Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AL 3090/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 229/00 -14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. Januar 1995 bis 3. Januar 1999.
Der 1951 geborene, verheiratete Kläger war – nach seinen Angaben seit 1973, soweit aktenkundig seit 1982 – bei verschiedenen Unternehmen des Einzelhandels als "Fleischer", "Fleischergeselle", "Fleischer mit Verkaufstätigkeit", "Ladenfleischer" und zuletzt ab dem (1. oder) 2. Mai 1990 erneut als "Fleischer" bzw. "Ladenfleischer" (bei der MKG) beschäftigt. Nachdem die Arbeitgeberin ihm zunächst fristlos zum 3. Januar 1992 gekündigt hatte, endete das Arbeitsverhältnis nach einem am 17. März 1992 geschlossenen Vergleich aufgrund einer Kündigung "aus dringenden betrieblichen Gründen" mit dem 29. Februar 1992.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, der sich arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt hatte, Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 9. Januar 1991 (Sonnabend) und anschließend – mit einer Unterbrechung wegen des Bezuges von Krankengeld – Arbeitslosenhilfe.
Nachdem der Kläger im Dezember 1993 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte im März 1994 (Bescheid vom 14. März 1994?) Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. Januar 1994 bis 3. Januar 1995. Diese Bewilligung hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1994 wegen eines zweiten Meldeversäumnisses für die Zeit ab dem 16. Juni 1994 auf. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht Berlin (S 51 Ar 3310/94). In einem am 10. Januar 1997 geschlossenen Vergleich änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 14. September 1994 dahin, dass die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nur für die Zeit vom 29. Juni bis 5. Juli 1994 aufgehoben werde und sie dem Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14. März 1994 für die Zeit bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 3. Januar 1995 Arbeitslosenhilfe zahlen werde. In Ausführung dieses Vergleiches zahlte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Juni 1994 bis 3. Januar 1995.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 1995 (S 50 Ar 2843/93) dem Kläger außerdem Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. August bis 21. September 1993. Ferner übersandte sie dem Kläger einen "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 16. Mai 1997, in dem sie dem Kläger den Bezug von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. August bis 21. September 1993 in Höhe von 845,37 DM bescheinigte. Den daraufhin vom Kläger erhobenen "Widerspruch" verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1997 als unzulässig, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte.
Der Kläger hat daraufhin am 25. August 1997 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des "Bescheids" der Beklagten vom 16. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom "20.08.1997" sowie die Verurteilung der Beklagten, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 4. Januar 1995 zu bewilligen, geltend machte.
Hinweisen des Sozialgerichts folgend übersandte die Beklagte dem Kläger im April 1998 Antragsvordrucke für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, die der Kläger mit Datum vom 13. August 1998 ausfüllte, wobei er die Frage, ob er "weiterhin mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger beschäftigt (sei)", nicht und die Frage, ob er "bereit (sei), alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden", mit "nein" beantwortete. Die ausgefüllten Antragsvordrucke hat der Kläger dem Sozialgericht zugeleitet.
Die Beklagte hat mit vier Bescheiden vom 17. September 1998 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt, da der Kläger erklärt habe, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und damit nicht arbeitslos sei. Er habe gleichzeitig erklärt, nicht arbeitsbereit zu sein, ohne dafür einen objektiv wichtigen Grund zu haben.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger – wiederum mit einem dem Sozialgericht übersandten Brief – Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 4. November 1998 zurückgewiesen hat.
Der Kläger hat danach vorgetragen, dass er sich, nachdem die Beklagte ihm 1994 "alle Papiere zurückgesandt" und ihm mitgeteilt habe, dass er sich dort nicht mehr zu melden brauche, dies auch erstmal nicht getan habe. Später habe er dann Klage erhoben. Er habe seit Januar 1995 "bis heute" (Juli 1999) immer wieder versucht, selbst eine Arbeitsstelle zu finden, als Fleischermeister wie auch beim Gartenbauamt. Er hätte in dieser Zeit auch Stellenangebote von der Beklagten angenommen und sich beworben. Es komme aber darauf an – "ein bisschen mehr als 8 DM/Stunde auf dem Bau hätte es schon sein müssen". Er habe seit 1995 bis heute ausschließlich von dem Gehalt seiner Ehefrau gelebt. Beim Sozialamt habe er sich nicht melden wollen; das wäre ihm zu kompliziert geworden. Er meine, er habe einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil das Arbeitsamt ihm bis heute keine Stelle habe vermitteln können. Er sei nicht gewillt, als Topfwäscher zu arbeiten. Er sei "SB-Fleischer oder Blockgeselle. Kein Schlachter".
Durch Urteil vom 15. November 2000 hat das Sozialgericht die "Klagen" abgewiesen. Gegen-stand des Rechtsstreits sei nach der nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 5. November 1998 vom Kläger geänderten Klage, auf die sich die Beklagte eingelassen habe, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. Januar 1995 bis 3. Januar 1999. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht, da er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, weil er nicht ausreichend arbeitsbereit gewesen sei. Er habe bereits 1993 zu erkennen gegeben, dass er seine Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung inhaltlich einschränke und genaue Vorstellungen habe, welche Tätigkeit er aufnehmen würde. Bereits im August 1993 habe er der Beklagten geschrieben, dass er weiterhin "am Arbeitsamt interessiert (sei), wenn man (ihm) eine Stelle als SB-Fleischer vermitteln (könne)". Dadurch habe er eine Bedingung für den Kreis der ihm zu vermittelnden Tätigkeiten gestellt, der wesentlich kleiner sei, als der Kreis der ihm insbesondere mit Blick auf die Dauer seiner Arbeitslosigkeit zumutbaren Tätigkeiten. Diese Aussage stehe im Einklang mit dem Vortrag des Klägers in den Terminen am 21. Juli 1999 und 15. November 2000. Der Kläger habe betont, dass er SB-Fleischer oder Blockgeselle sei und damit zum Ausdruck gebracht, das er sehr genaue Vorstellungen habe, welche Stellenangebote für ihn annehmbar seien und welche nicht. Diese Einstellung des Klägers entspreche dem Inhalt eines Beratungsvermerks vom 15. März 1994. Auch damals habe der Kläger bekundet, er sei an einer Umschulung nicht interessiert. Hinzu komme, dass sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr bei der Beklagten persönlich gemeldet und seine Vermittlungsbereitschaft angezeigt habe oder sich ausdrücklich arbeitslos gemeldet habe. Aktenkundig sei lediglich eine persönliche Vorsprache am 17. Mai 1995, allerdings mit dem Vermerk, er wolle klären, warum noch kein Geld überwiesen sei und sich "hier jedenfalls nicht mehr melden". Ein weiterer Hinweis auf die zu geringe Arbeitsbereitschaft des Klägers sei die Angabe in den Antragsvordrucken, er sei nicht bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 4. Januar 1996 stehe zudem entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erloschen sei, da seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe (3. Januar 1995) ein Jahr vergangen sei.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 13. Dezember 2000 zugestellt worden; er hat am 14. Dezember 2000 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er anführt, dass er sich nach dem 3. Januar 1995 weiter um einen Arbeitsplatz bemüht habe. "Durch Medien, Freunde und Verwandte" habe er seine Eigenbemühung verstärkt, leider ohne Erfolg. Die Stellenangebote des Arbeitsamtes habe er sorgfältig geprüft und sich bei den angebotenen Stellen persönlich vorgestellt und dem Arbeitsamt die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt. Das Arbeitsamt habe ihm auch keine Stelle als SB-Fleischer oder Blockgeselle vermitteln können. Seit dem 4. Januar 1995 erhalte er keine Unterstützung oder Sozialhilfe vom Arbeitsamt.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines schriftlichen Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. September 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 4. Januar 1995 bis 3. Januar 1999 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die unbegründet sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Bd. I und II), die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.
