L 18 B 876/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 6750/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 876/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2006 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, es der Antragsgegnerin zu 2) einstweilen aufzugeben, vor Beendigung des Kranken-versicherungsschutzes bei der Antragsgegnerin zu 1) anzufragen, wird als unzulässig abgelehnt. Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Landessozial-gericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin zu 2) hinsichtlich des Antragstellers eine Meldung zu erstatten und ihr die "Sozialversicherungspflichtbeiträge" zu überweisen. Das erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren, es der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, vor Beendigung des Krankenversicherungsschutzes bei der Antragsgegnerin zu 1) anzufragen, ist unzulässig.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es indes.

Hinsichtlich der begehrten Meldung gemäß § 203a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) dürfte es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlen. Denn der Hilfebedürftige hat gegen den im Verhältnis zur Einzugsstelle meldepflichtigen Leistungsträger wohl schon keinen isolierten Anspruch auf Erstattung der Meldung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 B 12 KR 2/00 R = SozR 3-2400 § 28b Nr. 1 für das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Jedenfalls ist insoweit ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund) nicht gegeben, nachdem die Antragsgegnerin zu 2) telefonisch mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller dort aktuell als pflichtversichert gemeldet ist. Eine entsprechende Verlautbarung enthält bereits der Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 28. Juni 2006.

Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der verlangten Überweisung der "Sozialversicherungspflichtbeiträge". Die Beiträge für die Monate Juli und August 2006 sind bereits überwiesen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 8. August 2006). Die entsprechenden Zahlungsansprüche sind damit gemäß § 362 Bürgerliches Gesetzbuch erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Beiträge für den Antragsteller seitdem entgegen § 252 Satz 2 SGB V nicht zahlt, bestehen nicht. Mangels Anspruchs auf Erlass einer Regelungsanordnung ist kein Raum für die unter

Hinweis auf §§ 257 ff. ZPO beantragte "6-Monatsformel zur Überweisung von Alg-II" (Schriftsatz vom 22. September 2006, Seite 3). Für die Ausräumung etwaiger Unklarheiten bei der "Soll- bzw. Ist-Zahlungshöhe" (Schriftsätze des Antragstellers vom 22. September und 25. Oktober 2006, jeweils Seite 2) fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil diese Fragen nur im Verhältnis zwischen den Antragsgegnerinnen eine Rolle spielen können. Jedenfalls ist insoweit ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund) nicht gegeben, da Nachteile für den Antragsteller, die aus den behaupteten Unklarheiten resultieren könnten, nicht erkennbar sind. Soweit der Antragsteller eine "Garantieerklärung für die zukünftige fristgerechte Meldung und Überweisung" verlangt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

Das Begehren des Antragstellers, es der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, vor Beendigung des Krankenversicherungsschutzes bei der Antragsgegnerin zu 1) anzufragen, ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) für eine Sachentscheidung. Denn der Kläger hat diesen Anspruch erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben; er ist dem Senat mit der Beschwerde nicht angefallen.

Gründe für eine Aussetzung bzw. Unterbrechung des Verfahrens liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen. Ein wesentlicher Mangel der Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses vom 14. August 2006, der zu dessen Unwirksamkeit führen könnte, ist nicht gegeben. Die Ausfertigung ist gemäß § 137 SGG nicht vom Richter, sondern vom Urkundsbeamten zu unterschreiben. Das Fehlen einer maschinenschriftlichen Angabe des Namens des Urkundsbeamten in der Ausfertigung ist jedenfalls kein wesentlicher Mangel. Das Original des Beschlusses vom 14. August 2006 ist vom Vorsitzenden unterschrieben worden (vgl. § 134 Abs. 1 SGG).

Es ist aus den genannten Gründen auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (§73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO liegen auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht vor. Denn die Rechtsverfolgung bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved