Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 Ar 191/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 79/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beamte können nicht verlangen, daß die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Beamten nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Gewährung von besonderen Leistungen zur Förderung der Mobilität (Mobilitätshilfen) an Arbeitslose vom 10. November 1976 (Bundesanzeiger Nr. 215 vom 12.11.1976, S. 2) gefördert wird. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit als Beamter wird nicht von dem Regelungsgehalt dieser Richtlinien erfaßt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Einrichtungshilfe zu gewähren.
Der 1942 geborene Kläger war, nachdem er die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, vom 1. Oktober 1971 bis zum 28. Februar 1975 als Bankkaufmann bei der B.-Bank in F. angestellt. Anschließend war er ohne Beschäftigung und befaßte sich mit Arbeiten in einer Dissertation. Am 5. März 1976 meldete er sich beim Arbeitsamt F. als Arbeitsloser und bezog Arbeitslosengeld bis zum 3. März 1977. Aufgrund einer Bewerbung vom 22. Oktober 1975 wurde er am 18. April 1977 von dem Finanzminister des Landes Baden-Württemberg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassessor ernannt und trat seinen Dienst bei der Oberfinanzdirektion F., Finanzamt O. an. Zunächst pendelte er von seiner damaligen Wohnung in W. nach O., inzwischen ist er nach K. umgezogen.
Am 16. März 1977 stellte der Kläger bei dem Arbeitsamt F. einen Antrag auf Gewährung von Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Einrichtungsbeihilfe nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Gewährung von besonderen Leistungen zur Förderung der Mobilität (Mobilitätshilfen) an Arbeitslose vom 10. November 1976 (Bundesanzeiger Nr. 215 vom 12. November 1976, S. 2). Mit Bescheid vom 28. April 1977 wurde die Gewährung abgelehnt mit der Begründung, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden könne. Gegen diese Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem am 23. Mai 1977 eingelegten Widerspruch und machte dabei geltend, nach § 4 der Richtlinien vom 10. November 1975 seien die Mobilitätshilfen allen Arbeitnehmer zu gewähren; darunter würden nach allgemeinen Grundsätzen neun Monate fallen; auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes stehe ihm die begehrte Förderung zu. Außerdem wies er darauf hin, daß er die begehrten Leistungen erhalten hätte, wenn er sich zunächst für eine gewisse Übergangszeit als Angestellter hätte einstellen lassen, dann aber dürfe ihm kein Nachteil daraus entstehen, daß er diesen Umweg nicht gewählt habe. Schließlich fragte er an, ob ihm nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme bewilligt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1977, niedergelegt bei der Postanstalt zu K. am 27. Juli 1977, wurde dieser Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte an ihrer Auffassung festhielt, daß durch das Sonderprogramm des Bundesregierung zur Förderung der Mobilität von Arbeitslosen lediglich Personen gefördert werden sollten, die ein Arbeitsverhältnis aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung anstrebten. Ergänzend fügte die Beklagte hinzu, daß eine Förderung als Beamter auch nach den allgemeinen Bestimmungen des AFG ausgeschlossen sei.
Am 23. August 1977 hat der Kläger durch Einreichung einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Darmstadt diese erhoben. Er hat sein früheres Vorbringen im wesentlichen dahingehend ergänzt, daß seiner Ansicht nach nicht nur die Personen gefördert werden könnten, die zukünftig bei der Beklagten infolge der aufgenommenen Tätigkeit beitragspflichtig würden; vielmehr müsse sich diese Förderung unterschiedslos auf alle Arbeitslosen beziehen, da ihr Ziel allein die Beseitigung von Arbeitslosigkeit sei. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides bezogen.
Das Sozialgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 13. Dezember 1977 die Klage unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung abgelesen und dabei im wesentlichen ausgeführt, auf die Mobilitätshilfe bestehe nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Richtlinien vom 10. November 1976 kein Rechtsanspruch; der Beklagten sei vielmehr insoweit ein Ermessen eingeräumt, das sie in den von ihr erlassenen Durchführungsanweisung (Runderlaß der Beklagten vom 10. November 1976 – Dienstbl. A Nr. 81 S. 1159) in rechtlich fehlerfreier Weise dahingehend konkretisiert habe, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden könne. Im übrigen stünden dem Kläger auch keine Leistungen nach der allgemeinen Bestimmung des § 53 AFG zu, da er auch insoweit als Beamter nicht zu den zu fördernden Personenkreis gehöre.
Gegen dieses zwecks Zustellung an ihn am 21. Dezember 1977 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 17. Januar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 20. Januar 1978, eingelegte Berufung des Klägers.
Unter Aufrechterhaltung seines früheren Vorbringens beruft sich der Kläger ergänzend darauf, er habe von seinem Dienstherrn nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen keinen Ersatz der Umzugskosten erlangen können; im übrigen stehe der Beklagten kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Mobilitätshilfen zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Hinrichtungsbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht zusätzlich geltend, ihre Durchführungsanweisungen seien in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen worden.
Im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Leistungsakten der Beklagten, Stamm-Nr. xxx, Arbeitsamt M., und der Akten der Beklagten über die Gewährung von Mobilitätshilfen an den Kläger, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1977 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. April 1977 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1977 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Einrichtungsbeihilfe zu gewähren. Es sind keine Rechtsgrundlagen vorhanden, die entsprechende Pflichten der Beklagten bzw. hiermit korrespondierende Rechte des Klägers begründen.
Die Richtlinien zur Gewährung von besonderen Leistungen zur Förderung der Mobilität vom 10. November 1976 finden auf den vorliegenden Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter keine Anwendung. Richtig ist zwar, daß diese Leistungen, die sogenannten Mobilitätshilfen, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen, die seit längerer Zeit arbeitslos gemeldet sind, fördern sollen (§ 1 Abs. 1 der Richtlinien) und daß nach dieser allgemeinen Zielsetzung eine Förderung des Klägers hinsichtlich einer Einstellung als Beamter nicht ausgeschlossen erscheint. Ein derartiger Ausschluß einer Förderung ergibt sich jedoch aus den nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinien. So werden nach § 4 S. 1 der Richtlinien, wenn man von dem Fall der Leistungsgewährung an Auszubildende einmal abzieht, Leistungen nur an Arbeitnehmer gewährt, die vor dem Eintritt in das zu fördernde Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen arbeitslos gemeldet gewesen sind. Der Antrag auf Leistungsgewährung ist nach § 3 S. 2 der Richtlinien spätestens einen Monat nach der Arbeitsaufnahme zu stellen. In den §§ 5 ff der Richtlinien wird zusätzlich auf den Arbeitsplatz und das Arbeitsentgelt abgestellt. Bereits diese Terminologie läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß es sich um die Aufnahme eines arbeitsrechtlichen und damit privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses handeln muß, damit eine Förderung überhaupt möglich ist. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne eines arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn und nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber; sie treten an ihrem Dienstort ihren Dienst an und erhalten Dienstbezüge und kein Arbeitsentgelt.
Über diese Wortlautinterpretation hinaus bestätigt auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts dieses Ergebnis. Beamte sind, entgegen der Ansicht des Klägers, ganz allgemein auch keine Arbeitnehmer im Sinne des AFG. Personen, die zuschließlich eine Tätigkeit als Beamte aufnehmen wollen, sind weder Arbeitsuchende noch Arbeitslose im Sinne des Arbeitsförderungsrechts; sie werden es nur dadurch, daß sie wenigstens zugleich auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anstreben (siehe Gagel/Jülicher, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 13 AFG, Rdz. 13, 19, § 47 AFG, Rdz. 2; Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 101 AFG, Rdz. 26; Schönefelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 101 AFG, Rdz. 9). Dann ist es aber nur konsequent, daß die Aufnahme einer Tätigkeit, deren Anstreben für sich allein genommen den Betreffenden weder zu einem Arbeitsuchenden nicht einem Arbeitslosen im Sinne des Arbeitsförderungsrechts macht, auch nicht geeignet ist, im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts durch besondere Leistungen gefördert zu werden. Sie steht vielmehr als öffentlich-rechtliche Tätigkeit rechtssystematisch außerhalb des Förderungsrahmens des AFG (siehe dazu auch §§ 3 Abs. 2, 19 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil – SGB I –).
Weiterhin ist allein die Beschäftigung auf die Förderung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse mit Sinn und Zweck der Förderungsrichtlinien vom 10. November 1976 in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck dieser Richtlinien besteht darin, längerfristig bzw. langfristig Arbeitslose wieder beruflich einzugliedern (§ 1 Abs. 1 der Richtlinien). Die Hilfen zielen daher nicht nur – rein negativ – auf die Beseitigung von Arbeitslosigkeit im Sinne der Beendigung dieses Status durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit; sie streben vielmehr darüber hinaus – positiv – eine in der Zukunft liegende fortdauernde Eingliederung des Arbeitnehmers in das Arbeitsleben zu. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß die gewährten Leistungen nach § 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinien zurückgefordert werden können, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch ein schuldhaftes Verhalten innerhalb von neun Monaten nach der Einstellung verliert und sich erneut arbeitslos meldet oder wenn er innerhalb von neun Monaten nach dem Umzug seinen Wohnsitz an den ursprünglichen Wohnort ohne wichtigen Grund zurückverlegt. Diese Zukunftsperspektive zeigt, daß der Geförderte durch die Arbeitsaufnahme nicht aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit entlassen werden soll, sondern vielmehr in diesem Zuständigkeitsbereich verbleiben soll. Durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter scheidet er aber, jedenfalls zunächst einmal, aus diesem Bereich aus. Zu den Gesichtspunkten, die sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Förderungsregelungen ergeben, kommt schließlich als weiterer und im folgenden Falle entscheidender Gesichtspunkt der erkennbare Wille des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hinzu, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht durch die Gewährung von Mobilitätshilfen gefördert werden soll. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Durchführungsanweisungen in ihrem Runderlaß vom 10. November 1976 in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen worden sind (siehe Runderlaß A, Allgemeines). Dies bedeutet aber, daß die in Punkt 1.13 der Dienstanweisungen enthaltene Beschränkung, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden kann, die Zustimmung des Bundesministers gefunden und dessen Willen entsprochen hat. Richtlinien und Dienstanweisungen sind insoweit vor ihrer Entstehung her als rechtliche Einheit zu betrachten. Es liegt nicht die Fallgestaltung vor, daß die Beklagte ihre Dienstanweisung nach dem Erlaß der maßgeblichen Rechtsgrundlagen in eigener Regie selbständig verfaßt hat.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Die Regelung, daß durch die Beklagte nur die Aufnahme eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, nicht aber die Aufnahme einer öffentlich-rechtlichen Beamtentätigkeit gefördert wird, stellt angesichts des Umstandes, daß Arbeitslose, die Beamte werden, aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausscheiden, keine willkürliche Differenzierung dar, zumal es dem öffentlich-rechtlichen Dienstherren, in dessen Einflußbereich der Beamte mit seiner Ernennung tritt, überlassen bleibt, seinerseits durch entsprechende Leistungen (Trennungsgeld, Fahrtkosten- und Umzugskostenerstattung) die Aufnahme einer Tätigkeit in angemessener Weise zu fördern. Die Richtlinien vom 10. November 1976 halten sich demnach innerhalb des dem Bundesminister zuzubilligenden Regelungsermessens. Ebensowenig ist der Einwand des Klägers erheblich, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter in öffentlichem Dienst gefördert worden wäre (1, 13 der Dienstanweisungen). Als Angestellter wäre der Kläger nämlich für die Dauer dieser Angestelltentätigkeit weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verblieben und nicht aus diesem Bereich ausgeschieden.
Da der Kläger von vornherein nicht unter die Richtlinien vom 10. November 1976 fällt, ist es nicht darauf angekommen, ob das der Beklagter bei der Leistungsgewährung eingeräumte Ermessen (siehe §§ 1 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Richtlinien) rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Im übrigen wäre insoweit die in Punkt 1.13 der Dienstanweisungen enthaltene Beschränkung, wie in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht hervorgehoben worden ist, als generelle Richtlinie für die Ermessensausübung im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft, denn die Beklagte hätte dann ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 S. 2 SGG).
Der Kläger kann die begehrten Leistungen schließlich auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 1 AFG und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, S. 90) verlangen. Auch insoweit gilt im wesentlichen aus den gleichen Grundsätzen, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden kann (siehe auch Durchführungsanweisungen der Beklagten vom 3. August 1977, Dienstbl. A der Beklagten 257/77, Punkt 1.11, sowie Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 53 AFG, Rdz. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage nach der Möglichkeit der Förderung der Arbeitsaufnahme der Tätigkeit eines Beamten grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Einrichtungshilfe zu gewähren.
Der 1942 geborene Kläger war, nachdem er die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, vom 1. Oktober 1971 bis zum 28. Februar 1975 als Bankkaufmann bei der B.-Bank in F. angestellt. Anschließend war er ohne Beschäftigung und befaßte sich mit Arbeiten in einer Dissertation. Am 5. März 1976 meldete er sich beim Arbeitsamt F. als Arbeitsloser und bezog Arbeitslosengeld bis zum 3. März 1977. Aufgrund einer Bewerbung vom 22. Oktober 1975 wurde er am 18. April 1977 von dem Finanzminister des Landes Baden-Württemberg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassessor ernannt und trat seinen Dienst bei der Oberfinanzdirektion F., Finanzamt O. an. Zunächst pendelte er von seiner damaligen Wohnung in W. nach O., inzwischen ist er nach K. umgezogen.
Am 16. März 1977 stellte der Kläger bei dem Arbeitsamt F. einen Antrag auf Gewährung von Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Einrichtungsbeihilfe nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Gewährung von besonderen Leistungen zur Förderung der Mobilität (Mobilitätshilfen) an Arbeitslose vom 10. November 1976 (Bundesanzeiger Nr. 215 vom 12. November 1976, S. 2). Mit Bescheid vom 28. April 1977 wurde die Gewährung abgelehnt mit der Begründung, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden könne. Gegen diese Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem am 23. Mai 1977 eingelegten Widerspruch und machte dabei geltend, nach § 4 der Richtlinien vom 10. November 1975 seien die Mobilitätshilfen allen Arbeitnehmer zu gewähren; darunter würden nach allgemeinen Grundsätzen neun Monate fallen; auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes stehe ihm die begehrte Förderung zu. Außerdem wies er darauf hin, daß er die begehrten Leistungen erhalten hätte, wenn er sich zunächst für eine gewisse Übergangszeit als Angestellter hätte einstellen lassen, dann aber dürfe ihm kein Nachteil daraus entstehen, daß er diesen Umweg nicht gewählt habe. Schließlich fragte er an, ob ihm nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme bewilligt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1977, niedergelegt bei der Postanstalt zu K. am 27. Juli 1977, wurde dieser Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte an ihrer Auffassung festhielt, daß durch das Sonderprogramm des Bundesregierung zur Förderung der Mobilität von Arbeitslosen lediglich Personen gefördert werden sollten, die ein Arbeitsverhältnis aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung anstrebten. Ergänzend fügte die Beklagte hinzu, daß eine Förderung als Beamter auch nach den allgemeinen Bestimmungen des AFG ausgeschlossen sei.
Am 23. August 1977 hat der Kläger durch Einreichung einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Darmstadt diese erhoben. Er hat sein früheres Vorbringen im wesentlichen dahingehend ergänzt, daß seiner Ansicht nach nicht nur die Personen gefördert werden könnten, die zukünftig bei der Beklagten infolge der aufgenommenen Tätigkeit beitragspflichtig würden; vielmehr müsse sich diese Förderung unterschiedslos auf alle Arbeitslosen beziehen, da ihr Ziel allein die Beseitigung von Arbeitslosigkeit sei. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides bezogen.
Das Sozialgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 13. Dezember 1977 die Klage unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung abgelesen und dabei im wesentlichen ausgeführt, auf die Mobilitätshilfe bestehe nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Richtlinien vom 10. November 1976 kein Rechtsanspruch; der Beklagten sei vielmehr insoweit ein Ermessen eingeräumt, das sie in den von ihr erlassenen Durchführungsanweisung (Runderlaß der Beklagten vom 10. November 1976 – Dienstbl. A Nr. 81 S. 1159) in rechtlich fehlerfreier Weise dahingehend konkretisiert habe, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden könne. Im übrigen stünden dem Kläger auch keine Leistungen nach der allgemeinen Bestimmung des § 53 AFG zu, da er auch insoweit als Beamter nicht zu den zu fördernden Personenkreis gehöre.
Gegen dieses zwecks Zustellung an ihn am 21. Dezember 1977 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 17. Januar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 20. Januar 1978, eingelegte Berufung des Klägers.
Unter Aufrechterhaltung seines früheren Vorbringens beruft sich der Kläger ergänzend darauf, er habe von seinem Dienstherrn nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen keinen Ersatz der Umzugskosten erlangen können; im übrigen stehe der Beklagten kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Mobilitätshilfen zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Hinrichtungsbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht zusätzlich geltend, ihre Durchführungsanweisungen seien in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen worden.
Im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Leistungsakten der Beklagten, Stamm-Nr. xxx, Arbeitsamt M., und der Akten der Beklagten über die Gewährung von Mobilitätshilfen an den Kläger, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1977 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. April 1977 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1977 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Mobilitätszulage, Umzugskostenersatz und Einrichtungsbeihilfe zu gewähren. Es sind keine Rechtsgrundlagen vorhanden, die entsprechende Pflichten der Beklagten bzw. hiermit korrespondierende Rechte des Klägers begründen.
Die Richtlinien zur Gewährung von besonderen Leistungen zur Förderung der Mobilität vom 10. November 1976 finden auf den vorliegenden Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter keine Anwendung. Richtig ist zwar, daß diese Leistungen, die sogenannten Mobilitätshilfen, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen, die seit längerer Zeit arbeitslos gemeldet sind, fördern sollen (§ 1 Abs. 1 der Richtlinien) und daß nach dieser allgemeinen Zielsetzung eine Förderung des Klägers hinsichtlich einer Einstellung als Beamter nicht ausgeschlossen erscheint. Ein derartiger Ausschluß einer Förderung ergibt sich jedoch aus den nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinien. So werden nach § 4 S. 1 der Richtlinien, wenn man von dem Fall der Leistungsgewährung an Auszubildende einmal abzieht, Leistungen nur an Arbeitnehmer gewährt, die vor dem Eintritt in das zu fördernde Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen arbeitslos gemeldet gewesen sind. Der Antrag auf Leistungsgewährung ist nach § 3 S. 2 der Richtlinien spätestens einen Monat nach der Arbeitsaufnahme zu stellen. In den §§ 5 ff der Richtlinien wird zusätzlich auf den Arbeitsplatz und das Arbeitsentgelt abgestellt. Bereits diese Terminologie läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß es sich um die Aufnahme eines arbeitsrechtlichen und damit privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses handeln muß, damit eine Förderung überhaupt möglich ist. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne eines arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn und nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber; sie treten an ihrem Dienstort ihren Dienst an und erhalten Dienstbezüge und kein Arbeitsentgelt.
Über diese Wortlautinterpretation hinaus bestätigt auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts dieses Ergebnis. Beamte sind, entgegen der Ansicht des Klägers, ganz allgemein auch keine Arbeitnehmer im Sinne des AFG. Personen, die zuschließlich eine Tätigkeit als Beamte aufnehmen wollen, sind weder Arbeitsuchende noch Arbeitslose im Sinne des Arbeitsförderungsrechts; sie werden es nur dadurch, daß sie wenigstens zugleich auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anstreben (siehe Gagel/Jülicher, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 13 AFG, Rdz. 13, 19, § 47 AFG, Rdz. 2; Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 101 AFG, Rdz. 26; Schönefelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 101 AFG, Rdz. 9). Dann ist es aber nur konsequent, daß die Aufnahme einer Tätigkeit, deren Anstreben für sich allein genommen den Betreffenden weder zu einem Arbeitsuchenden nicht einem Arbeitslosen im Sinne des Arbeitsförderungsrechts macht, auch nicht geeignet ist, im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts durch besondere Leistungen gefördert zu werden. Sie steht vielmehr als öffentlich-rechtliche Tätigkeit rechtssystematisch außerhalb des Förderungsrahmens des AFG (siehe dazu auch §§ 3 Abs. 2, 19 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil – SGB I –).
Weiterhin ist allein die Beschäftigung auf die Förderung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse mit Sinn und Zweck der Förderungsrichtlinien vom 10. November 1976 in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck dieser Richtlinien besteht darin, längerfristig bzw. langfristig Arbeitslose wieder beruflich einzugliedern (§ 1 Abs. 1 der Richtlinien). Die Hilfen zielen daher nicht nur – rein negativ – auf die Beseitigung von Arbeitslosigkeit im Sinne der Beendigung dieses Status durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit; sie streben vielmehr darüber hinaus – positiv – eine in der Zukunft liegende fortdauernde Eingliederung des Arbeitnehmers in das Arbeitsleben zu. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß die gewährten Leistungen nach § 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinien zurückgefordert werden können, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch ein schuldhaftes Verhalten innerhalb von neun Monaten nach der Einstellung verliert und sich erneut arbeitslos meldet oder wenn er innerhalb von neun Monaten nach dem Umzug seinen Wohnsitz an den ursprünglichen Wohnort ohne wichtigen Grund zurückverlegt. Diese Zukunftsperspektive zeigt, daß der Geförderte durch die Arbeitsaufnahme nicht aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit entlassen werden soll, sondern vielmehr in diesem Zuständigkeitsbereich verbleiben soll. Durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter scheidet er aber, jedenfalls zunächst einmal, aus diesem Bereich aus. Zu den Gesichtspunkten, die sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Förderungsregelungen ergeben, kommt schließlich als weiterer und im folgenden Falle entscheidender Gesichtspunkt der erkennbare Wille des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hinzu, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht durch die Gewährung von Mobilitätshilfen gefördert werden soll. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Durchführungsanweisungen in ihrem Runderlaß vom 10. November 1976 in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen worden sind (siehe Runderlaß A, Allgemeines). Dies bedeutet aber, daß die in Punkt 1.13 der Dienstanweisungen enthaltene Beschränkung, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden kann, die Zustimmung des Bundesministers gefunden und dessen Willen entsprochen hat. Richtlinien und Dienstanweisungen sind insoweit vor ihrer Entstehung her als rechtliche Einheit zu betrachten. Es liegt nicht die Fallgestaltung vor, daß die Beklagte ihre Dienstanweisung nach dem Erlaß der maßgeblichen Rechtsgrundlagen in eigener Regie selbständig verfaßt hat.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Die Regelung, daß durch die Beklagte nur die Aufnahme eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, nicht aber die Aufnahme einer öffentlich-rechtlichen Beamtentätigkeit gefördert wird, stellt angesichts des Umstandes, daß Arbeitslose, die Beamte werden, aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausscheiden, keine willkürliche Differenzierung dar, zumal es dem öffentlich-rechtlichen Dienstherren, in dessen Einflußbereich der Beamte mit seiner Ernennung tritt, überlassen bleibt, seinerseits durch entsprechende Leistungen (Trennungsgeld, Fahrtkosten- und Umzugskostenerstattung) die Aufnahme einer Tätigkeit in angemessener Weise zu fördern. Die Richtlinien vom 10. November 1976 halten sich demnach innerhalb des dem Bundesminister zuzubilligenden Regelungsermessens. Ebensowenig ist der Einwand des Klägers erheblich, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter in öffentlichem Dienst gefördert worden wäre (1, 13 der Dienstanweisungen). Als Angestellter wäre der Kläger nämlich für die Dauer dieser Angestelltentätigkeit weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verblieben und nicht aus diesem Bereich ausgeschieden.
Da der Kläger von vornherein nicht unter die Richtlinien vom 10. November 1976 fällt, ist es nicht darauf angekommen, ob das der Beklagter bei der Leistungsgewährung eingeräumte Ermessen (siehe §§ 1 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Richtlinien) rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Im übrigen wäre insoweit die in Punkt 1.13 der Dienstanweisungen enthaltene Beschränkung, wie in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht hervorgehoben worden ist, als generelle Richtlinie für die Ermessensausübung im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft, denn die Beklagte hätte dann ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 S. 2 SGG).
Der Kläger kann die begehrten Leistungen schließlich auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 1 AFG und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, S. 90) verlangen. Auch insoweit gilt im wesentlichen aus den gleichen Grundsätzen, daß die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gefördert werden kann (siehe auch Durchführungsanweisungen der Beklagten vom 3. August 1977, Dienstbl. A der Beklagten 257/77, Punkt 1.11, sowie Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 53 AFG, Rdz. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage nach der Möglichkeit der Förderung der Arbeitsaufnahme der Tätigkeit eines Beamten grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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