L 1 KR 29/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 8/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 29/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die den Beigeladenen B. , A. , H. und I. im Berufungsverfahren entstanden sind. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit von Stromzählerablesern.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Energieversorgung. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Westsächsischen Energie Aktiengesellschaft (WESAG). Für diese waren ab 1993 Stromableser tätig, deren Tätigkeit folgende formularmäßige Vereinbarung zu Grunde lag:

Westsächsische Energie AG HA Energieabrechnung

Tätigkeit als Zählerableser

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...

Unter Bezugnahme auf die mit Ihnen geführte Besprechung teilen wir mit, daß wir Ihnen mit Wirkung vom ... die Tätigkeit als Zählerableser übertragen. Ihre Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen. Etwaige einkommens- bzw. lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Ver-pflichtungen werden von Ihnen allein getragen. Als Provision für Ihre Tätigkeit erhalten Sie:

Ablesestruktur Vergütung je abgelesenen Zähler - I komplexer Wohnungsbau – zentrale Zählerplätze 0,50 DM II städtischer Bereich – gemischte Zählerplätze 0,75 DM III Stadtrandgebiet 1,00 DM IV Dörfer; geschlossene Siedlungsgebiete 1,25 DM V stark aufgelockerte Bauweise, Einzelgeschäfte 1,50 DM

Soweit sie für Ihre Aufgaben ein Fahrzeug benutzen, erstatten wir die dafür anfal-len Kosten in Höhe von 0,42 DM pro Kilometer. Sie sind in der Gestaltung der von Ihnen aufzuwendenden Zeit bezüglich täglicher Dauer, der Tageszeiten und Wochentage frei. Im übrigen unterliegen Sie bei der Erledigung der Ihnen übertragenen Aufgaben keine Weisungen unseres Unterneh-mens und haben selbst auch keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern unseres Unternehmens. Die für die Zählerablesung benötigten Unterlagen erhalten Sie von unserer Abtei-lung Verkaufsabrechnung. Der von Ihnen zu betreuende Bereich und die Arbeitsinhalte sind Ihnen in einer Einweisung durch unsere Abteilung Verkaufsabrechnung bekanntgegeben worden.

Soweit Sie krankheitsbedingt an der zeitgerechten Erfüllung ihrer Obliegenheiten verhindert sind, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.

Dieser Vertrag kann von beiden Partnern ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung beendet werden. Die im Zusammenhang mit dem zwischen Ihnen und uns bestehenden Vertragsver-hältnis anfallenden Daten werden von ins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-gen gespeichert, verarbeitet und übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

WESAG

Einverstanden: ..., den ... Unterschrift

Mit den Stromablesern war jeweils ein fester Bezirk vereinbart. Ihnen wurden regelmäßig Ableseaufträge in Form von Wegeplänen erteilt, in denen die Zähler mit Namen und An-schrift der Kunden nach Straßen aufgelistet waren. Zunächst erfolgte dies in Papierform. Ab 1994 kamen Lesegeräte zum Einsatz, auf die über das Telefonnetz wöchentlich die Aufträge geladen und von denen täglich die Abrechnungsergebnisse überspielt wurden.

Im April 1997 fand bei der WESAG eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 statt. Dabei wurde ein Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts Leipzig IV vom 29.07.1996 ausgewertet, in dem die WESAG aufgefordert worden war, auch die als freie Mitarbeiter tätigen Stromableser steu-errechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen. Mit Bescheid vom 30.05.1997 setzte die beklag-te Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Prüfzeitraum in Hö-he von 559.525,34 DM fest. Neben der Beitragspflicht von Sachgeschenken und der Versi-cherungspflicht von Praktikanten habe die Prüfung ergeben, dass es sich bei den als freie Mitarbeiter tätigen Stromablesern um abhängig Beschäftigte handele, die der Versiche-rungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlägen.

Mit ihrem Widerspruch vom 30.06.1997 wandte sich die WESAG gegen die Feststellung der Versicherungspflicht von Praktikanten und von Stromablesern. Die Stromableser seien aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung als freie Mitarbeiter tätig gewesen. Die steuerrechtliche Behandlung der erzielten Entgelte binde die Sozialversicherungsträger nicht.

Hinsichtlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung von Praktikanten half die Beklag-te mit Bescheid vom 30.12.1997 dem Widerspruch ab und reduzierte den Nachforderungs-betrag auf 559.342,52 DM. Nach Vorlage der Lohnkontenunterlagen der Stromableser wurden bei 29 von insgesamt 54 betroffenen Personen Versicherungsnummer, Geburtsda-tum und Krankenkasse ermittelt. Mit Bescheid vom 02.11.1998 wurde der Bescheid vom 30.05.1997, soweit er nicht mit Bescheid vom 30.12.1997 aufgehoben wurde, abgeändert und die Nachforderung auf 578.652,52 DM festgesetzt. Die veränderte Höhe der Nachfor-derung ergebe sich aus dem höheren Beitragssatz, den die nunmehr richtig zugeordneten Krankenkassen teilweise aufgewiesen hätten.

Den weiter aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1999 zurück. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild handele es sich bei der Tätigkeit der Stromableser um eine abhängige, fremdbestimmte Arbeit, die durch Einbin-dung in die betriebliche Organisation ohne Übernahme eines Unternehmerrisikos gekenn-zeichnet sei. Angesichts der Einfachheit der zu erbringenden Arbeiten ergebe sich deren hinlängliche Weisungsgebundenheit daraus, dass ihnen ein Ablesebezirk zugewiesen und der zeitliche Rahmen für das Ablesen vorgegeben worden sei.

Hiergegen hat sich die am 25.02.1999 beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage gerichtet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei den Stromablesern habe es sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung ihres Auf-gabenbereichs um freie Mitarbeiter und nicht um abhängig Beschäftigte gehandelt. Die Stromableser hätten das Risiko eines selbständigen Unternehmers getragen. Durch persönlichen Einsatz und unternehmerisches Denken hätten sie ihren Tätigkeitseinsatz gestalten und optimieren können. Die Arbeitstage hätten selbständig bestimmt und Dritte jederzeit zur Erfüllung der Tätigkeit eingesetzt werden können. Auch habe jederzeit eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt werden können. Die Stromableser seien nicht weisungsge-bunden gewesen. Dem stehe die Einfachheit der Tätigkeit nicht entgegen Auch das Bun-dessozialgericht (BSG) habe in einer Entscheidung vom 26.10.1962 (3 RK 63/58 - Breith 1963, 469) bei Stromablesern eine selbständige Tätigkeit angenommen.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.07.1992 (VI R 126/88 - BFHE 169, 154) berufen, nach der Stromableser selbst dann Arbeitnehmer seien, wenn die Vertragsparteien eine freies Mitarbeiterverhältnis ver-einbart hätten und das Ablesen der Stromzähler in Ausnahmefällen auch durch einen zu-verlässigen Vertreter erfolge dürfe.

Das SG hat mit Beschluss vom 04.01.2002 mehrere Kranken- und Pflegekassen, die Bun-desanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit), die Landesversicherungsanstalt Sachsen (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) und die Bundesknapp-schaft (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – letztere auch als Pflegekasse – beigeladen und mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Die bei der Klägerin beschäftigten Stromableser unterlägen der Sozialversicherungspflicht in der Ren-ten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In Abwägung aller Umstände des Einzelfalles überwögen hier die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte. Die Stromableser hätten einem Weisungsrecht unterlegen. Die einfache Art ihrer Tätigkeit spreche eher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Zuwei-sung eines Ablesebezirks mit einem zeitlichen Rahmen sei daher für die Annahme eines Weisungsrechts ausreichend. Wegen der Einfachheit der Tätigkeit habe es eines verfeiner-tes Weisungsrechts nicht bedurft. Eine Inkassobefugnis, die in der früheren Rechtspre-chung zur Annahme eine selbständigen Tätigkeit geführt habe, hätte im vorliegenden Fall den Stromablesern nicht zugestanden. Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild habe sich deren Tätigkeit, insbesondere aus Sicht der in Anspruch genommenen Stromkunden, als unselbständige dargestellt. Die Leistungen seien ausschließlich im Namen und auf Rech-nung der Klägerin erfolgt. Zur Ausübung der Tätigkeit seien Formulare zur Feststellung der Ableseergebnisse und Ausweise ausgegeben worden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausweis sei nur der Ausweisinhaber zu einem Betreten der Räume berechtigt gewesen. Es habe sich damit um eine grundsätzlich persönlich zu erbringende Leistung gehandelt. Bei typisierender Betrachtung könne die Abhängigkeit des Einkommens vom Arbeitseinsatz nicht als echtes Unternehmensrisiko gewertet werden. Eines nennenswerten Kapitaleinsatzes habe es nicht bedurft. Von Bedeutung sei ferner die Tatsache, dass die Stromableser regelmäßig nur mit einem einzigen Vertragspartner zu tun gehabt hätten. Dies verdeutliche deren wirtschaftliche Abhängigkeit. Zwar könne die ver-tragliche Ausgestaltung als freier Mitarbeiter ein Indiz gegen ein Beschäftigungsverhältnis sein. Entscheidend seien jedoch die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall und das Ge-samtbild der Tätigkeit. Diese gäben im vorliegenden Fall den Ausschlag und führten zur Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Mit ihrer am 27.05.2002 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Stromableser seien erfolgsabhängig auf Werkvertragsbasis tätig gewesen. Sie hätten ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Vorgaben, an welchen Wochentagen oder zu wel-chen Uhrzeiten die Ablesetätigkeit vorzunehmen gewesen sei, seien nicht gemacht worden. Die sich aus dem Verhältnis zu den Stromkunden ergebenden Ablesungstermine seien den Stromablesern so vergeben worden, dass diesen für das Ablesen ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung gestanden habe. Auch bei den Wegeplänen habe es sich um eine bloße zeitliche Koordinierung des vertraglich festgelegten Lesegebiets gehandelt. Ein Wei-sungsrecht habe weder vertraglich bestanden noch sei es tatsächlich ausgeübt worden. Die Einfachheit einer Verrichtung sei kein taugliches Abgrenzungskriterium. Daran ändere auch die Entscheidung des BFH vom 24.07.1992 (VI R 126/88 - BFHE 169, 154) nichts. In dem vom BFH entschiedenen Fall sei die Tätigkeit der Stromableser bis ins Kleinste vom Arbeitgeber vorbestimmt gewesen; auch habe keine Möglichkeit bestanden, den Ver-dienst zu steigern. Dies treffe hier jedoch nicht zu. Durch persönlichen Arbeitseinsatz, eine geschickte Arbeitsorganisation und den Einsatz von Hilfskräften hätten die Stromableser ihren Gewinn steigern können. Zudem hätten weitere Einsatzgebiete abgefragt werden können. Die Stromableser hätten auch ein Unternehmensrisiko getragen. Denn sie hätten nie sicher sein können, wen sie tatsächlich bei ihren Ablesungen anträfen. Dementspre-chend sei der mögliche Erfolg ihrer Tätigkeit stets ungewiss gewesen. Bei guter und ge-schickter Routenplanung sowie geschickter zeitlicher Gestaltung hätten naturgemäß weit-aus mehr Personen zu Hause angetroffen werden können als bei schlechter Planung. Ob die Stromableser nach dem äußeren Erscheinungsbild im Namen der Klägerin aufgetreten sei-en, sei unerheblich. Aus der Tatsache, dass den Stromablesern Ausweise zur Verfügung gestellt worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass die Ablesetätigkeit von ihnen persönlich zu erbringen gewesen sei. Zweck der Ausweise sei es nur gewesen, den Stromablesern eine Möglichkeit zu geben, sich für ihre Tätigkeit gegenüber den Kunden zu legi-timieren und so leichter Zutritt zu den Ableseobjekten zu verschaffen. Die Stromableser seien zum Einsatz Dritter berechtigt gewesen. Der Vergütungsanspruch habe auch in die-sem Fall bestanden.

Die Klägerin beantragt – nachdem die Beteiligten hinsichtlich der übrigen beigeladenen Stromableser einen Unterwerfungsvergleich geschlossen haben –, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Januar 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Mai 1997, 30. Dezember 1997 und 02. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass Frau H. , Herr I. , Frau A. und Frau B. im Prü-fungszeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1996 als Stromableser versiche-rungspflichtig beschäftigt waren und soweit darin für diese Beigeladenen Gesamt-sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen H. und I. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, Weisungsgebundenheit sei dadurch begründet, dass den Stromablesern aufgegeben worden sei, die Zählerstände in einem vorgegebenen Gebiet abzulesen und das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen an die Klägerin weiterzuleiten. Bei weniger anspruchsvollen Tätigkeiten, die nur auf eine Art und Weise verrichtet werden könnten, genüge die Vermittlung allgemeiner Richtlinien vor Vertragsschluss. Ein Unternehmensrisiko habe nicht bestanden. Der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes sei nicht ungewiss gewesen, da den Stromablesern ein bestimmtes Gebiet zugeteilt und hierfür auch vorgegebene Vergütungen bezahlt wor-den seien. Die Möglichkeit, durch Erweiterung des Bezirks mehr zu verdienen, begründe kein Unternehmensrisiko. Die Chance länger oder mehr zu arbeiten, um ein höheres Ent-gelt zu erzielen, habe auch ein Arbeitnehmer, insbesondere bei Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeit. Es handele sich auch nicht um Werkverträge. Ein individualisierbares Werk sei von den Stromablesern nicht hergestellt worden.

Die Beigeladenen zu 1., 5., 7., 9. und 11. halten das angefochtene Urteil ebenfalls für zu-treffend. Die Beigeladenen zu 3. und 4 teilen dagegen die Auffassung der Klägerin.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.09.2005 die Beiladung einiger Kranken- und Pflege-kassen aufgehoben und mit Beschlüssen vom 14.09.2005 8 Stromableser zu dem Verfah-ren beigeladen sowie die Ansprüche der Beklagten wegen der Beitragsforderungen für 46 Stromableser von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt. Mit Beschluss vom 01.02.2006 hat der Senat das Verfahren wegen der Beitragsforderungen für einen dieser 46 Stromable-ser mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Mit Beschluss vom 20.09.2006 ist die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrer Eigenschaft als Träger der knappschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben worden. In der mündlichen Verhandlung haben Klägerin und Beklagte bezüglich der Stromableser – mit Ausnahme der im Antrag genannten Personen – zwei Unterwerfungsvergleiche geschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 30.05.1997, 30.12.1997 und 02.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1999 sind, soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig. Die Beigeladenen zu 12., 13., 19. und 20., die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin in der streitigen Zeit (01.01.1993 bis 31.12.1996) als Stromableser tätig waren, waren in dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig; dementsprechend waren für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozial-versicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Prüfstellen erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungs-pflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).

In den Jahren 1993 bis 1996, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeits-entgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch So-zialgesetzbuch [SGB VI]; § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) sowie – ab 01.01.1995 – in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]) der Versicherungs- und Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung war § 7 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.; jetzt: § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV a.F. ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstän-dige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 Rn. 7; Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 Rn. 11; Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 78).

Bei der Tätigkeit als Stromableser, die die Beigeladenen zu 12., 13., 19. und 20. in der streitigen Zeit für die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgeübt haben, überwiegen die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Von folgendem Sachverhalt ist dabei auszugehen: Mit den Stromablesern war jeweils ein fester Bezirk vereinbart, in dem sie sämtliche Stromzähler abzulesen hatten. Die Erfassung der Zählerstände innerhalb des Bezirks dauerte etwa zehn Monate und begann nach einer etwa zweimonatigen Pause im Sommer wieder von vorn. Es stand den Stromablesern nicht frei, wann sie im Jahr welche Zähler ablasen. Vielmehr gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin regelmäßig vor, welche Zähler innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wo-chen abzulesen waren. Dies geschah über Wegepläne, in denen die Zähler mit Namen und Anschrift der Kunden nach Straßen aufgelistet waren. Zu Beginn der streitigen Zeit wur-den diese Wegpläne den Stromablesern noch in Mappen übergeben. Der Stand der darin aufgelisteten Stromzähler musste innerhalb von ein bis zwei Wochen auf maschinenlesba-ren Vordrucken mitgeteilt werden. Ab 1994 kamen Lesegeräte zum Einsatz, auf die über das Telefonnetz wöchentlich die Aufträge in Form der Wegepläne geladen und von denen täglich die Ableseergebnisse abgerufen wurden. Im Grundsatz konnten die Stromableser selbst entscheiden, wann sie innerhalb des festgelegten Ablesezeitraums die Aufträge erfüllen. Es waren weder die Arbeitstage noch Arbeitsbeginn oder Arbeitsende vorgegeben. Allerdings stellte das Ablesen der Zählerstände aufgrund des Umfangs der Aufträge eine Vollzeittätigkeit dar, die die Stromableser von Montag bis Freitag, häufig auch am Sams-tag in Anspruch nahm. Dabei gab es die Anweisung, am Wochenende aus Rücksicht auf die Kunden nur am Samstagvormittag Zähler abzulesen. Ein Spielraum bestand daher im Wesentlichen nur bei der Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeit. Abwei-chungen von den mit den Aufträgen vorgegebenen Routen waren zwar möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich; im Wesentlichen wurde nach den Wegeplänen vorgegangen. Zur Legitimierung gegenüber den Kunden stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Stromablesern Ausweise aus. Sowohl das Lesegerät als auch die Zettel, mit denen den Kunden die Zählerablesung angekündigt wurden, erhielten die Stromableser von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellt. Für die etwaige Nutzung eines eigenen Kfz bei der Erledigung ihrer Aufgaben wurden ihnen Kosten erstattet. Neben den regulären Auf-trägen erhielten die Stromableser auch Sonderaufträge, die eine Unterbrechung ihrer nor-malen Route erforderten, aber faktisch nicht abgelehnt werden konnten. Eine krankheits-bedingte Verhinderung, die Aufträge zu erfüllen, war unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle setzte die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem betroffenen Ablesebezirk andere Personen als Stromableser ein. Die Vergütung war abhängig von der Zahl der abgelesenen Zähler und der Siedlungsstruktur des jeweiligen Ablesegebiets. Während Krankheit oder Urlaub erhielten die Stromableser daher keine Vergütung. Aus diesem Grunde bemühten sie sich während der Sommerpause um Sonderaufträge. Dieses Bild ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Klägerin sowie der Beigeladenen H. , A. , B. und I ...

Hieraus folgt, dass die Stromableser in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert wa-ren. Sie konnten ihre Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten, vielmehr waren sie bei ihrer Tätigkeit den betrieblichen Erfordernissen der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterworfen.

Ihre Aufgabe war es allein, Stromzähler abzulesen. Dabei wurden ihnen regelmäßig Able-seaufträge in Form von Wegeplänen übermittelt, in denen die Zähler mit Namen und An-schrift der Kunden nach Straßen aufgelistet waren. Die Stände der aufgelisteten Stromzäh-ler waren innerhalb von ein bis zwei Wochen zunächst auf maschinenlesbaren Vordrucken und später auf elektronischem Weg weiterzuleiten. Weitere Tätigkeiten oblagen den Stromablesern nicht. Insbesondere hatten sie weder eigene Ermittlungen anzustellen noch von den Stromkunden Geldbeträge einzukassieren. Vielmehr beschränkte sich ihre Tätig-keit auf das korrekte Erfassen und Weiterleiten von Zahlen. Ihnen oblagen damit lediglich einfache und untergeordnete Arbeiten. Damit besaßen sie hinsichtlich Inhalt, Art und Wei-se sowie Ort der Arbeitsausführung nur einen geringen Spielraum. Der Inhalt ihrer Tätig-keit – das Ablesen der Stromzähler, die in den Wegeplänen aufgelistet waren, das Erfassen ihres Standes und die Übermittlung der Ableseergebnisse – stand fest; Abweichungsmög-lichkeiten bestanden insoweit nicht. Auch bei der Art und Weise, wie die eigentliche Ablesetätigkeit ausgeführt wurde, bestand kein Spielraum. Der Ort war mit den Wegeplänen weitgehend vorgegeben. Es bestand zwar die Möglichkeit, von der darin vorgeplanten Rei-henfolge abzuweichen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie die in den Wegeplänen nach Straßen und Hausnummern aufgelisteten Stromzähler innerhalb einer vorgegebenen Zeit abzulesen hatten.

Bei derartigen Tätigkeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber anzunehmen als bei ge-hobenen Tätigkeiten (BFH, Urteil vom 24.07.1992 - VI R 126/88 - BFHE 169, 154, 157; Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 469/98 - NZA 1999, 983, 985). Denn der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 469/98 - NZA 1999, 983, 984). Art der Arbeit und Weisungsbefugnis des Auftragsgebers stehen insofern in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organi-satorische Dinge betreffende Anordnungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen und damit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert erscheinen lassen (BFH, Urteil vom 24.07.1992 - VI R 126/88 - BFHE 169, 154, 157).

Hinzu kommt, dass den Stromablesern ein fester Ablesebezirk zugewiesen war, der kontinuierlich über den größten Teil des Jahres auf konkrete Aufträge hin innerhalb kurzer Zeit-spannen abzuarbeiten war. Lediglich in der etwa zweimonatigen Sommerpause war Eigen-initiative erforderlich, um zusätzliche (Sonder-) Aufträge zu erhalten. Während der übrigen Jahreszeit hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin weitgehend über die Arbeitsleistung der Stromableser verfügt. Die Ablesetätigkeit nahm diese in einem solchen Umfang in An-spruch, dass weitere Erwerbstätigkeiten daneben nicht ausgeübt werden konnten. Demge-genüber ist ohne Belang, dass die Stromableser vertraglich nicht gehindert waren, andere berufliche Tätigkeiten auszuüben. Bei ihrer Tätigkeit waren die Stromableser ganz dem Abrechnungsrhythmus der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterworfen. Da diese nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern zeitlich gestreckt über das ganze Jahr gegenüber ihren Kunden abrechnete, war sie auf den regelmäßigen Eingang der Ableseergebnisse angewie-sen. Wegen der sich hieraus ergebenden betrieblichen Notwendigkeiten band sie die Tätig-keit der Stromableser eng an sich an und erteilte ihnen jede Woche umfangreiche Aufträge, die innerhalb kurzer Fristen abzuarbeiten waren. Damit bestimmte die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Kern den Inhalt der Tätigkeit der Stromableser, ohne dass diesen wesentli-che Spielräume verblieben. Selbst Sonderaufträge konnten sie faktisch nicht ablehnen. Auch bei den Routen gab es keine nennenswerte Gestaltungsmöglichkeiten. Mit den We-geplänen waren die Routen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgeplant. Deren Wegepläne waren auch keineswegs unbrauchbar. Eine zwingende Notwendigkeit, von ih-nen abzuweichen, bestand nicht. Dass den Stromlesern die Möglichkeit verblieb, von der Reihenfolge in den Wegeplänen abzuweichen, kommt daher keine maßgebende Bedeutung zu. Auch ihre Arbeitszeit konnten die Stromableser nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Zwar hieß es in der Vereinbarung, die ihrer Tätigkeit zugrunde lag, dass die Stromableser bei der Gestaltung der von ihnen aufzuwendenden Zeit bezüglich täglicher Dauer, der Ta-geszeiten und Wochentage frei seien. Dieser Freiraum war jedoch eng begrenzt. Innerhalb einer kurz bemessenen Frist von ein bis zwei Wochen hatten die Stromableser Aufträge von einem Umfang zu erledigen, der eine Vollzeittätigkeit erforderte. Die Wegepläne mussten daher unverzüglich abgearbeitet werden. Ihre Erledigung konnte nicht einfach auf später verschoben werden. Es war auch nicht möglich, die Ablesung von Stromzählern in die Sommerpause zu verschieben, selbst wenn – wie dies bei Wochenendhäusern vorkam – die Stromkunden dann im Winter von weither anreisen mussten. Hinzu kommt, dass die Stromableser angewiesen waren, aus Rücksicht auf die Kunden am Wochenende nur bis Samstagvormittag Stromzähler abzulesen. Damit mussten sie ihre Tätigkeit im Wesentli-chen an Werktagen erledigen. An diesen Tagen unterlag ihre Tätigkeit schon nach der Na-tur der Sache Einschränkungen, da sie nicht erwarten konnten, zu jeder Tages- und Nacht-zeit Zugang zu den abzulesenden Stromzählern zu erhalten. Damit verblieb bezüglich der Zeit der Arbeitsausführung nur ein sehr eng begrenzter Freiraum. Letztlich konnten sie nur bestimmen, ob sie früher oder später am Tag mit ihrer Arbeit beginnen und diese dementsprechend früher oder später beenden wollten. Verblieb den Stromablesern somit kein we-sentlicher zeitlicher Spielraum, so ergibt sich aus der Festlegung eines in einer bestimmten Zeitspanne zu erledigenden Arbeitssolls eine hinlängliche zeitliche Weisungsgebundenheit (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 469/98 - NZA 1999, 983, 985).

Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Handlungsfreiheit der Stromableser durch die näheren Arbeitsumstände eng begrenzt war. Es waren ihnen keineswegs nur all-gemein die Ziele ihrer Tätigkeit vorgegeben, die Art und Weise aber, wie diese erreicht werden sollten, ihrer eigenen Entscheidung überlassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - veröffentlicht in juris). Vielmehr genügten aufgrund der Einfachheit der zu verrichtenden Arbeiten neben einer kurzen Einweisung in die Arbeits-inhalte bei Aufnahme der Tätigkeit die regelmäßige Übersendung von Wegeplänen, in de-nen die abzulesenden Stromzähler mit Namen und Anschrift der Kunden nach Straßen auf-gelistet waren, und die Vorgabe, diese Listen innerhalb von ein bis zwei Wochen abzuar-beiten, für eine Weisungsgebundenheit als Zeichen der persönlichen Abhängigkeit. Damit war den Stromablesern hinsichtlich der Gestaltung ihrer Tätigkeit hinlänglich enge, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestimmte Vorgaben gemacht. Darüber hinaus bestan-den wesentliche Unterschiede zu den fest angestellten Stromablesern nicht. Von der Kläge-rin wurde insoweit lediglich vorgebracht, dass die fest angestellten Stromableser aufgrund ihrer Weisungsunterworfenheit dazu eingesetzt worden seien, um im Einzelfall Beschwer-den von Stromkunden nachzugehen. In der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch ge-zeigt, dass Sonderaufträge auch an die als freie Mitarbeiter geführten Stromableser heran-getragen wurden und von diesen – selbst wenn die Sonderaufträge sie zur Abweichung von ihren Routen zwangen – faktisch nicht abgelehnt werden konnten.

Keine entscheidende Bedeutung ist dagegen dem Vortrag der Klägerin beizumessen, die Stromableser hätten jederzeit Dritte zur Erbringung ihrer Tätigkeit einsetzen können. Dies war durch die Vereinbarung, die ihrer Tätigkeit zugrunde lag, zwar nicht ausgeschlossen, darin aber auch nicht ausdrücklich gestattet und ist auch nicht praktisch relevant geworden. Zwar spricht die Möglichkeit, sich bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen durch einen Dritten vertreten zu lassen, gegen eine abhängige Beschäftigung und für eine selb-ständige Tätigkeit. Doch ist dies dann nicht der Fall, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten hiervon nicht geprägt sind und die persönliche Leistungserbringung die Regel ist (vgl. Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 Rn. 14; Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 Rn. 21). So verhält es sich hier. Die vertragliche Verpflichtung, unverzüglich mitzuteilen, wenn die Tätigkeit krankheits-bedingt nicht zeitgerecht erfüllt werden kann, spricht dafür, dass von der persönlichen Erbringung durch die Stromableser ausgegangen wurde. Denn nur in diesem Fall bestand für die Rechtsvorgängerin der Klägerin überhaupt ein Bedürfnis, einen Ersatz zu organisie-ren. Auch die an die Stromableser ausgegebenen Ausweise machen deutlich, dass die per-sönliche Erbringung der Leistung die Regel war. Sicherlich dienten die Ausweise in erster Linie der Legitimation der Stromableser, um ihnen dadurch einen leichteren Zugang zu den Stromzählern zu verschaffen. In den Genuss dieser Erleichterung kamen jedoch nur die Stromableser selbst, nicht aber von diesen eingesetzte Dritte. Daher deuten die Auswei-se sehr wohl darauf hin, dass die Beteiligten für den Regelfall von einer persönlichen Leis-tungserbringung ausgegangen sind. Bezeichnenderweise hat das BAG in dem Urteil vom 26.05.1999 (5 AZR 469/98 - NZA 1999, 983, 985) eine Pflicht zur persönlichen Leis-tungserbringung aus den vertraglichen Pflichten gefolgert, den Auftraggeber bei Tätig-keitsunterbrechungen von mehr als einer Woche zu verständigen und sich mit einem Dienstausweis auszuweisen.

Gegen eine selbständige Tätigkeit der Stromableser spricht ferner das äußere Erschei-nungsbild. Nach dem äußeren Eindruck, insbesondere aus der Sicht der Stromkunden, stellte sich die Tätigkeit der Stromableser als unselbständiger Teil einer fremden Arbeits-organisation, nämlich derjenigen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dar. Für diese wur-den die Stromableser nach außen tätig. Für diese lasen sie, um ihr die Abrechnung gegen-über ihren Kunden zu ermöglichen, den Stand der Stromzähler ab. Der Eindruck einer Ein-gliederung in die Arbeitsorganisation der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde insbeson-dere dann verstärkt, wenn sich die Stromableser mit ihren Ausweisen legitimierten. Das äußere Erscheinungsbild einer Tätigkeit ist auch bei deren sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung nicht ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des BSG kann auch die Ver-kehrsanschauung bei der Würdigung sämtlicher Umstände zu berücksichtigen sein (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 19 S. 74).

Ein unternehmerisches Risiko haben die Stromableser demgegenüber nicht getragen. Maß-gebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R - veröffentlicht in juris; Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36). Eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel haben die Stromableser – mit Ausnahme eines gegebenenfalls benutzten eigenen Kfz – nicht eingesetzt. Das Lesegerät sowie anderes Arbeitsmaterial, insbesondere die zur Ankündigung der Ablesung erforderlichen Zettel, wurden ihnen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Verfügung gestellt und waren nach Beendigung der Tätigkeit wieder zurückzugeben. Auch der Erfolg des Einsatzes ihrer persönlichen Arbeitskraft war keinesfalls ungewiss. Aufgrund der Zahl der abzulesenden Zähler und der Struktur des Ablesegebiets stand die Höhe der erreichbaren Vergütung von vornherein fest. Ob diese erreicht werden konnte, hing allein davon ab, ob Zutritt zu den Stromzählern erlangt werden konnte. Sicherlich trugen die Stromableser insoweit ein gewisses Risiko, überhaupt und mit möglichst geringem Aufwand an die Ablesewerte zu gelangen. Doch rechtfertigt allein die Belastung mit Risiken nicht die An-nahme von Selbständigkeit. Auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen gibt es Vergü-tungsformen, die eine Erfolgskomponente beinhalten, wie etwa Formen des Akkord- oder Prämienlohns (vgl. BSG Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 Rn. 15). Im vorliegenden Fall wurden die Stromableser wie Arbeitnehmer nach Stückzah-len bezahlt. Das Vergütungsrisiko, das darin lag, ändert hieran nichts. Ebenso wenig spricht die Möglichkeit, durch eine Erweiterung des Ablesebezirks den Gewinn zu stei-gern, für eine Selbständigkeit. Dass die Vergütung durch Steigerung des Arbeitsumfangs erhöht werden kann, ist keine Besonderheit von Selbständigen. Auch anhängig Beschäftig-te haben bei entsprechend gestalteter Vergütungsform die Chance, mehr zu verdienen, in-dem sie länger oder mehr arbeiten. Darüber hinaus konnte eine Gewinnsteigerung allein durch eigenen Initiative nicht erreicht werden, weil die Erweiterung des Ablesebezirks nur mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin möglich war. Zu einer anderen Beur-teilung führt auch nicht der Umstand, dass bei Nichterbringung der vertraglich vereinbar-ten Leistungen keine Vergütung zahlen war, selbst wenn der Arbeitsausfall durch Krankheit oder Urlaub bedingt war. Denn die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit beim Arbeitseinsatz oder eine höhere Verdienstchance ge-genübersteht (BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 Rn. 16; Urteil vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R - veröffentlicht in juris; Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36). Dies war aber hier nicht der Fall. Die Verweigerung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Versagung von bezahltem Urlaub führen für sich allein nicht dazu, dass kein abhängiges Beschäftigungs-verhältnis, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass in der formularmäßigen Ver-einbarung davon die Rede ist, die Tätigkeit als Stromableser begründe kein Arbeitsverhält-nis. Denn regelmäßig sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, auch wenn sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 Rn. 16). Der besondere Schutzzweck der Sozialversiche-rung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände. Allerdings gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie den tatsächlichen Ver-hältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - veröffentlicht in juris; siehe auch BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 19 S. 73 f.). Die vertragliche Bestimmung, dass dadurch kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, lässt sich mit den anderen Umständen, insbesondere mit der Weisungsgebundenheit der Tätigkeit der Strom-ableser, nicht vereinbaren. Im Übrigen dokumentiert sie, da sie von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorformuliert war, allenfalls deren Willen, nicht aber denjenigen beider Ver-tragsparteien.

Nach alledem überwiegen im Gesamtergebnis bei den Stromablesern, die in der streitigen Zeit für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig waren und von dieser als freie Mitarbei-ter geführt wurden, deutlich die Umstände, die für deren abhängige Beschäftigung spre-chen. Deren Situation ist vergleichbar denjenigen Stromablesern, bei denen in der finanz-gerichtlichen Rechtsprechung eine selbständige Tätigkeit verneint wurde (BFH, Urteil vom 24.07.1992 - VI R 126/88 - BFHE 169, 154; Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 18.02.2004 - 10 K 4566/02 - veröffentlicht in juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19.04.2005 - 3 K 88/03 - veröffentlicht in juris). Dagegen bestehen erhebliche Unter-schiede gegenüber den Fallkonstellationen, in denen bei Stromablesern eine selbständige Tätigkeit angenommen wurde. Dies war dann der Fall, wenn tatsächlich Mitarbeiter be-schäftigt worden waren und für mehrere Versorgungsunternehmen Zähler abgelesen wur-den (Brandenburgisches FG, Urteil vom 22.10.2003 - 2 K 1792/02 - veröffentlicht in juris; siehe auch Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 21.12.2004 - L 5 KR 210/03 - veröffentlicht in juris). Auch in dem vom BSG entschiedene Fall, in dem dieses bei einem Stromableser eine selbständige Tätigkeit angenommen hatte, weist erhebliche Unterschiede gegenüber dem vorliegenden Fall auf; in jenem Falle hatte der Stromableser nicht nur bei den Stromabnehmern Geldbeträge zu kassieren und eine nach den kassierten Beträgen bemessene Vergütung erhalten, sondern bei seiner Tätigkeit auch noch Glühbir-nen und andere elektrische Artikel vertrieben (BSG, Urteil vom 26.10.1962 - 3 RK 63/58 - Breith 1963, 469). Vergleichbare zusätzliche Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, hat es im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 115 ff.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von dem Urteil des BSG vom 26.10.1962 (3 RK 63/58 - Breith 1963, 469) ab. Denn darin ist nicht entschieden worden, dass Stromableser immer selb-ständig Erwerbstätige sind. Vielmehr hat das BSG daran festgehalten, dass die Tätigkeit von Stromablesern im Allgemeinen von abhängig Beschäftigten ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 26.10.1962 - 3 RK 63/58 - Breith 1963, 469, 469 f. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28.09.1956 - 3 RK 32/55 - BSGE 4, 17), und allein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit angenommen (BSG vom 26.10.1962 - 3 RK 63/58 - Breith 1963, 469, 470 f.). Derartige Besonderheiten weist die Tätigkeit der Stromableser im vorliegenden Fall – wie bereits oben ausgeführt – jedoch nicht auf.
Rechtskraft
Aus
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