L 1 U 2927/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 4317/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2927/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die richterliche Verfügung vom 27.12.2006 wird verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerde- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen zweier Arbeitsunfälle am 13.02.1988 und am 29.08.2002 Verletztenrente bzw. Verletztengeld über den 25.09.2002 hinaus zusteht.

Der 1940 geborene Kläger ist selbstständiger Schlossermeister und bei der Beklagten freiwillig versichert.

Am 13.02.1988 zog er sich beim Herabsteigen von einer Leiter eine starke Distorsion im rechten Mittelfußgelenk zu. Mit Bescheid vom 14.10.1988 wurde dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH für die Zeit vom 24.05. bis 10.08.1988 gewährt und als Folge des Unfalls eine Fuß-, Großzehen- und Zehenheberschwäche, unsicherer Zehenspitzen- und Hackengang sowie Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk mit Schonhinken anerkannt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1988 zurückgewiesen. Seine hiergegen erhobene Klage unter dem Aktenzeichen S 8 U 179/89 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) nahm der Kläger zurück.

Am 26.08.1997 beantragte der Kläger, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 13.02.1988 rückwirkend ab 10.08.1988 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren, denn durch den falsch angelegten Gipsverband im Kreiskrankenhaus N. 1988 habe sich die Zehenheberparese eher verschlechtert als verbessert und er trage deshalb schon seit dem Jahr 1988 eine Peronäusfeder. In dem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15.11.1999 schätzte Dr. B. aufgrund der von ihm als Unfallfolge diagnostizierten Peronäus-Restparese die unfallbedingte MdE mit 20 vH ein. Auf der Grundlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 11.01.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2000 die Gewährung einer Rente ab, denn der von Dr. B. erhobene Befund rechtfertige nur eine unfallbedingte MdE von 10 vH. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2000 zurück.

Am 29.08.2002 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, als ihm beim Abladen von Rundeisen ein Eisenstück gegen den rechten Unterschenkel schlug. Am 31.08.2002 diagnostizierte Dr. S. eine Prellmarke und Quetschung am rechten Unterschenkel und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 31.08. bis voraussichtlich 05.09.2002 (Durchgangsarztbericht - DAB - vom 02.09.2002). Röntgenologisch wurde eine Knochenverletzung ausgeschlossen. Am 03.09.2003 wurde unter Lokalanästhesie ein subkutanes Hämatom ausgeräumt und der Kläger ambulant mit Kompressions- und Zinkleimverbänden behandelt (Befundbericht von Dr. S. vom 25.09.2002). Am 08.10.2002 teilte Dr. S. der Beklagten mit, dass keine ärztliche Behandlung erforderlich und der Kläger ab 26.09.2002 wieder arbeitsfähig sei (Mitteilung vom 02.10.2002). Unter der Diagnose einer fortgeschrittenen degenerativen medialen Meniskusruptur, einer Chondromalazie II. Grades am medialen Femur befand sich der Kläger vom 07.11. bis 10.11.2002 in stationärer Behandlung im S. Krankenhaus B. (Entlassungsbericht von Dr. S. und Dr. S. vom 30.11.2002). Mit Bescheid vom 28.01.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab und stellte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 31.08. bis 25.09.2002 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, wonach seit dem Unfall vom 29.08.2002 und der darauf folgenden Operation ständige starke Schmerzen am rechten Knie bestünden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2003 zurück.

Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2000 am 25.10.2000 beim SG Klage erhoben (S 14 U 3801/00), die nach Aussetzung (Beschluss vom 15.02.2001) vom Kläger wieder angerufen und unter dem Aktenzeichen S 14 U 4317/02 fortgesetzt worden ist.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2003 - zur Post gegeben am 02.05.2003 - hat der Kläger beim SG am 02.06.2003 unter dem Aktenzeichen S 14 U 1908/03 Klage erhoben, die mit Beschluss vom 08.08.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der Klage S 14 U 4317/02 verbunden worden ist.

Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. T. (Aussage vom 29.04.2003) und Dr. R. (Aussage vom 15.05.2003) als sachverständige Zeugen schriftlich gehört und das orthopädische Gutachten von Prof. Dr. C. vom 10.09.2004 mit Ergänzung vom 22.05.2005 sowie das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. B. vom 14.12.2004 und gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten von Dr. B. vom 22.01.2006 eingeholt.

Dr. B. hat bei der Untersuchung des Klägers allenfalls eine nur diskrete Peronäus-Druckläsion als Folge des Unfalls vom 13.02.1988 erhoben und diese mit einer MdE von unter 10 vH eingeschätzt.

