L 11 R 4915/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4915/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 11 R 4188/06 und Beiordnung von Rechtsanwalt Z., B., wird nicht stattgegeben.

Gründe:

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher und rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rdnr. 7). Bedürftigkeit ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) rechtswidrig sind und dem Kläger der von ihm geltend gemachte Rentenanspruch zustünde.

Die Begutachtung des Klägers im Verwaltungsverfahren hat ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen ergeben. Dieses Leistungsvermögen ist im erstinstanzlichen Verfahren von dem behandelnden Arzt Dr. F. bestätigt worden. Auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet lässt sich den vorliegenden Arztbriefen eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht entnehmen. Ebenso wenig kann aus den Befundberichten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. und des Psychiaters und Psychotherapeuten B. ein unter 6-stündiges Leistungsvermögen abgeleitet werden, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Der Kläger hat die Berufung unter Hinweis auf eine stationäre psychiatrische Behandlung ab 26.10.2006 bisher nicht begründet. Die vom Senat gehörten, den Kläger während des stationären Aufenthalts vom 27.11. bis 08.12.2006 im Zentrum für Psychiatrie B. S. behandelnden Ärzte und Therapeuten (Chefarzt Dr. M., Diplom-Psychologe P.) haben deutlich gemacht, dass die Leistungseinschränkungen des Klägers sowohl auf psychiatrischem wie auch neurologischem Fachgebiet mehr subjektiv erlebt sind und sich nicht in dem vom Kläger erlebtem Maße objektivieren lassen. Der Kläger ist auch nach Auffassung dieser Ärzte in der Lage, sechs Stunden einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen in der Woche nachzugehen.

Hiernach dürften die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung auch in der Gesamtschau der erhobenen Befunde nicht erfüllt sein. Da der Kläger nach dem 02.01.1971 geboren ist, kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht.

Dass der Senat eine sachverständige Zeugenaussage der behandelnden Ärzte im Zentrum für Psychiatrie eingeholt hat, begründet noch keine hinreichende Erfolgsaussicht, da nach Aktenlage die Erfolgschance nur eine entfernte war, und angesichts der allgemeinen Ausführungen des Klägers hinsichtlich einer psychiatrischen Behandlung eine Erfolgsprognose erst nach Kenntnis des Berichts über die stationäre Behandlung und die erhobenen Befunde gestellt werden konnte (vgl. Knittel in: Hennig, SGG, § 73 a Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005 L 10 R 4283/05 PKH-B).

Damit war dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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