Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 4/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen begehrt, an sie einen monatlichen Betrag von ... Euro wegen Mehrbedarfs für Arzneimittel einschließlich Verbandsstoffen und Hygieneartikeln, hilfsweise einen Betrag von monatlich ... Euro zu zahlen, äußerst hilfsweise, diese Beträge darlehensweise zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die Antragstellerin hat bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn es fehlt an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage gegen die Antragsgegnerin (dazu a) aa)) oder die Beigeladene (dazu a) bb)). Dies führt im konkreten Fall auch nicht zum einem verfassungswidrigen Ergebnis (dazu b)).
a) aa) (1) Das SGB II gewährt der Antragstellerin keinen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf gegen die Antragsgegnerin.
(a) Ein Mehrbedarf für Hygiene oder Medikamente ist weder in § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II vorgesehen, noch ergibt sich ein Anspruch als Sonderbedarf aus § 23 Abs. 3 SGB II. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst vielmehr die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Dazu gehört auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Bedarf. Eine abweichende Bestimmung des Bedarfs im Einzelfall ist anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im SGB II nicht vorgesehen. Die Anerkennung eines erhöhten Bedarfs widerspricht zudem ersichtlich dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der in § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen hat (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2006, Az.: L 20 B 175/06 AS).
(b) Ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet ebenfalls aus. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden. Bei den hier geltend gemachten Kosten wegen der Anschaffung von Arzneimitteln einschließlich Verbandsstoffen und Hygieneartikeln handelt es sich jedoch um einen laufenden und wiederkehrenden Bedarf, der nur schwer einer darlehensweisen Gewährung zugänglich ist, weil das Darlehen durch die in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordnete Aufrechnung zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft wird. Von der Rückzahlung des Darlehns kann auch nicht im Wege einer etwaigen verfassungskonformen Auslegung abgesehen werden. Bei Dauerbedarfen, wie dem vorliegend geltend gemachten, müsste der Erlass der Darlehensschuld mit der Darlehensgewährung verbunden werden. Die Darlehensgewährung wurde damit ad absurdum geführt. Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze (so nunmehr Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R m.w.N.; vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
(2) Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 17.12.2001 (Az.: 18 K 4806/00) geschlossenen Prozessvergleich. Dieser Prozessvergleich, der als Vertrag mit prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Doppelnatur auch einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 SGB X enthält, bindet die Antragsgegnerin nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen als Trägerin der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Durch das Außerkrafttreten des BSHG zum 31.12.2004 und das Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 sind keinesfalls die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Trägers der Sozialhilfe auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II, d.h. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, im Sinne einer Rechtsnachfolge übergegangen. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Regelungen im SGB II einerseits und im SGB XII andererseits ein vollständig neues System der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung geschaffen. Ansprüche, die vormals zugunsten eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen den Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG bestanden, gelten im Verhältnis zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nicht automatisch weiter, sondern entstehen nur dann neu, wenn das SGB II diese Ansprüche vorsieht. Dies gilt auch für Pflichten, die der Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG durch öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge übernommen hat, jedenfalls wenn die betreffenden Leistungen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wie hier, in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallen. Für die vom ehemaligen Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG übernommenen Verpflichtungen müsste die Bundesagentur für Arbeit nach allgemeinen Grundsätzen nur dann einstehen, wenn dies gesetzlich angeordnet würde oder sie sich vertraglich dazu verpflichtet hätte. An beidem fehlt es hier.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bis zum 30.11.2006 im Hinblick auf den Prozessvergleich vom 17.12.2001 – ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre – eine zusätzliche Regelleistung in Höhe von monatlich ... Euro als Zuschuss gewährt hat. Eine wirksame konkludente Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen als Trägerin der Sozialhilfe nach dem BSHG kann darin nicht gesehen werden. Dass die Antragsgegnerin in den betreffenden Bewilligungsbescheiden auf die "bestehenden Vereinbarungen" Bezug genommen hat, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich bereit erklären wollte, durch Abschluss eines neuen Vertrages freiwillig in die vertraglichen Pflichten der Beigeladenen einzutreten. Vielmehr kommt in den betreffenden Bescheidzusätzen deutlich zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund von bestehenden Vereinbarungen für bereits (vermeintlich) verpflichtet gehalten hat, weitere Leistungen über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu erbringen. Aus diesem Rechtsirrtum kann kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Übernahme der Verpflichtungungen der vormals zuständigen Beigeladenen abgeleitet werden. Die Übernahme der vertraglichen Pflichten der Beigeladenen wäre zudem gem. § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nicht wirksam erfolgt, weil die für eine vertragliche Schuldübernahme notwendige Zustimmung der Antragstellerin (vgl. § 414 BGB analog) nicht in der gem. § 56 SGB X gebotenen Schriftform vorliegt.
