L 21 RA 71/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 249/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 71/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetz (AAÜG) zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom 15. Oktober 1964 bis zum 30. Juni 1990, sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger erlangte am 15. August 1964 den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs". Ab dem 15. Oktober 1964 war er als solcher beim Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamt des Bezirks F in S, ab 01. Januar 1968 bei der B für S, F in S beschäftigt. Ab dem 01. Januar 1975 war er als ökonomischer Direktor und ab dem 01. Januar 1989 als Direktor für Koordination weiterhin bei der B für S F über den 30. Juni 1990 hinaus tätig.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2002 lehnte die Beklagte seinen Antrag vom 12. Dezember 2000 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG lägen nicht vor; weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den hiergegen am 18. August 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück, weil es sich bei dem VEB B des SF nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen diesem gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

Das Sozialgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 die am 03. April 2003 dort erhobene Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb schon keinem Industrie- oder Bauministerium zugeordnet gewesen sei. Nach dem Auszug aus dem Altregister des Amtsgerichts Frankfurt /Oder sei das übergeordnete Staatsorgan der Rat des Bezirkes F gewesen. Schon dieser Auszug aus dem Register zeige, dass es sich um eine Einrichtung des Bezirkes gehandelt habe, sozusagen um einen Teil der Bezirksverwaltung. Aus dem durch das B übersandten Statut des VEB B des S ergäbe sich darüber hinaus, dass die Bezirksdirektion im Wesentlichen planende und gemeinde-übergreifende Funktion der Planung und Beaufsichtigung der Verkehrsstraßen sowie die Koordinierung der Bauaufgaben gehabt habe. Es ergäbe sich nicht einmal im Ansatz, dass die Produktion von Sachgütern auch nur eine Aufgabe gewesen sei, geschweige denn dem Betrieb das Gepräge gegeben haben könnte. Auch habe der Betrieb keine Bauleistungen ausgeführt. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Statut. Primär sei er nur zuständig für die Koordinierung der Vorbereitung der Baumaßnahmen gewesen und habe die Auftraggeberfunktion gegenüber den Betrieben des Bauwesens übernommen. Die von dem Betrieb durchgeführten Bauleitungen stellten keine Ausführungen von Bauprojekten dar, so dass sich auch aus dieser Aufgabe im Statut nicht der Charakter eines volkseigenen Betriebes des Bauwesens ergebe.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 08. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09. März 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Er wende sich dagegen, dass ihm die Zuerkennung der Mitgliedschaft in dem in Anspruch genommenen Versorgungs-system der DDR versagt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 abzuändern und die Berufstätigkeit des Klägers in dem Staatlichen Straßenbauamt des Bezirks F vom 15. Oktober 1964 bis Dezember 1967 sowie danach in weiteren volkseigenen Betrieben zuletzt als Direktor des VEB B des S des Bezirks F bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Ziff. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen; unter Bezugnahme auf die angekündigten Beweisanträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie entnimmt der Gesamtheit der dem VEB übertragenen Aufgaben, dass es sich im Ergebnis um eine Straßenaufsichtsbehörde gehandelt habe. Hauptzweck des Betriebes sei gerade nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bzw. die Ausübung von Bautätigkeiten gewesen.

Zum Verfahren beigezogen sind das Statut der B für S F/ Sitz S, der Erlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 19. Dezember 1990 - Z/2-Errichtung, ein Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F, Register Nr. sowie Kopien aus den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 15. Oktober 1964 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn der Kläger übte am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung aus.

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech in der Zeit vom 15. Oktober 1964 bis 30. Juni 1990 hat. Denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger bereits keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen. Der Kläger war nicht Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor. Der Kläger hatte nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. hierzu BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12 Nr. 4 S. 24 f., Nr. 5 S. 32 f., Nr. 6 S. 39 f., Nr. 8 S. 72 ff.). Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24. Mai 1951 2. DB von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von

1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraus-setzung), und zwar

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Mit der Beschäftigung in der B für S F erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech; denn ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt die (Massen-)Produktion von Bauwerken voraus. Derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich.

Das Sozialgericht hat insbesondere dem vorliegenden Statut der B für S F Sitz S zutreffend entnommen, dass dieser, nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 nicht als "Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens" hätte bezeichnet werden können, weil Hauptzweck des Betriebes weder die Bauproduktion noch die Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsordnung war; insbesondere § 2 des Statuts ist zu entnehmen, dass Hauptaufgabe des Betriebes die Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur gewesen ist. Allein die Übernahme von Bauleitungen stellt, wie schon das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, keine Ausführung der Bauproduktion dar. Die Produktion erfolgte hier allenfalls durch die dort genannten "Betriebe des Bauwesens". Dem stehen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 nicht entgegen. Der Betrieb hat danach zwar Bauleistungen in Form von Oberflächenbehandlungen und der Herstellung von Deckbelägen sowie den Ausbau kleinerer Straßenabschnitte erbracht. Diese gaben dem Betrieb jedoch nicht das Gepräge. Wenn der Kläger davon ausgeht, dass es sich bei drei Vierteln der durchgeführten Aufgaben um " Produktion" gehandelt haben, mag dies dem umgangssprachlichen und eventuell im Wirtschaftsleben der DDR gebräuchlichen Wortverständnis des Begriffs "Produktion", nicht jedoch dem versorgungsrechtlichen Verständnis des Begriffs , an dem anzuknüpfen ist, entsprechen. Insbesondere die vom Kläger angesprochene Beauftragung anderer Kombinate zur Durchführung größerer Bauvorhaben stellt versorgungsrechtlich keine Produktion des auftraggebenden Betriebes dar.

Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck der B für S F, nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, entsprach im Übrigen auch den Vorgaben des DDR-Rechts.

Nach den in § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 der Straßenverordnung umschriebenen Aufgaben der VEB des S hatten diese Betriebe auf den Stadt- und Gemeindestraßen u. a. Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen sowie Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Straßenverordnung). Geht man von diesen in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der B für S aus, so war Aufgabenschwerpunkt der VEBB für das S ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).

Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte danach ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt.

Da Hauptzweck des VEB B für S F nach den Regelungen des Statuts sowie nach den in der Straßenverordnung (a. a. O.) genannten Aufgaben jedoch die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes auf den Stadt- und Gemeindestraßen und somit nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens im Sinne der AVItech.

Die B des S F Betriebsteil S war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war. In dieser Bestimmung sind keine Betriebe oder Einrichtungen des Straßenwesens aufgeführt.

Ob daneben die Zuordnung der B des S F Bezirksteil S, zum Rat des Bezirkes F, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen allein einen Anspruch des Klägers auf Einbeziehung ausschließen könnte, kann im Hinblick auf das vorgesagte dahinstehen (vgl. zur Problematik BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34).

Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund seiner beruflichen Qualifikation als Diplom-Ingenieur den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (EV) untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16). Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.

Der Kläger hatte somit am 01. August 1991 keine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft, so dass er bereits nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der insoweit erzielten Arbeitsentgelte. Für die Feststellung des Vorliegens einer Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 bedurfte es weder der Beweiserhebung über die klägerischen Beschäftigungsverhältnisse vom 15. Oktober 1964 bis 30. Juni 1990 noch über deren Charakter. Das Vorliegen einer Versorgungsanwartschaft hängt vielmehr ausschließlich von den zuvor genannten Voraussetzungen ab, zu deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Beweisantrag nichts beiträgt. Dies gilt umso mehr für die allgemeinen Beweisanträge im Schriftsatz vom 27. Juni 2004.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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