Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5319/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5651/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung von - nach seinem Vortrag noch ausstehenden - Rentenzahlungen aus der Zeit von 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 bewilligte die Beklagte (damals: Landesversicherungsanstalt R.-P.) dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1994 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.706,00 DM ab 1. März 1998. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1998 setzte sie auf 72.176,22 DM fest, behielt ihn aber vorerst ein, da verschiedene Sozialleistungsträger Ansprüche geltend gemacht hatten, und gewährte lediglich einen Vorschuss in Höhe von 6.000 DM. Da der einbehaltene Nachzahlungsbetrag zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1999 den Vorschuss von 6.000 DM zurück. Letztmalig im Oktober 2002 wurden andere Leistungsträger aus dem - jetzt erschöpften - Nachzahlungsbetrag befriedigt (Landesarbeitsamt S. mit 2.095,98 EUR; Verbandsgemeinde Bellheim mit 4.658,89 EUR).
Mit seiner am 16.04.1998 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage (S 6 I 238/98) begehrte der Kläger u. a. die Auszahlung der gesamten Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998. Mit Urteil vom 21. März 2001 hob das Sozialgericht Speyer die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 1998 (Zusammenstellung von anderen Leistungsträgern geltend gemachter Erstattungsforderungen), 4. Februar 1999 (Rückforderung Vorschuss) und den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2000 insoweit auf, als ein Erstattungsanspruch des Versorgungsamtes K. bei der Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 18.539,48 DM berücksichtigt worden war, verurteilte die Beklagte zur Auszahlung der Nachzahlung in Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Versorgungsamtes an den Kläger, vorbehaltlich Forderungen anderer Gläubiger, und wies die auf Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages gerichtete Klage im Übrigen ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung (L 6 RI 141/01) wies das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29. Mai 2002 zurück. Es ging davon aus, dass der Kläger die Auszahlung von 66.176,22 DM begehre. Die Beklagte habe, so führte das Landessozialgericht aus, die Rentennachzahlung zu Recht einbehalten und daraus die Erstattungsforderungen der zum Verfahren beigeladenen Sozialleistungsträger befriedigt. Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen seien im Rechtsverhältnis zu den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu klären. Hinsichtlich des verbleibenden, zunächst an das Versorgungsamt gezahlten Betrages von 18.539,48 DM habe die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Forderungen des Landesarbeitsamtes R.-P.-S. und der Verbandsgemeinde B. (Sozialhilfeträger).
Parallel zum Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer und dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte der Kläger am 13. August 1999 auch Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (S 2 RJ 3103/99) erhoben, mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen die festgestellte Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1998 an ihn auszuzahlen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2003 als unzulässig ab, da das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bereits rechtskräftig über den Anspruch entschieden habe. Der Kläger legte hiergegen Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 RJ 835/03) ein.
Eine weitere vom Kläger am 23. Juli 2001 bei dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage (S 6 RJ 852/01) auf Auszahlung von 66.176,22 DM (also die Rentennachzahlung abzüglich des gewährten Vorschusses), welche mit Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 23. Oktober 2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (dort S 8 RJ 3956/01) verwiesen worden war, wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2003 ab. Über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998, so führte das Sozialgericht aus, sei bereits rechtskräftig mit Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden worden. Dieses Urteil habe über den Streitgegenstand eine abschließende Entscheidung getroffen. Neue Sachverhalte seien nicht vorgetragen worden. Eine weitere Klage wegen desselben Streitgegenstands sei unzulässig. Außerdem sei über denselben Streitgegenstand das Berufungsverfahren L 13 RJ 835/03 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Dieser Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Mit Urteil vom 16. September 2003 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2003 zurück (L 13 RJ 835/03). Es begründete dies damit, dass über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der angefallenen monatlichen Rentenzahlungsansprüche für die Zeit vom 1. August 1994 bis 28. Februar 1998 in Höhe von 72.176,22 DM bereits das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden habe. Eine weitere Klage wegen desselben Streitgegenstandes ohne einen den Rechtsweg neu eröffnenden Bescheid der Beklagten sei unzulässig.