L 1 Kg 480/78

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 Kg 40/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Kg 480/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Entziehung von Kindergeld kann der Widerspruchsführer im Vorverfahren durch eine mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Aufhebungsentscheidung gegenüber dem angefochtenen Bescheid schlechter gestellt werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1978 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine beiden Kinder R., geb. 1959, und M., geb. 1966, Kindergeld zusteht. Die Kinder R. und M. sind eheliche Kinder des Klägers. Das Kind R. wohnt in Sofia/Bulgarien, das Kind M. in Potsdam/DDR. Der Kläger ist seit 1951 von seiner Ehefrau I., geb. K., geschieden. Diese wohnt ebenfalls in Potsdam/DDR. Sie ist seit 1972 in zweiter Ehe verheiratet und trägt nunmehr den Namen C ... Das Kind M. des Klägers trägt den jetzigen Namen der Mutter, C. (Schreiben des Rates der Stadt Potsdam an das Arbeitsamt Freising vom 11. August 1975). Der Kläger hielt sich in der Zeit von 1960 bis 1971 in der DDR auf und kam nach seinen Angaben am 6. September 1971 in die Bundesrepublik. Dort beantragte er am 14. Februar 1973 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter, die ihm mit Bescheid vom 20. Februar 1976 erteilt wurde.

Am 3. Dezember 1974 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Freising unter Benutzung des Antragsformulars der Beklagten Kindergeld unter Berücksichtigung seiner beiden Kinder R. und M ... Zu seinem Antrag gab er die schriftliche Erklärung ab, daß er für den Unterhalt der Kinder monatlich Bar- und Sachleistungen in Höhe von 350,– DM zahle. Ferner legte er dem Arbeitsamt einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 11. September 1975 über die Anerkennung der Zeiten vom 1. August 1960 bis 6. September 1971 als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vor.

Mit Bescheid vom 22. Januar 1976 wurde dem Kläger vom Arbeitsamt Freising Kindergeld ab August 1975 gewährt. Hinsichtlich des Kindes M. wurde das Kindergeld nach § 8 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zur Hälfte bewilligt, weil für dieses Kind nach den in der DDR geltenden Vorschriften ein monatlicher staatlicher Kinderzuschlag von 20,– DM gezahlt werde (Schreiben des Rates der Stadt Potsdam an das Arbeitsamt Freising vom 11. August 1975).

Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, daß ihm das Kindergeld bereits ab Januar 1975 zustehe.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Frankfurt am Main vom 1. Juli 1976 wurde die Auszahlung des Kindergeldes an den inzwischen nach O. verzogenen Kläger eingestellt. In dem Bescheid wurde ausgeführt, die Kindergeld-Leistungsakte sei vom Arbeitsamt Freising dem Arbeitsamt Frankfurt am Main übersandt worden, durch welches die Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger ab Januar 1976 erfolgte. Das Arbeitsamt Freising habe nachträglich mitgeteilt, daß geprüft werden müsse, ob der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens 15 Jahre im Geltungsbereich des BKGG (Bundesrepublik und West-Berlin) gehabt habe. Der Kläger werde daher gebeten, dem Arbeitsamt anhand der polizeilichen Meldebestätigungen den 15-Jahreszeitraum nachzuweisen. Falls es er jedoch aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Sozialgesetzbuch berechtigt sei, genüge es, wenn er seinen Paß zur Einsichtnahme vorlege. Nach Eingang der polizeilichen Meldebestätigungen oder des Passes werde über die Weiterzahlung des Kindergeldes ab Juli 1976 entschieden.

Der Kläger äußerte sich daraufhin gegenüber dem Arbeitsamt, daß er der Auffassung sei, daß ihm das Kindergeld aufgrund seines Aufenthaltes in der DDR seit 1960 zustehe. Ferner verwies er auf den Bescheid über seine Anerkennung als Asylberechtigter vom 20. Februar 1976.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1976 zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde ausgeführt, die Entscheidung des Arbeitsamtes Freising über die Bewilligung des Kindergeldes ab August (Bescheid vom 22. Januar 1976) sei ganz aufzuheben, weil die Kinder des Klägers nach § 2 Abs. 5 BKGG für das Kindergeld nicht berücksichtigt werden könnten und dem Kläger deshalb kein Kindergeld zustehe. Von der Rückforderung des bereits gezahlten Kindergeldes werde abgesehen (§ 13 BKGG).

