Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 76/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 144/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2004 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. September 2002.
Der 1947 geborene Kläger, der von September 1963 bis Juli 1966 eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter Betonbauer absolvierte (Zeugnis vom 16. Juli 1966) war in diesem Beruf, unterbrochen durch Wehrdienst (November 1966 bis Oktober 1969) bis Dezember 1980 tätig. Danach arbeitete er als Turmdrehkranfahrer (Januar 1981 bis Dezember 1981 bzw. 1982) und nach seinen Angaben als Kraftfahrer (Januar 1981 bis April 1990), wobei er sich zum Facharbeiter Berufskraftfahrer qualifizierte (Zeugnis vom 16. Dezember 1988), sowie als Geräte- und Baggerfahrer (Mai 1990 bis 1993) und als Betonmischerfahrer (Juni 1993 bis Oktober 1997). Nach vorübergehenden befristeten Beschäftigungen als Kommissionierer (Oktober 1998 bis September 1999) und Helfer (März bis Mai 2000) war er als Kraftfahrer Lebensmitteltransporte (Mai bis September 2000), Kraftfahrer (Oktober 2000 bis Mai 2001) und LKW-Kraftfahrer (Juli bis September 2001) tätig. Zuletzt arbeitete er von Oktober 2001 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. November 2001 als Kraftfahrer Lebensmitteltransporte.
Im August 2002 beantragte der Kläger wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Bluthochdrucks, Schwierigkeiten beim Sprechen nach Abtragung der Stimmbänder, eines Zustandes nach Augenoperation (grauer Star) und einer Verkalkung beider Schultergelenke Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen, u. a. den Entlassungsbericht der R vom 12. Februar 2002 über eine vom 08. Januar bis 05. Februar 2002 absolvierte stationäre Rehabiliationsmaßnahme bei.
Mit Bescheid vom 13. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Trotz eines Diabetes mellitus, Schultergelenkbeschwerden und eines Bluthochdruckes könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2003 zurück: Als angelernter Arbeiter im Beruf des Kraftfahrers sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem ihm körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich möglich seien.
Dagegen hat der Kläger am 11. März 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen:
Die Operation der rechten Schulter sei im März 2002, die der linken Schulter im August 2003 erfolgt. Zwischenzeitlich sei zudem auch eine Operation an der rechten Hand im Dezember 2003 durchgeführt worden. Der Kläger hat die Teilnahmebestätigung der vom 15. Juli 1998 über eine Unterweisung und Kenntnisprüfung für die Bedienung von LKW-Ladekranen und Bedienung von Radladern und das Zertifikat der vom 03. September 1998 über die Teilnahme an einer Fortbildung für Berufskraftfahrer (30. März bis 03. September 1998) vom 03. September 1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte der Firma l GmbH vom 11. Juli 2003 und der TBG GmbH und Co. KG vom 18. Juni 2003, die Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde M vom (Eingang) 11. Juni 2003, des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. F vom 16. Juni 2003, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R vom 25. Juni 2003 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. E vom 07. Juli 2003 sowie vom Facharzt für Chirurgie Dr. K die Operationsberichte vom 15. März 2002 und 25. August 2003 und die Epikrise des Krankenhauses vom 23. Dezember 2003 eingeholt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B vom 05. März 2004 und hat aus Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis (Berufsprofile) eine Kopie zum Wach- und Sicherheitspersonal beigezogen.
Die Beklagte hat die Tätigkeit eines Pförtners als zumutbare Verweisungstätigkeit angesehen und sich insoweit auf eine vorgelegte Kopie der berufskundlichen Aussage des ML vom 14. Februar 2000 bezogen.
Mit Urteil vom 18. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. September 2002 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Außerdem hat es entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat: Der Kläger könne seinen Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Als Facharbeiter sei er nicht auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.
Gegen das ihr am 27. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. September 2004 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter nicht beanspruchen könne, da nach der Auskunft der GmbH und Co. KG für die vom Kläger ausgeübte Kraftfahrertätigkeit eine völlig ungelernte Kraft lediglich zwei bis drei Tage hätte angelernt werden müssen. Der Beruf eines Pförtners sei damit sozial und im Übrigen auch gesundheitlich zumutbar. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach dem Recht der DDR entspreche nicht der Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der Ausbildungsverordnung von 2001. Schwerpunkt der Berufsausbildung in der DDR sei die Kraftfahrzeuginstandhaltung gewesen. Demgegenüber stelle die Verordnung von 2001 schwerpunktmäßig auf den Güter- und Personentransport ab. Dies gelte erst recht in Bezug auf den Kläger, der nicht einmal eine "ordentliche" Ausbildung nach dem Recht der DDR zum Berufskraftfahrer durchlaufen habe. Ihre Auffassung werde zudem gestützt durch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Brandenburg vom 12. November 2004 (L 1 RJ 179/01). Vorsorglich werde jedoch der Beruf eines Lagerverwalterhelfers als weitere Verweisungstätigkeit benannt. Die Beklagte hat sich insoweit auf die vorgelegte Kopie des berufskundlichen Gutachtens der I W vom 16. Juli 2004 bezogen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Außerdem trägt er vor, er habe den Beruf als Betonbauer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Ursache hierfür seien operative Entfernungen von Stimmbandpolypen in den Jahren 1980 und 1981 mit der Folge gewesen, dass er danach nur noch Arbeiten in staubfreien Zonen habe ausführen dürfen. Soweit im Sozialversicherungsausweis bis 1988 eine Tätigkeit als Betonarbeiter verzeichnet sei, sei dies unzutreffend. Aus der vorübergehenden, im Sozialversicherungsausweis für 1981 eingetragenen Tätigkeit als Turmdrehkranfahrer sei der Übergang in die Tätigkeit als Kraftfahrer erfolgt. Insbesondere der ehemalige Arbeitskollege und Kraftfahrer D S könne bekunden, dass der Kläger ab 1981 nicht mehr als Betonbauer, sondern als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei somit die Facharbeitertätigkeit eines Betonbauers. Allerdings genieße er auch als Berufskraftfahrer Berufsschutz. Er habe eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR absolviert. Nach Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV) stehe diese Berufsausbildung dem vergleichbaren Beruf des Berufskraftfahrers nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren gleich. Im Übrigen sei die Tätigkeit eines Pförtners mit einer erheblichen Stimmbelastung verbunden, die ihm nach dem Sachverständigen nicht zugemutet werden könne. Zwischenzeitlich sei im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden, dass die Gefahr der Netzhautablösung bestehe. Der Kläger hat die Arbeitsverträge mit der GmbH und Co. KG vom 30. September 1998 (befristet von Oktober 1998 bis September 1999) und mit der GmbH und Co. KG vom 28. Februar 2000 (befristet von März bis Dezember 2000) vorgelegt.
Der Senat hat die Auskünfte des Liquidators der Firma , Inhaber vom 07. Februar 2005, der GmbH und Co. KG vom 10. Februar 2005, der Spedition B vom 28. Februar 2005 und der C Spedition GmbH vom 03/04. März 2005, die Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde M vom 15. Februar 2005 nebst verschiedener ärztlicher Unterlagen, den Bericht der Augenklinik B vom 28. Dezember 2004 eingeholt sowie vom Landkreis verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen. Nachdem er Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zum Kraftfahrzeugführer (BO 714/715), Betonbauer (Nr. 442 o 01), Formstein-, Betonhersteller (BO 112), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 22. Juli 2005 und 12. August 2005). Er hat einen Auszug aus dem Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 10. März 1991 (LRT Metall) sowie Kopien der berufskundlichen Gutachten der Frau B- vom 14. März 2003 und 17. März 2003 nebst ergänzender Stellungnahmen jeweils vom 02. Juni 2003 zu den Inhalten und der Vergleichbarkeit der Ausbildungen zum Berufskraftfahrer nach der DDR-Ausbildungsordnung und den bundesdeutschen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnungen 1973 und 2001 beigezogen. Er hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten der I W vom 06. Februar 2006 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 19. Mai 2006 und 20. November 2006 sowie den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 15. März 2006 und 10. August 2006).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 111 bis 141, 333 bis 338, 344 bis 346, 446 bis 456, 460 bis 462, 466, 471 bis 472 und 474 bis 475 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Es kann hierbei dahinstehen, ob er noch als Betonbauer arbeiten kann. Dieser Beruf ist für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nicht maßgebend, denn die Aufgabe dieses Berufes im Dezember 1980 beruhte nicht auf gesundheitlichen Gründen. Als Berufskraftfahrer kann der Kläger zwar nicht mehr arbeiten. Er muss sich jedoch auf die zumutbare Tätigkeit des Lagerverwalterhelfers verweisen lassen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf des Betonbauers, den der Kläger von September 1963 bis Juli 1966 erfolgreich erlernte (Zeugnis vom 16. Juli 1966) und danach ausübte, kommt damit als maßgeblicher Beruf lediglich dann in Betracht, wenn er ihn im Dezember 1980 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die vom Landkreis beigezogenen ärztlichen Unterlagen bieten hierfür jedoch nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B keinen Hinweis.
Nach den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung vom 23. August 1963 und 14. Februar 1983 war der Kläger allerdings bis Dezember 1988 als Beton(fach)arbeiter beschäftigt. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Bereits in der Anlage zum Rentenantrag gab er an, ab 1981 als Kraftfahrer/Kranfahrer tätig gewesen zu sein. Dies findet im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung insoweit eine Stütze, als dort für die Zeit vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 zugleich eine Beschäftigung als Turmdrehkranfahrer aufgeführt wird. Die vom Landkreis beigezogenen ärztlichen Unterlagen weisen ebenfalls in einer Behandlungskarte für den 17. Juli 1981 und in den Dokumentationen über eine Reihenuntersuchung vom 04. September 1981 und über eine Tauglichkeitsuntersuchung (Wiederholungsuntersuchung) vom 20. Juli 1981 die Tätigkeit eines Hebezeugführers aus. Die Behauptung des Klägers, ab 1981 nicht mehr als Betonbauer gearbeitet zu haben, trifft daher zu. Der vom Kläger dazu angebotene Beweis durch Vernehmung des D Sals Zeugenmuss daher nicht erhoben werden. Nach dem Sachverständigen Dr. B musste die Tätigkeit eines Betonbauer zu Dezember 1980 jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2006 hat Dr. B die vom Landkreis übersandten ärztlichen Unterlagen ausgewertet und dabei keine Befunde feststellen können, die der Fortführung des Berufes eines Betonbauer entgegenstehen. Die Behandlungskartei enthält für den 16. Januar 1980 die Eintragungen "Druckschmerz im Interkostalbereich rechts" und eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 18. Januar 1980. Die nächste Eintragung findet sich für den 08. Dezember 1980. Als Befunde werden angegeben eine belegte Zunge, ein Foetor ex ore und eine Druckschmerzhaftigkeit im Oberbauch. Am 22. Dezember 1980 ist vermerkt, dass es dem Kläger besser geht und Arbeitsfähigkeit ab 25. Dezember 1980 bestehen würde. Die letztgenannten Befunde hat der Sachverständige Dr. B dahingehend bewertet, dass seinerzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gastrointestinaler Infekt vorlag. Aus diesen beiden Erkrankungen kann nach dem Sachverständigen nicht abgeleitet werden, dass bei dem Kläger ein Krankheitsprozess bestand, der dazu führte, dass er seinen Beruf als Betonbauer nicht mehr vollwertig ausüben konnte. Dies ist überzeugend, denn die genannten Erkrankungen waren nicht dauerhaft leistungsmindernd.
