Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 213/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2004 wird geändert. Der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.06.2003 Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Altersrente auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003.
Die am X.X.1930 in K. geborene Klägerin lebt seit 1951 in den USA und ist amerikanischer Staatsangehörigkeit. Sie ist als Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) entschädigt worden.
Am 2.7.2003 ging bei der Beklagten ihr Antrag auf "German Pension for work in ghetto" ein. Sie gab an, von 1941 bis Anfang 1943 im Ghetto Bochnia gearbeitet zu haben. Die Klägerin erklärte weiter, als der Krieg ausgebrochen sei, habe sie mit ihren Eltern K. verlassen und in Bochnia gelebt. 1941 sei das Ghetto dort eingerichtet worden und sie habe in einer Strickerei Handschuhe und Socken für die deutsche Armee gestrickt bis Anfang 1943. Die Beklagte zog die Akte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg (Az. 037922) bei. Sie ermittelte wegen der Errichtung und Liquidierung des Ghettos Bochnia. Mit Bescheid vom 11.3.2004 gewährte die Beklagte Regelaltersrente ab 1.7.2003. Der monatliche Zahlbetrag ab 1.5.2004 belaufe sich auf 276,00 EUR.
Mit ihrem am 12.5.2004 eingegangenen Widerspruch begehrte die Klägerin die Nachzahlung ihrer Regelaltersrente ab 1.7.1997. Sie gab an, sie habe den Antrag am 20.6.2003 abgesandt. Zum Nachweis übersandte sie eine Kopie der Registrierung (Aufgabe zur Post durch die amerikanische Post vom 20.6.2003). Mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Gesetz verlange, dass der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt worden sei. Der Antrag der Klägerin sei erst am 2.7.2003 bei ihr eingegangen. Eine rückwirkende Rente für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 ergebe sich daraus nicht.
Mit ihrer am 31.1.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf eine Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis zum 30.6.2003 weiter. Zur Begründung führt sie aus, sie habe erst in der Juni-Ausgabe des Magazins "Together" von der Möglichkeit einer Ghetto-Rente gelesen. Dieser Artikel habe den 30.6.2003 genannt, aber nicht angegeben, dass der Antrag bis dahin bei der Beklagten eingegangen sein müsse. Es sei vielmehr auf den Poststempel hingewiesen worden. Auch in den Unterlagen der Claims Conference sei darauf hingewiesen worden, dass nur bei Rentenanträgen, die nach dem 30.6.2003 gestellt werden würden, eine Nachzahlung nicht in Frage komme.
Sie habe per Einschreiben mit Rückschein wegen des Nachweises der Antragstellung am 20.6.2003 ihren Antrag aufgegeben. Sie habe nicht gewusst, dass der Antrag bis zum 30.6.2003 bei der Beklagten hätte eingehen müssen. Sie sei empört über die Behandlung als Opfer des Holocaust. Sie habe freiwillig im Ghetto Bochnia gearbeitet.
Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin ausführen lassen, der Bescheid der Beklagten lasse nicht erkennen, warum die Rente nicht rückwirkend gezahlt werde. Sie habe dies erst über das deutsche Konsulat herausfinden müssen. Sie habe den verspäteten Eingang bei der Beklagten nicht zu vertreten. Sie habe unstreitig und nachweislich am 20.6.2003 einen eingeschriebenen Brief per Luftpost von New York abgesandt. Aufgrund der durchschnittlichen Beförderungsdauer habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Antrag nicht bis zum 30.6.2003 bei der Beklagten eintreffe. Bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post treffe sie kein Verschulden. Sie dürfe sich auf die regelmäßigen Postbeförderungszeiten verlassen. Die amerikanische Post habe ausgeführt, dass ein Brief nach Europa in 4 bis maximal 7 Tagen den Empfänger erreiche. Ihr am 20.6.2003 aufgegebenes Schreiben hätte also die Beklagte frühestens am 24.6.2003, spätestens jedoch am 27.6.2003 erreichen müssen. Ein Eingang jedenfalls nach dem 30.6.2003 sei nicht zu erwarten gewesen.
