Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 423/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat konnte über die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10. August 2006 – ebenso wie in seinem angegriffenen Beschluss vom 07. August 2006 - in der sich aus dem Rubrum ergebenden Besetzung entscheiden. Keiner der beteiligten Richter, insbesondere auch nicht die Richterin am Landessozialgericht B, war gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken. Die Befangenheitsgesuche der Klägerin sind zur Überzeugung des Senats Ausdruck ihrer Erkrankung, aufgrund derer er sie für prozessunfähig erachtet. Er sieht die Gesuche daher als nicht eingelegt an.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2006 ist nach § 178 a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die Anhörungsrüge – anders als ihre Befangenheitsgesuche – im Hinblick auf den mit der Bestellung einer besonderen Vertreterin verbundenen erheblichen Eingriff in ihre Stellung mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Senats nicht prozessunfähig zu sein, wirksam einlegen konnte. Der Zulässigkeit steht jedoch entgegen, dass die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist. Bei der Bestellung einer besonderen Vertreterin und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten der besonderen Vertreterin handelt es sich jedoch nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung.
Eine Auslegung des von der Klägerin erhobenen Rechtsbehelfs als Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde, für die eine Begrenzung auf Endentscheidungen nicht gelten könnte, hält der Senat angesichts der Regelung des - gerade in Reaktion auf die von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe - vom Gesetzgeber zum 01. Januar 2005 eingefügten § 178a SGG für ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 178a Rn. 1, 12). Soweit die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gilt, nicht aber für die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift ggfs. analog anzuwenden wäre (so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 178a Rn. 12). Der Rüge wäre daher auch im Hinblick auf etwaige andere von der Klägerin angenommenen Verstöße von vornherein der Erfolg versagt, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um die erforderliche Endentscheidung handelt.
Gründe:
Der Senat konnte über die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10. August 2006 – ebenso wie in seinem angegriffenen Beschluss vom 07. August 2006 - in der sich aus dem Rubrum ergebenden Besetzung entscheiden. Keiner der beteiligten Richter, insbesondere auch nicht die Richterin am Landessozialgericht B, war gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken. Die Befangenheitsgesuche der Klägerin sind zur Überzeugung des Senats Ausdruck ihrer Erkrankung, aufgrund derer er sie für prozessunfähig erachtet. Er sieht die Gesuche daher als nicht eingelegt an.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2006 ist nach § 178 a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die Anhörungsrüge – anders als ihre Befangenheitsgesuche – im Hinblick auf den mit der Bestellung einer besonderen Vertreterin verbundenen erheblichen Eingriff in ihre Stellung mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Senats nicht prozessunfähig zu sein, wirksam einlegen konnte. Der Zulässigkeit steht jedoch entgegen, dass die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist. Bei der Bestellung einer besonderen Vertreterin und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten der besonderen Vertreterin handelt es sich jedoch nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung.
Eine Auslegung des von der Klägerin erhobenen Rechtsbehelfs als Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde, für die eine Begrenzung auf Endentscheidungen nicht gelten könnte, hält der Senat angesichts der Regelung des - gerade in Reaktion auf die von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe - vom Gesetzgeber zum 01. Januar 2005 eingefügten § 178a SGG für ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 178a Rn. 1, 12). Soweit die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gilt, nicht aber für die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift ggfs. analog anzuwenden wäre (so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 178a Rn. 12). Der Rüge wäre daher auch im Hinblick auf etwaige andere von der Klägerin angenommenen Verstöße von vornherein der Erfolg versagt, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um die erforderliche Endentscheidung handelt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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