Aus den Bescheiden über die Bewilligung der zusätzlichen Regelleistung selbst kann die Antragstellerin keine Rechte für die Zukunft herleiten, weil die zusätzliche Regelleistung jeweils befristet für den Bewilligungszeitraum, für den die Antragstellerin die regulären Leistungen nach dem SGB II erhielt, gewährt wurde. Der letzte Bewilligungszeitraum für die zusätzliche Regelleistung endete am 30.11.2006. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergibt sich nichts anderes, da die befristete Gewährung von Leistungen gerade bezweckt, Vertrauen in die fortlaufende Gewährung einer Leistung auszuschließen und außerhalb der Regelung des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X das Vertrauen in eine rechtswidrige Verwaltungspraxis, wie hier, nicht geschützt ist.
bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene, die deshalb auch nicht entsprechend § 75 Abs. 5 SGG verpflichtet werden kann.
(1) Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage zugunsten der Antragstellerin.
(a) § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eine Festlegung der Bedarfe abweichend von den Regelsätzen ermöglicht, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII schließen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII für die Antragstellerin, die als erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, aus. Aus diesem Grund kommt auch die Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII nicht in Betracht.
(b) Die Antragstellerin hat gegen die Beigeladene auch keinen Anspruch nach dem 5. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit). Einzig denkbare Anspruchsgrundlage wäre insoweit § 48 SGB XII. Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden danach Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel 5. Abschnitt 1. Titel des 5. Buches des SGB erbracht. Der Antragstellerin, die als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, können aus dieser Vorschrift keine weitergehenden Ansprüche auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erwachsen, als ihr gegen ihre Krankenkasse zustünden, denn aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften des SGB V (§§ 27 ff. SGB V) gelten die Beschränkungen für den Ersatz von Arznei- und Verbandsmitteln, insbesondere der grundsätzliche Ausschluss der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 SGB V, auch für die von der Beigeladenen zu tragende Hilfe bei Krankheit. Sollte die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffen und ihre Krankenkasse nicht nach §§ 31 ff. SGB V zur Erstattung der geltend gemachten Kosten für die von ihr aufgelisteten Medikamente und Hygieneartikel verpflichtet sein, gilt dies auch für die Beigeladene. Sollten die §§ 31 ff. SGB V entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin Leistungsansprüche vorsehen, ergäbe sich ebenfalls kein Anspruch gegen die Beigeladene, denn aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII wäre die Antragstellerin gehalten, ihre Ansprüche aus dem SGB V vorrangig gegen ihre Krankenkasse durchzusetzen.
(c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mehrbedarf für Arznei- und Verbandsmittel sowie für Hygieneartikel ist weiterhin nicht von den Leistungen des 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) umfasst.
(d) Schließlich scheidet § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage gegen die Beigeladene aus.
Nach § 73 können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es fehlt bereits an einer sonstigen Lebenslage im Sinne dieser Vorschrift.
§ 73 ermöglicht als Auffanggeneralklausel in unbenannten, sonstigen Lebenslagen den Einsatz von Sozialhilfemitteln. Sie soll eine flexible Reaktion auf anderweitig nicht erfasste Bedarfslagen ermöglichen. Eine "sonstige Lebenslage" liegt daher nur vor, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder innerhalb des SGB XII in den Kapiteln 3 bis 9 (§§ 27 bis 29) bzw. in sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 72, 74) noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt und bewältigt wird (vgl. Berlit, in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, § 73 Rn. 1, 4). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mehrbedarf wird jedoch, wie bereits ausgeführt, von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II dem Grund nach umfasst. Im Hinblick auf die Medikamente und Verbandsmittel sind zudem die §§ 31 ff. SGB V dem Grunde nach einschlägig. Es würde eine Umgehung der spezielgesetzlich geregelten Voraussetzungen darstellen und dem in §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn § 73 SGB XII in eine allgemeine Auffangnorm umgedeutet würde, die in all den Fällen einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger begründen würde, in denen die eigentlich einschlägigen Normen den betreffenden Anspruch gerade ausschließen (die Anwendung von § 23 SGB XII ebenfalls ablehnend SG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2005, Az.: S 30 AS 328/05 ER).
(2) Die Beigeladene ist schließlich ebenfalls nicht aus dem vor dem Verwaltungsgericht Köln am 17.12.2001 geschlossenen Prozessvergleich (Az.: 18 K 4806/00) zur Leistung des begehrten Mehrbedarfs verpflichtet. Mit Außerkrafttreten des BSHG zum 31.12.2004 sind sämtliche Pflichten, die die Beigeladene als Trägerin der Sozialhilfe zu erfüllen hatte, mit Wirkung ab dem 01.01.2005 aufgrund der nunmehr bestehenden Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II entfallen. Hiervon ist offensichtlich auch die Antragstellerin ausgegangen, die seit dem 01.01.2005 den von ihr beanspruchten Mehrbedarf gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht hat. In jedem Fall stünde einem Anspruch gegen die Beigeladene der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsgedanke des § 242 BGB) entgegen, da die Neuregelung des Rechtes der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 01.01.2005 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, die die Beigeladene berechtigen würde, den dem Prozessvergleich zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu kündigen.
b) Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin oder die Beigeladene folgt auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht. Abgesehen davon, dass es nach den vorstehenden Ausführungen an einer einfach gesetzlichen Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin fehlt und deshalb der in § 31 SGB I geregelte Vorbehalt des Gesetzes einer Verpflichtung der Beklagten oder der Beigeladenen unmittelbar aus Verfassungsrecht entgegen steht, vermag das Gericht bei der ihm im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass das Ergebnis der Anwendung der einfach gesetzlichen Vorschriften im konkreten Fall gegen Verfassungsrecht verstößt. Von daher kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung der vorstehenden genannten Vorschriften nicht in Betracht.
Es kann dahin stehen, ob die Beschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 SGB V (ggfs. in Verbindung mit § 48 SGB XII) ohne Ermöglichung höherer Regelleistungen für Hilfebedürftige, die krankheitsbedingt höhere Mittel für ihre Gesundheit aufbringen müssen, im Allgemeinen mit der aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutz- bzw. Leistungspflicht im engeren Sinne vereinbar sind und ob die pauschale Festsetzung der Regelleistung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diejenigen Personen, die wegen Krankheit einen größeren Anteil der Regelsätze für die Erhaltung der Gesundheit aufbringen müssen als die anderen Hilfebedürftigen und die deshalb andere Bedarfe nicht in gleicher Weise zu decken vermögen wie die anderen, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden (vgl. Birk/Bieritz-Harder in: Münder: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, § 48 Rn. 34). In Falle der Antragstellerin wirken sich die entsprechenden Vorschriften jedenfalls nicht in verfassungswidriger Weise aus, da die Antragstellerin über zusätzliche Mittel neben den Leistungen nach dem SGB II verfügt, die sie zumutbar zur Deckung des von ihr geltend gemachten Mehrbedarfs einsetzen kann.
Die Beigeladene zahlt der Antragstellerin ein besitzstandswahrendes Pflegegeld in Höhe von ... Euro monatlich. Dieses genügt, um in Verbindung mit der Regelleistung nach § 20 SGB II den geltend gemachten Mehrbedarf zu decken. Insoweit kann dahin stehen, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Mehrbedarf an Medikamenten und Hilfsmittel hat, der nicht durch die Erhöhung der Regelleistung ( ... Euro für die Antragstellerin) gegenüber dem Regelsatz nach dem BSHG ( ... Euro) ausgeglichen wurde. Ebenso wenig braucht jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz entschieden zu werden, ob sämtliche von der Antragstellerin geltend gemachten Medikamente und Hilfsmittel medizinisch notwendig und therapeutisch wirksam sind, was aufgrund des äußerst pauschalen und nicht detailliert begründeten Attestes des behandelnden Dermatologen Dr. Döring vom 12.01.2007 keinesfalls feststeht und ggfs. einer umfassenden Aufklärung durch medizinische Sachverständigengutachten bedürfte. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass der monatliche Mehrbedarf der Antragstellerin allenfalls ... Euro, und nicht, wie von der Antragstellerin angegeben, ... Euro, beträgt. Sowohl die Beigeladene (bis zum 31.12.2004) als auch die Antragsgegnerin haben bislang nur in Höhe von ... Euro monatlich einen Mehrbedarf anerkannt. Dies hat der Antragstellerin stets genügt. Jedenfalls hat sie während der Gewährung der zusätzlichen Leistung einen höheren Mehrbedarf weder gegenüber der Beigeladenen noch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Im Übrigen geht aus dem von der Antragstellerin bei Gericht eingereichten Schreiben der Beigeladenen vom 11.05.2005 hervor, dass die von der Antragstellerin nachgewiesenen Aufwendungen für Verband- und Hygieneartikel im Jahre 2004 gerade einmal insgesamt ... Euro betrugen, was einem monatlichen Aufwand von ... Euro entspricht.
Bei summarischer Prüfung ist es der Antragstellerin auch zumutbar, das besitzstandswahrende Pflegegeld zumindest teilweise zur Deckung des von ihr geltend gemachten Mehrbedarfs für Medikamente und Hygienemittel einzusetzen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wofür sie das Pflegegeld im Einzelnen verwendet. Eine Pflegeperson bezahlt sie damit jedenfalls nicht. Sie hat sich vielmehr lediglich dahingehend eingelassen, dass von dem Pflegegeld die Aufwendung für die vielfältig notwendigen Fahrten zu Ärzten, die mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden evtuellen Reparatur- und Servicekosten sowie eventuelle Zuwendungen an Nachbarn, die bei Reparatur- und Renovierungsarbeiten der Wohnung zur Mithilfe gebeten werden müssten, bestritten werden. Zur Höhe der insoweit monatlich anfallenden notwendigen Ausgaben hat sie nichts vorgetragen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin das besitzstandswahrende Pflegegeld nicht ebenso zweckentsprechend für die Anschaffung zusätzlicher Medikamente und Pflegemittel einsetzen können soll. Im Ergebnis steht die Antragstellerin aufgrund der Gewährung des besitzstandswahrenden Pflegegeldes jedenfalls nicht anders als solche chronisch kranken Personen, die wegen der Erzielung eines geringen, aber dennoch bedarfsdeckenden Einkommens nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind und einen etwaigen Mehrbedarf wegen der Beschaffung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente und Hygienemittel aus ihrem geringen Einkommen bestreiten müssen.
2. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: L 1 B 39/06 AS ER). Eine solche gegenwärtige und dringende Notlage ist nicht ersichtlich, da die Antragstellerin über zusätzliche Einkünfte in Gestalt des besitzstandswahrenden Pflegegeldes verfügt, das sie zumutbar jedenfalls einstweilen zur Deckung des geltend gemachten Mehrbedarfs einsetzen kann. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 183, 193 SGG.
II. Da nach den Ausführungen zu I. der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben kann, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§§ 73 a SGG, 114 ZPO).