Auch das Handbuch der Claims Conference sei nicht eindeutig. Es sei auch nicht auf die Antragstellung bei den deutschen Konsulaten oder den amerikanischen Versicherungsträger hingewiesen worden. Nicht einmal die Beklagte selbst tue dies, so sei z. B. in ihrer Veröffentlichung vom August 2003 nur der Hinweis auf eine formlose Antragstellung beim deutschen Versicherungsträger aufgeführt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 zu ändern und den Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 Regelaltersrente unter Neuberechnung der Rente zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 Regelaltersrente zu gewähren. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine solche Rente unter Neuberechnung ihrer seit dem 1.7.2003 geleisteten Regelaltersrente.
Der am 20.6.2003 von der Klägerin in New York zur Post gegebene Antrag auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto ist bei der Beklagten erst am 2.7.2003 eingegangen. Ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, BGBl I 2002, Seite 2074, im Folgenden: ZBRG). Mit dem Eingang am 2.7.2003 war der am 20.6.2003 zur Post gegebene Antrag nicht bis zum 30.6.2003 gestellt. Es kommt nämlich nicht darauf an, wann die Klägerin ihren Antrag zur Post gegeben hat, sondern es kommt auf den Eingang bei der Beklagten an. Dieser war nachweislich nach den Akten erst am 2.7.2003. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Informationen, die Dritte, wie z. B. die Claims Conference, oder die Beklagte gegeben haben, eindeutig auf den Eingang bei der Beklagten hinweisen oder nicht. Für Willenserklärungen, zu denen auch ein Antrag Regelaltersrente zählt, ist es notwendig, dass sie um rechtliche Wirkung zu entfalten, in den Machtbereich des Empfängers dieser Willenserklärung gelangen. Dies war ausweislich des Posteingangsstempels der Beklagten erst am 2.7.2003, also nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG der Fall.
Trotzdem hat die Beklagte zu Unrecht mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004 das Begehren der Klägerin zurückgewiesen, auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 Regelaltersrente zu erhalten. Die Beklagte hat es nämlich versäumt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der Antragsfrist vorliegen.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, SGB X). Die Wiedereinsetzung ist jedoch dann unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). § 27 SGB X gilt im Verwaltungsverfahren auch für Ausschlussfristen und materiell rechtliche Fristen. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Fristsetzung bzw. ihrem Zweck, wenn sich aus dem betreffenden Gesetz nichts anderes ergibt. Das ZRBG enthält keine Bestimmung, die erkennen lässt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 eine gesetzliche Ausschlussfrist darstellt und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in diesen Fällen nicht möglich sein soll. Der Wortlaut jedenfalls ergibt keinen entsprechenden Hinweis. Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8583 vom 19.3.2002) ergibt sich kein Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen sein soll. Zu § 3 heißt es dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei Rentenbeginn" (Seite 6) "in Abs. 1 dieser Vorschrift wird bei Antragstellung bis zum 30.6.2003 unterstellt, dass ein Antrag auf Regelaltersrente an dem Tag gestellt ist, an dem das Bundessozialgericht seine Entscheidung zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten getroffen hat. Im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1.7.1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1.7.1997 sichergestellt". Die Gesetzesbegründung enthält dann lediglich Hinweise, wie zu verfahren ist, wenn der Verfolgte vor dem 30.6.2003 verstorben ist und wie die Bestimmung des Zugangsfaktors zu erfolgen hat. Ein Hinweis auf eine gesetzliche Ausschlussfrist, in die keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden soll, enthält diese Gesetzesbegründung nicht. Lediglich in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1475 vom 8.8.2003) finden sich Hinweise, wie die Bundesregierung die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG versteht. Dort heißt es: "Die Bundesregierung sieht für die Verlängerung der Antragsfrist in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG um 1 Jahr auf den 30.6.2004 keine Notwendigkeit. Das ZRBG sieht vor, dass gegebenenfalls Rentenansprüche rückwirkend für die Zeit ab 1.7.1997 gezahlt werden, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt wurde. Diese Antragsfrist stellt jedoch keine Ausschlussfrist für einen Anspruch selbst dar. Wurde der Rentenantrag nach dem 30.6.2003 gestellt, wird die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats gezahlt. Nach den allgemeinen Regeln des SGB VI erhöht sich bei nicht nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommenen Renten der so genannte Zugangsfaktor um jährlich 6 %. Rentenberechtigte mit Ghetto-Beschäftigungszeiten, denen eine rückwirkende Leistung nicht mehr gezahlt werden kann, weil sie den Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt haben, erhalten als Ausgleich eine um bis zu 36 % höhere Rentenleistung, wenn die Rente ab Juli 2003 gezahlt wird. Bei einem späteren Rentenbeginn ab Juli 2003 ergibt sich eine weitere Erhöhung des Zugangsfaktors" (Seite 4, Bundestagsdrucksache 15/1475).
Auch wenn in den Ausführungen der Bundesregierung der Bergriff "Ausschlussfrist" auftaucht, so ergibt sich auch hieraus nicht zwingend, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X durch § 3 Abs. 1, Satz 1 ZRBG ausgeschlossen ist.
Auch der Hinweis der Bundesregierung auf die Veränderung des Zugangsfaktors bei einer Antragstellung nach dem 30.6.2003 überzeugt nicht. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 je Kalendermonat erhöht (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, SGB VI). Die Klägerin hat am 1.9.1995 das 65. Lebensjahr vollendet. Für die Zeit vom 1.10.1995 bis 1.7.1997 würde ihr eine Erhöhung um 0,005 je Kalendermonat für 19 Kalendermonate zustehen. Im Rentenbescheid vom 11.3.2004 hat sie eine Erhöhung um 0,005 für 93 Kalendermonate erhalten. Die laufende Rente ist damit um einiges höher als eine solche laufende Rente wäre, wenn die Klägerin einen Rentenbeginn am 1.7.1997 hätte. Selbst bei einer Neuberechnung der laufenden Altersrente und Berücksichtigung der durch den niedrigeren Zugangsfaktor eingetretenen Überzahlung verbliebe der Klägerin immer noch ein erheblicher Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003. Angesichts dieses Nachzahlungsbetrags und des Lebensalters der Klägerin ist es kein ausreichender Ausgleich, wenn bei einer Rentenzahlung ab 1.7.2003 ein erhöhter Zugangsfaktor für die laufende Rente berücksichtigt wird. Die Antragsfrist für rückwirkende Zahlungen ab 1.7.1997 stellt nach alledem keine Ausschlussfrist im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X dar.
Demnach kommt es darauf an, ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist der Antragstellung bis zum 30.6.2003 einzuhalten. Dies war hier der Fall.
Ein Beteiligter ist ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten, wenn er diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Antragsteller nach den gesamten Umständen und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumung der gesetzlichen Frist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht handelnden Verfahrensbeteiligten nicht vermeidbar gewesen sein. Ein Verschulden wird z. B. dann nicht gesehen, wenn ein Schriftstück ordnungsmäßig adressiert und den postalischen Bestimmungen entsprechend richtig frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben ist, dass es nach dem organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerVG, in NJW 95, Seite 1210). Dies war hier der Fall.
Die Klägerin hat ihren Antrag am 20.6.2003 bei der amerikanischen Post direkt aufgegeben. Zum Nachweis dieser Aufgabe hat sie die Registrierung vorgelegt. Die amerikanische Post benennt als allgemeine Postlaufzeiten eine Frist von 4 bis 7 Tagen für Sendungen per Luftpost nach Europa. Das Schreiben der Klägerin war per Luftpost aufgegeben und hätte also frühestens am 24.6.2003 bzw. spätestens am Freitag den 27.6.2003 bei der Beklagten eintreffen müssen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass gerade zum Ende des Monats Juni 2003 zahlreiche Anträge bei der Beklagten auch per Post eingegangen sind, so hätte dennoch das Schreiben spätestens am 30.6.2003 der Beklagten vorliegen müssen. Die Klägerin war nach alledem ohne Verschulden gehindert, die Antragsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG einzuhalten. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Post bei normaler Postlaufzeit auch rechtzeitig bei der Beklagten eingeht.
Die Beklagte wäre also verpflichtet gewesen, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zwar heißt es in § 27 Abs. 1 Satz 1, dass diese Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren ist, jedoch ist ein solcher Antrag aus dem Widerspruch der Klägerin, der am 12.5.2004 bei der Beklagten einging, zu entnehmen. Mit diesem Widerspruch übersandte die Klägerin die Kopie der Registrierung ihres am 20.6.2003 aufgegebenen Schreibens an die Beklagte. Da Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, konnte die Kammer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch hierüber entscheiden. Ein Ermessensspielraum der Beklagten, ob Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden kann, besteht nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 Satz1 SGB X nicht.
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 die Regelaltersrente zu zahlen. Dabei ist die Regelaltersrente der Klägerin neu zu berechnen und es ist die Veränderung im Zugangsfaktor zu berücksichtigen. Dies führt, wie bereits oben angemerkt, dazu, dass die Klägerin eine niedrigere laufende Regelaltersrente erhalten wird, aber auch unter Berücksichtigung der Überzahlung für die Zeit vom 1.7.2003 bis zur Neubebrechnung der Regelaltersrente trotzdem noch eine Nachzahlung für die Vergangenheit zu ihren Gunsten verbleiben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Entscheidung ergeht für die Klägerin gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Altersrente auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003.
Die am X.X.1930 in K. geborene Klägerin lebt seit 1951 in den USA und ist amerikanischer Staatsangehörigkeit. Sie ist als Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) entschädigt worden.
Am 2.7.2003 ging bei der Beklagten ihr Antrag auf "German Pension for work in ghetto" ein. Sie gab an, von 1941 bis Anfang 1943 im Ghetto Bochnia gearbeitet zu haben. Die Klägerin erklärte weiter, als der Krieg ausgebrochen sei, habe sie mit ihren Eltern K. verlassen und in Bochnia gelebt. 1941 sei das Ghetto dort eingerichtet worden und sie habe in einer Strickerei Handschuhe und Socken für die deutsche Armee gestrickt bis Anfang 1943. Die Beklagte zog die Akte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg (Az. 037922) bei. Sie ermittelte wegen der Errichtung und Liquidierung des Ghettos Bochnia. Mit Bescheid vom 11.3.2004 gewährte die Beklagte Regelaltersrente ab 1.7.2003. Der monatliche Zahlbetrag ab 1.5.2004 belaufe sich auf 276,00 EUR.
Mit ihrem am 12.5.2004 eingegangenen Widerspruch begehrte die Klägerin die Nachzahlung ihrer Regelaltersrente ab 1.7.1997. Sie gab an, sie habe den Antrag am 20.6.2003 abgesandt. Zum Nachweis übersandte sie eine Kopie der Registrierung (Aufgabe zur Post durch die amerikanische Post vom 20.6.2003). Mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Gesetz verlange, dass der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt worden sei. Der Antrag der Klägerin sei erst am 2.7.2003 bei ihr eingegangen. Eine rückwirkende Rente für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 ergebe sich daraus nicht.
Mit ihrer am 31.1.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf eine Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis zum 30.6.2003 weiter. Zur Begründung führt sie aus, sie habe erst in der Juni-Ausgabe des Magazins "Together" von der Möglichkeit einer Ghetto-Rente gelesen. Dieser Artikel habe den 30.6.2003 genannt, aber nicht angegeben, dass der Antrag bis dahin bei der Beklagten eingegangen sein müsse. Es sei vielmehr auf den Poststempel hingewiesen worden. Auch in den Unterlagen der Claims Conference sei darauf hingewiesen worden, dass nur bei Rentenanträgen, die nach dem 30.6.2003 gestellt werden würden, eine Nachzahlung nicht in Frage komme.
Sie habe per Einschreiben mit Rückschein wegen des Nachweises der Antragstellung am 20.6.2003 ihren Antrag aufgegeben. Sie habe nicht gewusst, dass der Antrag bis zum 30.6.2003 bei der Beklagten hätte eingehen müssen. Sie sei empört über die Behandlung als Opfer des Holocaust. Sie habe freiwillig im Ghetto Bochnia gearbeitet.
Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin ausführen lassen, der Bescheid der Beklagten lasse nicht erkennen, warum die Rente nicht rückwirkend gezahlt werde. Sie habe dies erst über das deutsche Konsulat herausfinden müssen. Sie habe den verspäteten Eingang bei der Beklagten nicht zu vertreten. Sie habe unstreitig und nachweislich am 20.6.2003 einen eingeschriebenen Brief per Luftpost von New York abgesandt. Aufgrund der durchschnittlichen Beförderungsdauer habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Antrag nicht bis zum 30.6.2003 bei der Beklagten eintreffe. Bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post treffe sie kein Verschulden. Sie dürfe sich auf die regelmäßigen Postbeförderungszeiten verlassen. Die amerikanische Post habe ausgeführt, dass ein Brief nach Europa in 4 bis maximal 7 Tagen den Empfänger erreiche. Ihr am 20.6.2003 aufgegebenes Schreiben hätte also die Beklagte frühestens am 24.6.2003, spätestens jedoch am 27.6.2003 erreichen müssen. Ein Eingang jedenfalls nach dem 30.6.2003 sei nicht zu erwarten gewesen.
Auch das Handbuch der Claims Conference sei nicht eindeutig. Es sei auch nicht auf die Antragstellung bei den deutschen Konsulaten oder den amerikanischen Versicherungsträger hingewiesen worden. Nicht einmal die Beklagte selbst tue dies, so sei z. B. in ihrer Veröffentlichung vom August 2003 nur der Hinweis auf eine formlose Antragstellung beim deutschen Versicherungsträger aufgeführt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 zu ändern und den Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 Regelaltersrente unter Neuberechnung der Rente zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 Regelaltersrente zu gewähren. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine solche Rente unter Neuberechnung ihrer seit dem 1.7.2003 geleisteten Regelaltersrente.
Der am 20.6.2003 von der Klägerin in New York zur Post gegebene Antrag auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto ist bei der Beklagten erst am 2.7.2003 eingegangen. Ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, BGBl I 2002, Seite 2074, im Folgenden: ZBRG). Mit dem Eingang am 2.7.2003 war der am 20.6.2003 zur Post gegebene Antrag nicht bis zum 30.6.2003 gestellt. Es kommt nämlich nicht darauf an, wann die Klägerin ihren Antrag zur Post gegeben hat, sondern es kommt auf den Eingang bei der Beklagten an. Dieser war nachweislich nach den Akten erst am 2.7.2003. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Informationen, die Dritte, wie z. B. die Claims Conference, oder die Beklagte gegeben haben, eindeutig auf den Eingang bei der Beklagten hinweisen oder nicht. Für Willenserklärungen, zu denen auch ein Antrag Regelaltersrente zählt, ist es notwendig, dass sie um rechtliche Wirkung zu entfalten, in den Machtbereich des Empfängers dieser Willenserklärung gelangen. Dies war ausweislich des Posteingangsstempels der Beklagten erst am 2.7.2003, also nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG der Fall.
Trotzdem hat die Beklagte zu Unrecht mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004 das Begehren der Klägerin zurückgewiesen, auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 Regelaltersrente zu erhalten. Die Beklagte hat es nämlich versäumt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der Antragsfrist vorliegen.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, SGB X). Die Wiedereinsetzung ist jedoch dann unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). § 27 SGB X gilt im Verwaltungsverfahren auch für Ausschlussfristen und materiell rechtliche Fristen. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Fristsetzung bzw. ihrem Zweck, wenn sich aus dem betreffenden Gesetz nichts anderes ergibt. Das ZRBG enthält keine Bestimmung, die erkennen lässt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 eine gesetzliche Ausschlussfrist darstellt und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in diesen Fällen nicht möglich sein soll. Der Wortlaut jedenfalls ergibt keinen entsprechenden Hinweis. Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8583 vom 19.3.2002) ergibt sich kein Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen sein soll. Zu § 3 heißt es dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei Rentenbeginn" (Seite 6) "in Abs. 1 dieser Vorschrift wird bei Antragstellung bis zum 30.6.2003 unterstellt, dass ein Antrag auf Regelaltersrente an dem Tag gestellt ist, an dem das Bundessozialgericht seine Entscheidung zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten getroffen hat. Im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1.7.1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1.7.1997 sichergestellt". Die Gesetzesbegründung enthält dann lediglich Hinweise, wie zu verfahren ist, wenn der Verfolgte vor dem 30.6.2003 verstorben ist und wie die Bestimmung des Zugangsfaktors zu erfolgen hat. Ein Hinweis auf eine gesetzliche Ausschlussfrist, in die keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden soll, enthält diese Gesetzesbegründung nicht. Lediglich in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1475 vom 8.8.2003) finden sich Hinweise, wie die Bundesregierung die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG versteht. Dort heißt es: "Die Bundesregierung sieht für die Verlängerung der Antragsfrist in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG um 1 Jahr auf den 30.6.2004 keine Notwendigkeit. Das ZRBG sieht vor, dass gegebenenfalls Rentenansprüche rückwirkend für die Zeit ab 1.7.1997 gezahlt werden, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt wurde. Diese Antragsfrist stellt jedoch keine Ausschlussfrist für einen Anspruch selbst dar. Wurde der Rentenantrag nach dem 30.6.2003 gestellt, wird die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats gezahlt. Nach den allgemeinen Regeln des SGB VI erhöht sich bei nicht nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommenen Renten der so genannte Zugangsfaktor um jährlich 6 %. Rentenberechtigte mit Ghetto-Beschäftigungszeiten, denen eine rückwirkende Leistung nicht mehr gezahlt werden kann, weil sie den Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt haben, erhalten als Ausgleich eine um bis zu 36 % höhere Rentenleistung, wenn die Rente ab Juli 2003 gezahlt wird. Bei einem späteren Rentenbeginn ab Juli 2003 ergibt sich eine weitere Erhöhung des Zugangsfaktors" (Seite 4, Bundestagsdrucksache 15/1475).
Auch wenn in den Ausführungen der Bundesregierung der Bergriff "Ausschlussfrist" auftaucht, so ergibt sich auch hieraus nicht zwingend, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X durch § 3 Abs. 1, Satz 1 ZRBG ausgeschlossen ist.
Auch der Hinweis der Bundesregierung auf die Veränderung des Zugangsfaktors bei einer Antragstellung nach dem 30.6.2003 überzeugt nicht. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 je Kalendermonat erhöht (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, SGB VI). Die Klägerin hat am 1.9.1995 das 65. Lebensjahr vollendet. Für die Zeit vom 1.10.1995 bis 1.7.1997 würde ihr eine Erhöhung um 0,005 je Kalendermonat für 19 Kalendermonate zustehen. Im Rentenbescheid vom 11.3.2004 hat sie eine Erhöhung um 0,005 für 93 Kalendermonate erhalten. Die laufende Rente ist damit um einiges höher als eine solche laufende Rente wäre, wenn die Klägerin einen Rentenbeginn am 1.7.1997 hätte. Selbst bei einer Neuberechnung der laufenden Altersrente und Berücksichtigung der durch den niedrigeren Zugangsfaktor eingetretenen Überzahlung verbliebe der Klägerin immer noch ein erheblicher Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003. Angesichts dieses Nachzahlungsbetrags und des Lebensalters der Klägerin ist es kein ausreichender Ausgleich, wenn bei einer Rentenzahlung ab 1.7.2003 ein erhöhter Zugangsfaktor für die laufende Rente berücksichtigt wird. Die Antragsfrist für rückwirkende Zahlungen ab 1.7.1997 stellt nach alledem keine Ausschlussfrist im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X dar.
Demnach kommt es darauf an, ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist der Antragstellung bis zum 30.6.2003 einzuhalten. Dies war hier der Fall.
Ein Beteiligter ist ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten, wenn er diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Antragsteller nach den gesamten Umständen und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumung der gesetzlichen Frist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht handelnden Verfahrensbeteiligten nicht vermeidbar gewesen sein. Ein Verschulden wird z. B. dann nicht gesehen, wenn ein Schriftstück ordnungsmäßig adressiert und den postalischen Bestimmungen entsprechend richtig frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben ist, dass es nach dem organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerVG, in NJW 95, Seite 1210). Dies war hier der Fall.
Die Klägerin hat ihren Antrag am 20.6.2003 bei der amerikanischen Post direkt aufgegeben. Zum Nachweis dieser Aufgabe hat sie die Registrierung vorgelegt. Die amerikanische Post benennt als allgemeine Postlaufzeiten eine Frist von 4 bis 7 Tagen für Sendungen per Luftpost nach Europa. Das Schreiben der Klägerin war per Luftpost aufgegeben und hätte also frühestens am 24.6.2003 bzw. spätestens am Freitag den 27.6.2003 bei der Beklagten eintreffen müssen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass gerade zum Ende des Monats Juni 2003 zahlreiche Anträge bei der Beklagten auch per Post eingegangen sind, so hätte dennoch das Schreiben spätestens am 30.6.2003 der Beklagten vorliegen müssen. Die Klägerin war nach alledem ohne Verschulden gehindert, die Antragsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG einzuhalten. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Post bei normaler Postlaufzeit auch rechtzeitig bei der Beklagten eingeht.
Die Beklagte wäre also verpflichtet gewesen, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zwar heißt es in § 27 Abs. 1 Satz 1, dass diese Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren ist, jedoch ist ein solcher Antrag aus dem Widerspruch der Klägerin, der am 12.5.2004 bei der Beklagten einging, zu entnehmen. Mit diesem Widerspruch übersandte die Klägerin die Kopie der Registrierung ihres am 20.6.2003 aufgegebenen Schreibens an die Beklagte. Da Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, konnte die Kammer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch hierüber entscheiden. Ein Ermessensspielraum der Beklagten, ob Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden kann, besteht nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 Satz1 SGB X nicht.
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2003 die Regelaltersrente zu zahlen. Dabei ist die Regelaltersrente der Klägerin neu zu berechnen und es ist die Veränderung im Zugangsfaktor zu berücksichtigen. Dies führt, wie bereits oben angemerkt, dazu, dass die Klägerin eine niedrigere laufende Regelaltersrente erhalten wird, aber auch unter Berücksichtigung der Überzahlung für die Zeit vom 1.7.2003 bis zur Neubebrechnung der Regelaltersrente trotzdem noch eine Nachzahlung für die Vergangenheit zu ihren Gunsten verbleiben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Entscheidung ergeht für die Klägerin gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
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