L 1 Ar 497/71

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 497/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. April 1971 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1936 geborene Kläger studierte 10 Semester Volkswirtschaft, ohne ein Abschlußexamen abzulegen. Nach mehrfacher nervenärztlicher Behandlung begann der Kläger im Jahre 1966 eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter (Bundesangestelltentarif – BAT – VI) bei der V. in F. Nach dem Besuch von Abendkursen an der S.-Schule sowie der Staatl. Hochschule für Bildende Künste beantragte der Kläger am 16. Februar 1970 bei dem Arbeitsamt F. die Förderung des Lehrganges zum Gebrauchsgraphiker für den 4-mal wöchentlich (jeweils 3 Std.) in der Kunstschule W. in F. stattfindenden Abendunterricht (ab 1. April 1970). Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt D. durch Bescheid vom 21. April 1970 mit der Begründung ab, eine Beschäftigungs- und Vermittlungsmöglichkeit für Gebrauchsgraphiker sei – auch in Zukunft – sehr gering, so daß an einer Förderung unter allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gesichtspunkten kein besonderes Interesse bestehe. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1970 nicht ab, da Gebrauchsgraphiker in den Bezirken der Arbeitsämter F., D., M. und W. nicht gefragt seien.

Gegen den der Mutter des Klägers im Wege der Ersatzzustellung am 16. Mai 1970 zugestellten Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit einem bei dem Arbeitsamt D. am 21. Mai 1970 eingegangenen Schriftsatz, mit dem er das Arbeitsamt um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts bat, damit er von einer Klage beim Sozialgericht absehen könne. In einem weiteren Schriftsatz vom 10. Juli 1970 erklärte dann der Kläger, daß er das bisherige Verfahren nicht als abgeschlossen betrachte, um mit Schriftsatz vom 19. August 1970 – eingegangen beim Sozialgericht in Darmstadt am 21. August 1970 – Klage zu erheben. Das Sozialgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 22. April 1971 die Klage mangels Vorliegen eines besonderen allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Interesses für den Beruf als Gebrauchsgraphiker abgewiesen. Hinsichtlich der Schadensersatzklage sei die Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht gegeben.

Gegen das am 16. Mai 1971 zugestellte Urteil richtet sich der Berufungsschriftsatz des Klägers vom 21. April 1971, den er bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. April 1971 dem Sozialgericht vor Verkündung des Urteils überreicht hatte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. April 1971 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. April 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1970 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Förderungsleistungen für die Umschulung zum Gebrauchsgraphiker zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, da der Kläger, der in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, in dem Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten war, weil die Beklagte es beantragt hatte.

Die Berufung ist unzulässig. Zwar ist die Einlegung der Berufung vor Zustellung eines bereits verkündeten Urteils als zulässig anzusehen, da sich die Worte in § 151 Abs. 1 SGG "nach Zustellung” lediglich auf den Beginn der Berufungsfrist, nicht aber auf die Zulässigkeit der Berufung beziehen (RGZ 112, 167; EuM 4, 349; AN 1887, 37). Dagegen ist die Berufung vor Verkündung des Urteils des Sozialgerichts am 22. April 1971 durch Überreichung der Berufungsschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu die Terminsniederschrift vom 22. April 1971) nicht zulässig, da eine solche Berufung wegen der darin enthaltenen Bedingungen der Wirksamkeit entbehrt (so Peters-Sautter-Wolff, Ktr. SGB § 151 Anm. 2). Die Berufung des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es eines Eingehens auf die Rechtzeitigkeit der Klage sowie den materiellen Inhalt des Begehrens des Klägers bedurfte, zumal auch für eine Amtshaftungsklage des Klägers der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist (vgl. § 51 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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