L 1 B 45/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 107/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 45/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Anspruch.

Der 1965 geborene Antragsteller bezog bis zum 07.12.2005 Arbeitslosengeld. Gemeinsam mit seiner Schwägerin S K (K) bewohnt er ein Haus in F, das K durch notariellen Vertrag vom 08.02.2005 für einen Preis von 45.000,00 Euro erwarb. Der Kaufpreis ist zahlbar in monatlichen Raten zu je 1.000,00 Euro ab dem 01.03.2005. Im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises übernahm der Antragsteller eine Bürgschaft. Für die Übernahme der Bürgschaft sowie für die Durchführung von Sanierungsarbeiten wurde ihm durch K in der notariellen Urkunde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht sowie ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch soll gemeinsam mit der Eigentumsumschreibung nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Das Objekt wurde später vom Antragsteller bei immobilienscout24 zum Kauf angeboten. Zuvor waren der Antragsteller und K seit dem 01.10.2003 unter einer gemeinsamen Anschrift in F gemeldet. Vor dem Ausländeramt der Stadt F gab K sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2005 an, dass ihr Lebensunterhalt durch den Antragsteller sichergestellt werde.

Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld beantragte der Antragsteller am 08.12.2005 die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er legte einen auf den 26.06.2005 datierten Mietvertrag mit K vor. Danach hat er in dem von K erworbenen Objekt für Wohnraum mit einer Fläche 48 m² eine Kaltmiete von 300,00 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 30,00 Euro sowie Kosten für Heizung und Wasser in Höhe von 70,00 Euro zu bestreiten. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte er einen auf den 22.12.2005 datierten Mietvertrag vor. Danach belief sich der monatliche Mietzins auf 215,00 Euro. Als Betriebskostenvorauszahlung waren 60,00 Euro und als Heizkosten 70,00 Euro vereinbart. Nach den Angaben des Antragstellers habe K den Mietpreis gesenkt, nachdem sich dieser als unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II dargestellt habe. Den Leistungsantrag lehnte der Antragsgegner im Ergebnis wegen ungeklärter Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Bescheid vom 03.01.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006). Einen beim Sozialgericht Duisburg erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nahm der Antragsteller am 18.04.2006 zurück.

Am 01.08. und 17.08.2006 stellte der Antragsteller einen weiteren Leistungsantrag. Er legte zunächst einen auf den 01.08.2006 datierten "Änderungsmietvertrag" vor. Danach ist ein monatlicher Mietzins von 215,00 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 50,00 Euro sowie eine Heizkostenvorauszahlung von 200,00 Euro vereinbart worden. Er gab weiterhin an, nicht kranken- oder rentenversichert zu sein; das lebenslange freie Wohnrecht entstehe erst dann, wenn das Haus in das Eigentum der K übergehe. Außerdem legte er ein von K unterzeichnetes Schreiben vom 31.07.2006 vor, mit dem diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärte, ein Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages bei veränderten Konditionen unterbreitete und dem Antragsteller ferner mitteilte, dass er zunächst weiterhin in der Wohnung verbleiben könne. Der Antragsteller legte darüber hinaus einen weiteren auf den 01.08.2006 datierten Mietvertrag vor. Dieser enthält zusätzlich die Vereinbarung einer Mietsicherheit von 600,00 Euro zu Gunsten der K. Der Antragsgegner lehnte daraufhin die Leistungsanträge abermals ab (Bescheide vom 30.08.2006 und vom 07.09.2006).

Im Rahmen einer Vorsprache am 07.09.2006 gab der Antragsteller an, bisher von geliehenen Geld und dem Verkauf einiger Sachen gelebt zu haben. Bis Mai 2005 habe er eine gewerbliche Zimmervermietung geleitet und danach Arbeitslosengeld bezogen. Über Einkommen und Vermögen verfüge er jetzt nicht mehr. Gleichzeitig erhob er Widerspruch gegen die Leistungsablehnung.

Mit dem am 15.09.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller geltend gemacht, über keinerlei Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr zu verfügen. Auch von K, mit der er zwar ein Haus bewohne ohne eine eheähnliche Gemeinschaft zu führen, könne er keinerlei Unterstützungsleistungen mehr erhalten. Darüber hinaus sei er verpflichtet, Miete an K zu zahlen. Denn das im Kaufvertrag vorgesehene lebenslange Wohnrecht entstehe erst nach vollständiger Tilgung der Kaufpreisschuld.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.08.2006 zu gewähren.

Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat im Wesentlichen Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Ablehnungbescheide und seine Auffassung bekräftigt, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K vorliege. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller und K eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sei er verpflichtet, nähere Angaben zu Einkommen und/oder Vermögen der K zu machen. Derartige Angaben habe er jedoch bislang verweigert, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.

Mit Beschluss vom 24.10.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Antragsteller und K eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Das ergebe sich zum einen daraus, das K gegenüber der Ausländerbehörde angegeben habe, der Antragsteller sichere ihren Lebensunterhalt. Zum anderen habe sich der Antragsteller für den Kaufpreis der erworbenen Immobilie verbürgt. Zudem habe er sich verpflichtet, erhebliche Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen und diese auch durchgeführt, wie sich aus der Objektbeschreibung der zur Veräußerung stehenden Immobilie unter immobilienscout24 ergebe. Selbst wenn man nicht von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen K und dem Antragsteller ausginge, ergäben sich erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers. Denn es sei ihm offensichtlich gelungen, seinen Lebensunterhalt nach dem Bezug von Arbeitslosengeld sicher zu stellen. Dies deute darauf hin, dass er über ausreichende legale oder illegale Einnahmequellen verfüge.

Das Sozialgericht hat ferner einen von K gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 24.10.2006). Die hiergegen erhobene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen L 9 B 141/06 AS ER geführt. Ein an K gerichteter Ablehnungsbescheid erging unter dem 17.11.2006.

Gegen den ihn am 02.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 07.11.2006 Beschwerde erhoben und bekräftigt, dass er ausweislich der bereits übersandten Kontoauszüge über kein Einkommen und/oder Vermögen verfüge, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Er habe sich durch kleine Verkäufe über Wasser gehalten und überlebt. Allerdings sei es ihm keineswegs gelungen, auf diese Weise seinen zum Lebensunterhalt notwendigen Bedarf zu decken. Auch wenn man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit K unterstelle, sei er bedürftig. Denn K sei ungeachtet etwaiger Verpflichtungen nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Im Hinblick auf die Unterkunft sei zu berücksichtigen, dass ihm zwar nicht Wohnungslosigkeit drohe. Allerdings könne er die aus der Unterkunft resultierenden Kosten nicht selber aufbringen. Denn er habe sich zumindest an den Heizkosten zu beteiligen, wozu er jedoch nicht in der Lage sei. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass ihm für die Zeit ab Dezember 2005 ein Nachzahlungsanspruch zustehe. Hierzu hat er in dem Verfahren L 9 B 141/06 AS ER entsprechende Berechnungen vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2006 zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm für die Zeit ab 01.08.2006 Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sowie Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 08.12.2005 nachzuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Beschlusses.

Der Senat hat vom Antragsteller Kontoauszüge und Einkommensnachwiese angefordert sowie Schriftsätze des Antragstellers und eine Sitzungsniederschrift aus dem Verfahren L 9 B 141/06 AS ER beigezogen. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die den Antragsteller betreffenden Leistungsakte des Antragsgegners sowie auf die den Antragsteller betreffende Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Sozialgericht hat den Antrag sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner nämlich keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II im Wege einstweiliger Anordnung.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerFeitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig im Sinne dieser Bestimmung ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören dabei nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II auch solche Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird unter anderem dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).

Die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II greift nur ein, wenn zwischen den Mitbewohnern ein "gemeinsamer Haushalt" im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II besteht. Denn sie betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich das Merkmal des wechselseitigen Willens zur Verantwortung und zum Einstehen füreinander. Da in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II nicht nur von "einem", sondern von "einem gemeinsamen" Haushalt die Rede ist, muss daher das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II zwischen den Mitbewohnern feststehen. Die hierzu erforderlichen Feststellungen hat die Behörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB X]) zu treffen. Im Rahmen dieser Amtsermittlung sind die Behörden und im Falle eines Rechtsstreits auch die Gerichte allerdings bei der Feststellung, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, in besonderer Weise auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Beteiligten (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X, 103 Satz 1 SGG) angewiesen. Denn die Verhältnisse unter Menschen, die in einer Wohnung zusammenleben, lassen sich von Dritten naturgemäß nur eingeschränkt beurteilen. Unklarheiten, die sich aus widersprüchlichen oder unwahren Angaben der Beteiligten ergeben, können sich daher im Einzelfall zu deren Lasten auswirken. Insbesondere sind die Gerichte nicht gehalten, einem in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und unglaubhaften Vorbringen nachzugehen (Senat, Beschluss vom 06.01.2006 - Az.: L 1 B 13/05 AS ER, sozialgerichtsbarkeit de m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K besteht.

K und der Antragsteller bewohnen gemeinsam das Objekt X 00 in F, das K mit Kaufvertrag vom 08.02.2005 erworben hat. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Antragsteller in dem erworbenen Objekt eine abgegrenzte Wohnung mit einer Wohnfläche von 48 m² bewohnt. Hiergegen sprechen insbesondere die Angaben und Fotos auf der Internetseite www.immobilienscout24.de, auf der das gemeinsam vom Antragsteller und K bewohnte Objekt zum Kauf angeboten wird bzw. wurde. Auf den dort eingestellten Fotos sind unter anderem ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett, ein Badezimmer und eine Küche zu sehen. In dem Exposé findet bzw. fand sich kein Hinweis darauf, dass sich in dem Objekt eine bezugsfertige separate Wohnung befindet. Es wurde allein darauf hingewiesen, dass im Erdgeschoss ein Ladenlokal eingerichtet werden könne.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller und K vor dem Bezug der erworbenen Immobilie bereits seit Oktober 2003 unter einer gemeinsamen Anschrift (D-straße 0 in F) gemeldet waren. K hat in diesem Zusammenhang zwar einerseits geäußert, dass sie mit dem Antragsteller unter dieser Anschrift gewohnt habe. Auf der anderen Seite hat sie behauptet, sich ausschließlich in einer Wohnung im X 00 aufgehalten zu haben, eine ordnungsbehördliche Meldung jedoch nicht möglich gewesen sei, weil der Antragsteller dort eine Zimmervermietung betrieben habe. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag widersprüchlich ist (und weder K noch der Antragsteller von sich aus etwas zur Klärung beigetragen haben), kommt es für die Entscheidung dieses Verfahrens letztlich nicht entscheidend darauf an, ob bereits seit Oktober 2003 zwischen K und dem Antragsteller eine Haushaltsgemeinschaft bestand. Denn es ist davon auszugehen, dass beide seit Juli 2005 gemeinsam das Objekt X 00 bewohnen und bewirtschaften, so dass jedenfalls seit der Antragstellung im August 2006 die Voraussetzungen für das Eingreifen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt sind.

Ist somit von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K auszugehen, so ist die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Willens zur Verantwortung und zum Einstehen füreinander nicht widerlegt. Gegen eine Widerlegung sprechen zunächst die in dem notariellen Kaufvertrag vom 08.02.2005 getroffenen Abreden. Der Antragsteller hat dort nämlich im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises eine Bürgschaft übernommen und sich ferner verpflichtet, umfangreiche Renovierungen an dem Kaufobjekt durchzuführen. Im Gegenzug hat ihm K ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Im Hinblick auf das Wohnrecht ist zu berücksichtigen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, dass das Wohnrecht (§§ 1090, 1093 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) (noch) nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. Denn aus der Kaufvertragsurkunde lässt sich bereits eine schuldrechtliche Bindung der K zugunsten des Antragstellers entnehmen. Darüber hinaus haben K und der Antragsteller in der Vertragsurkunde Einigungserklärungen im Sinne des § 873 BGB abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohnrecht aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung und - damit verbunden - durch die vollständige Kaufpreiszahlung entstehen soll, finden sich in den Abreden demgegenüber nicht.