-
Der Senat weist die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 4. Januar 1995.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, dass es nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes (am 3. Januar 1995) keiner erneuten Antragstellung und Arbeitslosmeldung bedurfte (offen gelassen vom BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 – B 7 AL 64/99 R –, SozR 3- 1200 § 45 Nr. 9), mussten jedenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war aber nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AFG u.a., dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und bedürftig war; Arbeitslosigkeit allein reicht nicht aus.
Dass der Kläger nach dem 4. Januar 1995 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, lässt sich indessen nicht feststellen. Der Senat verweist hierzu auf die Gründe in dem Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Hervorzuheben ist hierbei, dass sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt gemeldet oder dort vorgesprochen hat, nachdem ihm im Juli 1994 "seine Papiere" zurückgeschickt worden waren. Selbst wenn eine (erneute) förmliche Arbeitslosmeldung nicht zur Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs erforderlich gewesen sein sollte, lässt dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass der Kläger an einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht mehr interessiert war. Denn bereits das Arbeitsförderungsgesetz verlangte (wie auch jetzt das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs) zumindest eine Beschäftigungssuche über das Arbeitsamt mittels Arbeitslosmeldung, die nicht nur die Funktion einer Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit, also die Anzeige des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, hat, sondern vornehmlich dazu dient, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit – und damit gegebenenfalls auch die Leistungspflicht – möglichst rasch zu beenden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 54/99 R -, BSGE 86, 147 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1). Zu einer solchen (erneuten) Meldung hatte der Kläger um so mehr Veranlassung, als er in dem Bescheid vom 14. September 1994 darauf hingewiesen worden war, dass sein Leistungsanspruch nach § 120 AFG bis zu einer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt (mindestens aber für sechs Wochen) ruhe; ein Anhalt dafür, dass die Beklagte ihm – wie er behauptet hat – mit der Übersendung "seiner Papiere" im September 1994 mitgeteilt habe, er brauche sich nicht mehr zu melden, ergibt sich daraus nicht – im Gegenteil! Dass er dem Arbeitsamt für eine Vermittlung zur Verfügung stehe, hat der Kläger aber jedenfalls nach dem 4. Januar 1995 nicht (bzw. erst wieder im oder nach dem Erörterungstermin am 21. Juli 1999) zu erkennen gegeben. Vielmehr hat er – worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat – bei einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt am 17. Mai 1996 auf die ausdrückliche Frage, ob er sich erneut anmelden wolle, erklärt, dass er sich dort jedenfalls nicht mehr melden werde, sondern sich lediglich nach dem Verbleib einer Nachzahlung erkundigt.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Kläger anführt, er habe Stellenangebote des Arbeitsamtes sorgfältig geprüft, bezieht sich dies erkennbar nur auf Vorschläge, die ihm nach erneuter Meldung nach dem Erörterungstermin beim Sozialgericht am 21. Juli 1999 unterbreitet worden sind. Im Übrigen gibt der Kläger auch weiterhin zu erkennen, dass er lediglich bereit war, eine Tätigkeit als "SB-Fleischer" oder "Blockgeselle" aufzunehmen. Dem Kläger wäre aber nicht nur eine andere seinem Berufsabschluss oder vergleichbarem beruflichen Werdegang entsprechende Beschäftigung (nicht notwendigerweise als "SB-Fleischer" oder "Blockgeselle") zumutbar gewesen (§ 9 der Zumutbarkeits-Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten), sondern angesichts seiner langen Arbeitslosigkeit – nach entsprechender Erörterung in einem Beratungsgespräch, dem sich der Kläger freilich entzogen hat – auch eine Beschäftigung der nächstniedrigeren Qualilfikationssstufe (§ 12 Zumutbarkeits-Anordnung).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. Januar 1995 bis 3. Januar 1999.
Der 1951 geborene, verheiratete Kläger war – nach seinen Angaben seit 1973, soweit aktenkundig seit 1982 – bei verschiedenen Unternehmen des Einzelhandels als "Fleischer", "Fleischergeselle", "Fleischer mit Verkaufstätigkeit", "Ladenfleischer" und zuletzt ab dem (1. oder) 2. Mai 1990 erneut als "Fleischer" bzw. "Ladenfleischer" (bei der MKG) beschäftigt. Nachdem die Arbeitgeberin ihm zunächst fristlos zum 3. Januar 1992 gekündigt hatte, endete das Arbeitsverhältnis nach einem am 17. März 1992 geschlossenen Vergleich aufgrund einer Kündigung "aus dringenden betrieblichen Gründen" mit dem 29. Februar 1992.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, der sich arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt hatte, Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 9. Januar 1991 (Sonnabend) und anschließend – mit einer Unterbrechung wegen des Bezuges von Krankengeld – Arbeitslosenhilfe.
Nachdem der Kläger im Dezember 1993 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte im März 1994 (Bescheid vom 14. März 1994?) Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. Januar 1994 bis 3. Januar 1995. Diese Bewilligung hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1994 wegen eines zweiten Meldeversäumnisses für die Zeit ab dem 16. Juni 1994 auf. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht Berlin (S 51 Ar 3310/94). In einem am 10. Januar 1997 geschlossenen Vergleich änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 14. September 1994 dahin, dass die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nur für die Zeit vom 29. Juni bis 5. Juli 1994 aufgehoben werde und sie dem Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14. März 1994 für die Zeit bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 3. Januar 1995 Arbeitslosenhilfe zahlen werde. In Ausführung dieses Vergleiches zahlte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Juni 1994 bis 3. Januar 1995.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 1995 (S 50 Ar 2843/93) dem Kläger außerdem Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. August bis 21. September 1993. Ferner übersandte sie dem Kläger einen "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 16. Mai 1997, in dem sie dem Kläger den Bezug von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. August bis 21. September 1993 in Höhe von 845,37 DM bescheinigte. Den daraufhin vom Kläger erhobenen "Widerspruch" verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1997 als unzulässig, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte.
Der Kläger hat daraufhin am 25. August 1997 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des "Bescheids" der Beklagten vom 16. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom "20.08.1997" sowie die Verurteilung der Beklagten, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 4. Januar 1995 zu bewilligen, geltend machte.
Hinweisen des Sozialgerichts folgend übersandte die Beklagte dem Kläger im April 1998 Antragsvordrucke für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, die der Kläger mit Datum vom 13. August 1998 ausfüllte, wobei er die Frage, ob er "weiterhin mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger beschäftigt (sei)", nicht und die Frage, ob er "bereit (sei), alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden", mit "nein" beantwortete. Die ausgefüllten Antragsvordrucke hat der Kläger dem Sozialgericht zugeleitet.
Die Beklagte hat mit vier Bescheiden vom 17. September 1998 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt, da der Kläger erklärt habe, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und damit nicht arbeitslos sei. Er habe gleichzeitig erklärt, nicht arbeitsbereit zu sein, ohne dafür einen objektiv wichtigen Grund zu haben.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger – wiederum mit einem dem Sozialgericht übersandten Brief – Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 4. November 1998 zurückgewiesen hat.