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2003 einen Restbetrag von 2700,90 EUR aus dem mit (vom Sozialgericht Speyer längst aufgehobenem) Bescheid vom 4. Februar 1999 zurückgeforderten Vorschuss in Höhe von monatlich 100 EUR mit den laufenden Rentenzahlungen ab 1. Mai 2005 aufgerechnet hatte, erhob der Kläger am 19. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 8 R 1455/05). Im Laufe des Klageverfahrens anerkannte die Beklagte die Forderung und nahm die Aufrechnungserklärung zurück. Da der Kläger das Anerkenntnis nicht annahm, verurteilte das Sozialgericht die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2005 zur Auszahlung der Rente ohne die Aufrechnung in gesetzlicher Höhe. Im Hinblick auf das weitere Begehren des Klägers, ihm Rentenzahlungsansprüche in Höhe von 6.000 DM für die Zeit vom 22. November 1997 bis 28. Februar 1998 auszuzahlen wies das Sozialgericht die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ab. Im Hinblick auf das weitere Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung über die Verwendung des Nachzahlungsbetrags zu erstellen und an ihn auszuhändigen, wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab, da der Kläger dieses Begehren nicht zuvor im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 R 2608/05) erklärte der Kläger im Erörterungstermin vom 10. August 2005, sein Begehren bestehe darin, von der Beklagten eine Aufstellung darüber zu erhalten, wie die Rentennachzahlung in Höhe von 72.176,22 DM im Einzelnen verwandt worden sei. Nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, eine solche Aufstellung zu erteilen, nahm der Kläger die Berufung zurück.
Mit Schreiben vom 24. August 2005 erstellte die Beklagte die gewünschte Aufstellung. Dagegen erhob der Kläger am 6. September 2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, das Schreiben vom 24. August 2005 sei kein dem Widerspruch zugänglicher Verwaltungsakt.
Der Kläger hat hiergegen am 28. Dezember 2005 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (S 8 R 5319/05) erhoben. Im Erörterungstermin vom 10. Oktober 2006 hat er sein Klagebegehren auf Auszahlung ausstehender Rentenzahlungen für den Zeitraum 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 in Höhe von 2165,83 EUR (6 x 1.706,00 DM = 10.235,00 DM, abzgl. Vorschuss von 6000 DM, damit 4.236 DM [= 2.165,83 EUR]) umgestellt. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sämtliche Rentenansprüche für den Zeitraum 1. August 1994 bis 28. September 1998 seien Gegenstand der Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer und vor dem Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sowie vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 2 RJ 3103/99) und vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 RJ 835/03) gewesen. Die Leistungsklage sei unzulässig soweit Gegenstand die Rentenansprüche für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1998 seien. Ihr würden die Bindungswirkung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entgegenstehen (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hinsichtlich der geltend gemachten Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 1998 sei die Klage unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei in diesem Zeitraum monatelang keine Rentenzahlungen geleistet worden, sei schon deshalb wenig glaubhaft, weil er gegenüber der Beklagten ausdrücklich schriftlich bestätigt habe, ihm sei die Rente für Monat April 1998 als Vorschuss bar ausgezahlt worden und Zahlungsanweisungen für die Rente für März und Mai 1998 aktenkundig seien. Weiterhin seien die erhobenen Forderungen zwischenzeitlich verjährt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seine Einwendungen gegen die Erstattungsforderungen der Verbandsgemeinde B. wiederholt. Alle in der Begründung des Sozialgerichts angeführten Verfahren und Urteile seien rechtswidrig. Es handle sich nicht um einen Betrag von 72.176,22 DM, sondern um 90.715,70 DM (= 46.4012,89 EUR), da der vom Versorgungsamt zurückbezahlte Betrag hinzuzuzählen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998 in Höhe von 46.4012,89 EUR (= 90.715,70 DM) sowie die Rente für die Monate März bis Mai 1998 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Karlsruhe S 2 3103/99, S 8 RJ 3956/01, S 8 R 1454/05 R, S 8 R 1455/05, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 13 RJ 835/03, L 8 R 2608/05, L 8 R 4609/05 ER-B, des Sozialgerichts Speyer S 6 I 238/98, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L RI 141/01 und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat sein ursprüngliches Begehren (wohl