Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 58/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4834/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente für Frauen und insbesondere die Bewertung der von der Klägerin zurückgelegten Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1.6.1992 bis zum 31.7.1997.
Die am 9.1.1940 geborene Klägerin spanischer Staatsangehörigkeit mit Nebenwohnsitz in der Bundesrepublik beantragte am 28.12.1999 über die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg bei der Beklagten Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 21.1.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab dem 1.2.2000 in Höhe von monatlich 725,70 DM. Die Rente wurde im Hinblick auf eine eventuelle Änderung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung der EWG-Verordnung 1408/71 vorläufig gewährt.
Entsprechend den von der LVA Baden-Württemberg seinerzeit erstellten Versicherungsverläufen ist im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid der Beklagten die Zeit vom 19.5.1992 bis zum 6.11.1996 als "Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" und die Zeit vom 7.11.1996 bis zum 31.7.1997 als "Zeit der Arbeitslosigkeit" - jeweils ohne Beitragsleistung - ausgewiesen. Für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 18.5.1992 sind 5 Monate mit Pflichtbeiträgen ausgewiesen (Anlage 2, S. 2 des Rentenbescheides).
Die Zeit vom 1.6.1992 bis zum 31.7.1997 wurde als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit 62 Monaten und insgesamt 0,6696 Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten bewertet. Dabei wurde der Gesamtleistungswert ausgehend von einem Rentenbeginn im Monat Februar 2000 lediglich in Höhe von 19,25% des Durchschnittswertes aus der Vergleichsbewertung (0,0560) berücksichtigt (0,0560 x 19,25: 100 = 0,0108, vgl. Anlage 4, S. 5 des Rentenbescheides). Der Monat Mai 1992 wurde als beitragsgeminderte Zeit mit 0,0448 Entgeltpunkten bewertet. Dabei wurde der Gesamtleistungswert in Höhe von 80% des Durchschnittswertes aus der Vergleichsbewertung berücksichtigt (0,0560 x 80: 100, vgl. Anlage 4, Seite 6 des Rentenbescheides).
Nachdem die Klägerin den zunächst unter der deutschen Anschrift zugestellten Rentenbescheid (Rechtsbehelfsbelehrung: dreimonatige Widerspruchsfrist) nach ihren Angaben nicht erhalten hatte, übersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2000 einen Bescheidnachdruck an die Heimatanschrift.
Am 5.5.2000 erhob die Klägerin Widerspruch, mit der sie sich sinngemäß gegen die Bewertung der entsprechenden Zeiten der Arbeitslosigkeit wandte.
Nach entsprechender Aufklärung durch die Beklagte mit Schreiben vom 17.5. und 20.7.2000 insbesondere unter Hinweis auf die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.9.1996 geänderte und um Abs. 2a ergänzte Vorschrift des § 263 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier geltenden Fassung i. V. m. Anlage 18 betreffend die - nur noch begrenzte - Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (hier: Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 1.7.1978) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 19.12.2000 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, die mit Beschluss vom 4.1.2001 an das Sozialgericht Reutlingen (SG) verwiesen worden ist.
