Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 7018/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5716/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2006 - Az. S 1 U 7018/04 - wird abgelehnt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Gründe:
Die Beklagte und Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart, denn das Urteil ist keiner vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme zugänglich.
Mit Urteil vom 26.10.2006 wurden der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004 aufgehoben und das geltend gemachte Ereignis vom 08.06.2000 als Arbeitsunfall festgestellt. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart hat als Gestaltungsurteil (Aufhebung der angefochtenen Bescheide) und Feststellungsurteil (Feststellung des Arbeitsunfalls) keinen vorläufig vollstreckungsfähigen Inhalt, weil Gestaltung- und Feststellungsurteile ihre Wirkung mit Rechtskraft der Entscheidung entfalten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 199 Rdnr. 7, § 198 Rdnrn. 3a). Die Feststellung des Arbeitsunfalls ist vorliegend auch kein einer Vollstreckung in diesem Sinne zugängliches Grundurteil (vgl. Leitherer a. a. O. § 198 Rdnr. 3a), weil dem Kläger bereits dem Verletztengeld und der Heilbehandlung vergleichbare Leistungen gewährt wurden und ein ausländischer Versicherungsträger Kostenerstattung im jetzigen Verfahrensstand nicht verlangen kann. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Verletztenrente ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls kein Grundurteil nach § 130 SGG, da konkrete, nach Ende der Arbeitsunfähigkeit noch fortbestehende unfallbedingte Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen sich hieraus nicht gegeben.
Gründe:
Die Beklagte und Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart, denn das Urteil ist keiner vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme zugänglich.
Mit Urteil vom 26.10.2006 wurden der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004 aufgehoben und das geltend gemachte Ereignis vom 08.06.2000 als Arbeitsunfall festgestellt. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart hat als Gestaltungsurteil (Aufhebung der angefochtenen Bescheide) und Feststellungsurteil (Feststellung des Arbeitsunfalls) keinen vorläufig vollstreckungsfähigen Inhalt, weil Gestaltung- und Feststellungsurteile ihre Wirkung mit Rechtskraft der Entscheidung entfalten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 199 Rdnr. 7, § 198 Rdnrn. 3a). Die Feststellung des Arbeitsunfalls ist vorliegend auch kein einer Vollstreckung in diesem Sinne zugängliches Grundurteil (vgl. Leitherer a. a. O. § 198 Rdnr. 3a), weil dem Kläger bereits dem Verletztengeld und der Heilbehandlung vergleichbare Leistungen gewährt wurden und ein ausländischer Versicherungsträger Kostenerstattung im jetzigen Verfahrensstand nicht verlangen kann. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Verletztenrente ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls kein Grundurteil nach § 130 SGG, da konkrete, nach Ende der Arbeitsunfähigkeit noch fortbestehende unfallbedingte Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen sich hieraus nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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