gerichtet auf eine zutreffende Mitteilung, an wen die ihm [nach seiner Ansicht] noch zustehenden Rentennachzahlungen geflossen sind) im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht dahingehend geändert, die (nach seiner Ansicht) noch ausstehende Rentenzahlung für den Zeitraum 1. Dezember 1997 bis zum einen 30. Mai 1998, beziffert mit 2.165,83 EUR, an ihn auszubezahlen. Die Klageänderung ist nach § 99 Abs. 1 SGG aufgrund Einwilligung der Beklagten zulässig. Als Einwilligung gilt auch, wenn sich - wie hier - ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Leitherer in: Mayer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leit¬herer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 9). Im Berufungsverfahren hat er sein Begehren dahingehend erweitert, dass er nunmehr die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. August 1994 bis 28. Februar 1998 begehrt, den er mit 90.715,70 DM beziffert. Dies ist eine zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, weil nicht als Klageänderung anzusehen (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Anspruchsgrundlage der geltend gemachten Auszahlung ist der Bescheid vom 15. Januar 1998. Dieser Bescheid ist von dem Kläger nicht angefochten worden, daher bestandkräftig (§ 77 SGG) geworden. Der Nachzahlungsbetrag ist dort mit 72.176,22 DM festgesetzt, sodass schon keine Grundlage für einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 90.715,70 DM bestehen kann. Der Kläger übersieht hier, dass der von der Beklagten an das Versorgungsamt bezahlte Betrag von 18.539,48 DM Teil des Nachzahlungsbetrages von 72.176,22 DM ist und nicht diesem noch hinzugerechnet werden kann.
Denkbare Einwendungen der Beklagten hiergegen sind insbesondere die Erfüllung gegenüber dem Kläger (entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch), etwa in Form des gewährten Vorschusses in Höhe von 6.000 DM, die Erfüllung von Ersatzansprüchen anderer Sozialleistungsträger (§ 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) und die Erfüllungswirkung einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung (§ 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) mit eigenen bzw. Verrechnung (§ 52 SGB I) mit fremden Ansprüchen.
Hierüber kann der Senat jedoch nicht entscheiden. Nach rechtskräftiger Entscheidung ist eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand nicht möglich, eine neue Klage damit unzulässig (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Etwas anderes gilt nur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, wesentlich geändert haben (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 141 Rdnr. 9). Das ist hier aber nicht der Fall.
Klammert man den nach dem Urteil des Sozialgerichts Speyer zu Unrecht an das Versorgungsamt K. ausbezahlten Betrag von 18.539,48 DM, für den das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein Zurückbehaltungsrecht angenommen hat, zunächst einmal aus, hat sich hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998 seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nichts Neues ergeben. Der Nachzahlungsbetrag war bereits zuvor an andere Sozialleistungsträger ausbezahlt worden. Insbesondere hat die Beklagte nicht erneut über die Nachzahlung entschieden. Einer erneuten Klage steht also insoweit schon die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entgegen.
Für den Betrag von 18.539,48 DM stand nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz eine endgültige Klärung der Ansprüche des Landesarbeitsamtes und der Verbandsgemeinde B. noch aus. Der Betrag wird aber von den rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2003, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2003 und zuletzt des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2005 mit umfasst. Denn es wurden jeweils Leistungsklagen auf Auszahlung aus dem Nachzahlungsbetrag erhoben und diese wurden jeweils insgesamt abgewiesen. Eine Differenzierung nach den 18.539,48 DM und dem restlichen Betrag fand nicht statt. Ob die Begründungen hierfür - der Verweis auf die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz - auch vor dem Hintergrund tragfähig waren, dass dort für den Betrag von 18.539,48 DM lediglich ein Zurückbehaltungsrecht angenommen wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Fest steht, dass vom Sozialgericht Karlsruhe und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg rechtskräftig über das identische Begehren entschieden wurde, das der Kläger auch hier verfolgt, und zwar zu einem Zeitpunkt, als auch der Betrag von 18.539,48 DM an andere Leistungsträger ausgekehrt worden war, das vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz angenommene Zurückbehaltungsrecht jedenfalls nicht (mehr) bestand. Damit ist der Senat gehindert, hierüber erneut zu entscheiden.
Auch hinsichtlich der Rente für die Monate März bis Mai 1998 besteht kein Anspruch des Klägers.
Die Rente für den Monat März 1998 wird vom Streitgegenstand umfasst, über den das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2003 und - diesen bestätigend - das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. September 2003 entschieden haben. Auch insoweit ist der Senat gehindert neu zu entscheiden.
Hinsichtlich der Rente für April und Mai 1998 ist der Senat davon überzeugt, dass entsprechende Zahlungsansprüche bereits von der Beklagten befriedigt worden und damit erloschen sind. Für April 1998 ist eine Quittung des Klägers vom 9. März 1998 aktenkundig (Blatt 299 der Verwaltungsakten), wonach dieser die Rentenzahlung für diesen Monat (abzgl. eines Aufrechnungsbetrages von monatlich 11,50 DM wegen von der Beklagten überzahlten Übergangsgeldes in Höhe von 229,60 DM, Bl. 252, 462 der Verwaltungsakte) erhielt. Für Mai 1998 findet sich ein entsprechender Überweisungsvermerk in den Akten (Blatt 305 der Verwaltungsakten). Dass der Kläger die Zahlungen trotz¬dem nicht erhalten hat, ist nicht glaubhaft. Dies zum einen, weil das Vorbringen - was den Monat April 1998 betrifft - im Gegensatz zu der eigenen, in den Akten enthaltenen schriftlichen Erklärung des Klägers über den Erhalt der Rente steht. Zum anderen deshalb, weil der Kläger erstmals in diesem Rechtsstreit den Nichterhalt der Rente für April und Mai 1998 behauptet. Hätte der Kläger tatsächlich damals die laufende Rente nicht erhalten, hätte er sich - davon ist der Senat angesichts des prozessualen und außerprozessualen Verhaltens des Klägers überzeugt - damit nicht abgefunden und zeitnah das Ausbleiben der Zahlung reklamiert. Schließlich beruht die Behauptung des Klägers auch auf keinem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag. Er räumt vielmehr ein, dass er keinerlei Kontounterlagen über die damalige Zeit mehr habe. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie er den Nichterhalt der Rente für Mai 1998 behaupten kann.
Letztlich muss es daher dabei verbleiben, dass die Beklagte nicht zur Gewährung weiterer Rentennachzahlungen an den Kläger zu verurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung von - nach seinem Vortrag noch ausstehenden - Rentenzahlungen aus der Zeit von 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 bewilligte die Beklagte (damals: Landesversicherungsanstalt R.-P.) dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1994 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.706,00 DM ab 1. März 1998. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1998 setzte sie auf 72.176,22 DM fest, behielt ihn aber vorerst ein, da verschiedene Sozialleistungsträger Ansprüche geltend gemacht hatten, und gewährte lediglich einen Vorschuss in Höhe von 6.000 DM. Da der einbehaltene Nachzahlungsbetrag zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1999 den Vorschuss von 6.000 DM zurück. Letztmalig im Oktober 2002 wurden andere Leistungsträger aus dem - jetzt erschöpften - Nachzahlungsbetrag befriedigt (Landesarbeitsamt S. mit 2.095,98 EUR; Verbandsgemeinde Bellheim mit 4.658,89 EUR).
Mit seiner am 16.04.1998 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage (S 6 I 238/98) begehrte der Kläger u. a. die Auszahlung der gesamten Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998. Mit Urteil vom 21. März 2001 hob das Sozialgericht Speyer die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 1998 (Zusammenstellung von anderen Leistungsträgern geltend gemachter Erstattungsforderungen), 4. Februar 1999 (Rückforderung Vorschuss) und den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2000 insoweit auf, als ein Erstattungsanspruch des Versorgungsamtes K. bei der Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 18.539,48 DM berücksichtigt worden war, verurteilte die Beklagte zur Auszahlung der Nachzahlung in Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Versorgungsamtes an den Kläger, vorbehaltlich Forderungen anderer Gläubiger, und wies die auf Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages gerichtete Klage im Übrigen ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung (L 6 RI 141/01) wies das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29. Mai 2002 zurück. Es ging davon aus, dass der Kläger die Auszahlung von 66.176,22 DM begehre. Die Beklagte habe, so führte das Landessozialgericht aus, die Rentennachzahlung zu Recht einbehalten und daraus die Erstattungsforderungen der zum Verfahren beigeladenen Sozialleistungsträger befriedigt. Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen seien im Rechtsverhältnis zu den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu klären. Hinsichtlich des verbleibenden, zunächst an das Versorgungsamt gezahlten Betrages von 18.539,48 DM habe die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Forderungen des Landesarbeitsamtes R.-P.-S. und der Verbandsgemeinde B. (Sozialhilfeträger).
Parallel zum Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer und dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte der Kläger am 13. August 1999 auch Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (S 2 RJ 3103/99) erhoben, mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen die festgestellte Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1998 an ihn auszuzahlen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2003 als unzulässig ab, da das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bereits rechtskräftig über den Anspruch entschieden habe. Der Kläger legte hiergegen Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 RJ 835/03) ein.
Eine weitere vom Kläger am 23. Juli 2001 bei dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage (S 6 RJ 852/01) auf Auszahlung von 66.176,22 DM (also die Rentennachzahlung abzüglich des gewährten Vorschusses), welche mit Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 23. Oktober 2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (dort S 8 RJ 3956/01) verwiesen worden war, wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2003 ab. Über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998, so führte das Sozialgericht aus, sei bereits rechtskräftig mit Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden worden. Dieses Urteil habe über den Streitgegenstand eine abschließende Entscheidung getroffen. Neue Sachverhalte seien nicht vorgetragen worden. Eine weitere Klage wegen desselben Streitgegenstands sei unzulässig. Außerdem sei über denselben Streitgegenstand das Berufungsverfahren L 13 RJ 835/03 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Dieser Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Mit Urteil vom 16. September 2003 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2003 zurück (L 13 RJ 835/03). Es begründete dies damit, dass über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der angefallenen monatlichen Rentenzahlungsansprüche für die Zeit vom 1. August 1994 bis 28. Februar 1998 in Höhe von 72.176,22 DM bereits das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden habe. Eine weitere Klage wegen desselben Streitgegenstandes ohne einen den Rechtsweg neu eröffnenden Bescheid der Beklagten sei unzulässig.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2003 einen Restbetrag von 2700,90 EUR aus dem mit (vom Sozialgericht Speyer längst aufgehobenem) Bescheid vom 4. Februar 1999 zurückgeforderten Vorschuss in Höhe von monatlich 100 EUR mit den laufenden Rentenzahlungen ab 1. Mai 2005 aufgerechnet hatte, erhob der Kläger am 19. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 8 R 1455/05). Im Laufe des Klageverfahrens anerkannte die Beklagte die Forderung und nahm die Aufrechnungserklärung zurück. Da der Kläger das Anerkenntnis nicht annahm, verurteilte das Sozialgericht die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2005 zur Auszahlung der Rente ohne die Aufrechnung in gesetzlicher Höhe. Im Hinblick auf das weitere Begehren des Klägers, ihm Rentenzahlungsansprüche in Höhe von 6.000 DM für die Zeit vom 22. November 1997 bis 28. Februar 1998 auszuzahlen wies das Sozialgericht die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ab. Im Hinblick auf das weitere Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung über die Verwendung des Nachzahlungsbetrags zu erstellen und an ihn auszuhändigen, wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab, da der Kläger dieses Begehren nicht zuvor im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 R 2608/05) erklärte der Kläger im Erörterungstermin vom 10. August 2005, sein Begehren bestehe darin, von der Beklagten eine Aufstellung darüber zu erhalten, wie die Rentennachzahlung in Höhe von 72.176,22 DM im Einzelnen verwandt worden sei. Nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, eine solche Aufstellung zu erteilen, nahm der Kläger die Berufung zurück.
Mit Schreiben vom 24. August 2005 erstellte die Beklagte die gewünschte Aufstellung. Dagegen erhob der Kläger am 6. September 2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, das Schreiben vom 24. August 2005 sei kein dem Widerspruch zugänglicher Verwaltungsakt.
