Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 159/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 15/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 351/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 29.02.1980 gegen die Beklagte hat.
Der 1946 geborene Kläger stürzte am 29.02.1980 bei Schneeglätte auf dem Weg zur Arbeit und erlitt eine Contusion am rechten Ellenbogengelenk und in der Kreuz-Steißbeingegend (Durchgangsarztbericht Dr. Z. vom 05.03.1980).
Wegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 17.07.1985 und der Krankheitsbezeichnung "Zustand nach alter HWK-Fraktur" zeigte die AOK für den Landkreis T. der Beklagten am 12.08.1985 einen Unfall an; der Kläger stellte am 25.11.1985 einen Antrag auf Verletztenrente.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Gutachten des Prof.Dr.S. vom 15.11.1986 und des Dr.N. vom 10.03.1987 ein. Prof.Dr.S. hielt es für wahrscheinlich, dass es bei dem Sturz am 29.02.1980 zu einem Einbruch der oberen Deckplatte des 6. HWK gekommen ist, die Verletzung sei möglicherweise übersehen worden. Dr.N. hielt die Formveränderungen des Klägers im Segment C5/C6 für eine Anomalie aus der Wachstumsperiode.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.1987 die Entschädigung des vom Kläger am 29.02.1980 erlittenen Arbeitsunfalles ab.
Diesen Bescheid bestätigten das Sozialgericht Regensburg im Urteil vom 13.09.1988 (S 4 U 187/87) sowie das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Urteil vom 03.10.1989 (L 3 U 247/88). Neuanträge des Klägers vom 11.03.1998, 28.07.1999 und 25.01.2001 lehnte die Beklagte jeweils durch bestandskräftige Bescheide ab.
Am 20.04.2004 beantragte der Kläger unter Vorlage eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr.S. vom 09.03.2004, das in einem Schwerbehinderten-Rechtsstreit des Klägers vor dem BayLSG erstellt worden war, die Überprüfung des Bescheides vom 15.04.1987. Dr.S. verwies hinsichtlich der vorliegenden Behinderungen auf den älteren Bruch des 6. HWK (wohl von 02/80, Bl.192 AVF-Akt). Die Beklagte lehnte eine Überprüfung des Bescheides vom 15.04.1987 und eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit Bescheid vom 12.05.2004 ab. Sie führte aus, der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die Anlass für eine Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) ergeben würden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 zu verurteilen, ihm wegen Leidensverschlimmerung Rente zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2004 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht möglich sei, weil diese folgenlos ausgeheilt seien.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung erneut auf das Sachverständigengutachten von Dr.S. hingewiesen und ein Attest des Dr.S. vom 01.10.1998 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 zu verurteilen, den Unfall vom 29.02.1980 mit einer MdE von wenigstens 10 v.H. zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen drei Bände der Beklagtenakten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die ebenfalls beigezogenen Akten des Bayer. LSG L 15 SB 116/03, L 3 U 41/04, L 3 U 247/88, L 16 Ar 450/86, L 6 RJ 297/04 und L 4 KR 216/03 sowie die Akten des Sozialgerichts Regensburg S 4 U 12/82 und S 4 U 187/87 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 15.04.1987, der vom Bayer. LSG im Verfahren L 3 U 247/88 bestätigt wurde und damit bestandskräftig ist. Dieser bindende Bescheid kann nur nach § 44 SGB X überprüft werden. Danach ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Ist der Ausgangsbescheid rechtswidrig, hat der Adressat einen Anspruch auf Aufhebung und eine neue Entscheidung über die jeweilige Leistung nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Verwaltung hat insoweit kein Ermessen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Behörde eine Neufeststellung schon wiederholt abgelehnt hat und dies durch rechtskräftiges Urteil als rechtmäßig bestätigt worden ist. Wird eine erneute rechtliche Überprüfung lediglich unsubstantiiert begehrt, kann sie durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt abgelehnt werden, wobei das Gericht eine Neufeststellung treffen kann, wenn es die Voraussetzungen des § 44 SGB X für gegeben hält (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, § 44 Rdnr.13).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Ausgangsbescheid vom 15.04.1987 nicht auf einem falschen Sachverhalt beruht. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein unfallbedingter Bruch des 6. HWK vorliegt. Dr.N. legt vielmehr im Gutachten vom 10.03.1987 aus der Sicht des Senates überzeugend dar, dass kein Bruch des HWK C6 nachweisbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Computertomographie der HWK C5 bis C7 vom 09.03.1987, die zeigt, dass die Knochenstrukturen wie auch die Konturen zwischen ursprünglichem Wirbelkörper und dem zusätzlihen Knochenmaterial ununterbrochen und unverändert sind. Auch die Röntgen-Schichtuntersuchung ebenfalls vom 09.03.1987 belegt, dass beim Kläger im Segment C5/C6 kein Gewaltschaden, sondern eine Anomalie aus der Wachstumsperiode vorliegt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten des Dr.S. ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Feststellungen von Dr.N. widerlegen könnten. Dieses Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 09.03.2004, wurde in einem Rechtsstreit über die Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. dem zweiten Teil des SGB IX erstellt. In ihm wird unter Hinweis auf die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung, Bl.192, auf einen Bruch des 6. HWK - wohl von 2/80 - hingewiesen. Aus dieser vagen Bemerkung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass tatsächlich im Februar 1980 ein Bruch des 6. HWK erfolgt ist und damit der Ausgangsbescheid vom 15.04.1987 rechtswidrig ist. Der Sachverständige Dr.S. hatte nicht die Aufgabe, ein Zusammenhangsgutachten zu erstellen. Er war nicht einmal ausreichend über den damaligen Unfallhergang informiert, da ihm die Akten der Beklagten nicht vorlagen. Er hatte also weder den Durchgangsarztbericht vom 05.03.1980 aus der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses T. noch die im Auftrag der Beklagten erstellten Zusammenhangsgutachten von Prof.Dr.S. vom 15.11.1986 sowie von Dr.N. vom 10.03.1987 gelesen. Aus Sicht des Senats ist ferner von Bedeutung, dass der Kläger erstmals im Zusammenhang mit einer Krankschreibung vom 17.07.1985 die HWK-Fraktur aufgrund des Unfalles vom Februar 1980 geltend machte. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass bei einem Bruch eines HWK mehr als fünf Jahre keinerlei Beschwerden auftreten. Nach Auffassung des Senates konnte also ein Bruch des 6. Halswirbelkörpers durch den Unfall am 29.02.1980 nicht nachgewiesen werden. Bereits insoweit ist ein Anspruch auf Aufhebung und Neuentscheidung nach § 44 SGB X nicht gegeben. Darüber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei der Annahme einer HWK-6-Fraktur lediglich eine MdE von unter 10 v.H. gegeben wäre und damit kein Anspruch auf Verletztenrente, der erst bei einer MdE von 20 v.H. gegeben ist ( 56 Abs.1 SGB VII) (zum isolierten Wirbelkörperbruch ohne Bandscheibenbeteiligung Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.536).
Anhaltspunkte dafür, dass durch den Arbeitsunfall am 29.02.1980 eine seelische Störung verursacht worden ist, liegen dem Senat ebenfalls nicht vor. Die Behauptung des Klägers in seinem Schreiben an die Beklagte vom 28.04.2004 ist so vage und nicht mit einem ärztlichen Attest unterlegt, dass sie keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Gebiet geben kann. Im Ergebnis liegen also die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X nicht vor.
Weitere Erkrankungen des Klägers können keine rentenberechtigende Erkrankung bedingen, da im bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.1987 festgestellt wurde, dass die Prellungen am rechten Ellenbogengelenk und in der Kreuz-Steißbeingegend keine bleibenden Folgen hinterlassen haben.
Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 29.02.1980 gegen die Beklagte hat.
Der 1946 geborene Kläger stürzte am 29.02.1980 bei Schneeglätte auf dem Weg zur Arbeit und erlitt eine Contusion am rechten Ellenbogengelenk und in der Kreuz-Steißbeingegend (Durchgangsarztbericht Dr. Z. vom 05.03.1980).
Wegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 17.07.1985 und der Krankheitsbezeichnung "Zustand nach alter HWK-Fraktur" zeigte die AOK für den Landkreis T. der Beklagten am 12.08.1985 einen Unfall an; der Kläger stellte am 25.11.1985 einen Antrag auf Verletztenrente.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Gutachten des Prof.Dr.S. vom 15.11.1986 und des Dr.N. vom 10.03.1987 ein. Prof.Dr.S. hielt es für wahrscheinlich, dass es bei dem Sturz am 29.02.1980 zu einem Einbruch der oberen Deckplatte des 6. HWK gekommen ist, die Verletzung sei möglicherweise übersehen worden. Dr.N. hielt die Formveränderungen des Klägers im Segment C5/C6 für eine Anomalie aus der Wachstumsperiode.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.1987 die Entschädigung des vom Kläger am 29.02.1980 erlittenen Arbeitsunfalles ab.
Diesen Bescheid bestätigten das Sozialgericht Regensburg im Urteil vom 13.09.1988 (S 4 U 187/87) sowie das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Urteil vom 03.10.1989 (L 3 U 247/88). Neuanträge des Klägers vom 11.03.1998, 28.07.1999 und 25.01.2001 lehnte die Beklagte jeweils durch bestandskräftige Bescheide ab.
Am 20.04.2004 beantragte der Kläger unter Vorlage eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr.S. vom 09.03.2004, das in einem Schwerbehinderten-Rechtsstreit des Klägers vor dem BayLSG erstellt worden war, die Überprüfung des Bescheides vom 15.04.1987. Dr.S. verwies hinsichtlich der vorliegenden Behinderungen auf den älteren Bruch des 6. HWK (wohl von 02/80, Bl.192 AVF-Akt). Die Beklagte lehnte eine Überprüfung des Bescheides vom 15.04.1987 und eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit Bescheid vom 12.05.2004 ab. Sie führte aus, der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die Anlass für eine Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) ergeben würden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 zu verurteilen, ihm wegen Leidensverschlimmerung Rente zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2004 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht möglich sei, weil diese folgenlos ausgeheilt seien.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung erneut auf das Sachverständigengutachten von Dr.S. hingewiesen und ein Attest des Dr.S. vom 01.10.1998 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 zu verurteilen, den Unfall vom 29.02.1980 mit einer MdE von wenigstens 10 v.H. zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen drei Bände der Beklagtenakten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die ebenfalls beigezogenen Akten des Bayer. LSG L 15 SB 116/03, L 3 U 41/04, L 3 U 247/88, L 16 Ar 450/86, L 6 RJ 297/04 und L 4 KR 216/03 sowie die Akten des Sozialgerichts Regensburg S 4 U 12/82 und S 4 U 187/87 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 15.04.1987, der vom Bayer. LSG im Verfahren L 3 U 247/88 bestätigt wurde und damit bestandskräftig ist. Dieser bindende Bescheid kann nur nach § 44 SGB X überprüft werden. Danach ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Ist der Ausgangsbescheid rechtswidrig, hat der Adressat einen Anspruch auf Aufhebung und eine neue Entscheidung über die jeweilige Leistung nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Verwaltung hat insoweit kein Ermessen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Behörde eine Neufeststellung schon wiederholt abgelehnt hat und dies durch rechtskräftiges Urteil als rechtmäßig bestätigt worden ist. Wird eine erneute rechtliche Überprüfung lediglich unsubstantiiert begehrt, kann sie durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt abgelehnt werden, wobei das Gericht eine Neufeststellung treffen kann, wenn es die Voraussetzungen des § 44 SGB X für gegeben hält (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, § 44 Rdnr.13).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Ausgangsbescheid vom 15.04.1987 nicht auf einem falschen Sachverhalt beruht. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein unfallbedingter Bruch des 6. HWK vorliegt. Dr.N. legt vielmehr im Gutachten vom 10.03.1987 aus der Sicht des Senates überzeugend dar, dass kein Bruch des HWK C6 nachweisbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Computertomographie der HWK C5 bis C7 vom 09.03.1987, die zeigt, dass die Knochenstrukturen wie auch die Konturen zwischen ursprünglichem Wirbelkörper und dem zusätzlihen Knochenmaterial ununterbrochen und unverändert sind. Auch die Röntgen-Schichtuntersuchung ebenfalls vom 09.03.1987 belegt, dass beim Kläger im Segment C5/C6 kein Gewaltschaden, sondern eine Anomalie aus der Wachstumsperiode vorliegt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten des Dr.S. ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Feststellungen von Dr.N. widerlegen könnten. Dieses Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 09.03.2004, wurde in einem Rechtsstreit über die Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. dem zweiten Teil des SGB IX erstellt. In ihm wird unter Hinweis auf die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung, Bl.192, auf einen Bruch des 6. HWK - wohl von 2/80 - hingewiesen. Aus dieser vagen Bemerkung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass tatsächlich im Februar 1980 ein Bruch des 6. HWK erfolgt ist und damit der Ausgangsbescheid vom 15.04.1987 rechtswidrig ist. Der Sachverständige Dr.S. hatte nicht die Aufgabe, ein Zusammenhangsgutachten zu erstellen. Er war nicht einmal ausreichend über den damaligen Unfallhergang informiert, da ihm die Akten der Beklagten nicht vorlagen. Er hatte also weder den Durchgangsarztbericht vom 05.03.1980 aus der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses T. noch die im Auftrag der Beklagten erstellten Zusammenhangsgutachten von Prof.Dr.S. vom 15.11.1986 sowie von Dr.N. vom 10.03.1987 gelesen. Aus Sicht des Senats ist ferner von Bedeutung, dass der Kläger erstmals im Zusammenhang mit einer Krankschreibung vom 17.07.1985 die HWK-Fraktur aufgrund des Unfalles vom Februar 1980 geltend machte. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass bei einem Bruch eines HWK mehr als fünf Jahre keinerlei Beschwerden auftreten. Nach Auffassung des Senates konnte also ein Bruch des 6. Halswirbelkörpers durch den Unfall am 29.02.1980 nicht nachgewiesen werden. Bereits insoweit ist ein Anspruch auf Aufhebung und Neuentscheidung nach § 44 SGB X nicht gegeben. Darüber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei der Annahme einer HWK-6-Fraktur lediglich eine MdE von unter 10 v.H. gegeben wäre und damit kein Anspruch auf Verletztenrente, der erst bei einer MdE von 20 v.H. gegeben ist ( 56 Abs.1 SGB VII) (zum isolierten Wirbelkörperbruch ohne Bandscheibenbeteiligung Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.536).
Anhaltspunkte dafür, dass durch den Arbeitsunfall am 29.02.1980 eine seelische Störung verursacht worden ist, liegen dem Senat ebenfalls nicht vor. Die Behauptung des Klägers in seinem Schreiben an die Beklagte vom 28.04.2004 ist so vage und nicht mit einem ärztlichen Attest unterlegt, dass sie keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Gebiet geben kann. Im Ergebnis liegen also die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X nicht vor.
Weitere Erkrankungen des Klägers können keine rentenberechtigende Erkrankung bedingen, da im bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.1987 festgestellt wurde, dass die Prellungen am rechten Ellenbogengelenk und in der Kreuz-Steißbeingegend keine bleibenden Folgen hinterlassen haben.
Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegt.
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