Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 469/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Ergänzungsbeschluss
Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers vom 5. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2006 (Az.: L 25 B 469/06 AS ER) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers wird bezüglich dessen Begehren nach Ziffer 3 bis 6 des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Dezember 2006 als unstatthaft verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 5. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte in seinem Beschluss vom 21. September 2006 auf die Beschwerde des Antragstellers (Ast.) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2006 aufgehoben und die Antragsgegnerin (Aggin.) verpflichtet, für den Zeitraum August bis September vorläufig an den Ast. monatlich 345,00 EUR und für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 vorläufig an den Ast. monatlich 605,00 EUR (Regelleistung zuzüglich Kosten der Unterkunft), des Weiteren Energieschulden des Ast. bei der Firma V in Höhe von 860,00 EUR und bei der G in Höhe von 349,00 EUR als Darlehen zu übernehmen und der Aggin. nachgelassen, sowohl die Mieten ab Oktober 2006 und die Energieschulden durch direkte Zahlung an den Vermieter und die Energielieferanten zu erfüllen, und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner gegen diesen, ihm am 2. Oktober 2006 zugestellten Beschluss, eingelegten "sofortigen Beschwerde vom 5. Oktober 2006 gemäß § 321 a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)" trägt der Ast. folgendes vor:
In seinen Schriftsätzen vom 29. Mai 2006 und vom 24. August 2006 hatte der Ast. Anträge gestellt, welche der Senat zusammenfassend im Sinne der Berichtigung des Tatbestandes ("Gründe I") in seinen diesbezüglichem Beschluss vom 29. Dezember 2006 aufgenommen hat. Hierauf wird verwiesen.
Die Agg. hat zu dem Schriftsatz des Ast. vom 5. Oktober 2006 eine Stellungnahme nicht abgegeben.
II.
1. Die "sofortige Beschwerde" war als unzulässig zu verwerfen, da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Beschwerde nicht kennt und im Übrigen keine Beschwerde gegen Entscheidungen des LSG an das Bundessozialgericht (BSG) vorsieht (§ 177 SGG).
2. Die vom Ast. eingelegte – unzulässige - "sofortige Beschwerde" kann indes als eine Anhörungsrüge (§ 178 a SGG) ausgelegt werden, da sich der Ast. in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht. Nach § 178 a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Soweit die Beschwerde die im Berichtigungsbeschluss vom 29. Dezember 2006 genannten weiteren Anträge verfolgt, war diese als nicht statthaft zu verwerfen.
In der zweiten Instanz kann grundsätzlich im einstweiliges Rechtsschutzverfahren – wie auch im Hauptsacheverfahren – nur in ein Begehren zulässig verfolgt werden, welches bereits erstinstanzlich gerichtlicher Beurteilung unterlegen hat. Erstinstanzlich hat der Ast. sein Begehren ausweislich der Niederschrift vor dem SG Berlin vom 2. März 2006 darauf beschränkt, die Agg’in. "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend die vollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. September 2005 zu gewähren."
Mit diesem Begehren hat der Senat die Beschwerde auch als zulässig erachtet und in seinem Beschluss vom 21. September 2006 inhaltlich beurteilt.
Nur bei Gelegenheit dieser ergänzenden Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Begehren wie sie in Ziffer 3 bis 6 im Tenor des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Dezember 2006 erfasst sind, sämtlich Hauptsachebegehren beinhalten dürften, welche schon deswegen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zulässig nicht verfolgbar sind.
Soweit der Senat dem als zulässig erachteten Antrag in seinem Beschluss vom 21. September 2006 nicht vollumfänglich entsprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde "im Übrigen zurückgewiesen" wurde. Auch insoweit hat der Ast. darauf Bedacht zu nehmen, dass er in seinem Verfahren wegen einstweiligen Rechtschutzes lediglich eine vorläufige Regelung erreichen kann, welche im Ermessen des Gericht liegt. Über ein endgültiges Zugestehen von Ansprüchen ist damit nichts ausgesagt.
Soweit in dem Vorbringen eine Anhörungsrüge i. S. des § 178 a SGG oder schließlich eine Gegenvorstellung lag, war diese als unzulässig zu verwerfen, weil als "anderer Rechtsbehelf" (arg. § 178 a Abs. 1 Nr. 1 SGG) vorrangig der Antrag auf Beschlussergänzung i. S. des § 140 SGG analog gegeben war.
