L 6 R 212/05 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 63 RJ 590/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 212/05 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente.

Der am X.XXXX 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er entrichtete für seine Tätigkeit auf deutschen Schiffen in der Zeit vom 23. Juli 1970 bis 20. Juli 1986 mit Unterbrechungen Rentenversicherungsbeiträge, die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 31. Januar 1992 erstattet wurden.

Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Er habe seinerzeit nur die von ihm selbst entrichteten Beiträge erstattet bekommen, die Arbeitgeberbeiträge habe die Beklagte jedoch einbehalten. Aus diesen Beiträgen stehe ihm nun eine "Halbrente" zu.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Mai 2002 mit der Begründung ab, dass der Kläger die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt habe, da aufgrund der Beitragserstattung alle Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen seien. Mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2002 lehnte die Beklagte auch die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge ab, da nur die Beiträge erstattet werden könnten, die der Versicherte getragen habe.

Der Kläger erhob gegen die Rentenablehnung Widerspruch und machte erneut einen Anspruch auf eine "Halbrente" aus den Arbeitgeberbeiträgen geltend.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003 zurück. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente sei u.a., dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe, auf die Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen seien. Aufgrund der Beitragserstattung bestünden keine Ansprüche mehr aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers sei allein kein Beitrag, aus dem Leistungsansprüche hergeleitet werden könnten.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Juli 2003 Klage erhoben und vorgetragen, er habe nur seine eigenen Beiträge zurückerhalten und in die türkische Rentenversicherung eingezahlt. Die Arbeitgeberanteile, die auf seinen Namen und für seine Altersrente eingezahlt worden seien, seien aber von der Beklagten zu Unrecht einbehalten worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 abgewiesen und hinsichtlich der Rentenablehnung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Auch die Ablehnung einer Erstattung der Arbeitgeberbeiträge sei rechtmäßig, da eine Beitragserstattung nur in der Höhe erfolge, in der die Versicherten sie getragen hätten.

Der Kläger hat hiergegen am 29. Dezember 2005 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 sowie den Bescheid vom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich der Bescheid vom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts aber nicht der Bescheid vom 1. Juli 2002, da der Kläger diesen nicht mit Widerspruch und Klage angegriffen hat.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente durch die Beklagte.

Die Gewährung der Regelaltersrente setzt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) mit anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) voraus. Der Kläger hatte zwar Beitragszeiten in der Zeit vom 23. Juli 1970 bis 20. Juli 1986 zurückgelegt, er hat sich seine Beiträge aber mit Bescheid vom 31. Januar 1992 erstatten lassen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Danach hat der Kläger keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten in Deutschland zurückgelegt.

Gemäß § 210 Abs. 6 S. 2 und 3 SGB VI wird mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Da Beiträge stets nur in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten sie getragen haben (§ 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI), kann nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Rentenanspruch allein aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträge bestehen (Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 210 Rn. 35).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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