Der Kläger hat danach vorgetragen, dass er sich, nachdem die Beklagte ihm 1994 "alle Papiere zurückgesandt" und ihm mitgeteilt habe, dass er sich dort nicht mehr zu melden brauche, dies auch erstmal nicht getan habe. Später habe er dann Klage erhoben. Er habe seit Januar 1995 "bis heute" (Juli 1999) immer wieder versucht, selbst eine Arbeitsstelle zu finden, als Fleischermeister wie auch beim Gartenbauamt. Er hätte in dieser Zeit auch Stellenangebote von der Beklagten angenommen und sich beworben. Es komme aber darauf an – "ein bisschen mehr als 8 DM/Stunde auf dem Bau hätte es schon sein müssen". Er habe seit 1995 bis heute ausschließlich von dem Gehalt seiner Ehefrau gelebt. Beim Sozialamt habe er sich nicht melden wollen; das wäre ihm zu kompliziert geworden. Er meine, er habe einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil das Arbeitsamt ihm bis heute keine Stelle habe vermitteln können. Er sei nicht gewillt, als Topfwäscher zu arbeiten. Er sei "SB-Fleischer oder Blockgeselle. Kein Schlachter".
Durch Urteil vom 15. November 2000 hat das Sozialgericht die "Klagen" abgewiesen. Gegen-stand des Rechtsstreits sei nach der nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 5. November 1998 vom Kläger geänderten Klage, auf die sich die Beklagte eingelassen habe, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. Januar 1995 bis 3. Januar 1999. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht, da er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, weil er nicht ausreichend arbeitsbereit gewesen sei. Er habe bereits 1993 zu erkennen gegeben, dass er seine Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung inhaltlich einschränke und genaue Vorstellungen habe, welche Tätigkeit er aufnehmen würde. Bereits im August 1993 habe er der Beklagten geschrieben, dass er weiterhin "am Arbeitsamt interessiert (sei), wenn man (ihm) eine Stelle als SB-Fleischer vermitteln (könne)". Dadurch habe er eine Bedingung für den Kreis der ihm zu vermittelnden Tätigkeiten gestellt, der wesentlich kleiner sei, als der Kreis der ihm insbesondere mit Blick auf die Dauer seiner Arbeitslosigkeit zumutbaren Tätigkeiten. Diese Aussage stehe im Einklang mit dem Vortrag des Klägers in den Terminen am 21. Juli 1999 und 15. November 2000. Der Kläger habe betont, dass er SB-Fleischer oder Blockgeselle sei und damit zum Ausdruck gebracht, das er sehr genaue Vorstellungen habe, welche Stellenangebote für ihn annehmbar seien und welche nicht. Diese Einstellung des Klägers entspreche dem Inhalt eines Beratungsvermerks vom 15. März 1994. Auch damals habe der Kläger bekundet, er sei an einer Umschulung nicht interessiert. Hinzu komme, dass sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr bei der Beklagten persönlich gemeldet und seine Vermittlungsbereitschaft angezeigt habe oder sich ausdrücklich arbeitslos gemeldet habe. Aktenkundig sei lediglich eine persönliche Vorsprache am 17. Mai 1995, allerdings mit dem Vermerk, er wolle klären, warum noch kein Geld überwiesen sei und sich "hier jedenfalls nicht mehr melden". Ein weiterer Hinweis auf die zu geringe Arbeitsbereitschaft des Klägers sei die Angabe in den Antragsvordrucken, er sei nicht bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 4. Januar 1996 stehe zudem entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erloschen sei, da seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe (3. Januar 1995) ein Jahr vergangen sei.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 13. Dezember 2000 zugestellt worden; er hat am 14. Dezember 2000 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er anführt, dass er sich nach dem 3. Januar 1995 weiter um einen Arbeitsplatz bemüht habe. "Durch Medien, Freunde und Verwandte" habe er seine Eigenbemühung verstärkt, leider ohne Erfolg. Die Stellenangebote des Arbeitsamtes habe er sorgfältig geprüft und sich bei den angebotenen Stellen persönlich vorgestellt und dem Arbeitsamt die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt. Das Arbeitsamt habe ihm auch keine Stelle als SB-Fleischer oder Blockgeselle vermitteln können. Seit dem 4. Januar 1995 erhalte er keine Unterstützung oder Sozialhilfe vom Arbeitsamt.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines schriftlichen Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. September 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 4. Januar 1995 bis 3. Januar 1999 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die unbegründet sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Bd. I und II), die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.
-
Der Senat weist die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 4. Januar 1995.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, dass es nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes (am 3. Januar 1995) keiner erneuten Antragstellung und Arbeitslosmeldung bedurfte (offen gelassen vom BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 – B 7 AL 64/99 R –, SozR 3- 1200 § 45 Nr. 9), mussten jedenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war aber nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AFG u.a., dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und bedürftig war; Arbeitslosigkeit allein reicht nicht aus.
Dass der Kläger nach dem 4. Januar 1995 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, lässt sich indessen nicht feststellen. Der Senat verweist hierzu auf die Gründe in dem Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Hervorzuheben ist hierbei, dass sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt gemeldet oder dort vorgesprochen hat, nachdem ihm im Juli 1994 "seine Papiere" zurückgeschickt worden waren. Selbst wenn eine (erneute) förmliche Arbeitslosmeldung nicht zur Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs erforderlich gewesen sein sollte, lässt dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass der Kläger an einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht mehr interessiert war. Denn bereits das Arbeitsförderungsgesetz verlangte (wie auch jetzt das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs) zumindest eine Beschäftigungssuche über das Arbeitsamt mittels Arbeitslosmeldung, die nicht nur die Funktion einer Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit, also die Anzeige des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, hat, sondern vornehmlich dazu dient, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit – und damit gegebenenfalls auch die Leistungspflicht – möglichst rasch zu beenden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 54/99 R -, BSGE 86, 147 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1). Zu einer solchen (erneuten) Meldung hatte der Kläger um so mehr Veranlassung, als er in dem Bescheid vom 14. September 1994 darauf hingewiesen worden war, dass sein Leistungsanspruch nach § 120 AFG bis zu einer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt (mindestens aber für sechs Wochen) ruhe; ein Anhalt dafür, dass die Beklagte ihm – wie er behauptet hat – mit der Übersendung "seiner Papiere" im September 1994 mitgeteilt habe, er brauche sich nicht mehr zu melden, ergibt sich daraus nicht – im Gegenteil! Dass er dem Arbeitsamt für eine Vermittlung zur Verfügung stehe, hat der Kläger aber jedenfalls nach dem 4. Januar 1995 nicht (bzw. erst wieder im oder nach dem Erörterungstermin am 21. Juli 1999) zu erkennen gegeben. Vielmehr hat er – worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat – bei einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt am 17. Mai 1996 auf die ausdrückliche Frage, ob er sich erneut anmelden wolle, erklärt, dass er sich dort jedenfalls nicht mehr melden werde, sondern sich lediglich nach dem Verbleib einer Nachzahlung erkundigt.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Kläger anführt, er habe Stellenangebote des Arbeitsamtes sorgfältig geprüft, bezieht sich dies erkennbar nur auf Vorschläge, die ihm nach erneuter Meldung nach dem Erörterungstermin beim Sozialgericht am 21. Juli 1999 unterbreitet worden sind. Im Übrigen gibt der Kläger auch weiterhin zu erkennen, dass er lediglich bereit war, eine Tätigkeit als "SB-Fleischer" oder "Blockgeselle" aufzunehmen. Dem Kläger wäre aber nicht nur eine andere seinem Berufsabschluss oder vergleichbarem beruflichen Werdegang entsprechende Beschäftigung (nicht notwendigerweise als "SB-Fleischer" oder "Blockgeselle") zumutbar gewesen (§ 9 der Zumutbarkeits-Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten), sondern angesichts seiner langen Arbeitslosigkeit – nach entsprechender Erörterung in einem Beratungsgespräch, dem sich der Kläger freilich entzogen hat – auch eine Beschäftigung der nächstniedrigeren Qualilfikationssstufe (§ 12 Zumutbarkeits-Anordnung).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved