Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1338/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 842/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004.
Der 1941 geborene Kläger, der eine Ausbildung nicht absolviert hat und seit September 1965 in Deutschland lebt, war von Februar 1968 bis Dezember 1988 als Maschinenbediener und -arbeiter tätig. Er bezieht seit 01. Februar 2006 Regelaltersrente (Bescheid vom 09. Januar 2006).
Im November 2000 bzw. im Januar 2001 gestellte Anträge auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung des Gutachtens des Nervenarztes Dr. T vom 02. März 2001 mit Bescheid vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 ab: Es liege zwar seit dem 02. November 2000 Erwerbsunfähigkeit vor. Im maßgebenden Zeitraum vom 02. November 1995 bis 01. November 2000 seien anstelle der erforderlichen drei Jahre nur ein Jahr und 7 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung komme daher nicht in Betracht. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, da in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente nicht für mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen.
Im Januar 2004 bzw. im Februar 2004 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. wegen altersbedingten Erkrankungen, Depressionen, Rücken- und Gelenkschmerzen Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab: Altersrente steht nicht zu, da die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten bei nur anrechenbaren Zeiten im Umfang von 31 Jahren und 5 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Wegen des erhobenen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung wiederholte sie ihre im vorangegangenen Rentenverfahren gegebene Begründung.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, psychisch derart krank gewesen zu sein, dass er sich im Zeitraum vom 24. Juli 1998 bis 30. November 2000 nicht mehr arbeitslos und krank gemeldet habe, wies die Beklagte mit dem am 14. Juni 2004 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2004 zurück: Im Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 23. Juli 1998 lägen keine rentenrechtlich relevanten Tatbestände vor, so dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 24. Juli 1998 bis 30. November 2000 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könne, da durch die Arbeitslosigkeit insbesondere eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 14. Juli 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte der AG vom 25. Januar 2005, der AOK Berlin vom 03. März 2005, der Agentur für Arbeit Berlin-Süd vom 20. Juni 2005 und des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2005 sowie die Befundberichte des Arztes für Innere Medizin Dr. W vom 24. Januar 2005 und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 10. Mai 2005 nebst ergänzender Auskunft vom 20. Oktober 2005 eingeholt.
Mit Urteil vom 05. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt: Die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)), seien bei einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 02. November 2000 nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 02. November 1995 bis 02. November 2000 nur ein Jahr und 7 Kalendermonate mit Beiträgen belegt seien. In dem Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 24. Juli 1998 bestehe eine Lücke, also eine Zeit ohne einen rentenrelevanten Sachverhalt. Die Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum 30. November 2000 könne daher nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden, denn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sei deswegen nicht unterbrochen (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI scheide daher aus. Dasselbe gelte in Bezug auf § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI wegen der vom 22. Mai 1997 bis 24. Juli 1998 bestehenden Lücke. Diese Lücke bewirke außerdem, dass das Erfordernis einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung auch nicht nach § 241 SGB VI entbehrlich sei.
Der Eintritt einer Erwerbsminderung vor dem 02. November 2000 sei nicht belegt. Es fehle an ausreichenden Befunden und Nachweisen, dass der Kläger insbesondere bereits am 30. Juni 1999 erwerbsgemindert gewesen sei. Dr. W habe den Kläger zum ersten Mal im Februar 2004 gesehen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S könne für Zeiten vor dem 08. Januar 2001 mangels vorhandener Unterlagen keine Aussagen zum Gesundheitszustand machen. Das Attest des Facharztes für Chirurgie A vom 14. März 1988, das der Arbeitgeberauskunft beigefügt gewesen sei, bestätige einen psychisch labilen Zustand für März 1988. Weitere fachärztliche Befunde lägen nicht vor. Der Auskunft der AOK Berlin vom 03. März 2005 seien lediglich Arbeitsunfähigkeitszeiten für das Jahr 1995 zu entnehmen. Das Bezirksamt Berlin-Neukölln verfüge nicht über ärztliche Gutachten.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist unter Hinweis auf die beigefügt gewesene Jahresmeldung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. März 2006 der Ansicht, wegen der danach bewiesenen Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05. August 1998 bis 31. Dezember 2003 sei diese Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004 zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass die Zeit vom 05. August 1998 bis 31. Dezember 2003 bereits im Versicherungskonto berücksichtigt ist.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 24. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Er ist zwar voll erwerbsgemindert, denn nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. T vom 02. März 2001 besteht lediglich noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieses Leistungsvermögen bereits vor dem 02. November 2000 bzw. spätestens im Juni 1999, dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, vorlag. Ist der Leistungsfall jedoch am 02. November 2000 oder später eingetreten, fehlt es an diesen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sind.
Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deswegen von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass - allein - aus Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosmeldung keine Anrechnungszeit resultiert. Die maßgebende Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI lautet: Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 u. a. Nr. 1 und 3 SGB VI (also Zeiten, in denen Versicherte entweder u. a. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben) liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine Unterbrechung ist gegeben, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (bzw. dem Wehr- oder Zivildienst) und dem Anrechnungszeittatbestand (hier also der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit) kein voller Kalendermonat liegt (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 2200 § 1259 Nr. 60). Liegt zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit und dem Anrechnungszeittatbestand ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit im Sinne einer Unterbrechung auch durch so genannte Überbrückungszeiten (vgl. dazu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Niesel, 36. Ergänzungslieferung, § 58 SGB VI Rdnr. 105 m.w.N.) gewahrt sein. Ein unmittelbarer Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ist dann nicht erforderlich, wenn dem Anrechnungszeittatbestand eine Kette lückenlos aneinander gereihter Überbrückungszeiten vorausgegangen ist. Es genügt in diesem Fall, dass unmittelbar vor der ersten dieser Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit lag (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 54; SozR 3-2600 § 252 Nr. 2). Diese Überbrückungszeiten sind selbst keine Anrechnungszeittatbestände (bzw. Anrechnungszeiten), sondern sie wahren nur den Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit.
Nach dem dem Bescheid vom 20. Februar 2004 beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf liegen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 22. März 1989 bis 31. Dezember 1991 und Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 01. Januar 1992 bis 21. Mai 1997 vor. Nach diesem Versicherungsverlauf ist zwar nicht nachvollziehbar, weswegen ab 22. März 1989 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei einer danach vom 01. Januar bis 21. März 1989 ausgewiesenen Lücke anerkannt wurde. Es liegt allerdings nahe anzunehmen, dass während dieser Lücke eine vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit als so genannte Überbrückungszeit (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 SGB VI Rdnr. 105) bestand.
Der Sachverhalt einer Zeit der Arbeitslosigkeit ist nach diesem Versicherungsverlauf vom 24. Juli 1998 bis 31. Dezember 2002 - und damit zugleich die Voraussetzung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - bewiesen. Offensichtlich wurde diese Zeit der Arbeitslosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der (seinerzeit noch) Bundesanstalt für Arbeit gemeldet. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Jahresmeldung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. März 2006 erbringt daher insoweit grundsätzlich keine neuen Erkenntnisse. Allerdings wird in dieser Jahresmeldung nunmehr der Zeitpunkt des 05. August 1998 als der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit angegeben. Worauf dies zurückzuführen ist, kann dahinstehen. Darüber hinaus ist dieser Jahresmeldung zu entnehmen, dass der Kläger auch über den 31. Dezember 2002 hinaus bis 31. Dezember 2003 arbeitslos gemeldet war. Diese neue Tatsache ist jedoch bei einem bereits zuvor eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsminderung für die Erfüllung der so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Bedeutung.
Wesentlich dafür, dass die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit ab 24. Juli 1998 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann, ist, dass keine Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI vorliegt. Dies rührt daher, dass im Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 23. Juli 1998, also in einem Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kein rentenrechtlich relevanter Sachverhalt, insbesondere keine Überbrückungszeit gegeben ist.
Scheidet somit die Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung als Anrechnungszeit aus, kann der Zeitraum von fünf Jahren nicht um diese Zeit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlängert werden.
Die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung sind ebenfalls nicht nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Danach verlängert sich der genannte Zeitraum um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI liegt.
In den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 24. Juli 1998 bestehen jedoch wegen der bereits genannten Lücke keine solchen rentenrechtlich relevanten Sachverhalte.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004.
Der 1941 geborene Kläger, der eine Ausbildung nicht absolviert hat und seit September 1965 in Deutschland lebt, war von Februar 1968 bis Dezember 1988 als Maschinenbediener und -arbeiter tätig. Er bezieht seit 01. Februar 2006 Regelaltersrente (Bescheid vom 09. Januar 2006).
Im November 2000 bzw. im Januar 2001 gestellte Anträge auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung des Gutachtens des Nervenarztes Dr. T vom 02. März 2001 mit Bescheid vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 ab: Es liege zwar seit dem 02. November 2000 Erwerbsunfähigkeit vor. Im maßgebenden Zeitraum vom 02. November 1995 bis 01. November 2000 seien anstelle der erforderlichen drei Jahre nur ein Jahr und 7 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung komme daher nicht in Betracht. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, da in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente nicht für mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen.
Im Januar 2004 bzw. im Februar 2004 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. wegen altersbedingten Erkrankungen, Depressionen, Rücken- und Gelenkschmerzen Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab: Altersrente steht nicht zu, da die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten bei nur anrechenbaren Zeiten im Umfang von 31 Jahren und 5 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Wegen des erhobenen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung wiederholte sie ihre im vorangegangenen Rentenverfahren gegebene Begründung.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, psychisch derart krank gewesen zu sein, dass er sich im Zeitraum vom 24. Juli 1998 bis 30. November 2000 nicht mehr arbeitslos und krank gemeldet habe, wies die Beklagte mit dem am 14. Juni 2004 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2004 zurück: Im Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 23. Juli 1998 lägen keine rentenrechtlich relevanten Tatbestände vor, so dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 24. Juli 1998 bis 30. November 2000 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könne, da durch die Arbeitslosigkeit insbesondere eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 14. Juli 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte der AG vom 25. Januar 2005, der AOK Berlin vom 03. März 2005, der Agentur für Arbeit Berlin-Süd vom 20. Juni 2005 und des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2005 sowie die Befundberichte des Arztes für Innere Medizin Dr. W vom 24. Januar 2005 und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 10. Mai 2005 nebst ergänzender Auskunft vom 20. Oktober 2005 eingeholt.
Mit Urteil vom 05. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt: Die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)), seien bei einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 02. November 2000 nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 02. November 1995 bis 02. November 2000 nur ein Jahr und 7 Kalendermonate mit Beiträgen belegt seien. In dem Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 24. Juli 1998 bestehe eine Lücke, also eine Zeit ohne einen rentenrelevanten Sachverhalt. Die Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum 30. November 2000 könne daher nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden, denn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sei deswegen nicht unterbrochen (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI scheide daher aus. Dasselbe gelte in Bezug auf § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI wegen der vom 22. Mai 1997 bis 24. Juli 1998 bestehenden Lücke. Diese Lücke bewirke außerdem, dass das Erfordernis einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung auch nicht nach § 241 SGB VI entbehrlich sei.
Der Eintritt einer Erwerbsminderung vor dem 02. November 2000 sei nicht belegt. Es fehle an ausreichenden Befunden und Nachweisen, dass der Kläger insbesondere bereits am 30. Juni 1999 erwerbsgemindert gewesen sei. Dr. W habe den Kläger zum ersten Mal im Februar 2004 gesehen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S könne für Zeiten vor dem 08. Januar 2001 mangels vorhandener Unterlagen keine Aussagen zum Gesundheitszustand machen. Das Attest des Facharztes für Chirurgie A vom 14. März 1988, das der Arbeitgeberauskunft beigefügt gewesen sei, bestätige einen psychisch labilen Zustand für März 1988. Weitere fachärztliche Befunde lägen nicht vor. Der Auskunft der AOK Berlin vom 03. März 2005 seien lediglich Arbeitsunfähigkeitszeiten für das Jahr 1995 zu entnehmen. Das Bezirksamt Berlin-Neukölln verfüge nicht über ärztliche Gutachten.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist unter Hinweis auf die beigefügt gewesene Jahresmeldung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. März 2006 der Ansicht, wegen der danach bewiesenen Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05. August 1998 bis 31. Dezember 2003 sei diese Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004 zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass die Zeit vom 05. August 1998 bis 31. Dezember 2003 bereits im Versicherungskonto berücksichtigt ist.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 24. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Er ist zwar voll erwerbsgemindert, denn nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. T vom 02. März 2001 besteht lediglich noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieses Leistungsvermögen bereits vor dem 02. November 2000 bzw. spätestens im Juni 1999, dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, vorlag. Ist der Leistungsfall jedoch am 02. November 2000 oder später eingetreten, fehlt es an diesen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sind.
Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deswegen von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass - allein - aus Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosmeldung keine Anrechnungszeit resultiert. Die maßgebende Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI lautet: Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 u. a. Nr. 1 und 3 SGB VI (also Zeiten, in denen Versicherte entweder u. a. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben) liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine Unterbrechung ist gegeben, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (bzw. dem Wehr- oder Zivildienst) und dem Anrechnungszeittatbestand (hier also der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit) kein voller Kalendermonat liegt (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 2200 § 1259 Nr. 60). Liegt zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit und dem Anrechnungszeittatbestand ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit im Sinne einer Unterbrechung auch durch so genannte Überbrückungszeiten (vgl. dazu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Niesel, 36. Ergänzungslieferung, § 58 SGB VI Rdnr. 105 m.w.N.) gewahrt sein. Ein unmittelbarer Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ist dann nicht erforderlich, wenn dem Anrechnungszeittatbestand eine Kette lückenlos aneinander gereihter Überbrückungszeiten vorausgegangen ist. Es genügt in diesem Fall, dass unmittelbar vor der ersten dieser Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit lag (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 54; SozR 3-2600 § 252 Nr. 2). Diese Überbrückungszeiten sind selbst keine Anrechnungszeittatbestände (bzw. Anrechnungszeiten), sondern sie wahren nur den Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit.
Nach dem dem Bescheid vom 20. Februar 2004 beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf liegen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 22. März 1989 bis 31. Dezember 1991 und Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 01. Januar 1992 bis 21. Mai 1997 vor. Nach diesem Versicherungsverlauf ist zwar nicht nachvollziehbar, weswegen ab 22. März 1989 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei einer danach vom 01. Januar bis 21. März 1989 ausgewiesenen Lücke anerkannt wurde. Es liegt allerdings nahe anzunehmen, dass während dieser Lücke eine vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit als so genannte Überbrückungszeit (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 SGB VI Rdnr. 105) bestand.
Der Sachverhalt einer Zeit der Arbeitslosigkeit ist nach diesem Versicherungsverlauf vom 24. Juli 1998 bis 31. Dezember 2002 - und damit zugleich die Voraussetzung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - bewiesen. Offensichtlich wurde diese Zeit der Arbeitslosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der (seinerzeit noch) Bundesanstalt für Arbeit gemeldet. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Jahresmeldung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. März 2006 erbringt daher insoweit grundsätzlich keine neuen Erkenntnisse. Allerdings wird in dieser Jahresmeldung nunmehr der Zeitpunkt des 05. August 1998 als der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit angegeben. Worauf dies zurückzuführen ist, kann dahinstehen. Darüber hinaus ist dieser Jahresmeldung zu entnehmen, dass der Kläger auch über den 31. Dezember 2002 hinaus bis 31. Dezember 2003 arbeitslos gemeldet war. Diese neue Tatsache ist jedoch bei einem bereits zuvor eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsminderung für die Erfüllung der so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Bedeutung.
Wesentlich dafür, dass die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit ab 24. Juli 1998 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann, ist, dass keine Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI vorliegt. Dies rührt daher, dass im Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 23. Juli 1998, also in einem Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kein rentenrechtlich relevanter Sachverhalt, insbesondere keine Überbrückungszeit gegeben ist.
Scheidet somit die Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung als Anrechnungszeit aus, kann der Zeitraum von fünf Jahren nicht um diese Zeit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlängert werden.
Die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung sind ebenfalls nicht nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Danach verlängert sich der genannte Zeitraum um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI liegt.
In den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 24. Juli 1998 bestehen jedoch wegen der bereits genannten Lücke keine solchen rentenrechtlich relevanten Sachverhalte.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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