L 6 V 1648/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 V 3235/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 1648/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1928 geborene Kläger stellte am 30. März 2004 beim Versorgungsamt U. einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Zur Begründung gab er an, er sei vom 12. Dezember 1944 bis 12. Februar 1945 Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes gewesen. Von Juni 1945 bis Oktober 1945 sei er in einem tschechischen Lager interniert gewesen. Während des Rückzugs Richtung Westen habe er im Januar 1945 Erfrierungen an Händen und Füßen erlitten. Als Folge dieser Schäden leide er nunmehr unter einer Polyneuropathie mit Gangunsicherheit und Schwindel. Im August 1945 sei er während der Internierung misshandelt worden und habe nun Gehörschäden durch Schläge auf den Kopf. Die Erfrierungen seien durch den Dorfarzt, der Hörschaden 1962 und 1964 oder 1965 im Kreiskrankenhaus H. durch Dr. T. behandelt worden.

Der Beklagte zog die Akten über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bei. Darin befindet sich u. a. eine Bescheinigung von Dr. R., Chefarzt des M.-Hospitals in S., vom 04.03.1980. Dieser bestätigt darin eine doppelseitige Otosklerose rechts, einen Zustand nach zweimaliger Operation mit einer Taubheit rechts (Hörreste) und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links. Er teilt mit, bei dieser Erkrankung könnten Schwindelerscheinungen auftreten. U. a. auf der Grundlage dieser Bescheinigung wurde beim Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 1980 unter Berücksichtigung von "Doppelseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Schwindelgefühl und Gleichgewichtsstörungen" ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem SchwbG in Höhe von 80 vom Hundert (v.H.) anerkannt.

Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger die Kopie einer schriftlichen Zeugenerklärung von Frau A. K. vom 11.07.1985 vor, die gegenüber der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abgegeben worden war. Die Zeugin gibt darin an, dass der Kläger im Februar 1945 mit starken Erfrierungen in sein tschechisches Heimatdorf zurückgekehrt und sofort vom Hausarzt behandelt worden sei. Er sei wegen der Verletzungen von einer erneuten Einberufung bis Kriegsende freigestellt gewesen. Im Juni 1945 sei er zwangsweise in das Internierungslager S. bei B./CSSR eingeliefert worden und anschließend auch noch in anderen Lagern untergebracht gewesen. Auf Anfrage des Beklagten bestätigte die Zeugin ihre Angaben schriftlich am 24.09.2004. In dieser Erklärung teilte sie auch mit, über die Behandlung des Klägers im Lager (Schläge auf den Kopf usw.) habe sie nur aus Erzählungen erfahren.

Die Beklagte holte dann eine versorgungsärztliche (vä) Stellungnahme des HNO-Arztes R. vom 25.10.2004 ein. Dieser führte nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen in den SchwbG-Akten aus, bei der Otosklerose handle es sich um ein rein endogenes Ohrenleiden, welches durch äußere Einflüsse in keiner Weise beeinflusst werde. Bei der Polyneuropathie handle es sich um ein generalisiertes Leiden, dass nicht durch peripher lokalisierte Erfrierungen an Händen und Füßen entstehen könne. Auch der geltend gemachte Schwindel lasse sich nicht in einen "vernünftigen Zusammenhang" mit Kriegseinwirkungen bringen.

Mit Bescheid vom 09. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Zur Begründung führte er aus, ein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit schädigenden Einwirkungen im Sinne der §§ 1, 3 BVG liege nicht vor.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte ständige Beschwerden durch die Erfrierungen im Sinne von Hitzewallungen und schmerzhaftem Brennen in den Zehen und Fußsohlen geltend. Durch die im Internierungslager erfolgten Schläge auf den Hinterkopf, die Halswirbel und den Rücken verspüre er beim Liegen ziehende Schmerzen zu den Ohren. Es sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der beschriebenen brutalen Einwirkungen auf seinen Körper erst 16 ½ Jahre alt gewesen sei und dass diese somit in seiner Entwicklungs- bzw. Wachstumsphase erfolgt seien.

Unter dem 24.02.2005 wandte sich der Kläger an den Petitionsausschuss des Baden-Württembergischen Landtages, indem er den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung nach dem BVG näher begründete. Unter anderem führte er aus, unter dem Eindruck der damaligen Ereignisse und des Erlebten werde er wohl die seelischen Nachwirkungen nie mehr loswerden und zu einer normalen Lebensqualität zurückfinden.

Im Hinblick auf die Petition wurde die vä Stellungnahme von Dr. S. vom 30.03.2005 eingeholt. Diese legte dar, es fänden sich in den vorliegenden ärztlichen Berichten keine Brückensymptome und keine Hinweise auf periphere Nerven- und Durchblutungsstörungen an Händen und Füßen sowie keine schädigungsbedingte psychische Beeinträchtigung und keine Folgen körperlicher Traumen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung sei daher aus ärztlicher Sicht nicht zu begründen. Der Petition wurde daraufhin nicht abgeholfen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.September 2005 zurück.

Der Kläger erhob hiergegen am 18. Oktober 2005 bei dem Sozialgericht Ulm (SG) Klage. Er trug vor, die Nerven und Gefäße an den Händen und Füßen seien mit Sicherheit durch die Erfrierungen geschädigt worden. Er habe ständig mit Schwindel und Gleichgewichtsstörungen zu kämpfen. Die Misshandlungen im Internierungslager hätten mit Sicherheit zur Verkrümmung der Wirbelsäule beigetragen. Mit Sicherheit seien auch dabei die feinen Gehörzellen in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. deren Wachstum gebremst worden. Durch die erlittenen Gesundheitsschäden habe er während seiner ganzen Lebensjahre berufliche Nachteile erlitten. Die Erlebnisse ließen seine Seele bis heute nicht zur Ruhe kommen und raubten ihm oft den Schlaf.

Das SG hörte den Neurologen Dr. R. sowie den Neurologen und Psychiater Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. R. berichtete unter dem 27. Dezember 2005, er habe den Kläger am 06.02.2002 und 28.02.2005 untersucht. Er habe über ein Hitze- und Schwellungsgefühl im Bereich der Füße, insbesondere nachts geklagt. Erfrierungen im Krieg seien bekannt. Er habe eine Polyneuropathie diagnostiziert. Die Frage, ob es sich hierbei um Folgen von Kriegsereignissen handele, sei nicht zu klären. Dr. S. berichtete unter dem 28.12.2005 über die Behandlung des Klägers vom 14.11.1997 bis 16.04.2004. Er habe den Verdacht auf eine cerebrovaskuläre Insuffizienz und auf ein beginnendes Parkinson-Syndrom geäußert sowie eine leichte kognitive Störung, Schwindel bei vertebrobasilärer Insuffizienz, eine Hypertonie sowie eine Polyneuropathie diagnostiziert. Im November 2003 habe eine seelische Krise im Sinne einer Anpassungsstörung nach Partnertrennung bestanden. Ein Zusammenhang zwischen den festgestellten Gesundheitsstörungen und Tätigkeiten des Klägers im Reichsarbeitsdienst bzw. während der Zwangsarbeit sei durchaus möglich. Über die Wahrscheinlichkeit könne nichts ausgesagt werden. Hierzu müssten sicherlich Vorbefunde früherer Behandler mit hinzugezogen werden.

Mit Urteil vom 6. März 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, keine der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen sei mit der geforderten Wahrscheinlichkeit durch die von ihm behaupteten schädigenden Einwirkungen während des Dienstes im Reichsarbeitsdienst bzw. während der Internierung hervorgerufen worden.

Dagegen hat der Kläger am 3. April 2006 schriftlich Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und die Auffassung vertreten, die Schäden an den Füßen wären jedenfalls als Kriegsfolgen anerkannt worden, wenn er vor 60 Jahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Sie seien damals offensichtlich gewesen. Seiner Ansicht nach bestehe die Gefahr, dass die Wunden wieder aufbrechen und dann eine Amputation erforderlich werde, wie dies bei seinem Vater geschehen sei. Er legte u.a. eine Kopie eines Schreibens an den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Baden-Württembergischen Landtag, M., vor, worin er um eine angemessene Entschädigung der qualvollen seelischen Belastungen durch die traumatisierenden Kriegsereignisse bat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 Beschädigtenversorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 04.05.2006 und 04.12.2006 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, er erwäge, über die Berufung gem. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.05.2006 die Einholung eines neutralen ärztlichen Gutachtens beantragt. Ihm ist daraufhin mit Schreiben vom 22.05.2006 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nach Einzahlung eines Kostenvorschusses in Aussicht gestellt worden. Dies hat der Kläger jedoch abgelehnt. Mit Schreiben vom 24.08.2006 hat er eine Kopie eines Schreibens an das Bundesarchiv in Koblenz vorgelegt, worin er um Mithilfe bei dem Nachweis seines Einsatzes beim Reichsarbeitsdienst bittet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten - einschließlich der SchwbG-Akten - sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Der Senat konnte über die Berufung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gem. § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ebenso wie das SG ist der Senat überzeugt, dass die beim Kläger ärztlich dokumentierten Gesundheitsstörungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folgen der von ihm angegebenen Ereignisse sind.

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Einer Schädigung im Sinne dieser Vorschrift stehen u. a. Schädigungen gleich, die durch eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit hervorgerufen worden sind (§ 1 Abs. 2 Buchst. c BVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, jedoch nicht die bloße Möglichkeit.

Der Senat sieht es aufgrund der stetigen Angaben des Klägers, die durch die schriftlichen Auskünfte der Frau A. K. vom 11.07.1985 und 24.09.2004 bestätigt werden, als erwiesen an, dass der Kläger im Februar 1945 starke Erfrierungen an Händen und Füßen erlitten hat, die behandelt werden mussten. Auch die Angaben des Klägers über Misshandlungen während der Internierung in Form von Schlägen sind durchaus glaubhaft. Dass die bei dem Kläger heute vorliegenden Gesundheitsstörungen auf diese Kriegseinwirkungen zurückzuführen sind, ist jedoch nicht festzustellen.

Es liegen keinerlei ärztliche Unterlagen aus der Zeit nach dem Krieg mehr vor, die Art und Ausmaß der durch die Ereignisse aufgetretenen Gesundheitsschäden beweisen könnten. Die DAK G., bei der der Kläger seit 01.08.1951 Mitglied war, konnte auf Anfrage der Beklagten lediglich über Erkrankungen seit 1967 Auskunft geben, da die Unterlagen für die Zeit davor bereits vernichtet waren (Auskunft vom 17.05.2004).

In den vorhandenen ärztlichen Unterlagen finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schwerhörigkeit des Klägers durch Schläge auf den Kopf verursacht worden sein könnte. Der Kläger wurde 1962 und 1964 oder 1965 wegen einer Otosklerose beidseits operiert. Der Kläger selbst hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 12.08.2004 angegeben, die Ärzte, die ihn damals behandelt hätten, hätten die Meinung vertreten, die Hörschäden seien nicht durch die Schläge auf den Kopf verursacht worden. Bei der Otosklerose handelt es sich um eine anlagebedingte Erkrankung. Aus diesen Gründen kommt der Senat in Übereinstimmung mit Obermedizinalrat (OMR) R. vom vä Dienst der Beklagten zu der Überzeugung, dass in Bezug auf die Ohrenerkrankung ein Zusammenhang mit den vom Kläger angegebenen Misshandlungen ausgeschlossen ist.

In Bezug auf den vom Kläger behaupteten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und den erlittenen Erfrierungen geht der Senat davon aus, dass ein solcher Zusammenhang keinesfalls hinreichend wahrscheinlich ist. OMR R. weist insoweit zutreffend darauf hin, dass aus den aktenkundigen zeitnah abgefassten Arztbriefen keine Polyneuropathie ersichtlich ist. Diese Diagnose wurde durch Dr. R. gestellt, der den Kläger erstmals am 06.02.2002 untersucht hat. Bei der Polyneuropathie handelt es sich um eine Erkrankung, die vielfältige Ursachen haben kann. Überzeugend weist OMR R. darauf hin, dass peripher lokalisierte Erfrierungen an Händen und Füßen als Ursache für eine Polyneuropathie nicht in Frage kommen. Auch Dr. R. hat zutreffend ausgeführt, dass ein Ursachenzusammenhang hier nicht zu klären sei.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter einer Verkrümmung der Wirbelsäule leidet, die durch Schläge verursacht worden sein könnte, befinden sich bei den medizinischen Unterlagen in den Akten nicht. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht plausibel.

Auch die von Dr. S. in seiner vom SG eingeholten Auskunft als sachverständiger Zeuge mitgeteilten Diagnosen und Verdachtsdiagnosen betreffen keine Gesundheitsstörungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur durch Misshandlungen während der Internierungszeit verursacht worden sein können. Es handelt sich um Leiden, die vor allem in fortgeschrittenem Alter vorkommen, ohne dass Einwirkungen von außen vorliegen. Für die Annahme, dass ein Zusammenhang der festgestellten Gesundheitsstörungen mit Tätigkeiten des Klägers im Reichsarbeitsdienst bzw. während der Zwangsarbeit durchaus möglich sei, was im Übrigen für die geforderte Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen würde, gibt Dr. S. keine Begründung ab. Er ist jedoch offenbar auch der Meinung, dass ein solcher Zusammenhang nur angenommen werden könnte, wenn Brückensymptome aus der unmittelbaren Nachkriegszeit vorliegen würden. Insoweit ergibt sich aus den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nichts Verwertbares, worauf bereits Dr. S. in ihrer vä Stellungnahme vom 30.03.2005 hingewiesen hat.

Schließlich wird von den behandelnden Ärzten auch nicht über eine psychische Erkrankung berichtet, die ihre Ursache in erlittenen Traumatisierungen während der Kriegsjahre haben könnte. Die schwere Krise, die der Kläger nach Angaben von Dr. S. im November 2003 wegen der Trennung von seiner Frau durchgemacht hatte und die schon aus diesem Grund schädigungsunabhängig war, ist nach den eigenen Angaben des Klägers überwunden.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen - insbesondere die Einholung eines ärztlichen Gutachtens - waren nicht erforderlich. Die Ausführungen in den vä Stellungnahmen sind schlüssig und überzeugend.

Auch nach nochmaliger Überprüfung erweisen sich aus den genannten Gründen die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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