Diese ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Beschlusses vom 21. September 2006 und den Ausfertigungen vermerkt (§ 140 Abs. 4 SGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 140 Abs. 2, § 177, 178 a Abs. 4 S. 3 SGG).
Gründe:
I.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte in seinem Beschluss vom 21. September 2006 auf die Beschwerde des Antragstellers (Ast.) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2006 aufgehoben und die Antragsgegnerin (Aggin.) verpflichtet, für den Zeitraum August bis September vorläufig an den Ast. monatlich 345,00 EUR und für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 vorläufig an den Ast. monatlich 605,00 EUR (Regelleistung zuzüglich Kosten der Unterkunft), des Weiteren Energieschulden des Ast. bei der Firma V in Höhe von 860,00 EUR und bei der G in Höhe von 349,00 EUR als Darlehen zu übernehmen und der Aggin. nachgelassen, sowohl die Mieten ab Oktober 2006 und die Energieschulden durch direkte Zahlung an den Vermieter und die Energielieferanten zu erfüllen, und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner gegen diesen, ihm am 2. Oktober 2006 zugestellten Beschluss, eingelegten "sofortigen Beschwerde vom 5. Oktober 2006 gemäß § 321 a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)" trägt der Ast. folgendes vor:
In seinen Schriftsätzen vom 29. Mai 2006 und vom 24. August 2006 hatte der Ast. Anträge gestellt, welche der Senat zusammenfassend im Sinne der Berichtigung des Tatbestandes ("Gründe I") in seinen diesbezüglichem Beschluss vom 29. Dezember 2006 aufgenommen hat. Hierauf wird verwiesen.
Die Agg. hat zu dem Schriftsatz des Ast. vom 5. Oktober 2006 eine Stellungnahme nicht abgegeben.
II.
1. Die "sofortige Beschwerde" war als unzulässig zu verwerfen, da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Beschwerde nicht kennt und im Übrigen keine Beschwerde gegen Entscheidungen des LSG an das Bundessozialgericht (BSG) vorsieht (§ 177 SGG).
2. Die vom Ast. eingelegte – unzulässige - "sofortige Beschwerde" kann indes als eine Anhörungsrüge (§ 178 a SGG) ausgelegt werden, da sich der Ast. in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht. Nach § 178 a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Soweit die Beschwerde die im Berichtigungsbeschluss vom 29. Dezember 2006 genannten weiteren Anträge verfolgt, war diese als nicht statthaft zu verwerfen.
In der zweiten Instanz kann grundsätzlich im einstweiliges Rechtsschutzverfahren – wie auch im Hauptsacheverfahren – nur in ein Begehren zulässig verfolgt werden, welches bereits erstinstanzlich gerichtlicher Beurteilung unterlegen hat. Erstinstanzlich hat der Ast. sein Begehren ausweislich der Niederschrift vor dem SG Berlin vom 2. März 2006 darauf beschränkt, die Agg’in. "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend die vollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. September 2005 zu gewähren."
Mit diesem Begehren hat der Senat die Beschwerde auch als zulässig erachtet und in seinem Beschluss vom 21. September 2006 inhaltlich beurteilt.
Nur bei Gelegenheit dieser ergänzenden Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Begehren wie sie in Ziffer 3 bis 6 im Tenor des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Dezember 2006 erfasst sind, sämtlich Hauptsachebegehren beinhalten dürften, welche schon deswegen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zulässig nicht verfolgbar sind.
Soweit der Senat dem als zulässig erachteten Antrag in seinem Beschluss vom 21. September 2006 nicht vollumfänglich entsprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde "im Übrigen zurückgewiesen" wurde. Auch insoweit hat der Ast. darauf Bedacht zu nehmen, dass er in seinem Verfahren wegen einstweiligen Rechtschutzes lediglich eine vorläufige Regelung erreichen kann, welche im Ermessen des Gericht liegt. Über ein endgültiges Zugestehen von Ansprüchen ist damit nichts ausgesagt.
Soweit in dem Vorbringen eine Anhörungsrüge i. S. des § 178 a SGG oder schließlich eine Gegenvorstellung lag, war diese als unzulässig zu verwerfen, weil als "anderer Rechtsbehelf" (arg. § 178 a Abs. 1 Nr. 1 SGG) vorrangig der Antrag auf Beschlussergänzung i. S. des § 140 SGG analog gegeben war.
Diese ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Beschlusses vom 21. September 2006 und den Ausfertigungen vermerkt (§ 140 Abs. 4 SGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 140 Abs. 2, § 177, 178 a Abs. 4 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved