L 18 B 937/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 7654/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 937/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R B wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt ein Achtel der außergerichtlichen Kosten der Antrag- stellerin im Verfahren erster Instanz. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihre erstinstanzlich beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 303,64 EUR im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Zeit ab 1. September 2006 weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht ersichtlich. Ansprüche der Antragstellerin und ihrer Mutter I G auf höhere monatliche Alg II-Leistungen als die in dem Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2006 festgesetzten 94,62 EUR bestehen nicht, wobei die Antragstellerin – entgegen der Begründung des zunächst erteilten Ablehnungsbescheides vom 7. August 2006 - einen rechtlich selbständigen (anteiligen) Anspruch auf eine monatliche Leistung von 43,98 EUR hat. Ansprüche ihrer Mutter macht sie nach ihrem Vorbringen in der Antragsschrift ersichtlich nicht geltend. Die am 4. Mai 1983 geborene, unverheiratete Antragstellerin hat ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und bildet mit ihrer – erwerbsfähigen - Mutter, mit der sie in einem Haushalt lebt, eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S.558). Bei unverheirateten Kindern, die – wie hier – mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen oder Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung).

Nach Maßgabe dieser Vorschriften, gegen die erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken in dem Sinne, dass auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hierüber abschließend zu befinden wäre, nicht erkennbar sind, ist die Berechnung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 4. September 2006 nicht zu beanstanden. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich auf monatlich 979,12 EUR, wobei sich der anteilige Bedarf der Antragstellerin auf 455,07 EUR beläuft (Regelleistung von 80 % - § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II = 276,- EUR zzgl. hälftige Unterkunftskosten = 179,07 EUR). Anzurechnen sind auf den Gesamtbedarf das Kindergeld (monatlich 154,- EUR) und das – bereinigte - Krankengeld der Mutter (monatlich 730,50 EUR) in Höhe von insgesamt 884,50 EUR, so dass ein Bedarf von 94,62 EUR verbleibt, wobei auf die Antragstellerin hiervon 43,98 EUR entfallen. Sollte die Mutter der Antragstellerin weitere Absetzbeträge geltend machen, zu denen die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zahlungen nicht gehören (vgl. § 11 Abs. 2 SGB II), ergäbe sich gegebenenfalls ein höherer Bedarf auch der Antragstellerin. Derzeit sind solche zusätzlichen Absetzungsbeträge aber nicht ersichtlich.

Ob die Mutter der Antragstellerin dieser gegenüber nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gegebenenfalls nicht unterhaltspflichtig ist, ändert an der Berücksichtigung ihres Einkommens im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin nichts. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist eine Regelung des öffentlichen Rechts, die nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten anknüpft. Deshalb ist auch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung (vgl. zum früheren Bundessozialhilfegesetz: Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Januar 2002 – 12 CE 01.2310 = FEVS 53,550).

Da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der diesbezüglich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in einem – wenngleich geringen – Umfang von 43,98 EUR hat durchdringen können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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