Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2120/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 2119/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. für das Berufungsverfahren L 13 AS 2119/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2004, 993 und NJW-RR 2005, 500).
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall abzulehnen, da die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Urteils, mit dem seine Klage auf Gewährung von Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 in Höhe von monatlich 380,- EUR abgewiesen wurde, verwiesen. Die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag der Zweifel an der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des Sozialgerichts Mannheim begründet. Dies gilt auch für den Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Mai 2006, in dem u.a. zu einer behaupteten Forderungsabtretung ausgeführt wird, dass vom Gericht tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen überhaupt getroffen worden sind. Denn dafür, dass solche Ermittlungen im vorliegenden Fall vorzunehmen und ihr Ergebnis zumindest als offen zu bewerten ist, gibt es keine Ansatzpunkte. Die Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bisher noch nicht einmal vorgetragen hat, auf welcher vertraglichen Grundlage der behauptete Eigentumsanspruch von Frau H. begründet worden sein soll. Ein für die Übertragung von Wohnungseigentum erforderlicher notarieller Vertrag wurde nicht vorgelegt, vielmehr lediglich geltend gemacht, die Notargebühren hätten nicht aufgebracht werden können. Damit fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Eigentumsübertragung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auf das auf ihn lautende Darlehenskonto keine Frau H. geschuldete Miete zahlt, sondern monatliche Zahlungen auf das von ihm zur Finanzierung dieser Wohnung aufgenommene Darlehen leistet. Es ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung hinsichtlich der zur Abzahlung des Finanzierungsdarlehens aufzubringenden monatlichen Zinsen aufgrund der eingeräumten und sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebenden finanziellen Zuwendungen von Frau H. insoweit nicht als bedürftig angesehen wurde.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten war nicht auf den Bescheid vom 16. März 2005, mit dem der angegriffene Bescheid vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung zum 1. April 2005 aufgehoben worden ist, und weitere Zeiträume ab dem 1. April 2005 betreffende Folgebescheide auszudehnen. Denn der Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde im Klageverfahren und wird im Berufungsverfahren nur wegen der Versagung von höheren Leistungen der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 angegriffen. Soweit er damit Gegenstand von Klage- und Berufungsverfahren geworden ist, ist er durch den Aufhebungsbescheid nicht geändert und durch die Folgebescheide nicht ersetzt worden, sondern weiterhin und allein Grundlage für die im maßgeblichen Zeitraum berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-5555 § 15). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 96, 24, 25 m.w.N.). Wird ein teilbarer Verwaltungsakt, wie hier, nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 in BSGE 80, 149 nicht abgedruckt BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), weil er den Streitgegenstand nicht berührt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. für das Berufungsverfahren L 13 AS 2119/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2004, 993 und NJW-RR 2005, 500).
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall abzulehnen, da die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Urteils, mit dem seine Klage auf Gewährung von Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 in Höhe von monatlich 380,- EUR abgewiesen wurde, verwiesen. Die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag der Zweifel an der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des Sozialgerichts Mannheim begründet. Dies gilt auch für den Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Mai 2006, in dem u.a. zu einer behaupteten Forderungsabtretung ausgeführt wird, dass vom Gericht tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen überhaupt getroffen worden sind. Denn dafür, dass solche Ermittlungen im vorliegenden Fall vorzunehmen und ihr Ergebnis zumindest als offen zu bewerten ist, gibt es keine Ansatzpunkte. Die Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bisher noch nicht einmal vorgetragen hat, auf welcher vertraglichen Grundlage der behauptete Eigentumsanspruch von Frau H. begründet worden sein soll. Ein für die Übertragung von Wohnungseigentum erforderlicher notarieller Vertrag wurde nicht vorgelegt, vielmehr lediglich geltend gemacht, die Notargebühren hätten nicht aufgebracht werden können. Damit fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Eigentumsübertragung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auf das auf ihn lautende Darlehenskonto keine Frau H. geschuldete Miete zahlt, sondern monatliche Zahlungen auf das von ihm zur Finanzierung dieser Wohnung aufgenommene Darlehen leistet. Es ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung hinsichtlich der zur Abzahlung des Finanzierungsdarlehens aufzubringenden monatlichen Zinsen aufgrund der eingeräumten und sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebenden finanziellen Zuwendungen von Frau H. insoweit nicht als bedürftig angesehen wurde.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten war nicht auf den Bescheid vom 16. März 2005, mit dem der angegriffene Bescheid vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung zum 1. April 2005 aufgehoben worden ist, und weitere Zeiträume ab dem 1. April 2005 betreffende Folgebescheide auszudehnen. Denn der Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde im Klageverfahren und wird im Berufungsverfahren nur wegen der Versagung von höheren Leistungen der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 angegriffen. Soweit er damit Gegenstand von Klage- und Berufungsverfahren geworden ist, ist er durch den Aufhebungsbescheid nicht geändert und durch die Folgebescheide nicht ersetzt worden, sondern weiterhin und allein Grundlage für die im maßgeblichen Zeitraum berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-5555 § 15). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 96, 24, 25 m.w.N.). Wird ein teilbarer Verwaltungsakt, wie hier, nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 in BSGE 80, 149 nicht abgedruckt BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), weil er den Streitgegenstand nicht berührt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved