L 1 Ar 1314/79

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 182/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 1314/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Auslegung des Begriffes, „arbeitslos” in § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG darf nicht von der Legaldefinition dieses Begriffes in § 101 Abs. 1 AFG abgewichen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitslose sich unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Förderung der Teilnahme des Klägers an einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger, der den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt hat, war vom 14. Oktober 1974 bis 8. Dezember 1974 bei einem Montageunternehmen beschäftigt Vom 1. Januar 1975 bis 31. März 1976 leistete er aufgrund der Wehrpflicht seinen Wehrdienst. Anschließend war er vom 5. April 1976 bis 10. Mai 1976 als Kraftfahrer und vom 11. Mai 1976 bis 8. Juli 1976 als Straßenbauarbeiter tätig. Vom 6. August 1976 bis 14. August 1976 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) aufgrund einer Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen. Vom 16. August 1976 bis 20. August 1976 arbeitete er als Elektromonteur, vom 20. September 1976 bis 6. November 1976 als Kraftfahrer. Vom 18. November 1976 bis 30. November 1976 bezog er erneut Alg, und zwar wiederum aufgrund einer Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen. Vom 1. Dezember 1976 bis 31. März 1977 war er als Elektriker tätig. Vom 1. April 1977 bis 17. Juni 1977 bezog er, auch diesmal aufgrund einer Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen, wiederum Alg und danach Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 3. August 1977. Vom 4. August 1977 bis 17. November 1977 war er als Verkaufsfahrer beschäftigt. Danach bezog er, mit Unterbrechungen, Alg und Alhi, bevor er ab 4. April 1978 wieder eine Arbeit als Kraftfahrer aufnahm.

Am 12. Oktober 1977 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einem von der Kreishandwerkerschaft des Landkreises W. in K. durchgeführten, jeweils samstags stattfindenden Vorbereitungslehrgangs in Geschäfts- und Rechtskunde, an dem er ab dem 15. Oktober 1977, dem Lehrgangsbeginn, teilnahm, um sich auf die Meisterprüfung im Elektrohandwerk vorzubereiten. Am 14. Januar 1978 brach er, nachdem er an 10 Tagen während insgesamt 75 Stunden den Unterricht besucht hatte, die Teilnahme an dem bis 27. Mai 1978 laufenden Lehrgang ab. Als Teilnahmegebühr musste er 400,– DM, die Hälfte der an sich anfallenden Lehrgangsgebühr, entrichten; hinzu kamen 80,30 DM Lernmittelkosten.

Mit Bescheid vom 31. Januar 1978 lehnte die Beklagte eine Förderung ab mit der Begründung, daß der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt habe oder Alg aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Alhi bezogen habe. Vielmehr habe er in diesem Zeitraum weniger als 14 Monate lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt; seine Dienstzeit bei der Bundeswehr könne insoweit nicht angerechnet werden.

Den am 28. Februar 1978 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, einmal müsse seine Wehrdienstzeit angerechnet werden und zum anderen seien, da er von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht gewesen sei, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gegeben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1978, zugestellt am 13. Juli 1978, als unbegründet zurück. Hinsichtlich einer Nichtanrechnung des Wehrdienstes führte sie aus, dieser Dienst habe nicht der Beitragspflicht unterlegen, da der Kläger unmittelbar vor Dienstantritt nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AFG seien nicht gegeben, da der Kläger von Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar bedroht gewesen sei.

Am 3. August 1978 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel schriftlich Klage erhoben und ergänzend vorgebracht, er habe, nachdem das Arbeitsverhältnis am 8. Dezember 1974 beendet gewesen sei und er zu diesem Zeitpunkt die Einberufung zum 1. Januar 1975 bereits erhalten gehabt habe, keine Möglichkeit mehr gehabt, vor Eintritt des Wehrdienstes noch ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Kein Arbeitgeber hätte ihn unter diesen Bedingungen eingestellt; auch habe von ihm nicht verlangt werden können, daß er sich für die kurze noch verbleibende Zeit arbeitslos und arbeitsuchend melde.

Die Beklagte hat demgegenüber an der Begründung ihrer Bescheide festgehalten und ihrerseits geltend gemacht, wenn nach § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG beitragspflichtig auch Personen seien, die unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes arbeitslos gewesen seien, so müsse diese Arbeitslosigkeit die Verfügbarkeit mit einschließen. Dies ergebe sich auch daraus, daß die nach § 209 a Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehende Meldepflicht des Arbeitsamtes in Fällen, in denen sich der Betreffende vor Beginn des Wehrdienstes beim Arbeitsamt weder arbeitslos noch arbeitsuchend gemeldet habe, nicht gegeben sei. Der Kläger habe sich durchaus für die Zwischenzeit bis zum Beginn des Wehrdienstes noch beim Arbeitsamt melden und auch Leistungen beantragen können. Während dieses Zeitraumes sei er zumindest für eine Aushilfsbeschäftigung noch in Frage gekommen.

Das Sozialgericht Kassel hat Auskünfte eingeholt von der Kreishandwerkerschaft des Landkreises W., erteilt mit Schreiben vom 2. Juli 1979 und 9. August 1979, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Urteil vom 2. Oktober 1979 hat es die Beklagte – entsprechend dem Antrag des Klägers und unter Zulassung der Berufung – verurteilt, dem Kläger für die Teilnahme an dem Lehrgang der Kreishandwerkerschaft W. zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung vom 15. Oktober 1977 bis 14. Januar 1978 225,– DM Lehrgangsgebühren sowie 22,50 DM Lernmittelkosten zu zahlen.

Diese Verurteilung ist darauf gestützt, der Kläger sei während der Wehrdienstzeit beitragspflichtig gewesen, so daß sich zusammen mit den Beschäftigungszeiten eine anspruchsbegründende Zeit von mehr als zwei Jahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme ergebe. Dies folge daraus, daß der Kläger unmittelbar vor Dienstantritt arbeitslos im Sinne des § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG gewesen sei. Arbeitslos im Sinne des AFG sei ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (§ 101 Abs. 1 AFG). Diese Voraussetzungen würden auf den Kläger zutreffen; es sei rechtlich unerheblich, daß er vor Antritt seines Wehrdienstes nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, denn dies gehöre nicht zum Begriff der Arbeitslosigkeit. Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit seien vielmehr neben der Arbeitslosigkeit weitere Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 25 Abs. 2 Angestellte Versicherungsgesetz (AVG) bzw. § 1248 Abs. 2 RVO (BSG, Urt. vom 30.6.1966 – 4 RJ 221/63BSGE 25, 105; BSG, Urteil vom 5.12.1972 – 4 RJ 107/72BSGE 35, 85) lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden. Nach den genannten Vorschriften könne ein Versicherter, der das 60. Lebensjahr vollendet und eine bestimmte Wartezeit erfüllt habe, vorzeitig Altersruhegeld erhalten, wenn er mindestens ein Jahr lang arbeitslos sei. Das Bundessozialgericht habe den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschriften dahin ausgelegt, daß der Versicherte auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben müsse. Diese Auslegung möge vom Zweck der genannten Vorschriften her gerechtfertigt sein, denn vorzeitiges Altersruhegeld sollten nur diejenigen Versicherten erhalten, die trotz ihrer Beschäftigungslosigkeit arbeitswillig und arbeitsfähig seien, aber innerhalb eines Jahres keine Arbeit gefunden hätten. Auf Fälle der vorliegenden Art würden jedoch derartige Überlegungen nicht zutreffen. Vielmehr enthalte § 101 Abs. 1 AFG eine eigenständige Definition des Begriffs der Arbeitslosigkeit für das gesamte AFG; die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung sei dagegen in § 103 AFG gesondert geregelt.

Gegen dieses der Beklagten am 23. Oktober 1979 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, eingelegt mit einem 14. November 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. November 1979.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung ausschließlich gegen die von dem Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmales "arbeitslos” in § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG. Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt ihrer Ansicht nach nur vor, wenn sich der Betreffende arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet hat oder wenn er sich für Dritte erkennbar um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Insoweit beinhalte der Begriff der Arbeitslosigkeit auch Merkmale der Verfügbarkeit; entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die rentenrechtliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechend heranzuziehen.

Im übrigen habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 21. März 1978 (7 RAr 98/76 – SozR 4100 § 118 Nr. 5) festgestellt, daß auch die Ruhensvorschrift des § 118 AFG Elemente des vermuteten Fehlens oder jedenfalls einer vermutenden Beeinträchtigung der Verfügbarkeit enthalte.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Oktober 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat auf Befragen des Gerichts vorgebracht, daß er zur Frage einer Verfügbarkeit unmittelbar vor Beginn des Wehrdienstes nichts vortragen könne.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, Arbeitsamt K. Stamm-Nr. , die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) sowie durch Zulassung statthaft (§ 150 Nr. 1 SGG).

Sie ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Oktober 1979 ist, soweit es von der Beklagten angefochten ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat und wie sie vorliegend allein streitig ist, wird auch von dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29. August 1978 – L 5/Ar 542/77 – DBl. C Nr. 2338 a zu § 168 AFG; Schönefelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, 2. Lieferung, Stand: August 1973, § 168 AFG, Randnr. 24; Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 168 AFG, Anm. 5 a; Krebs, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 168 AFG, Randnr. 42; Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 168 AFG, Randnr. 143) geteilt.

Wenn § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG darauf abstellt, daß der Betreffende unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes bzw. zivilen Ersatzdienst "arbeitslos” war, so wird damit auf den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG Bezug genommen. Danach ist arbeitslos im Sinne des AFG ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige (bis 30. Juni 1977: geringfügige) Beschäftigung ausübt. Zugleich wird damit, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG unzweideutig ergibt, eine Legaldefinition des Begriffes "arbeitslos” für den gesamten Bereich des AFG getroffen. Sie gilt für alle Vorschriften des AFG, in denen der Begriff arbeitslos oder Arbeitslosigkeit vorkommt (vgl. BSG, Urt. v. 11. März 1976 – 7 RAr 93/74 – SozR 4100 § 101 Nr. 1). So sehr ansonsten, etwa bei dem Begriff des Arbeitnehmers, systematische Unterschiede zwischen den §§ 168 ff und § 101 AFG bestehen (vgl. BSG, Urt. v. 15. Juni 1976 – 7 RAr 50/75SozR 4100 § 101 Nr. 2), darf von dieser Definition, die nicht die in § 103 AFG gesondert geregelte Verfügbarkeit enthält, demgemäß auch nicht bei der Auslegung des § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG abgewichen werden, da es sich insoweit um die Auslegung einer Bestimmung des AFG handelt Unerheblich ist daher auch, welche hiervon abweichenden Auslegungen des Begriffes "arbeitslos” in anderen Sozialleistungsbereichen, etwa im Rentenversicherungsrecht, vorzunehmen sind. Im übrigen besteht für eine Abweichung von der Legaldefintion des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG im vorliegenden Falle auch keinerlei Veranlassung. Weder aus dem engeren systematischen Zusammenhang der Nummern 1 bis 3 in § 168 Abs. 2 AFG noch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung ergeben sich insoweit Anhaltspunkte. Vielmehr entspricht die hier vorgenommene Auslegung dem Regelungszweck, der darin besteht, daß Personen, die ihrer Staatsbürgerpflicht nachkommen und ihren Wehrdienst bzw. zivilen Ersatzdienst leisten, keine versicherungsrechtlichen Nachteile erleiden sollen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Schönefelder/Kranz/Wanka, a.a.O., Randnr. 20; Eckert, a.a.O., Randnr. 140).

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, daß es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Kläger sich in der Zeit zwischen dem 9. Dezember 1974 und dem 31. Dezember 1974 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Entscheidend und ausreichend ist, daß er in dieser Zeit ein Arbeitnehmer geblieben ist, der lediglich vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Insoweit bestehen jedoch, wie auch die Beklagte nicht bestreitet, keinerlei Zweifel. Der Kläger ist während der fraglichen Zeit nicht aus dem Kreis der Personen ausgeschieden, die anderenfalls, nämlich ohne die Arbeitslosigkeit, in dieser Zeit eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem bzw. kurzzeitigem Umfang ausgeübt hätten (vgl. insoweit zum Begriff des Arbeitnehmers i.S. des § 101 AFG BSG, Urt. v. 11. März 1976 und 15. Juni 1976, jeweils a.a.O.). Er hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, bis 31. Dezember 1974 bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet. Darüber, ab welcher Dauer der Arbeitslosigkeit vor Antritt des Wehrdienstes jemand nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden gehabt. Eine Dauer der Arbeitslosigkeit von weniger als einem Monat begründet jedenfalls noch nicht den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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