L 20 B 78/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 10675/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 78/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Das Sozialgericht hat einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 abgewiesen, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin habe die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II nicht widerlegt.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, für die Entscheidung des Verfahrens sei der wichtigste Punkt, ob Herr G bereit sei für sie finanziell aufzukommen, "in keinster Weise angesprochen bzw. berücksichtigt" worden. Herr G fühle sich in keiner Weise verpflichtet, sie finanziell zu unterstützen: "Jeder sei für seinen Lebensunterhalt selber verantwortlich."

Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch mit Blick auf die zwischen der Antragstellerin und Herrn G bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Das Sozialgericht hat nach umfassender Prüfung aller Umstände zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II nicht widerlegt hat. Das Sozialgericht hat vielmehr neben der Feststellung der für das Eingreifen der Vermutungs-regelung erforderlichen Tatsachen im Einzelnen ausgeführt, welche Hinweise für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Fall gegeben sind. Es hat auch zutreffend der Aussage des Herrn G weitere Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft entnommen. Dem ist die Antragstellerin lediglich mit gegenteiligen Behauptungen entgegen getreten. Das allein genügt nicht. Die Antragstellerin verkennt in ihrer Beschwerdebegründung, dass aufgrund des Vorliegens der Kriterien des § 7 Abs. 3 a SGB II vom Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft auszugehen ist. Es liegt an der Antragstellerin die - gesetzliche - Vermutung zu widerlegen. Dies hat sie nicht einmal ansatzweise getan. Ihr Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin deutet vielmehr darauf hin, dass sie die Aufklärung der tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens zu verschleiern versucht. Das Sozialgericht hat deshalb zutreffend entschieden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn G eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Mithin kommt es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen des Herrn G an. Hierzu liegen - bisher - keine Belege vor. Herr G hat vor dem Sozialgericht nur ungefähre Angaben zu seinem Einkommen gemacht, die für eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin nicht ausreichen. Unerheblich ist dabei allerdings, ob sich die Antragstellerin, wie es das Sozialgericht wohl angenommen hat, entgegenhalten lassen muss, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Es spricht vieles dafür, dass, da sie über solche Informationen jedenfalls nach ihrem Vortrag nicht verfügt, ihr eine Mitwirkungsverletzung nicht entgegenzuhalten ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - FEVS 48, 29). Jedenfalls aber hat die Antragstellerin gegenwärtig den ihr obliegenden Nachweis, dass sie auch bei - nach vorstehender rechtlich gebotener - Berücksichtigung des der Höhe nach nicht nachgewiesenen Einkommens und Vermögens des Herrn G im Sinne des § 7 SGB II hilfebedürftig ist, nicht erbracht und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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