Gründe:
I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen begehrt, an sie einen monatlichen Betrag von ... Euro wegen Mehrbedarfs für Arzneimittel einschließlich Verbandsstoffen und Hygieneartikeln, hilfsweise einen Betrag von monatlich ... Euro zu zahlen, äußerst hilfsweise, diese Beträge darlehensweise zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die Antragstellerin hat bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn es fehlt an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage gegen die Antragsgegnerin (dazu a) aa)) oder die Beigeladene (dazu a) bb)). Dies führt im konkreten Fall auch nicht zum einem verfassungswidrigen Ergebnis (dazu b)).
a) aa) (1) Das SGB II gewährt der Antragstellerin keinen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf gegen die Antragsgegnerin.
(a) Ein Mehrbedarf für Hygiene oder Medikamente ist weder in § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II vorgesehen, noch ergibt sich ein Anspruch als Sonderbedarf aus § 23 Abs. 3 SGB II. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst vielmehr die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Dazu gehört auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Bedarf. Eine abweichende Bestimmung des Bedarfs im Einzelfall ist anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im SGB II nicht vorgesehen. Die Anerkennung eines erhöhten Bedarfs widerspricht zudem ersichtlich dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der in § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen hat (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2006, Az.: L 20 B 175/06 AS).
(b) Ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet ebenfalls aus. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden. Bei den hier geltend gemachten Kosten wegen der Anschaffung von Arzneimitteln einschließlich Verbandsstoffen und Hygieneartikeln handelt es sich jedoch um einen laufenden und wiederkehrenden Bedarf, der nur schwer einer darlehensweisen Gewährung zugänglich ist, weil das Darlehen durch die in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordnete Aufrechnung zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft wird. Von der Rückzahlung des Darlehns kann auch nicht im Wege einer etwaigen verfassungskonformen Auslegung abgesehen werden. Bei Dauerbedarfen, wie dem vorliegend geltend gemachten, müsste der Erlass der Darlehensschuld mit der Darlehensgewährung verbunden werden. Die Darlehensgewährung wurde damit ad absurdum geführt. Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze (so nunmehr Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R m.w.N.; vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
(2) Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 17.12.2001 (Az.: 18 K 4806/00) geschlossenen Prozessvergleich. Dieser Prozessvergleich, der als Vertrag mit prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Doppelnatur auch einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 SGB X enthält, bindet die Antragsgegnerin nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen als Trägerin der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Durch das Außerkrafttreten des BSHG zum 31.12.2004 und das Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 sind keinesfalls die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Trägers der Sozialhilfe auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II, d.h. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, im Sinne einer Rechtsnachfolge übergegangen. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Regelungen im SGB II einerseits und im SGB XII andererseits ein vollständig neues System der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung geschaffen. Ansprüche, die vormals zugunsten eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen den Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG bestanden, gelten im Verhältnis zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nicht automatisch weiter, sondern entstehen nur dann neu, wenn das SGB II diese Ansprüche vorsieht. Dies gilt auch für Pflichten, die der Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG durch öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge übernommen hat, jedenfalls wenn die betreffenden Leistungen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wie hier, in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallen. Für die vom ehemaligen Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG übernommenen Verpflichtungen müsste die Bundesagentur für Arbeit nach allgemeinen Grundsätzen nur dann einstehen, wenn dies gesetzlich angeordnet würde oder sie sich vertraglich dazu verpflichtet hätte. An beidem fehlt es hier.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bis zum 30.11.2006 im Hinblick auf den Prozessvergleich vom 17.12.2001 – ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre – eine zusätzliche Regelleistung in Höhe von monatlich ... Euro als Zuschuss gewährt hat. Eine wirksame konkludente Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen als Trägerin der Sozialhilfe nach dem BSHG kann darin nicht gesehen werden. Dass die Antragsgegnerin in den betreffenden Bewilligungsbescheiden auf die "bestehenden Vereinbarungen" Bezug genommen hat, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich bereit erklären wollte, durch Abschluss eines neuen Vertrages freiwillig in die vertraglichen Pflichten der Beigeladenen einzutreten. Vielmehr kommt in den betreffenden Bescheidzusätzen deutlich zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund von bestehenden Vereinbarungen für bereits (vermeintlich) verpflichtet gehalten hat, weitere Leistungen über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu erbringen. Aus diesem Rechtsirrtum kann kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Übernahme der Verpflichtungungen der vormals zuständigen Beigeladenen abgeleitet werden. Die Übernahme der vertraglichen Pflichten der Beigeladenen wäre zudem gem. § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nicht wirksam erfolgt, weil die für eine vertragliche Schuldübernahme notwendige Zustimmung der Antragstellerin (vgl. § 414 BGB analog) nicht in der gem. § 56 SGB X gebotenen Schriftform vorliegt.
Aus den Bescheiden über die Bewilligung der zusätzlichen Regelleistung selbst kann die Antragstellerin keine Rechte für die Zukunft herleiten, weil die zusätzliche Regelleistung jeweils befristet für den Bewilligungszeitraum, für den die Antragstellerin die regulären Leistungen nach dem SGB II erhielt, gewährt wurde. Der letzte Bewilligungszeitraum für die zusätzliche Regelleistung endete am 30.11.2006. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergibt sich nichts anderes, da die befristete Gewährung von Leistungen gerade bezweckt, Vertrauen in die fortlaufende Gewährung einer Leistung auszuschließen und außerhalb der Regelung des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X das Vertrauen in eine rechtswidrige Verwaltungspraxis, wie hier, nicht geschützt ist.
bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene, die deshalb auch nicht entsprechend § 75 Abs. 5 SGG verpflichtet werden kann.
(1) Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage zugunsten der Antragstellerin.
(a) § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eine Festlegung der Bedarfe abweichend von den Regelsätzen ermöglicht, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII schließen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII für die Antragstellerin, die als erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, aus. Aus diesem Grund kommt auch die Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII nicht in Betracht.
(b) Die Antragstellerin hat gegen die Beigeladene auch keinen Anspruch nach dem 5. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit). Einzig denkbare Anspruchsgrundlage wäre insoweit § 48 SGB XII. Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden danach Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel 5. Abschnitt 1. Titel des 5. Buches des SGB erbracht. Der Antragstellerin, die als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, können aus dieser Vorschrift keine weitergehenden Ansprüche auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erwachsen, als ihr gegen ihre Krankenkasse zustünden, denn aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften des SGB V (§§ 27 ff. SGB V) gelten die Beschränkungen für den Ersatz von Arznei- und Verbandsmitteln, insbesondere der grundsätzliche Ausschluss der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 SGB V, auch für die von der Beigeladenen zu tragende Hilfe bei Krankheit. Sollte die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffen und ihre Krankenkasse nicht nach §§ 31 ff. SGB V zur Erstattung der geltend gemachten Kosten für die von ihr aufgelisteten Medikamente und Hygieneartikel verpflichtet sein, gilt dies auch für die Beigeladene. Sollten die §§ 31 ff. SGB V entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin Leistungsansprüche vorsehen, ergäbe sich ebenfalls kein Anspruch gegen die Beigeladene, denn aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII wäre die Antragstellerin gehalten, ihre Ansprüche aus dem SGB V vorrangig gegen ihre Krankenkasse durchzusetzen.
(c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mehrbedarf für Arznei- und Verbandsmittel sowie für Hygieneartikel ist weiterhin nicht von den Leistungen des 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) umfasst.
(d) Schließlich scheidet § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage gegen die Beigeladene aus.
Nach § 73 können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es fehlt bereits an einer sonstigen Lebenslage im Sinne dieser Vorschrift.
§ 73 ermöglicht als Auffanggeneralklausel in unbenannten, sonstigen Lebenslagen den Einsatz von Sozialhilfemitteln. Sie soll eine flexible Reaktion auf anderweitig nicht erfasste Bedarfslagen ermöglichen. Eine "sonstige Lebenslage" liegt daher nur vor, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder innerhalb des SGB XII in den Kapiteln 3 bis 9 (§§ 27 bis 29) bzw. in sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 72, 74) noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt und bewältigt wird (vgl. Berlit, in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, § 73 Rn. 1, 4). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mehrbedarf wird jedoch, wie bereits ausgeführt, von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II dem Grund nach umfasst. Im Hinblick auf die Medikamente und Verbandsmittel sind zudem die §§ 31 ff. SGB V dem Grunde nach einschlägig. Es würde eine Umgehung der spezielgesetzlich geregelten Voraussetzungen darstellen und dem in §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn § 73 SGB XII in eine allgemeine Auffangnorm umgedeutet würde, die in all den Fällen einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger begründen würde, in denen die eigentlich einschlägigen Normen den betreffenden Anspruch gerade ausschließen (die Anwendung von § 23 SGB XII ebenfalls ablehnend SG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2005, Az.: S 30 AS 328/05 ER).
(2) Die Beigeladene ist schließlich ebenfalls nicht aus dem vor dem Verwaltungsgericht Köln am 17.12.2001 geschlossenen Prozessvergleich (Az.: 18 K 4806/00) zur Leistung des begehrten Mehrbedarfs verpflichtet. Mit Außerkrafttreten des BSHG zum 31.12.2004 sind sämtliche Pflichten, die die Beigeladene als Trägerin der Sozialhilfe zu erfüllen hatte, mit Wirkung ab dem 01.01.2005 aufgrund der nunmehr bestehenden Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II entfallen. Hiervon ist offensichtlich auch die Antragstellerin ausgegangen, die seit dem 01.01.2005 den von ihr beanspruchten Mehrbedarf gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht hat. In jedem Fall stünde einem Anspruch gegen die Beigeladene der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsgedanke des § 242 BGB) entgegen, da die Neuregelung des Rechtes der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 01.01.2005 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, die die Beigeladene berechtigen würde, den dem Prozessvergleich zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu kündigen.
b) Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin oder die Beigeladene folgt auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht. Abgesehen davon, dass es nach den vorstehenden Ausführungen an einer einfach gesetzlichen Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin fehlt und deshalb der in § 31 SGB I geregelte Vorbehalt des Gesetzes einer Verpflichtung der Beklagten oder der Beigeladenen unmittelbar aus Verfassungsrecht entgegen steht, vermag das Gericht bei der ihm im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass das Ergebnis der Anwendung der einfach gesetzlichen Vorschriften im konkreten Fall gegen Verfassungsrecht verstößt. Von daher kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung der vorstehenden genannten Vorschriften nicht in Betracht.
Es kann dahin stehen, ob die Beschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 SGB V (ggfs. in Verbindung mit § 48 SGB XII) ohne Ermöglichung höherer Regelleistungen für Hilfebedürftige, die krankheitsbedingt höhere Mittel für ihre Gesundheit aufbringen müssen, im Allgemeinen mit der aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutz- bzw. Leistungspflicht im engeren Sinne vereinbar sind und ob die pauschale Festsetzung der Regelleistung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diejenigen Personen, die wegen Krankheit einen größeren Anteil der Regelsätze für die Erhaltung der Gesundheit aufbringen müssen als die anderen Hilfebedürftigen und die deshalb andere Bedarfe nicht in gleicher Weise zu decken vermögen wie die anderen, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden (vgl. Birk/Bieritz-Harder in: Münder: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, § 48 Rn. 34). In Falle der Antragstellerin wirken sich die entsprechenden Vorschriften jedenfalls nicht in verfassungswidriger Weise aus, da die Antragstellerin über zusätzliche Mittel neben den Leistungen nach dem SGB II verfügt, die sie zumutbar zur Deckung des von ihr geltend gemachten Mehrbedarfs einsetzen kann.
Die Beigeladene zahlt der Antragstellerin ein besitzstandswahrendes Pflegegeld in Höhe von ... Euro monatlich. Dieses genügt, um in Verbindung mit der Regelleistung nach § 20 SGB II den geltend gemachten Mehrbedarf zu decken. Insoweit kann dahin stehen, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Mehrbedarf an Medikamenten und Hilfsmittel hat, der nicht durch die Erhöhung der Regelleistung ( ... Euro für die Antragstellerin) gegenüber dem Regelsatz nach dem BSHG ( ... Euro) ausgeglichen wurde. Ebenso wenig braucht jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz entschieden zu werden, ob sämtliche von der Antragstellerin geltend gemachten Medikamente und Hilfsmittel medizinisch notwendig und therapeutisch wirksam sind, was aufgrund des äußerst pauschalen und nicht detailliert begründeten Attestes des behandelnden Dermatologen Dr. Döring vom 12.01.2007 keinesfalls feststeht und ggfs. einer umfassenden Aufklärung durch medizinische Sachverständigengutachten bedürfte. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass der monatliche Mehrbedarf der Antragstellerin allenfalls ... Euro, und nicht, wie von der Antragstellerin angegeben, ... Euro, beträgt. Sowohl die Beigeladene (bis zum 31.12.2004) als auch die Antragsgegnerin haben bislang nur in Höhe von ... Euro monatlich einen Mehrbedarf anerkannt. Dies hat der Antragstellerin stets genügt. Jedenfalls hat sie während der Gewährung der zusätzlichen Leistung einen höheren Mehrbedarf weder gegenüber der Beigeladenen noch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Im Übrigen geht aus dem von der Antragstellerin bei Gericht eingereichten Schreiben der Beigeladenen vom 11.05.2005 hervor, dass die von der Antragstellerin nachgewiesenen Aufwendungen für Verband- und Hygieneartikel im Jahre 2004 gerade einmal insgesamt ... Euro betrugen, was einem monatlichen Aufwand von ... Euro entspricht.
Bei summarischer Prüfung ist es der Antragstellerin auch zumutbar, das besitzstandswahrende Pflegegeld zumindest teilweise zur Deckung des von ihr geltend gemachten Mehrbedarfs für Medikamente und Hygienemittel einzusetzen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wofür sie das Pflegegeld im Einzelnen verwendet. Eine Pflegeperson bezahlt sie damit jedenfalls nicht. Sie hat sich vielmehr lediglich dahingehend eingelassen, dass von dem Pflegegeld die Aufwendung für die vielfältig notwendigen Fahrten zu Ärzten, die mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden evtuellen Reparatur- und Servicekosten sowie eventuelle Zuwendungen an Nachbarn, die bei Reparatur- und Renovierungsarbeiten der Wohnung zur Mithilfe gebeten werden müssten, bestritten werden. Zur Höhe der insoweit monatlich anfallenden notwendigen Ausgaben hat sie nichts vorgetragen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin das besitzstandswahrende Pflegegeld nicht ebenso zweckentsprechend für die Anschaffung zusätzlicher Medikamente und Pflegemittel einsetzen können soll. Im Ergebnis steht die Antragstellerin aufgrund der Gewährung des besitzstandswahrenden Pflegegeldes jedenfalls nicht anders als solche chronisch kranken Personen, die wegen der Erzielung eines geringen, aber dennoch bedarfsdeckenden Einkommens nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind und einen etwaigen Mehrbedarf wegen der Beschaffung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente und Hygienemittel aus ihrem geringen Einkommen bestreiten müssen.
2. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: L 1 B 39/06 AS ER). Eine solche gegenwärtige und dringende Notlage ist nicht ersichtlich, da die Antragstellerin über zusätzliche Einkünfte in Gestalt des besitzstandswahrenden Pflegegeldes verfügt, das sie zumutbar jedenfalls einstweilen zur Deckung des geltend gemachten Mehrbedarfs einsetzen kann. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 183, 193 SGG.
II. Da nach den Ausführungen zu I. der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben kann, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§§ 73 a SGG, 114 ZPO).
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