Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3891/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 82/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2006 wegen Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in tatsächlicher Höhe weiter zu gewähren sowie die Übernahme von Maklerprovisionen als Wohnungsbeschaffungskosten.
Der am.1953 geborene Antragsteller bewohnt zusammen mit seinem am 1988 geborenen Sohn P. (P), sowie einem weiteren 1986 geborenen Sohn S. (S) eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Dusche mit WC). Mit der Wohnung wurden zusätzlich 2 TG-Stellplätze vermietet. Die Gesamtmiete beträgt 1145,56 EUR (Kaltmiete 889,66 EUR, Garage/Stellplatz 40,90 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 215 EUR). Nach einer zu den Akten gelangten Mietbescheinigung wurden ca. 50 m² der Wohnfläche am 03.01.2005 vom Antragsteller an S gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Mietkosten untervermietet. Dieser Bescheinigung entsprechen ausweislich eines Aktenvermerkes des Antragsgegners vom 04.02.2005 (Blatt 45) die vom Antragsteller und S bei einer Vorsprache am 04.02.2005 gemachten Angaben.
Mit Bescheiden vom 08.03.2006 und 30.06.2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 und 01.07.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von jeweils monatlich 724,21 EUR. In diesen Bescheiden wurde der Antragsteller weiter jeweils - u. a. - darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 1099,66 EUR den angemessenen Betrag für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 517,00 EUR überschritten und dass die unangemessenen Kosten der Unterkunft längstens für 6 Monate (bis 31.08.2006) berücksichtigt würden. Der Antragsteller wurde weiter aufgefordert, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen oder anderweitige geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Senkung der derzeitigen Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang einzuleiten und eingeleitete Bemühungen nachzuweisen. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch, mit dem er sich in der Sache mit mehreren Schreiben gegen die Aufforderung zu Bemühungen um eine günstigere Wohnung wandte. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2006 blieb durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.10.2006 erfolglos.
Inzwischen hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.08.2006 gekürzte Leistungen für angemessene Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 344,66 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 21.08.2006 Widerspruch, über den vom Antragsgegner nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2006 wurden dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 356,66 EUR bewilligt.
Auf eine Anfrage des Antragstellers vom 06.12.2006 wegen der Angemessenheit der Kosten eines Mietobjektes (74 m², 450 EUR Miete + 160 EUR Nebenkosten) stimmte der Antragsgegner der Anmietung dieser Wohnung unter Verweis auf die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2 Personenhaushalt nicht zu (Schreiben vom 11.12.2006).
Inzwischen hatte der Antragsteller am 06.10.2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ( ... 3. Einstweilige Verfügung gegen den RNK, nach der dieser verpflichtet wird, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis auf weiteres zu übernehmen, ..."). Der Antragsgegner trat dem Eilantrag entgegen. Mit Beschluss vom 23.10.2006 - S 8 AS 3309/06 ER - lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Antragsteller am 22.11.2006 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein (L 8 AS 5755/06 ER-B), der das SG nicht abgeholfen hat.
Inzwischen hatte der Antragsteller am 20.11.2006 beim SG gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 Klage erhoben und "im Rahmen der Klage" u.a. beantragt, " ... 3. Einstweilige Verfügung gegen den RNK, nach der dieser verpflichtet wird, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis auf weiteres zu übernehmen, 4. Übernahme von Maklerprovisionen als Wohnungsbeschaffungskosten, ... 6. Gewährung von PKH für den Fall, dass solche Kosten anfallen.".
Mit Beschluss vom 08.12.2006 - S 8 AS 3891/06 ER - lehnte das SG die Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab. Der Antragsteller habe bezüglich seiner Begehren auf Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie der Bewilligung von Maklerprovisionen jeweils weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 07.01.2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg wiederum Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat zur Begründung ausgeführt, das Zustandekommen des Beschlusses vom 08.12.2006 auf seine Klageschrift vom 20.11.2006 sei ihm absolut unverständlich und sachlich nicht einzuordnen. Er bitte vorerst um eine Erklärung über das Zustandekommen und die Bedeutung des Beschlusses in verständlicher Form.
Mit Beschluss des Senats vom 30.01.2007 (L 8 AS 5755/06 ER-B) wurde der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23.10.2006 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 559,83 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss des Senats vom 30.01.2007 (L 8 AS 83/07 PKH-B) wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 08.12.2006 wegen der Ablehnung der Gewährung vom Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
1. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des im Rahmen der Klageschrift vom 20.11.2006 vom Antragsteller ausdrücklich gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft richtet, kann sie bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Antrag unzulässig war. Der Antragsteller hatte bereits mit Antrag vom 06.10.2006 beim SG den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wortgleich beantragt. Über den Antrag vom 06.10.2006 war am 20.11.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden. Vielmehr hat der Antragsteller von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 23.10.2006 (S 8 AS 3309/06 ER) innerhalb der Beschwerdefrist am 22.11.2006 Beschwerde einzulegen. Damit lag hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, weshalb der vorliegend streitgegenständliche Eilantrag nicht zulässig war.
Im Übrigen hat sich der Antrag des Antragstellers auf "Einstweilige Verfügung gegen den RNK, nach der dieser verpflichtet wird, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis auf weiteres zu übernehmen" durch den Beschluss des Senats vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B - erledigt.
2. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des im Rahmen der Klageschrift vom 20.11.2006 vom Antragsteller außerdem gestellten Antrags auf "Übernahme von Maklerprovisionen als Wohnungsbeschaffungskosten" richtet, ist die Beschwerde unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller hinsichtlich dieses Begehrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, wovon das SG im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist und wofür die Stellung dieses Antrags in der Klageschrift vom 20.11.2006 (im Bereich von weiteren - nicht sachdienlichen - Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz) spricht. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen jedenfalls nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan, dass der Antragsteller derzeit verpflichtet ist, Maklerprovisionen wegen der Beschaffung eines angemessenen Wohnraumes zu bezahlen. Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Maklerprovisionen im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in tatsächlicher Höhe weiter zu gewähren sowie die Übernahme von Maklerprovisionen als Wohnungsbeschaffungskosten.
Der am.1953 geborene Antragsteller bewohnt zusammen mit seinem am 1988 geborenen Sohn P. (P), sowie einem weiteren 1986 geborenen Sohn S. (S) eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Dusche mit WC). Mit der Wohnung wurden zusätzlich 2 TG-Stellplätze vermietet. Die Gesamtmiete beträgt 1145,56 EUR (Kaltmiete 889,66 EUR, Garage/Stellplatz 40,90 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 215 EUR). Nach einer zu den Akten gelangten Mietbescheinigung wurden ca. 50 m² der Wohnfläche am 03.01.2005 vom Antragsteller an S gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Mietkosten untervermietet. Dieser Bescheinigung entsprechen ausweislich eines Aktenvermerkes des Antragsgegners vom 04.02.2005 (Blatt 45) die vom Antragsteller und S bei einer Vorsprache am 04.02.2005 gemachten Angaben.
Mit Bescheiden vom 08.03.2006 und 30.06.2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 und 01.07.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von jeweils monatlich 724,21 EUR. In diesen Bescheiden wurde der Antragsteller weiter jeweils - u. a. - darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 1099,66 EUR den angemessenen Betrag für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 517,00 EUR überschritten und dass die unangemessenen Kosten der Unterkunft längstens für 6 Monate (bis 31.08.2006) berücksichtigt würden. Der Antragsteller wurde weiter aufgefordert, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen oder anderweitige geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Senkung der derzeitigen Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang einzuleiten und eingeleitete Bemühungen nachzuweisen. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch, mit dem er sich in der Sache mit mehreren Schreiben gegen die Aufforderung zu Bemühungen um eine günstigere Wohnung wandte. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2006 blieb durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.10.2006 erfolglos.
Inzwischen hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.08.2006 gekürzte Leistungen für angemessene Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 344,66 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 21.08.2006 Widerspruch, über den vom Antragsgegner nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2006 wurden dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 356,66 EUR bewilligt.
Auf eine Anfrage des Antragstellers vom 06.12.2006 wegen der Angemessenheit der Kosten eines Mietobjektes (74 m², 450 EUR Miete + 160 EUR Nebenkosten) stimmte der Antragsgegner der Anmietung dieser Wohnung unter Verweis auf die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2 Personenhaushalt nicht zu (Schreiben vom 11.12.2006).
Inzwischen hatte der Antragsteller am 06.10.2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ( ... 3. Einstweilige Verfügung gegen den RNK, nach der dieser verpflichtet wird, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis auf weiteres zu übernehmen, ..."). Der Antragsgegner trat dem Eilantrag entgegen. Mit Beschluss vom 23.10.2006 - S 8 AS 3309/06 ER - lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Antragsteller am 22.11.2006 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein (L 8 AS 5755/06 ER-B), der das SG nicht abgeholfen hat.
Inzwischen hatte der Antragsteller am 20.11.2006 beim SG gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 Klage erhoben und "im Rahmen der Klage" u.a. beantragt, " ... 3. Einstweilige Verfügung gegen den RNK, nach der dieser verpflichtet wird, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis auf weiteres zu übernehmen, 4. Übernahme von Maklerprovisionen als Wohnungsbeschaffungskosten, ... 6. Gewährung von PKH für den Fall, dass solche Kosten anfallen.".
Mit Beschluss vom 08.12.2006 - S 8 AS 3891/06 ER - lehnte das SG die Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab. Der Antragsteller habe bezüglich seiner Begehren auf Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie der Bewilligung von Maklerprovisionen jeweils weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 07.01.2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg wiederum Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat zur Begründung ausgeführt, das Zustandekommen des Beschlusses vom 08.12.2006 auf seine Klageschrift vom 20.11.2006 sei ihm absolut unverständlich und sachlich nicht einzuordnen. Er bitte vorerst um eine Erklärung über das Zustandekommen und die Bedeutung des Beschlusses in verständlicher Form.
Mit Beschluss des Senats vom 30.01.2007 (L 8 AS 5755/06 ER-B) wurde der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23.10.2006 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 559,83 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss des Senats vom 30.01.2007 (L 8 AS 83/07 PKH-B) wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 08.12.2006 wegen der Ablehnung der Gewährung vom Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
1. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des im Rahmen der Klageschrift vom 20.11.2006 vom Antragsteller ausdrücklich gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft richtet, kann sie bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Antrag unzulässig war. Der Antragsteller hatte bereits mit Antrag vom 06.10.2006 beim SG den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wortgleich beantragt. Über den Antrag vom 06.10.2006 war am 20.11.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden. Vielmehr hat der Antragsteller von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 23.10.2006 (S 8 AS 3309/06 ER) innerhalb der Beschwerdefrist am 22.11.2006 Beschwerde einzulegen. Damit lag hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, weshalb der vorliegend streitgegenständliche Eilantrag nicht zulässig war.
Im Übrigen hat sich der Antrag des Antragstellers auf "Einstweilige Verfügung gegen den RNK, nach der dieser verpflichtet wird, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis auf weiteres zu übernehmen" durch den Beschluss des Senats vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B - erledigt.
2. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des im Rahmen der Klageschrift vom 20.11.2006 vom Antragsteller außerdem gestellten Antrags auf "Übernahme von Maklerprovisionen als Wohnungsbeschaffungskosten" richtet, ist die Beschwerde unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller hinsichtlich dieses Begehrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, wovon das SG im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist und wofür die Stellung dieses Antrags in der Klageschrift vom 20.11.2006 (im Bereich von weiteren - nicht sachdienlichen - Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz) spricht. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen jedenfalls nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan, dass der Antragsteller derzeit verpflichtet ist, Maklerprovisionen wegen der Beschaffung eines angemessenen Wohnraumes zu bezahlen. Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Maklerprovisionen im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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