Prof. Dr. C. hat eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen vom 13.02.1988 im Sinne einer Verschlechterung verneint. Es bestehe nach wie vor eine endgradige Einschränkung der Fußhebung und -senkung im oberen Sprunggelenk sowie die Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk, die mit einer MdE um 10 vH zu bewerten sei. Folgen des Unfalls vom 29.08.2002 hat Prof. Dr. C. aufgrund der Untersuchung des Klägers nicht beschreiben können. Der diagnostizierte Kniegelenkschaden stehe nicht im Unfallzusammenhang. Dagegen spreche der vom Kläger bei seiner Untersuchung geschilderte Unfallmechanismus, die aktenkundigen Befunde und die bereits von Dr. B. im Arztbrief vom 22.12.1993 geäußerte Verdachtsdiagnose einer psoriatrischen Gonarthropie rechts bei O-Beinstellung und beiderseitiger Verschmälerung des inneren Kniegelenkspalts.

Dr. B. hat als Folgen des Unfalls vom 13.02.1988 eine Peronäus-Lähmung mit beginnendem Verschleißleiden im oberen Sprunggelenk und anteilig des unteren Sprunggelenks mit Reststörung, erheblicher Funktionseinschränkung sowie Gehstörung und das durch somatoforme Gewöhnung bedingte Tragen einer Peronäusschiene beurteilt. Als Folge des Unfalls vom 29.08.2002 bestehe eine fortschreitende, mediale Gonarthrose mit Belastungsinsuffizienz nach mehrfacher Innenmeniskusoperation. Die unfallbedingte MdE seit August 1997 für die Folgen des Unfalls von 1988 betrage 20 vH. Die MdE für die Folgen des Unfalls vom 29.08.2002 betrage ab 30.04.2003, dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, 20 vH und ab 01.05.2003 unter 10 vH. Eine erneute Kniedistorsion während der Arbeit am 26.07. 2004, die ebenso wie der Unfall vom 29.08.2002 wegen der aus dem Unfall vom 13.02.1988 resultierenden funktionellen Unsicherheit als mittelbare Unfallfolge des Unfalls von 1988 einzuschätzen sei, weshalb eine Gesamt-MdE von 20 vH für alle Unfallfolgen gerechtfertigt sei.

Mit Urteil vom 22.03.2006 hat das SG die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich auf die Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. und Dr. B. gestützt.

Gegen das den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Einschreiben am 10.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.06.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er sei bis zum 17.01.2003 durch Dr. S. ausweislich des vorgelegten Krankenblatts arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen. Außerdem habe der Berufshelfer der Beklagten eine Alkoholabhängigkeit vermutet, die aber nicht bestehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, wegen der Folgen des Unfalls vom 13.02.1988 eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vH ab Antragstellung zu gewähren sowie als Folge des Unfalls vom 29.08.2002 die Schädigung des rechten Kniegelenks anzuerkennen und über den 25.09.2002 hinaus Verletztengeld sowie nach der 26. Woche nach Eintritt des Unfalls Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil. Außerdem hat sie angeregt, ihr Schreiben vom 09.06.2006 an den den Kläger behandelnden Arzt Dr. R., die zu ihren Lasten eingeleitete Heilbehandlung wegen der rechtsseitigen Knie- binnenschädigung einzustellen, gem. § 96 Abs. 1 SGG in das Berufungsverfahren einzubeziehen, da der Kläger hiergegen als Betroffener Widerspruch eingelegt habe. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2007 wird verwiesen.

Mit richterlicher Verfügung vom 22.09.2006 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden. Die Frist zur Stellungnahme wurde zunächst bis 10.11.2006 und zuletzt bis 15.12.2006 auf Antrag des Klägers verlängert, da der Kläger noch weitere Krankenunterlagen hat vorlegen wollen. Mit richterlicher Verfügung vom 27.12.2006 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass kein Anlass gesehen wird, das von ihm angeregte Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2006 Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts sowie die Akte des Senats L 1 U 4871/99 beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I

Die Beschwerde gegen die richterliche Verfügung vom 27.12.2006 ist nach § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträge, Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die richterliche Mitteilung vom 27.12.2006, dass beim derzeitigen Verfahrensstand die Sache als entscheidungsreif beurteilt und kein Anlass zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens gesehen wird, ist eine prozessleitende Verfügung, da mit dem richterlichen Hinweis dem Verfahren Fortgang gegeben werden soll. Nach § 202 i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Anordnung zweckmäßig ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte keinen Ruhensantrag gestellt hat und die Voraussetzungen einer Ruhensanordnung bereits deshalb nicht vorliegen, ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auch bei eingetretener Entscheidungsreife nicht zweckmäßig. Die angefochtene richterliche Mitteilung vom 27.12.2006 hat auf diese Prozesslage Bezug genommen und dem Kläger mitgeteilt, dass an der in Aussicht genommenen Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG festgehalten wird. Hierbei handelt es sich um eine prozessfördernde Mitteilung, die als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar ist.

II

Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist auch im übrigen zulässig.

Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall ist der Senat einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit Verfügung des Berichterstatters vom 22.09.2006 hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wobei die Frist zur Stellungnahme auf Antrag des Klägers mehrfach verlängert worden ist. Zu einer weiteren Fristverlängerung sah sich der Senat nicht veranlasst, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger krankheitsbedingt in der ihm eingeräumten Frist die ihm nun vorliegenden Unterlagen, wie mit Schreiben vom 28.12.2006 angekündigt, nicht hat vorlegen können. Solche sind auch bis zur Entscheidung des Senats nicht vorgelegt worden.

Die Berufung ist nicht begründet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allein die angefochtenen Bescheide vom 30.05.2000/Widerspruchsbescheid vom 27.09.2000 und 28.01.2003/Widerspruchsbescheid vom 30.04.2003. Der Senat lässt dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 09.06.2006 an Dr. R. als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um einen die genannten Ausgangsbescheide nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG abändernden oder ersetzenden Bescheid. Der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide von 2000 und 2003 beinhaltet die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente bzw. die Feststellung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Regelungsgehalt wird durch - die unterstellte Bescheidung über - die veranlasste Einstellung einer konkreten Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten weder abgeändert noch ersetzt.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte weder Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente noch auf Gewährung von Verletztengeld über den bewilligten Zeitraum hinaus.

Der Senat verweist hierzu auf das angefochtene Urteil, das die Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze für die Bewilligung von Verletztenrente und Verletztengeld vollständig und zutreffend dargelegt und angewandt hat. Der Senat sieht daher nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend zum Vorbringen im Berufungsverfahren verweist der Senat darauf, dass die vom Kläger geltend gemachte Fehlbehandlung nach dem Unfall von 1988 mit Folge einer Peronäus-Lähmung nicht aufklärungsbedürftig ist. Für die Beurteilung der unfallbedingten MdE ist allein das Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigung maßgebend. Eine Reststörung nach Peronäus-Lähmung, wie von Dr. B. umschrieben, haben sowohl Dr. B. als auch Prof. Dr. C. hinsichtlich des unteren rechten Sprunggelenks bejaht. Die hieraus folgende funktionelle Beeinträchtigung hat Prof. Dr. C. auch für den Senat überzeugend mit einer MdE um 10 vH eingeschätzt, was mit den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, in Einklang steht. Die endgradige Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks erreicht nicht den Ausprägungsgrad einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Winkel von 90 bis 110 Grad, was nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen mit einer MdE um 20 vH (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 746) bewertet wird. Eine Alkoholabhängigkeit des Klägers ist bei den angefochtenen Entscheidungen der Beklagten weder behauptet noch überhaupt berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des Unfalls vom 29.08.2002 ergeben sich auch aus dem Berufungsvorbringen keine anderen Bewertungen. Dr. S. hat das Ende der ambulanten Behandlung und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zum 29.09.2002 mitgeteilt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Krankenblatt aus der Praxis von Dr. S. und Dr. S. ergibt sich bereits , dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis 17.01.2003 entgegen der Überzeugung des Arztes erfolgt ist. Außerdem lässt sich aus dem Krankenblatt schon nicht erkennen, auf Grund welcher Diagnose am 13.01.2003 ein Arbeitsunfähigkeit bis 17.01.2003 eingetragen wurde. Die stationäre Behandlung des Klägers wegen der Kniebeschwerden war im November 2002 erfolgt, die Nachbehandlung mit Ziehen der Fäden usw. hat sich bis Ende November erstreckt, zugleich wurde auch im November und Dezember die linke Ferse des Klägers behandelt. Weder die linke Ferse noch das rechte Kniegelenk sind mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen. Das rechte Kniegelenk betreffend hat dies Prof. Dr. C. auch für den Senat überzeugend ausgeführt, wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat und worauf erneut verwiesen wird. Dieses Ergebnis stimmt auch damit überein, dass sich weder aus dem DAB von Dr. S. vom 02.09.2002 eine am 31.08.2002 diagnostizierte Kniegelenksverletzung bzw. ein vom Kläger geltend gemachter Sturz auf das rechte Knie ergibt noch diesbezügliche Angaben vom Kläger in seiner Unfallanzeige vom 09.09.2002 gemacht wurden. Wegen diffuser Schmerzen im rechten Knie hat sich der Kläger erstmals am 06.09.2002, also über eine Woche nach dem Unfall, bei Dr. S. vorgestellt, der eine degenerative Meniskusruptur diagnostizierte und eine traumatische Patellaläsion ausschloss (vgl. Entlassungsbericht von Dr. S. und Dr. S. vom 30.11.2002).

Der als Beschwerde bezeichnete Einwand des Klägers gegen die richterliche Mitteilung, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht angeordnet wird, führt in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Kläger gehindert haben, weiter vorzutragen. Bis zur Entscheidung des Senats hätte der Kläger auch ohne förmliche Anordnung des Ruhens hierzu Gelegenheit gehabt. Der Kläger hat ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen, welches konkrete Vorbringen aus welchen Hinderungsgründen zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung des Klägers sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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