Zur Begründung hat sich die Klägerin wie schon zuvor im Wesentlichen darauf berufen, dass ihr anlässlich einer Beratung durch die LVA Baden-Württemberg im Jahre 1992 mitgeteilt worden sei, dass sie bei regelmäßiger Arbeitslosmeldung während der Arbeitslosigkeit trotz fehlenden Leistungsbezugs rentenrechtlich keinerlei Einbußen hinnehmen müsse. Sie habe deshalb darauf verzichtet, in der betreffenden Zeit nach Spanien zurückzukehren und dort das ihr zustehende Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Erst 1997 habe sie von der schlechteren Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erfahren und habe sich dann sogleich im August 1997 beim spanischen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und dort Arbeitslosengeld bezogen. Bei zutreffender Aufklärung durch den Rentenversicherungsträger im Jahre 1992 hätte sie gleich von Anfang an entsprechend gehandelt, hätte dann in Spanien Arbeitslosengeld bezogen und die Zeit wäre ihr auf ihre spanische Rente vollständig angerechnet worden. Entsprechend den EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 dürften einem Arbeitnehmer aus der Wahl seines Aufenthalts keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile entstehen. Sie sei deshalb so zu stellen, als sei sie bereits am 19.5.1992 nach Spanien zurückgegangen und hätte dort Arbeitslosengeld bezogen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Altersrente für Frauen zwar unter Berücksichtigung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 festgestellt worden sei, weil neben Zeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Zeiten in einem anderen EG-Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, jedoch sei die Altersrente allein nach innerstaatlichem deutschen Recht berechnet worden, weil ein rein innerstaatlicher deutscher Rentenanspruch bestehe. Aus diesem Grund gelte die Leistung zunächst als vorläufige Leistung. Zu gegebener Zeit werde noch zu prüfen sein, ob sich nach der EWG-Verordnung 1408/71 die Rentenhöhe ändere. Eine fehlerhafte Beratung im Jahre 1992 könne nicht festgestellt werden. Davon abgesehen wäre die innerstaatliche deutsche Altersrente bei einer früheren Rückkehr nach Spanien wesentlich geringer ausgefallen, weil der gesamte streitgegenständliche Zeitraum bei der innerstaatlichen deutschen Altersrente nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei auch davon auszugehen, dass für diesen Fall eine eventuelle zwischenstaatliche Rentenberechnung zu einer geringeren Rentenleistung als die rein innerstaatliche deutsche Altersrente geführt hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in Spanien zurückgelegte Zeiten gem. Art. 45 der EWG-Verordnung 1408/71 lediglich für den Anspruchserwerb zusammenzurechnen seien, von deutscher Seite bei der Berechnung der innerstaatlichen Rente jedoch keine weitere Berücksichtigung fänden. Darüber hinaus habe sie die Aktenvorgänge der LVA Baden-Württemberg erst im Jahre 1999 erhalten und darin befänden sich auch erst Unterlagen seit diesem Zeitpunkt. Zu einer gegebenenfalls fehlerhaften Beratung im Jahre 1992 könne daher keine Stellungnahme abgegeben werden.
Mit Beschluss vom 2.11.2001 hat das SG die LVA Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen. Unterlagen über eine im Jahre 1992 erfolgte Beratung liegen dort nicht vor.
Sodann hat das SG die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237a SGB VI habe, wobei die der Klägerin zustehende Rente im Hinblick auf die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 bezüglich der Rentenhöhe vorläufig gewährt worden sei. Eine höhere Bewertung der von der Klägerin zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug könne sich allenfalls im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs realisieren lassen. Hier könne allerdings bereits kein Beratungsfehler festgestellt, geschweige denn nachgewiesen werden. Denn die Klägerin mache eine fehlerhafte Beratung durch die Beigeladene im Jahre 1992 geltend. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Änderung, die die Bewertung von Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit verschlechtert hätten, noch nicht in Kraft getreten gewesen. Erst das WFG vom 27.9.1996 habe für alle Renten, die ab dem 1.1.1997 beginnen, eine schlechtere Bewertung für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bewirkt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 31.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.12.2003 (Montag) Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung und unter Hinweis darauf weiterverfolgt, dass der Gesetzgeber durch die vorgenommene Begrenzung in verfassungswidriger Weise in erworbene Besitzstände eingegriffen habe. Zu der von ihr nunmehr auf den 10.10.1990 datierten Beratung durch die Beigeladene beruft sie sich auf einen entsprechenden Aktenvermerk (Blatt 34 der LSG-Akte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu verurteilen, ihr unter höherer Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Juli 1997 höhere Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter abweichender Bewertung der von ihr zurückgelegt Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Aufklärungsschreiben der Beklagten Bezug.
Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Falschberatung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überhaupt die von ihr begehrte Rechtsfolge abzuleiten vermag, verneint auch der Senat einen Beratungsfehler der Beigeladenen.
Abgesehen davon, dass der von der Klägerin hinsichtlich der Beratung vom 10.10.1990 vorgelegte Aktenvermerk keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass ihr seinerzeit versichert worden ist, dass sie bei regelmäßiger Arbeitslosmeldung während der Arbeitslosigkeit trotz fehlenden Leistungsbezugs rentenrechtlich keinerlei Einbußen hinnehmen müsse (was im Übrigen schon deshalb nicht unzutreffend gewesen wäre, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach dem damals geltenden Recht rentenrechtlich nicht unberücksichtigt blieben und auch im Falle der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben), kann sich eine entsprechende Beratung immer nur auf den zum Zeitpunkt der Beratung geltenden bzw. absehbaren Rechtszustand beziehen. Aus später eingetretenen und zum entscheidenden Zeitpunkt nicht absehbaren Rechtsänderungen kann generell und auch im vorliegenden Fall nicht der Vorwurf der Falschberatung abgeleitet werden.
