Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 583/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 273/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R H unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Kläger in der Lage seien, die Kosten für die Prozessführung in der ersten Instanz selbst aufzubringen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Da die Klägerin über kein eigenes Einkommen verfügt, hängt die Frage, ob sie in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, entscheidend davon ab, ob und ggfs. in welchem Umfang sie einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann hat. Denn ein entsprechender, sich aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebender Anspruch rechnet – wie bereits das Sozialgericht Potsdam zutreffend angenommen hat - zum Vermögen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 19) und hat Vorrang vor einem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
§ 115 ZPO, der regelt, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen des Prozessführenden einzusetzen sind, sieht in seinem Absatz 3 vor, dass Vermögen im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen ist. Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass es der Klägerin zuzumuten ist, monatlich einen Prozesskostenvorschussanspruch in Höhe von 210,49 EUR einzusetzen, vermag der Senat ihm nicht ganz zu folgen. Vielmehr geht er davon aus, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Unterhaltsleitlinie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gegen ihren Ehemann einen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Höhe von monatlich 159,37 EUR hätte.
Dies ergibt sich aus folgenden Berechnungen:
2.440,20 EUR durchschnittliches Bruttoeinkommen (November 2005) + 52,40 EUR anteiliges Weihnachtsgeld = 2.492,60 EUR - 630,00 EUR Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag - 235,43 EUR Krankenversicherung - 81,36 EUR berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 5 % des Nettoeinkommens (1.627,17 EUR) - 232,45 EUR Erwerbstätigenbonus/Anreiz lt. Unterhaltsleitlinie (1/7 von 1.627,17 EUR) - 813,63 EUR Eheangemessener Selbstbehalt lt. Unterhaltsleitlinie (Selbstbehalt 915,00 EUR abzgl. darin enthaltenem Mietanteil von 275,00 EUR zzgl. tatsächlicher Wohnkosten von 173,63 EUR) - 310,36 EUR Berücksichtigung von Schulden (Hauskredit) gemäß der Unterhaltsleitlinie Nr. 10.4 - 30,00 EUR krankheitsbedingte Mehraufwendungen (Ernährung) lt. Unterhaltsleitlinie + 159,37 EUR Prozesskostenvorschussanspruch
Im Ergebnis ändert jedoch dieser etwas geringere Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nichts daran, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies aber ist hier der Fall. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, werden sich die Kosten der Prozessführung in der ersten Instanz voraussichtlich auf 545,20 EUR belaufen. Hinsichtlich dieser Berechnung, die auch von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt wird, wird auf die Darlegung im erstinstanzlichen Beschluss verwiesen. Der Senat erachtet diese nach eigener Prüfung für zutreffend und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von deren erneuter Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dieser Betrag hält sich jedoch im Rahmen des Vierfachen des monatlichen Prozesskostenvorschussanspruches.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R H unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Kläger in der Lage seien, die Kosten für die Prozessführung in der ersten Instanz selbst aufzubringen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Da die Klägerin über kein eigenes Einkommen verfügt, hängt die Frage, ob sie in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, entscheidend davon ab, ob und ggfs. in welchem Umfang sie einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann hat. Denn ein entsprechender, sich aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebender Anspruch rechnet – wie bereits das Sozialgericht Potsdam zutreffend angenommen hat - zum Vermögen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 19) und hat Vorrang vor einem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
§ 115 ZPO, der regelt, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen des Prozessführenden einzusetzen sind, sieht in seinem Absatz 3 vor, dass Vermögen im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen ist. Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass es der Klägerin zuzumuten ist, monatlich einen Prozesskostenvorschussanspruch in Höhe von 210,49 EUR einzusetzen, vermag der Senat ihm nicht ganz zu folgen. Vielmehr geht er davon aus, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Unterhaltsleitlinie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gegen ihren Ehemann einen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Höhe von monatlich 159,37 EUR hätte.
Dies ergibt sich aus folgenden Berechnungen:
2.440,20 EUR durchschnittliches Bruttoeinkommen (November 2005) + 52,40 EUR anteiliges Weihnachtsgeld = 2.492,60 EUR - 630,00 EUR Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag - 235,43 EUR Krankenversicherung - 81,36 EUR berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 5 % des Nettoeinkommens (1.627,17 EUR) - 232,45 EUR Erwerbstätigenbonus/Anreiz lt. Unterhaltsleitlinie (1/7 von 1.627,17 EUR) - 813,63 EUR Eheangemessener Selbstbehalt lt. Unterhaltsleitlinie (Selbstbehalt 915,00 EUR abzgl. darin enthaltenem Mietanteil von 275,00 EUR zzgl. tatsächlicher Wohnkosten von 173,63 EUR) - 310,36 EUR Berücksichtigung von Schulden (Hauskredit) gemäß der Unterhaltsleitlinie Nr. 10.4 - 30,00 EUR krankheitsbedingte Mehraufwendungen (Ernährung) lt. Unterhaltsleitlinie + 159,37 EUR Prozesskostenvorschussanspruch
Im Ergebnis ändert jedoch dieser etwas geringere Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nichts daran, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies aber ist hier der Fall. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, werden sich die Kosten der Prozessführung in der ersten Instanz voraussichtlich auf 545,20 EUR belaufen. Hinsichtlich dieser Berechnung, die auch von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt wird, wird auf die Darlegung im erstinstanzlichen Beschluss verwiesen. Der Senat erachtet diese nach eigener Prüfung für zutreffend und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von deren erneuter Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dieser Betrag hält sich jedoch im Rahmen des Vierfachen des monatlichen Prozesskostenvorschussanspruches.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved