L 25 B 469/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 469/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Berichtigungsbeschluss I
Der Beschluss vom 21. September 2006 wird bezüglich seines Tatbestandes unter "Gründe I" wie folgt im Sinne einer Einfügung berichtigt: "Der Senat geht ferner davon aus, der Ast. wolle beantragen: 3. den Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2006 sowie (den) Entziehungsbescheid (gemeint Versagungs-)bescheid vom 22. März 2006 und die Vollziehung der beiden Bescheide aufzuheben, 4. die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Einsichtnahme und die Bearbeitung (des Begehrens des Ast.) durch die Angestellten 4a. Herrn S, 4b. Frau C G, 4c. Herrn R K auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu unterlassen, 5. die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Bewilligungsverfahren der Leistungen zur Grundsicherung zu verpflichten, 5a. die mit der Leistungsbewilligung verbundenen verbindlichen Auskünfte und Informationen richtig und rechtzeitig zu erteilen, 5b. bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des Ast. zur Beseitigung seiner Hilfsbedürftigkeit, die Feststellung seines Leistungsanspruches unter Berücksichtigung von Freibeträgen und dem sich daraus ergebenen Zahlungsanspruch so auszurichten, dass er seine Erwerbstätigkeit ungehindert ausüben kann und 6. festzustellen, dass die (streitbefangenen) Verwaltungsakte nichtig bzw. rechtswidrig sind."

Gründe:

Der Antrag des Ast. vom 5. Oktober 2006 bezüglich des ihm am 2. Oktober 2006 zugestellten Beschlusses des Senats vom 21. September 2006 war zunächst (Mayer-Ladewig u. a., SGG, 8. Auflage § 140 Randziffer 2b) als Tatbestandsberichtigungsantrag im Sinne von § 139 SGG zu behandeln.

Als solcher war er zulässig, insbesondere fristgerecht und begründet.

Bei der Entscheidung wegen der Berichtigung wirken nur die Richter mit, die bei dem Beschluss vom 21. September 2006 mitgewirkt haben.

Dieser Berichtigungsbeschluss wird auf dem Ausgangsbeschluss vom 21. September 2006 und seinen Ausfertigungen vermerkt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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