Die bis zum 31.12.1996 geltende Fassung des § 74 SGB VI sah die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v.H. vor. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1997 durch das bereits erwähnte Gesetz vom 27.9.1996 neu gefasst. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil unter anderem Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, nicht mehr bewertet. Die in der alten Fassung geregelte Begrenzung von Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit wurde aus systematischen Gründen in § 263 Abs. 2a SGB VI übernommen, der insoweit auch eine Übergangsregelung trifft, als für Renten mit Beginn vor dem Jahr 2001 - wie von der Beklagten zutreffend umgesetzt - noch eine Bewertung mit einem begrenzten Gesamtleistungswert erfolgte. Sowohl in der bisherigen als auch in der ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung des § 74 SGB VI war der sich aus der Gesamtleistungsbewertung - also entweder aus der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) - ergebende Wert für bestimmte Anrechnungszeiten (auch der vorliegenden Art) demgemäß nicht in vollem Umfang zu Grunde zu legen.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes ist gerade auch unter Berücksichtigung der mit § 263 Abs. 2a SGB VI geschaffenen Übergangsvorschrift, der die Klägerin noch unterfällt, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urt. vom 5.8.2004 - B 13 RJ 40/03 R - in SozR 4-2600 § 237 Nr. 6).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Altersrente der Klägerin im Übrigen unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die eventuelle Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung zwischenstaatlichen Rechts ist wegen der von der Beklagten insoweit getroffenen vorläufigen Regelung nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Monat Mai 1992 nicht als beitragsfreie Zeit, sondern als beitragsgeminderte Zeit in Höhe von 80% des Gesamtleistungswertes zutreffend bewertet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente für Frauen und insbesondere die Bewertung der von der Klägerin zurückgelegten Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1.6.1992 bis zum 31.7.1997.
Die am 9.1.1940 geborene Klägerin spanischer Staatsangehörigkeit mit Nebenwohnsitz in der Bundesrepublik beantragte am 28.12.1999 über die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg bei der Beklagten Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 21.1.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab dem 1.2.2000 in Höhe von monatlich 725,70 DM. Die Rente wurde im Hinblick auf eine eventuelle Änderung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung der EWG-Verordnung 1408/71 vorläufig gewährt.
Entsprechend den von der LVA Baden-Württemberg seinerzeit erstellten Versicherungsverläufen ist im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid der Beklagten die Zeit vom 19.5.1992 bis zum 6.11.1996 als "Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" und die Zeit vom 7.11.1996 bis zum 31.7.1997 als "Zeit der Arbeitslosigkeit" - jeweils ohne Beitragsleistung - ausgewiesen. Für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 18.5.1992 sind 5 Monate mit Pflichtbeiträgen ausgewiesen (Anlage 2, S. 2 des Rentenbescheides).
Die Zeit vom 1.6.1992 bis zum 31.7.1997 wurde als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit 62 Monaten und insgesamt 0,6696 Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten bewertet. Dabei wurde der Gesamtleistungswert ausgehend von einem Rentenbeginn im Monat Februar 2000 lediglich in Höhe von 19,25% des Durchschnittswertes aus der Vergleichsbewertung (0,0560) berücksichtigt (0,0560 x 19,25: 100 = 0,0108, vgl. Anlage 4, S. 5 des Rentenbescheides). Der Monat Mai 1992 wurde als beitragsgeminderte Zeit mit 0,0448 Entgeltpunkten bewertet. Dabei wurde der Gesamtleistungswert in Höhe von 80% des Durchschnittswertes aus der Vergleichsbewertung berücksichtigt (0,0560 x 80: 100, vgl. Anlage 4, Seite 6 des Rentenbescheides).