Insbesondere aus dem Umstand, das K anlässlich ihrer Vorsprachen vor der Ausländerbehörde angegeben hat, ihr Lebensunterhalt werde durch den Antragsteller sichergestellt, der Aussage, dass die finanziellen Angelegenheiten im Wesentlichen durch den Antragsteller geregelt werden wie auch aus den Abreden anlässlich des Erwerbs des Objekts (Übernahme einer Bürgschaft durch den Antragsteller mit der Verpflichtung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten) zieht der Senat die Schlussfolgerung, dass bei dem Antragsteller und K der Wille besteht, Verantwortung füreinander zu übernehmen und füreinander einzustehen. Diese Ausgestaltung der tatsächlichen Verhältnisse führt im Übrigen dazu, dass der Senat unabhängig von der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen K und dem Antragsteller ausgeht.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, weil der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Hilfebedarf im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht gegeben ist. Vielmehr sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der aus dem Antragsteller und K bestehenden Bedarfsgemeinschaft hinreichend Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung steht.

Im Monat der Antragstellung (August 2006) lassen sich den überreichten Kontoauszügen noch Zuflüsse in Höhe von 1.600,00 Euro entnehmen. Im September 2006 beliefen sich die Zuflüsse auf einen Betrag von 435,46 Euro, im November 2006 auf 500,00 Euro und im Dezember 2006 auf 694,47 Euro. Mit Ausnahme der Monate August 2006 und Dezember 2006 handelt es sich hierbei zwar um Beträge, die den Gesamtbedarf von 622,00 Euro (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) nicht zu decken vermögen. Allerdings ist zu berücksichtigen, das K im Termin vom 25.01.2007 (L 9 B 141/06 AS ER) angegeben hat, dass ihr ein "guter Bekannter" aus Duisburg bei Bedarf Beträge von bis zu 500,00 Euro zukommen lasse. Darüber hinaus erzielt sie seit Januar 2007 monatliche Einkünfte von 150,00 Euro im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Zu beachten ist ferner, dass K zwar gegenwärtig nicht die im Kaufvertrag vom 08.02.2005 vereinbarten Tilgungsleistungen von monatlich 1.000,00 Euro erbringt. Gleichwohl zahlt sie monatlich einen Betrag von 250,00 Euro an den Veräußerer. Ein weiteres Indiz gegen das Vorhandensein von Hilfebedürftigkeit ist der Umstand, dass der Antragsteller und K letztlich in der Lage sind, ihre Wohnung zu beheizen und insoweit eine Versorgungslücke noch nicht entstanden ist. K hat im Termin vom 25.01.2007 schließlich angegeben, dass das Angebot zum Verkauf des Hauses "nicht echt, sondern fiktiv" gewesen sei. Bei einem derartigen Vorgehen fragt es sich aber, warum der Antragsteller und K monatliche Gebühren an immobilienscout24 für ein "nicht echtes" Angebot entrichtet haben. Der Umstand, dass sie einen derart untergeordneten Bedarf decken bzw. gedeckt haben, spricht ebenfalls gegen Hilfebdürftigkeit.

Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Hilfebedarfs ergeben sich auch aus dem prozessualen Verhalten des Antragstellers und der K. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Senats im Verwaltungsverfahren "angepasste" Mietverträge überreicht. Wie der Antragsgegner bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 ausgeführt hat, fällt auf, dass der Antragsteller nach Vorlage des Mietvertrages vom 26.06.2005, auf dem sich bei einer vereinbarten Kaltmiete von 300,00 Euro deutliche Indizien für eine Unangemessenheit des Mietzinses ergeben haben, einen weiteren - nunmehr preislich angepassten - Mietvertrag mit einer Kaltmiete von 215,00 Euro, aber nunmehr Betriebskostenvorauszahlungspflicht von 60,00 Euro eingereicht hat. Besonders auffällig ist ferner, dass der Antragsteller im Rahmen der Anträge vom 01.08.2006 und vom 17.08.2006 so bezeichnete Änderungsmietverträge vom 01.08.2006 vorgelegt hat, aus denen sich zum einen die Verpflichtung zur Entrichtung von Heizkosten in Höhe von 200,00 Euro ergibt, zum anderen nunmehr nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 31.07.2006 die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietsicherheit von 600,00 Euro an K. Abgesehen davon, dass der Senat keine nachvollziehbaren Gründe dafür erkennen kann, während des heißen Sommers 2006 die Verpflichtung zur Entrichtung von Heizkosten der Höhe nach mehr als zu verdreifachen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, aus welchen Gründen Mietverhältnisse mit der Verpflichtung zur Begleichung von Heizkosten vereinbart werden, obwohl bereits ein unentgeltliches Wohnrecht entstanden ist. Die Abreden in dem Mietvertrag vom 26.06.2005 sind auch unter dem Gesichtspunkt nicht schlüssig, als unter § 3 Abs. 1 vereinbart worden ist, dass die Miete für einen Zeitraum von 15 Jahren nicht erhöht wird. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass das unentgeltliche lebenslange Wohnrecht erst mit dem Übergang des Grundstücks in das Eigentum der K entstünde, mussten K und der Antragsteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bei einem Kaufpreis von 45.000,00 Euro und monatlichen Raten von 1.000,00 Euro damit rechnen, dass der Eigentumserwerb nach etwa vier Jahren eintritt. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt die vereinbarte langfristige Mietpreisbindung jedoch keinen Sinn. Unschlüssigkeiten haben sich schließlich bei der Höhe des Mietzinses sowohl im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Betrag von 300,00 Euro als auch hinsichtlich der abgesenkten Miete in Höhe von 215,00 Euro ergeben. Denn K und der Antragsteller haben den Jahreswert des Wohnrechts in der Kaufvertragsurkunde mit lediglich 1.800,00 Euro beziffert.

Ungeachtet dessen waren die Angaben des Antragstellers durchgängig unpräzise. Im Hinblick auf die von ihm durchgeführten Transaktionen im Internetauktionshaus ebay ist zu berücksichtigen, dass es zwar durchaus als nachvollziehbar erscheint, dass nicht mehr sämtliche Protokolle über sämtliche Transaktionen vorliegen. Gleichwohl hätte sich der Antragsteller ohne weiteres von sich aus gedrängt sehen müssen, nähere Erläuterungen zu den nicht dokumentierten Geschäften und insbesondere zu den daraus erzielten Erlösen abzugeben. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, der Antragsteller habe "unter der Hand" eine Uhr zu einem Preis von 300,00 Euro veräußert, um Gegenstände für weitere Verkäufe zu erwerben. Wenn schon keine schriftlichen Belege über dieses Veräußerungsgeschäft vorliegen, hätte es nahegelegen, zumindest die genauen Umstände des Geschäfts zu beschreiben und den Erwerber namentlich zu benennen. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass das Gericht mit seinem "Fragenkatalog" vom 21.12.2006 deutlich zu erkennen gegeben hat, dass es nunmehr präzise Auskünfte erwartet.

Der Senat ist der Überzeugung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein atypisches Vorbringen handelt und sowohl der Antragsteller als auch K über ein umfassendes Sonderwissen verfügen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten sind umso größer, je umfassenderes Sonderwissen über die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Aktivitäten aus der Sphäre des Antragstellers stammen (vgl. Beschluss des Senates vom 14.06.2005 - L 1 B 2/05 AS ER sowie Beschluss vom 07.09.2006 - Az.: L 9 B 72/06 AS ER). Wie sich bereits aus den oben skizzierten Ausführungen ergibt, ist der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten bislang nicht hinreichend nachgekommen.

Im Hinblick auf den vom Antragsteller für die Zeit ab 08.12.2005 bis zur erneuten Antragstellung im August 2006 geltend gemachten Nachzahlungsanspruch fehlt es an einem Anordnungsgrund, da insoweit ein gegenwärtiger Bedarf nicht glaubhaft gemacht werden kann. Hier muss sich der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen, nachdem die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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