L 13 AS 322/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4026/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 322/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Mannheim (SG), das für die Entscheidung über den Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG zuständig war, da die Hauptsache nicht im Berufungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 6. Februar 2007 - 13 AS 2120/06 PKH-A -), nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B -). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der Antragsteller erhält auf der Grundlage dieser Vorschriften Leistungen für seinen Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes sowie vom Antragsgegner Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,79 EUR monatlich. Mit dem hier vorliegenden Antrag begehrt er im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, ihm vorläufig ab Oktober 2006 weitere 165,- EUR monatlich zu zahlen. Dieser Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft scheitert zwar nicht bereits an der Bestandskraft der angegriffenen Verfügung vom 20. September 2006, da mangels Rechtsmittelbelehrung die Monatsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, so dass der Antragsteller, wie von ihm beabsichtigt, noch Widerspruch gegen die Verfügung einlegen kann und diesen einlegen muss, wenn er verhindern will, dass die Entscheidung bindend wird (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 6. Februar 2007 - 13 AS 2120/06 PKH-A -). Der Antragsteller hat jedoch weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistungen für weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 165,- EUR, glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller räumt mit seiner Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2007 ein, noch am 13. Juli 2006 eine Zahlung von Frau H. in Höhe von 330,- EUR zur Begleichung der fälligen Darlehensrate erhalten zu haben. Er trägt weiter vor, dass Frau H. die Zahlungen eingestellt habe, ohne einen Grund hierfür und eine entsprechende Erklärung von Frau H. vorzulegen. Allein die Vorlage von Kontoauszügen reicht zur Glaubhaftmachung der weggefallenen Unterstützung nicht aus, da er sowohl über weitere Konten verfügen als auch Zahlungen in bar entgegennehmen und/oder auch mit einer Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben kann, die für seinen Unterhalt ganz oder teilweise aufkommt. Dafür, dass eine oder mehrere der eben genannten, die Bedürftigkeit ausschließenden Alternativen vorliegen, spricht insbesondere, dass die vorgelegten Kontoauszüge jedenfalls bis Anfang Dezember 2006 nicht erkennen lassen, dass der Antragsteller von diesem Konto Abhebungen zur Bestreitung seines täglichen Bedarfs getätigt hat.

Nach alledem reicht die Vorlage von Kontoauszügen sowie eines Darlehensvertrages über 1.100,- EUR zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und damit sowohl für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruch nicht aus. Ein Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO gehalten, für für ihn günstige Tatsachenbehauptungen Versicherungen an Eides statt beizubringen, die das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidende Gericht nach freier Überzeugung würdigt. Hier wären Versicherungen an Eides statt sowohl vom Antragsteller als auch von Frau H. und der Darlehensgeberin des Antragstellers angezeigt gewesen, um seinen Vortrag, er lebe in der M.-Straße 2/8 in S. allein in seiner Eigentumswohnung und Frau H. beteilige sich nicht mehr an der Darlehensrückzahlung für diese Wohnung, so dass er gezwungen gewesen sei, zur Bestreitung seines Unterhalts ein Darlehen von Frau H. B. in Anspruch zu nehmen, glaubhaft zu machen.

Der Senat weist daraufhin, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Tatbestand des § 384 ZPO sich Frau H. hinsichtlich der hier maßgeblichen Beweisfragen, ob sie mit dem Antragsteller zusammenlebt, diesen finanziell unterstützt und weiterhin Zahlungen zur Begleichung der Darlehensraten leistet, berufen könnte. In den in § 384 ZPO im einzelnen aufgeführten Fällen kann das Zeugnis über bestimmte Fragen verweigert werden. Dieses auf solche Fragen gegenständlich beschränkte Aussageverweigerungsrecht ist nicht so umfassend wie in den Fällen des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. Es gibt dem Zeugen grundsätzlich nicht das Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern; es gestattet ihm nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen können (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92 , NJW 1994, 197).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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