Nachdem die Klägerin den zunächst unter der deutschen Anschrift zugestellten Rentenbescheid (Rechtsbehelfsbelehrung: dreimonatige Widerspruchsfrist) nach ihren Angaben nicht erhalten hatte, übersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2000 einen Bescheidnachdruck an die Heimatanschrift.
Am 5.5.2000 erhob die Klägerin Widerspruch, mit der sie sich sinngemäß gegen die Bewertung der entsprechenden Zeiten der Arbeitslosigkeit wandte.
Nach entsprechender Aufklärung durch die Beklagte mit Schreiben vom 17.5. und 20.7.2000 insbesondere unter Hinweis auf die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.9.1996 geänderte und um Abs. 2a ergänzte Vorschrift des § 263 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier geltenden Fassung i. V. m. Anlage 18 betreffend die - nur noch begrenzte - Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (hier: Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 1.7.1978) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 19.12.2000 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, die mit Beschluss vom 4.1.2001 an das Sozialgericht Reutlingen (SG) verwiesen worden ist.
Zur Begründung hat sich die Klägerin wie schon zuvor im Wesentlichen darauf berufen, dass ihr anlässlich einer Beratung durch die LVA Baden-Württemberg im Jahre 1992 mitgeteilt worden sei, dass sie bei regelmäßiger Arbeitslosmeldung während der Arbeitslosigkeit trotz fehlenden Leistungsbezugs rentenrechtlich keinerlei Einbußen hinnehmen müsse. Sie habe deshalb darauf verzichtet, in der betreffenden Zeit nach Spanien zurückzukehren und dort das ihr zustehende Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Erst 1997 habe sie von der schlechteren Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erfahren und habe sich dann sogleich im August 1997 beim spanischen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und dort Arbeitslosengeld bezogen. Bei zutreffender Aufklärung durch den Rentenversicherungsträger im Jahre 1992 hätte sie gleich von Anfang an entsprechend gehandelt, hätte dann in Spanien Arbeitslosengeld bezogen und die Zeit wäre ihr auf ihre spanische Rente vollständig angerechnet worden. Entsprechend den EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 dürften einem Arbeitnehmer aus der Wahl seines Aufenthalts keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile entstehen. Sie sei deshalb so zu stellen, als sei sie bereits am 19.5.1992 nach Spanien zurückgegangen und hätte dort Arbeitslosengeld bezogen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Altersrente für Frauen zwar unter Berücksichtigung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 festgestellt worden sei, weil neben Zeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Zeiten in einem anderen EG-Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, jedoch sei die Altersrente allein nach innerstaatlichem deutschen Recht berechnet worden, weil ein rein innerstaatlicher deutscher Rentenanspruch bestehe. Aus diesem Grund gelte die Leistung zunächst als vorläufige Leistung. Zu gegebener Zeit werde noch zu prüfen sein, ob sich nach der EWG-Verordnung 1408/71 die Rentenhöhe ändere. Eine fehlerhafte Beratung im Jahre 1992 könne nicht festgestellt werden. Davon abgesehen wäre die innerstaatliche deutsche Altersrente bei einer früheren Rückkehr nach Spanien wesentlich geringer ausgefallen, weil der gesamte streitgegenständliche Zeitraum bei der innerstaatlichen deutschen Altersrente nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei auch davon auszugehen, dass für diesen Fall eine eventuelle zwischenstaatliche Rentenberechnung zu einer geringeren Rentenleistung als die rein innerstaatliche deutsche Altersrente geführt hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in Spanien zurückgelegte Zeiten gem. Art. 45 der EWG-Verordnung 1408/71 lediglich für den Anspruchserwerb zusammenzurechnen seien, von deutscher Seite bei der Berechnung der innerstaatlichen Rente jedoch keine weitere Berücksichtigung fänden. Darüber hinaus habe sie die Aktenvorgänge der LVA Baden-Württemberg erst im Jahre 1999 erhalten und darin befänden sich auch erst Unterlagen seit diesem Zeitpunkt. Zu einer gegebenenfalls fehlerhaften Beratung im Jahre 1992 könne daher keine Stellungnahme abgegeben werden.
Mit Beschluss vom 2.11.2001 hat das SG die LVA Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen. Unterlagen über eine im Jahre 1992 erfolgte Beratung liegen dort nicht vor.
Sodann hat das SG die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237a SGB VI habe, wobei die der Klägerin zustehende Rente im Hinblick auf die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 bezüglich der Rentenhöhe vorläufig gewährt worden sei. Eine höhere Bewertung der von der Klägerin zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug könne sich allenfalls im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs realisieren lassen. Hier könne allerdings bereits kein Beratungsfehler festgestellt, geschweige denn nachgewiesen werden. Denn die Klägerin mache eine fehlerhafte Beratung durch die Beigeladene im Jahre 1992 geltend. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Änderung, die die Bewertung von Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit verschlechtert hätten, noch nicht in Kraft getreten gewesen. Erst das WFG vom 27.9.1996 habe für alle Renten, die ab dem 1.1.1997 beginnen, eine schlechtere Bewertung für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bewirkt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 31.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.12.2003 (Montag) Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung und unter Hinweis darauf weiterverfolgt, dass der Gesetzgeber durch die vorgenommene Begrenzung in verfassungswidriger Weise in erworbene Besitzstände eingegriffen habe. Zu der von ihr nunmehr auf den 10.10.1990 datierten Beratung durch die Beigeladene beruft sie sich auf einen entsprechenden Aktenvermerk (Blatt 34 der LSG-Akte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu verurteilen, ihr unter höherer Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Juli 1997 höhere Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter abweichender Bewertung der von ihr zurückgelegt Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Aufklärungsschreiben der Beklagten Bezug.
Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Falschberatung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überhaupt die von ihr begehrte Rechtsfolge abzuleiten vermag, verneint auch der Senat einen Beratungsfehler der Beigeladenen.
Abgesehen davon, dass der von der Klägerin hinsichtlich der Beratung vom 10.10.1990 vorgelegte Aktenvermerk keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass ihr seinerzeit versichert worden ist, dass sie bei regelmäßiger Arbeitslosmeldung während der Arbeitslosigkeit trotz fehlenden Leistungsbezugs rentenrechtlich keinerlei Einbußen hinnehmen müsse (was im Übrigen schon deshalb nicht unzutreffend gewesen wäre, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach dem damals geltenden Recht rentenrechtlich nicht unberücksichtigt blieben und auch im Falle der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben), kann sich eine entsprechende Beratung immer nur auf den zum Zeitpunkt der Beratung geltenden bzw. absehbaren Rechtszustand beziehen. Aus später eingetretenen und zum entscheidenden Zeitpunkt nicht absehbaren Rechtsänderungen kann generell und auch im vorliegenden Fall nicht der Vorwurf der Falschberatung abgeleitet werden.
Die bis zum 31.12.1996 geltende Fassung des § 74 SGB VI sah die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v.H. vor. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1997 durch das bereits erwähnte Gesetz vom 27.9.1996 neu gefasst. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil unter anderem Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, nicht mehr bewertet. Die in der alten Fassung geregelte Begrenzung von Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit wurde aus systematischen Gründen in § 263 Abs. 2a SGB VI übernommen, der insoweit auch eine Übergangsregelung trifft, als für Renten mit Beginn vor dem Jahr 2001 - wie von der Beklagten zutreffend umgesetzt - noch eine Bewertung mit einem begrenzten Gesamtleistungswert erfolgte. Sowohl in der bisherigen als auch in der ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung des § 74 SGB VI war der sich aus der Gesamtleistungsbewertung - also entweder aus der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) - ergebende Wert für bestimmte Anrechnungszeiten (auch der vorliegenden Art) demgemäß nicht in vollem Umfang zu Grunde zu legen.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes ist gerade auch unter Berücksichtigung der mit § 263 Abs. 2a SGB VI geschaffenen Übergangsvorschrift, der die Klägerin noch unterfällt, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urt. vom 5.8.2004 - B 13 RJ 40/03 R - in SozR 4-2600 § 237 Nr. 6).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Altersrente der Klägerin im Übrigen unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die eventuelle Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung zwischenstaatlichen Rechts ist wegen der von der Beklagten insoweit getroffenen vorläufigen Regelung nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Monat Mai 1992 nicht als beitragsfreie Zeit, sondern als beitragsgeminderte Zeit in Höhe von 80% des Gesamtleistungswertes zutreffend bewertet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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