Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 1640/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 1726/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 im Sinne des § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) streitig.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 22. März 2004 die Feststellung seines GdB. Als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen gab er Rückenschmerzen, Kniebeschwerden links, Schulter- und Fußnagelbeschwerden, Thrombosegefahr und Hämorrhoiden an. Die Beklagte zog von den behandelnden Ärzten verschiedene medizinische Unterlagen bei und veranlasste die Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes, wobei der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. unter dem 26. Juli 2004 die Behinderungen "Krampfadern, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks" sowie "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule" jeweils mit einem GdB von 10 bewertete und daraus einen Gesamt-GdB von 10 ermittelte. Mit Bescheid vom 30. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung eine GdB mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen Krampfadern, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule keinen GdB von wenigstens 20 bedingten und eine Feststellung daher nicht getroffen werden könne. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen (schnappender Finger, Schilddrüsenleiden, eingewachsener Zehennagel, Schulterbeschwerden, Thrombosegefahr, Hämmorrhoiden) bedingten keine Funktionseinschränkungen bzw. keinen Einzel- GdB von wenigstens 10. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger, ohne den Widerspruch zu begründen, den kernspintomographischen Befund der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. K., M., R., R., S., W. und W. vom 18. November 2003 vor. Nach nochmaliger Hinzuziehung ihres Ärztlichen Dienstes, der den ermittelten GdB von 10 weiterhin für angemessen erachtete, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 zurückgewiesen.
Die dagegen am 27. Mai 2005 schriftlich beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger den Arztbrief der Dres. M. und E. vom 23. Mai 2005 vorgelegte hatte, wurde, nachdem der Kläger seine Klage weder begründet, noch seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2006, der dem Kläger am 24. Februar 2006 zugestellt wurde, abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 28. März 2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Heilbronn vom 21. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 zu verurteilen, einen GdB von wenigstens 20 festzustellen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben des früheren Berichterstatters vom 18. April 2006 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und nur dann zulässig sei, wenn die Frist ohne sein Verschulden versäumt worden wäre. Nachdem sich der Kläger hierauf nicht geäußert hatte, hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juli 2006 auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligten haben hierauf keine Stellungnahme abgegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden hat, war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.
Bei seiner Ermessensentscheidung hat der Senat durchaus berücksichtigt, dass § 158 Satz 2 SGG, wonach die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen kann, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden ist (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch gegen die Ankündigung des Senats, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, keinerlei Einwendungen erhoben. Auch aus dem sonstigen extrem passiven Verhalten des Klägers ergeben sich keine Hinweise, für die Annahme, er lege Wert auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde am 24. Februar 2006 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) begann somit am 25. Februar 2006 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 24. März 2006 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die am 28. März 2006 beim SG eingegangene Berufung ist damit verspätet eingelegt worden.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn entsprechende Gründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche von ihm geltend gemacht.
Die Berufung war mithin als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 im Sinne des § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) streitig.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 22. März 2004 die Feststellung seines GdB. Als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen gab er Rückenschmerzen, Kniebeschwerden links, Schulter- und Fußnagelbeschwerden, Thrombosegefahr und Hämorrhoiden an. Die Beklagte zog von den behandelnden Ärzten verschiedene medizinische Unterlagen bei und veranlasste die Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes, wobei der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. unter dem 26. Juli 2004 die Behinderungen "Krampfadern, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks" sowie "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule" jeweils mit einem GdB von 10 bewertete und daraus einen Gesamt-GdB von 10 ermittelte. Mit Bescheid vom 30. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung eine GdB mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen Krampfadern, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule keinen GdB von wenigstens 20 bedingten und eine Feststellung daher nicht getroffen werden könne. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen (schnappender Finger, Schilddrüsenleiden, eingewachsener Zehennagel, Schulterbeschwerden, Thrombosegefahr, Hämmorrhoiden) bedingten keine Funktionseinschränkungen bzw. keinen Einzel- GdB von wenigstens 10. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger, ohne den Widerspruch zu begründen, den kernspintomographischen Befund der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. K., M., R., R., S., W. und W. vom 18. November 2003 vor. Nach nochmaliger Hinzuziehung ihres Ärztlichen Dienstes, der den ermittelten GdB von 10 weiterhin für angemessen erachtete, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 zurückgewiesen.
Die dagegen am 27. Mai 2005 schriftlich beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger den Arztbrief der Dres. M. und E. vom 23. Mai 2005 vorgelegte hatte, wurde, nachdem der Kläger seine Klage weder begründet, noch seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2006, der dem Kläger am 24. Februar 2006 zugestellt wurde, abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 28. März 2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Heilbronn vom 21. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 zu verurteilen, einen GdB von wenigstens 20 festzustellen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben des früheren Berichterstatters vom 18. April 2006 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und nur dann zulässig sei, wenn die Frist ohne sein Verschulden versäumt worden wäre. Nachdem sich der Kläger hierauf nicht geäußert hatte, hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juli 2006 auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligten haben hierauf keine Stellungnahme abgegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden hat, war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.
Bei seiner Ermessensentscheidung hat der Senat durchaus berücksichtigt, dass § 158 Satz 2 SGG, wonach die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen kann, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden ist (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch gegen die Ankündigung des Senats, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, keinerlei Einwendungen erhoben. Auch aus dem sonstigen extrem passiven Verhalten des Klägers ergeben sich keine Hinweise, für die Annahme, er lege Wert auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde am 24. Februar 2006 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) begann somit am 25. Februar 2006 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 24. März 2006 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die am 28. März 2006 beim SG eingegangene Berufung ist damit verspätet eingelegt worden.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn entsprechende Gründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche von ihm geltend gemacht.
Die Berufung war mithin als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
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