Der Kläger hat hiergegen am 28. Dezember 2005 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (S 8 R 5319/05) erhoben. Im Erörterungstermin vom 10. Oktober 2006 hat er sein Klagebegehren auf Auszahlung ausstehender Rentenzahlungen für den Zeitraum 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 in Höhe von 2165,83 EUR (6 x 1.706,00 DM = 10.235,00 DM, abzgl. Vorschuss von 6000 DM, damit 4.236 DM [= 2.165,83 EUR]) umgestellt. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sämtliche Rentenansprüche für den Zeitraum 1. August 1994 bis 28. September 1998 seien Gegenstand der Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer und vor dem Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sowie vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 2 RJ 3103/99) und vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 RJ 835/03) gewesen. Die Leistungsklage sei unzulässig soweit Gegenstand die Rentenansprüche für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1998 seien. Ihr würden die Bindungswirkung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entgegenstehen (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hinsichtlich der geltend gemachten Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 1998 sei die Klage unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei in diesem Zeitraum monatelang keine Rentenzahlungen geleistet worden, sei schon deshalb wenig glaubhaft, weil er gegenüber der Beklagten ausdrücklich schriftlich bestätigt habe, ihm sei die Rente für Monat April 1998 als Vorschuss bar ausgezahlt worden und Zahlungsanweisungen für die Rente für März und Mai 1998 aktenkundig seien. Weiterhin seien die erhobenen Forderungen zwischenzeitlich verjährt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seine Einwendungen gegen die Erstattungsforderungen der Verbandsgemeinde B. wiederholt. Alle in der Begründung des Sozialgerichts angeführten Verfahren und Urteile seien rechtswidrig. Es handle sich nicht um einen Betrag von 72.176,22 DM, sondern um 90.715,70 DM (= 46.4012,89 EUR), da der vom Versorgungsamt zurückbezahlte Betrag hinzuzuzählen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998 in Höhe von 46.4012,89 EUR (= 90.715,70 DM) sowie die Rente für die Monate März bis Mai 1998 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Karlsruhe S 2 3103/99, S 8 RJ 3956/01, S 8 R 1454/05 R, S 8 R 1455/05, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 13 RJ 835/03, L 8 R 2608/05, L 8 R 4609/05 ER-B, des Sozialgerichts Speyer S 6 I 238/98, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L RI 141/01 und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat sein ursprüngliches Begehren (wohl gerichtet auf eine zutreffende Mitteilung, an wen die ihm [nach seiner Ansicht] noch zustehenden Rentennachzahlungen geflossen sind) im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht dahingehend geändert, die (nach seiner Ansicht) noch ausstehende Rentenzahlung für den Zeitraum 1. Dezember 1997 bis zum einen 30. Mai 1998, beziffert mit 2.165,83 EUR, an ihn auszubezahlen. Die Klageänderung ist nach § 99 Abs. 1 SGG aufgrund Einwilligung der Beklagten zulässig. Als Einwilligung gilt auch, wenn sich - wie hier - ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Leitherer in: Mayer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leit¬herer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 9). Im Berufungsverfahren hat er sein Begehren dahingehend erweitert, dass er nunmehr die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. August 1994 bis 28. Februar 1998 begehrt, den er mit 90.715,70 DM beziffert. Dies ist eine zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, weil nicht als Klageänderung anzusehen (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Anspruchsgrundlage der geltend gemachten Auszahlung ist der Bescheid vom 15. Januar 1998. Dieser Bescheid ist von dem Kläger nicht angefochten worden, daher bestandkräftig (§ 77 SGG) geworden. Der Nachzahlungsbetrag ist dort mit 72.176,22 DM festgesetzt, sodass schon keine Grundlage für einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 90.715,70 DM bestehen kann. Der Kläger übersieht hier, dass der von der Beklagten an das Versorgungsamt bezahlte Betrag von 18.539,48 DM Teil des Nachzahlungsbetrages von 72.176,22 DM ist und nicht diesem noch hinzugerechnet werden kann.
Denkbare Einwendungen der Beklagten hiergegen sind insbesondere die Erfüllung gegenüber dem Kläger (entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch), etwa in Form des gewährten Vorschusses in Höhe von 6.000 DM, die Erfüllung von Ersatzansprüchen anderer Sozialleistungsträger (§ 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) und die Erfüllungswirkung einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung (§ 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) mit eigenen bzw. Verrechnung (§ 52 SGB I) mit fremden Ansprüchen.
Hierüber kann der Senat jedoch nicht entscheiden. Nach rechtskräftiger Entscheidung ist eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand nicht möglich, eine neue Klage damit unzulässig (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Etwas anderes gilt nur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, wesentlich geändert haben (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 141 Rdnr. 9). Das ist hier aber nicht der Fall.
Klammert man den nach dem Urteil des Sozialgerichts Speyer zu Unrecht an das Versorgungsamt K. ausbezahlten Betrag von 18.539,48 DM, für den das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein Zurückbehaltungsrecht angenommen hat, zunächst einmal aus, hat sich hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages aus dem Bescheid vom 15. Januar 1998 seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nichts Neues ergeben. Der Nachzahlungsbetrag war bereits zuvor an andere Sozialleistungsträger ausbezahlt worden. Insbesondere hat die Beklagte nicht erneut über die Nachzahlung entschieden. Einer erneuten Klage steht also insoweit schon die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entgegen.
Für den Betrag von 18.539,48 DM stand nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz eine endgültige Klärung der Ansprüche des Landesarbeitsamtes und der Verbandsgemeinde B. noch aus. Der Betrag wird aber von den rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2003, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2003 und zuletzt des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2005 mit umfasst. Denn es wurden jeweils Leistungsklagen auf Auszahlung aus dem Nachzahlungsbetrag erhoben und diese wurden jeweils insgesamt abgewiesen. Eine Differenzierung nach den 18.539,48 DM und dem restlichen Betrag fand nicht statt. Ob die Begründungen hierfür - der Verweis auf die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz - auch vor dem Hintergrund tragfähig waren, dass dort für den Betrag von 18.539,48 DM lediglich ein Zurückbehaltungsrecht angenommen wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Fest steht, dass vom Sozialgericht Karlsruhe und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg rechtskräftig über das identische Begehren entschieden wurde, das der Kläger auch hier verfolgt, und zwar zu einem Zeitpunkt, als auch der Betrag von 18.539,48 DM an andere Leistungsträger ausgekehrt worden war, das vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz angenommene Zurückbehaltungsrecht jedenfalls nicht (mehr) bestand. Damit ist der Senat gehindert, hierüber erneut zu entscheiden.
Auch hinsichtlich der Rente für die Monate März bis Mai 1998 besteht kein Anspruch des Klägers.
Die Rente für den Monat März 1998 wird vom Streitgegenstand umfasst, über den das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2003 und - diesen bestätigend - das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. September 2003 entschieden haben. Auch insoweit ist der Senat gehindert neu zu entscheiden.
Hinsichtlich der Rente für April und Mai 1998 ist der Senat davon überzeugt, dass entsprechende Zahlungsansprüche bereits von der Beklagten befriedigt worden und damit erloschen sind. Für April 1998 ist eine Quittung des Klägers vom 9. März 1998 aktenkundig (Blatt 299 der Verwaltungsakten), wonach dieser die Rentenzahlung für diesen Monat (abzgl. eines Aufrechnungsbetrages von monatlich 11,50 DM wegen von der Beklagten überzahlten Übergangsgeldes in Höhe von 229,60 DM, Bl. 252, 462 der Verwaltungsakte) erhielt. Für Mai 1998 findet sich ein entsprechender Überweisungsvermerk in den Akten (Blatt 305 der Verwaltungsakten). Dass der Kläger die Zahlungen trotz¬dem nicht erhalten hat, ist nicht glaubhaft. Dies zum einen, weil das Vorbringen - was den Monat April 1998 betrifft - im Gegensatz zu der eigenen, in den Akten enthaltenen schriftlichen Erklärung des Klägers über den Erhalt der Rente steht. Zum anderen deshalb, weil der Kläger erstmals in diesem Rechtsstreit den Nichterhalt der Rente für April und Mai 1998 behauptet. Hätte der Kläger tatsächlich damals die laufende Rente nicht erhalten, hätte er sich - davon ist der Senat angesichts des prozessualen und außerprozessualen Verhaltens des Klägers überzeugt - damit nicht abgefunden und zeitnah das Ausbleiben der Zahlung reklamiert. Schließlich beruht die Behauptung des Klägers auch auf keinem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag. Er räumt vielmehr ein, dass er keinerlei Kontounterlagen über die damalige Zeit mehr habe. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie er den Nichterhalt der Rente für Mai 1998 behaupten kann.
Letztlich muss es daher dabei verbleiben, dass die Beklagte nicht zur Gewährung weiterer Rentennachzahlungen an den Kläger zu verurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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