L 1 An 550/69

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 An 550/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Eine Beschränkung der Ruhensvorschrift des § 60 AVG a.F. auf Renten aus Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten des FinÄndG eintreten, findet mangels eines Rückwirkungsverbotes nicht statt.
2) Die Rückforderung einer bereits angewiesenen ungekürzten Rentenzahlung ist zulässig, wenn der Empfänger vorher rechtzeitig auf die Ruhensvorschrift des § 60 AVG a.F. hingewiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg/Lahn vom 15. April 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1902 geborene Kläger, der mit Ablauf des Monats Juni 1967 aus dem öffentlichen Dienst als Verwaltungsangestellter beim Forstamt F. ausgeschieden ist, beantragte am 12. Januar 1967 bei der Beklagten Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, das ihm mit Bescheid vom 1. August 1967 ab 1. Juni 1967 in Höhe von 927,40 DM monatlich gewährt wurde.

Am 31. Januar 1968 gab das Arbeitsamt M. der Beklagten bekannt, daß der Kläger ab 1. Januar 1968 noch für 107 Wochentage Arbeitslosengeld erhalte, worauf diese ihm mit Schreiben vom 13. Februar 1968 mitteilte, durch das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) sei § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 geändert worden. Das Altersruhegeld habe von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes teilweise zu ruhen. Es sei bereits eine Überzahlung derselben eingetreten, weshalb eine Weiterzahlung mit Ablauf des Monats Februar 1968 vorerst eingestellt werde.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 1968 mit der Begründung, wegen der ungebührlich langen Bearbeitungszeit seines Antrages auf Altersruhegeld von 8 Monaten habe er den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 1. November 1967 stellen können, obwohl es ihm bereits ab 1. Juli 1967 zugestanden habe. Er verlange die Weiterzahlung des Altersruhegeldes, da die Bestimmung des § 60 AVG in der Fassung des FinÄndG ihn nicht betreffe.

Durch Bescheid vom 14. März 1968 stellte die Beklagte das Altersruhegeld neu fest, indem sie für die Zeit vom 1. März bis 3. Mai 1968 eine Neuberechnung durchführte. In der Anlage E zu diesem Bescheid führte sie wiederum aus, daß die Rente gemäß § 60 AVG n.F. bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes ruhe. Auf die Rückforderung des vom 1. Januar bis 29. Februar 1968 gezahlten Altersruhegeldes werde verzichtet.

Mit Schreiben vom 31. März 1968 wandte sich der Kläger dagegen, daß die Beklagte das für März 1968 überwiesene Altersruhegeld in Höhe von 927,40 DM, das ihm von der Kreissparkasse Z. am 27. Februar 1968 bereits gutgeschrieben worden sei, zurückgefordert habe. Die Beklagte verwies in ihrer Antwort vom 10. April 1968 auf ihr Schreiben vom 13. Februar 1968, durch das sie ihn in Kenntnis gesetzt habe, weshalb die Rentenzahlung mit Ablauf Februar 1968 vorerst eingestellt worden sei. Der Umstand, daß die Post die Rente für März schon vor dem eigentlichen Zahltag überwiesen habe, berechtige nicht zu der Annahme, diese als in seinen Besitz übergegangen zu betrachten.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Marburg/Lahn hat der Kläger begehrt, von der Kürzung seines Altersruhegeldes infolge der Anrechnung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März bis 3. Mai 1968 abzusehen. Er habe ab 1. Juli bis 31. Oktober 1967 Übergangsgeld von seinem ehemaligen Arbeitgeber in Anspruch nehmen müssen, da der Rentenbescheid der Beklagten verspätet am 1. August 1967 erlassen worden und er im Monat Juli mittellos gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er erst am 1. November 1967 Arbeitslosengeld beantragen können. Das Zusammentreffen beider Leistungen – Altersruhegeld und Arbeitslosengeld – ab 1. Januar 1968 habe die Beklagte zu vertreten. Bei schnellerer Bearbeitung seines Antrages hätte er das Arbeitslosengeld bereits ab 1. Juli 1967 beantragen können. Die Bezugsdauer wäre dann schon am 31. Dezember 1967, d.h. vor Inkrafttreten des FinÄndG, beendet gewesen.

Demgegenüber hat die Beklagte ausgeführt, bei Anwendung des § 60 AVG sei es unerheblich, aus welchen Gründen Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Arbeitslosengeld zusammenträfen. Von einem Verschulden ihrerseits könne nicht die Rede sein. Sie habe den Rentenantrag des Klägers ohne Verzug bearbeitet. Es sei allein seine Angelegenheit, Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Mit Urteil vom 15. April 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Kammer sei mit dem Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 1968 der Ansicht, daß Renten, die vor Inkrafttreten des § 60 AVG n.F. bereits gelaufen seien, von der Anrechnung des Arbeitslosengeldes nicht ausgenommen werden dürften. Daß der Bescheid vom 14. März 1968 sich auf die Rente ab 1. März 1968 ausgewirkt habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Kläger habe bereits durch das Schreiben vom 13. Februar 1968 gewußt, daß sie von diesem Zeitpunkt an unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes zu gewähren sei. Die Kürzung sei mithin nicht zu beanstanden. Daß der Kläger das Arbeitslosengeld erst im November 1967 beantragt habe, habe die Beklagte nicht zu vertreten.

Gegen dieses Urteil, das am 22. April 1969 mittels eingeschriebenen Briefes an den Kläger abgesandt worden ist, richtet sich dessen am 21. Mai 1969 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, die Rückforderung des Altersruhegeldes für März 1968 sei unzulässig, da ihm der Betrag gutgeschrieben gewesen sei. Seine wohlerworbenen Rechte auf Altersruhegeld könnten durch § 60 AVG n.F. nicht geschmälert werden. Da sein Versicherungsfall bereits am 1. Juni 1967 eingetreten sei, müßten Altersruhegeld und Arbeitslosengeld ungekürzt nebeneinander gewährt werden. Eine entsprechende Auskunft habe er von dem Arbeitsamt in T. erhalten. Er habe keinen Anlaß gehabt, schon vor dem 1. November 1967 Arbeitslosengeld zu beantragen, da ihm die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf das Übergangsgeld angerechnet worden wären, das ihn bis zum 31. Oktober 1967 zugestanden habe. Aber auch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld sei ein wohlerworbenes Recht, so daß er nicht genötigt gewesen sei, andererseits durch eine vorzeitige Beantragung seinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld zu kürzen. Das Altersruhegeld habe er rechtzeitig schon am 12. Januar 1967 beantragt und davon ausgehen dürfen, daß ihm die Beklagte den Bescheid noch vor Erreichen der Altersgrenze zustellen würde. Wohl im Hinblick auf die voraussichtlich am 1. Januar 1968 in Kraft tretende Neuregelung habe sich die Beklagte jedoch ausgiebig Zeit gelassen, wodurch er gezwungen worden sei, zunächst das Übergangsgeld für vier Monate und dann erst im Anschluß hieran das Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg/Lahn vom 15. April 1969 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. März 1968 zu verurteilen, ihm das Altersruhegeld für die Zeit vom 1. März bis 3. Mai 1968 ohne Anrechnung des Arbeitslosengeldes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Altersruhegeld sei innerhalb einer den Umständen des Falles entsprechenden angemessenen Frist bewilligt worden. Von einer schuldhaften Verzögerung oder arglistigen Verschleppung könne keine Rede sein. Im übrigen bestehe zwischen der Tatsache, daß der Altersruhegeldbescheid 2 Monate nach den Rentenbeginn erteilt worden sei und der verspäteten Beantragung des Arbeitslosengeldes durch den Kläger kein ursächlicher Zusammenhang. Da dieser das Arbeitslosengeld ungekürzt habe erhalten wollen, habe er den Antrag darauf nicht vor dem 1. November 1967 stellen können. Der Rentenbetrag für März 1968 sei berechtigt zurückgefordert worden, da die Zahlungseinstellung aus technischen Gründen nicht mehr rechtzeitig erfolgt und der Kläger über die Einstellung der Rentenzahlung informiert gewesen sei.

Die Rentenakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist auch im übrigen gemäß § 150 Ziff. 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 1968 ist nicht rechtswidrig. Er durfte trotz der bindenden Wirkung des Bewilligungsbescheides vom 1. August 1967 ergehen, da die Voraussetzungen des § 77 letzter Halbsatz SGG vorlagen.

Rechtsgrundlage ist vorliegend § 60 AVG, der durch das am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Finanzänderungsgesetz in das Angestelltenversicherungsgesetz eingefügt worden ist. Danach ruht beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit Arbeitslosengeld die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind.

Zusammen mit dem Bundessozialgericht, das in seinem Urteil vom 11. Dezember 1968 – Az.: 1 RA 157/68 – über diese Frage entschieden hat, ist der Senat der Auffassung, daß § 60 AVG n.F. auch in Fällen anzuwenden ist, in denen der Versicherungsfall – hier nach § 25 Abs. 1 AVG – bereits vor dem 1. Januar 1968 eingetreten und die entsprechende Versicherungsleistung gewährt worden ist. Eine Beschränkung der neuen Ruhensvorschriften auf Renten aus Versicherungsfällen, die nach dem Inkrafttreten des FinÄndG gewährt worden sind, hat nach dem Gesetz nicht stattzufinden. Deren die Regelung des § 60 AVG, die dazu beitragen soll, finanzielle Verluste der Rentenversicherungsträger auszugleichen (vgl. BR-Drucksache 481/67 und BT-Drucksache V/2341 S. 12, 15 u. 20), steht im Einklang mit dem geltenden Recht. Abgesehen davon, daß sie es ihrem Wortlaut nach lediglich auf das Zusammentreffen von Leistungen an Rente aus eigener Versicherung – zu welcher das Altersruhegeld gehört – mit Arbeitslosengeld abstellt, so daß hieraus nichts für ein Rückwirkungsverbot in Bezug auf "alte Rentenfälle” zu entnehmen ist, sind auch keine Bestimmungen des Grundgesetzes verletzt. Weder Art. 3 Abs. 1, Art. 14, noch Art. 20 Abs. 1 und 28 GG sind angesprochen. Denn § 60 AVG läßt den Rentenanspruch als solchen unberührt und verlangt auch von den bei seinem Inkrafttreten bereits berechtigten Rentnern keine Sonderopfer. Diese stehen hinsichtlich des Ruhens der Rente der übrigen Rentnern vielmehr gleich (siehe BSG a.a.O.). Wohlerworbene Rechte sind dem Kläger entgegen seinem Vortrag mithin nicht geschmälert worden. Mit dem Inkrafttreten des FinÄndG unterlag sein Rentenanspruch denselben gesetzlichen Bestimmungen, wie sie für alle Rentner galten, die am Stichtage noch Anspruch auf Arbeitslosengeld besaßen. Eine gegenteilige Auskunft seitens Angehöriger des Arbeitsamtes in T. ist nicht rechtserheblich.

Durfte die Beklagte hiernach von der Bestimmung des § 60 AVG Gebrauch machen ohne gegen versicherungsrechtliche oder übergesetzliche Normen zu verstoßen, so hat sie darüber hinaus im Falle des Klägers auch nicht verwaltungswidrig oder schuldhaft gehandelt, wenn sie die Ruhensvorschrift für die Zeit vom 10. März bis 3. Mai 1968 angewandt hat.

Was die Zahlung für den Monat März 1968 angeht, so war sie berechtigt, den bereits ungekürzt angewiesenen Betrag von 927,40 DM zurückzufordern. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm diese Summe seitens der Kreissparkasse Z. am 27. Februar 1968 bereits gutgeschrieben worden sei, wodurch er sich im geschützten Besitz derselben befunden habe. Denn er war von der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 1968, das er kannte, da er sich am 16. Februar 1968 dagegen gewandt hat, darauf hingewiesen worden, daß die Rente ab 1. Januar 1968 unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes (gewährt werden würde. Damit bestand sein guter Glaube zumindest ab Monat März 1968 nicht mehr, weil er wußte oder trotz seiner Einwände wissen mußte, daß ihm der ungekürzte Rentenbetrag nicht mehr zustand. Die der Ankündigung vom 13. Februar 1968 zuwiderlaufende Anweisung – der technische Gründe des schwerfälligen Buchungs- und Zahlungsverkehrs zugrundelagen – konnte seinen guten Glauben nicht wiederherstellen.

Andererseits lag ein Verschulden der Beklagten nicht vor. Sie durfte den Betrag zurückfordern, nachdem sie den Kläger auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die Notwendigkeit ihrer Anwendung rechtzeitig hingewiesen hatte. Abgesehen davon könnte, den Anspruch des Klägers unterstellt, nur eine vertragliche oder außervertragliche Verletzung von Beziehungen bestehen, die den Kläger und die Kreissparkasse Z. angehen.

Auch der weitere Einwand, die Beklagte habe die Bearbeitung des Rentenantrages schuldhaft verzögert oder gar arglistig verschleppt, geht fehl. Denn der Inhalt der Rentenakten zeigt, daß der Antrag des Klägers vom 12. Januar 1967 im normalen Geschäftsgang zügig bearbeitet worden ist. Daß Rückfragen bei der Landesversicherungsanstalt H. über frühere Versicherungszeiten in der Invalidenversicherung, bei dem Arbeitgeber des Klägers und eine Korrespondenz mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in K. notwendig wurden, war nach Lage des Falles unvermeidlich. Eine ungebührliche Verzögerung ist im übrigen weder dadurch noch durch andere Umstände eingetreten. Da der Rentenbewilligungsbescheid am 1. August 1967, d.h. bereits 2 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles, erlassen worden ist, ist der normale Rahmen des Üblichen nicht überschritten worden. Das um so weniger, als der letzte eintragungspflichtige Arbeitsentgelt im Juni 1967 gezahlt worden ist. Zur Vorschußleistung oder zur Erteilung eines Zwischenbescheides war die Beklagte von Amts wegen weder aus gesetzlichen noch aus allgemeinen verwaltungsmäßigen Gründen verpflichtet. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt und auch keine schnellere Bearbeitung angemahnt.

Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, daß zwischen der Tatsache der Erteilung ihres Altersruhegeldbescheides und der verspäteten Beantragung des Arbeitslosengeldes kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Denn der Kläger wollte offenbar das Übergangsgeld seitens des Regierungspräsidenten in K. auf alle Fälle in Anspruch nehmen, wie daraus zu entnehmen ist, daß er in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 1968 an das Sozialgericht Marburg/Lahn seinen Rechtsanspruch ausdrücklich betont hat. Auch in seiner Berufungsbegründung hat er von dem "ihm zustehenden Anspruch” gesprochen. Andererseits hat er ausgeführt, er habe das ihm ebenfalls gesetzlich gebührende Arbeitslosengeld ungekürzt beziehen wollen. Hieraus kann nur geschlossen werden, daß er – unabhängig von dem Datum der Erteilung des Altersruhegeldbescheides – mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes gewartet hätte, bis der Zeitraum für das Übergangsgeld abgelaufen war. Das konnte aber immer nur der 31. Oktober 1967 sein, so daß er aus seiner Sicht konsequent gehandelt hat, wenn er die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 1. November 1967 beantragt hat. Da er offenbar eine Anrechnung des Übergangsgeldes auf das Arbeitslosengeld in jedem Falle vermeiden wollte, kam ein früherer Zeitpunkt nicht in Betracht. So betrachtet waren eigene wirtschaftliche Erwägungen maßgeblich für die Wahl des Antragstages, die davon unabhängig sind, daß der Rentenbewilligungsbescheid gerade am 1. August 1967 und nicht früher oder später erlassen worden ist.

Da der Anspruch des Klägers aus keinem Gesichtspunkt begründet ist, waren das angefochtene Urteil voll zu bestätigen und die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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