Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 10687/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 71/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig 348,33 (dreihundertachtundvierzig 33/100) Euro sowie ab Februar 2007 vorläufig fortlaufend bis April 2007, längstens bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache oder bis zur Bestandkraft des Bescheides vom 26. Oktober 2006 monatlich jeweils zum Ersten eines Monats 345 (dreihundertfünfundvierzig) Euro als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde des Antragstellers ist in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang begründet.
Wie sich aus der Leistungsakte ergibt (und bereits das Sozialgericht vermutet hat), zahlt die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab November nur 228,89 Euro monatlich als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Eine Rechtsgrundlage dafür ist weder ersichtlich noch wird von der Antragsgegnerin eine solche geltend gemacht. Selbst wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II]) unangemessen sein sollten, wie die Antragsgegnerin meint, wäre sie nicht berechtigt, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) zu kürzen, die sie in jedem Fall in voller Höhe an den Antragsteller auszuzahlen hat.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG – sog. Anordnungsgrund). Abgesehen davon, dass die dem Kläger entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von der Antragsgegnerin offenbar bisher in voller Höhe unmittelbar an die Vermieterin erbracht worden sind, hat der Antragsteller Nachteile, die bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht (mehr) beseitigt werden könnten, nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde des Antragstellers ist in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang begründet.
Wie sich aus der Leistungsakte ergibt (und bereits das Sozialgericht vermutet hat), zahlt die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab November nur 228,89 Euro monatlich als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Eine Rechtsgrundlage dafür ist weder ersichtlich noch wird von der Antragsgegnerin eine solche geltend gemacht. Selbst wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II]) unangemessen sein sollten, wie die Antragsgegnerin meint, wäre sie nicht berechtigt, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) zu kürzen, die sie in jedem Fall in voller Höhe an den Antragsteller auszuzahlen hat.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG – sog. Anordnungsgrund). Abgesehen davon, dass die dem Kläger entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von der Antragsgegnerin offenbar bisher in voller Höhe unmittelbar an die Vermieterin erbracht worden sind, hat der Antragsteller Nachteile, die bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht (mehr) beseitigt werden könnten, nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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