Mit seiner Klage verblieb der Kläger bei seiner Auffassung, daß ihm das Kindergeld ab Januar 1975 zustehe. Sein Aufenthalt in der DDR seit 1960 reiche jedenfalls aus, diesen Anspruch zu begründen. Das Kindergeld sei auch zu niedrig berechnet, weil hinsichtlich des Kindes M. lediglich der Kinderzuschuß von 20 Mark monatlich abgezogen werden könne, was ein höheres Kindergeld ergebe. Für das bisher rückständige Kindergeld stünden ihm auch 15 % Zinsen zu, da er einen Bankkredit aufgenommen habe.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main wies durch Urteil vom 29. März 1978 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger das Kindergeld gemäß § 22 BKGG zutreffend entzogen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Deshalb stehe dem Kläger auch jedenfalls kein Kindergeld für die Zeit vom Januar bis Juli 1975 zu. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses zwecks Zustellung an den Kläger am 19. April 1978 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die am 5. Mai 1978 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verbleibt bei seiner Auffassung, daß ihm das Kindergeld zustehe, und zwar zu einem höheren Betrage und bereits seit dem 1. Januar 1975. Er meint, daß er durch die Anerkennung als Asylberechtigter einem Deutschen gleichgestellt sei, jedenfalls habe er insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, weil die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland anzusehen sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1978, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 3. September 1976 aufzuheben.
ferner, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Januar 1976 zu verurteilen, ihm höheres Kindergeld, und zwar bereits vom 1. Januar 1975 an, zu gewähren sowie 15 % Zinsen für die seit 1. Januar 1975 rückständigen Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt unter Hinweis auf § 22 BKGG vor, das Kindergeld sei dem Kläger zu entziehen gewesen, weil er nicht anspruchsberechtigt sei. Die Asylanerkennung erzeuge keine Rechtsfolgen im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 des BKGG. Auch aus dem Umstand, daß aus einem Versehen der Verwaltung jahrelang Kindergeld gezahlt werden müsse, könne der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung des Kindergeldes nicht herleiten.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Kindergeld-Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 27 Abs. 2 BKGG greifen nicht ein. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für den gesamten Zeitraum ab 1. Januar 1975, weil die Berufung nicht lediglich den Beginn des Anspruchs auf Kindergeld oder nur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht kein Kindergeld zu. Gemäß § 22 BKGG wird das Kindergeld vom Amts wegen u.a. dann entzogen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine dahingehende Entziehungsentscheidung ist durch den Widerspruchsbescheid vom 3. September 1976 zutreffend erfolgt. Dieser Widerspruchsbescheid enthält eine zusätzliche Entscheidung der Verwaltung, die den Bewilligungsbescheid aufhebt. Ein entsprechender Anspruch und ein auf Aufhebung gerichteter Wille der Verwaltung ist aus dem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich zu entnehmen. Weil die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung somit eindeutig ausgesprochen ist, ist es unerheblich, daß dieser Ausspruch in den Gründen des Widerspruchsbescheides erfolgte (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum Sozialgerichtsgesetz – SGG – zu der Berufungszulassungsentscheidung in den Entscheidungsgründen eines Urteils, Anm. 7 zu § 150 SGG mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Zwar wird der Kläger durch die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung in eine ungünstigere Lage versetzt, als durch die ursprünglich angefochtene Entscheidung (Bescheid vom 22. Januar 1976) und den Bescheid vom 1. Juli 1976. Bei dem letztgenannten Bescheid handelt es sich um eine Versagungsentscheidung, die im Rahmen des § 66 Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil – (SGB-AT) mit Wirkung ab 1. Juli 1976 ergangen ist; sie ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, weil sie im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ein streitiges Rechtsverhältnis, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfaßten Zeitraum anschließt, regelt. Eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht unzulässig. Das Verbot der "reformatio in peius” greift nicht ein. Nach der angeführten Vorschrift des § 22 BKGG hat die Verwaltungsbehörde das Kindergeld von Amts wegen zu entziehen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Bindungswirkung von Bewilligungsentscheidungen ist damit durchbrochen. Weil die Widerspruchsbehörde im Verwaltungsverfahren entscheidet, müssen ihr dieselben Befugnisse zuerkannt werden, wie sie die Ausgangsstelle hat. Sie kann deswegen im selben Umfang entscheiden ("verbösern”) wie die Ausgangsbehörde ihren Verwaltungsakt nach § 22 BKGG aufheben kann. Unter diesen Umständen boten die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 23. April 1964 (9/11 RVO 318/62 – SozR § 77 Nr. 44), auf das sich die Auffassung stützt, daß eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers unzulässig sei, keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Denn diese Entscheidung ist gerade darauf gestützt, daß die "relative Bindung” der Verwaltungsbehörde an ihren Bescheid zur Folge hat, daß diese einen begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr frei zurücknehmen oder widerrufen könne. Dies trifft für das Kindergeld gemäß § 22 BKGG gerade nicht zu (vgl. zur Schlechterstellung des Widerspruchsführers Meyer-Ladewig § 85 SGG Anm. 5).

Die Aufhebungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden.

Denn dem Kläger steht Kindergeld nicht zu, weil seine Kinder R. und M. für einen Kindergeldanspruch nicht berücksichtigt werden können. Nach § 2 Abs. 5 BKGG in der hier maßgebenden, ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben, nicht berücksichtigt. Dies ist bei den Kindern R. und M. der Fall, weil diese nicht im Geltungsbereich des BKGG wohnen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Denn grundsätzlich ist das Kindergeld, besonders was seine Höhe angeht, auf die im Geltungsbereich des Gesetzes lebende Familie zugeschnitten (vgl. Amtl. Begründung zu der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 2 Abs. 5, BT-Drucks. 7/2032 S. 9 zu Nr. 2 Abs. 5). Andererseits wurde in § 2 Abs. 5 jedoch auch berücksichtigt, daß im allgemeinen auch die außerhalb dieses Geltungsbereichs lebenden Kinder für ihre Eltern eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Deshalb ist vorgesehen, zugunsten von Anspruchsberechtigten, die weitgehend in die Gesellschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik integriert sind, auch die nicht im Geltungsbereich lebenden Kinder zu berücksichtigen und damit für diese Kinder die Zahlung von vollem Kindergeld vorzusehen (§ 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BKGG). Die Integration der Anspruchsberechtigten wird in dieser Vorschrift durch mehrere Tatbestände umschrieben (vgl. Amtl. Begründung zur Neufassung des § 2 Abs. 5 BKGG, BT-Drucks. 7/2032 a.a.O.). Nr. 1 Buchst. a verlangt einen mindestens 15-jährigen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten im Geltungsbereich des BKGG, für Deutsche genügt ein 15-jähriger Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Buchst. d). Den Zeiten des Aufenthaltes in diesen Gebieten werden durch Satz 3 des Abs. 5 von § 2 BKGG Zeiten einer ähnlichen Bindung des Anspruchsberechtigten zu diesen Gebieten gleichgestellt. Sofern Anspruchsberechtigte die erforderlichen Aufenthaltszeiten noch nicht zurückgelegt haben, jedoch Rechts aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen können, wurde es als angemessen angesehen, diese ohne weiteres denjenigen gleichzustellen, die die Aufenthaltszeiten zurückgelegt haben (Buchst. c). Die als Nr. 2 in Abs. 5 des § 2 BKGG vorgesehene weitere Ausnahme vom Wohnsitzprinzip des Abs. 1 der Vorschrift begünstigt die Anspruchsberechtigten, die eine der Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 BKGG erfüllen, sofern sie ihre Kinder bei sich haben. Dies ist die Konsequenz aus der dort vorgenommenen Durchbrechung des Wohnsitzprinzips des § 1 Nr. 1 BKGG. Der Kläger, der nicht Deutscher i.S. des Art. 116 des Grundgesetzes ist, erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Insbesondere hat er nicht mindestens 15 Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG gehabt und zählt auch nicht zu dem Personenkreis, der Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen kann (§§ 1 bis 4 Bundesvertriebenengesetz). Seine Anerkennung als Asylberechtigter ändert hieran nichts. Der Senat pflichtet insoweit der Rechtsansicht des SG bei, daß diese nur aufenthaltsrechtliche Bedeutung hat (§§ 28, 44 Ausländergesetz in Verbindung mit dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1953 S. 559 ff.). Schließlich bestehen keine Regelungen der Bundesrepublik Deutschland mit der DDR oder Bulgarien, die eine Ausnahme von § 2 Abs. 5 S. 1 BKGG begründen könnten.

Durch die Aufhebungsentscheidung ist zugleich dem Bescheid vom 1. Juli 1976 der Boden entzogen worden. Zwar war dieser Bescheid an sich rechtswidrig. Denn bevor die Versagung bzw. die Ablehnung der Sozialleistung gemäß § 66 Abs. 3 SGB-AT ausgesprochen wird, ist der Leistungsberechtigte auf die sich hieraus ergehenden Folgen hinzuweisen. Gleichzeitig mit diesem Hinweis ist dem Berechtigten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen hat. Hier fehlt es schon an dem erforderlichen schriftlichen Hinweis. Dennoch bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufhebung dieses Bescheides, weil er durch die Aufhebungsentscheidung gegenstandslos geworden ist. Ist somit zutreffend wegen Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden, so steht dem Kläger aus denselben Gründen für die Zeit von Januar bis Juli 1975 kein Kindergeld zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage nach der Möglichkeit der Schlechterstellung des Widerspruchsführers besondere Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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