Die vom Kläger benannte Erkrankung der Stimmbänder trat erst auf, nachdem der Kläger bereits als Hebezeugführer tätig war. Die vorliegenden Behandlungskarteien enthalten erstmals für den 21., 23. und 25. November 1981 den Diagnoseschlüssel 465 (akute Infektion der oberen Luftwege) mit den Befunden Giemen, gelblicher Auswurf und Heiserkeit. Da die erhebliche Heiserkeit auch am 30. November 1981 noch fortbestand, erfolgte eine Einweisung in die Hals-Nasen-Ohren-Klinik und Poliklinik der, in der eine Stimmbandoperation vorgenommen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der am 08. Januar 1982 erfolgten Eintragung in der Behandlungskartei und zum anderen aus dem Bericht der HNO-Klinik und Poliklinik der vom 31. Oktober 1986. Letztgenannter Bericht weist aus, dass der Kläger seit 1981 wegen einer chronischen Laryngitis dort in Behandlung ist. Im Rahmen dieser Erkrankung wurden zwei operative Eingriffe am Kehlkopf mit Abtragungen erforderlich. Die dabei erhobenen histologischen Befunde weisen für den 29. Dezember 1981 ein Granularzellmyoblastom mit pseudokarzinomatöser Epithelhyperplasie und für den 25. April 1986 eine chronisch-granulierende Entzündung als offenbarer Teil eines ulcerösen Prozesses aus. Die Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen stimmen damit überein. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. August 2005 zutreffend darlegt, bestand Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1981 bis 17. Januar 1982 wegen einer akuten Infektion der oberen Luftwege (Diagnoseschlüssel 465), vom 02. April 1982 bis 17. April 1982 wegen einer sonstigen Erkrankung der oberen Luftwege (Diagnoseschlüssel 478) , vom 15. August 1983 bis 28. August 1983 wegen einer chronischen Laryngitis und Laryngotracheitis (Diagnoseschlüssel 476) und vom 14. April 1986 bis 02. Mai 1986 wegen einer akuten Laryngitis und Tracheitis (Diagnoseschlüssel 464).
Der Zustand nach Stimmbandpolypenoperationen hat zwar zur Folge, wie der Sachverständige Dr. Bin seinem Gutachten vom 05. März 2004 ausgeführt hat, dass Arbeiten mit Staubexpositionen und wegen der Neigung zur Heiserkeit auch Arbeiten mit einer stärkeren Stimmbelastung vermieden werden müssen. Das Erfordernis eines Arbeitens in staubarmer Umgebung und ohne schädliche Dämpfe und Gase wird im Übrigen bereits in dem Bericht der vom 31. Oktober 1986 erwähnt. Insofern sind diese Leistungseinschränkungen nunmehr gesichert und basieren nicht lediglich, wie von Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005 seinerzeit eingeräumt, auf den subjektiven Angaben des Klägers. Wie den o. g. vom Landkreis beigezogenen ärztlichen Unterlagen allerdings zu entnehmen ist, trat die Erkrankung der Stimmbänder erst auf, als der Kläger bereits als Hebezeugführer beschäftigt war, so dass dieses Leiden nicht ursächlich für die Aufgabe des Berufes eines Betonbauers gewesen sein kann.
Maßgebender Beruf ist somit die zuletzt von Oktober 2001 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. November 2001 verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer in der Fachrichtung Gütertransport (Lebensmitteltransport).
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. B und W.
Nach Dr. B bestehen endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen an beiden Schultergelenken bei Zustand nach operativer Versorgung eines Impingementsyndroms rechts und durchgeführter Labrumglättung und Refixationsoperation im Bereich der linken Schulter, ein Zustand nach operativer Versorgung einer Dupuytren’sche Kontraktur im Bereich der rechten Hand mit geringfügigen, verbleibenden funktionellen Beeinträchtigungen bei relativ frischem postoperativen Zustandsbild, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus und ein medikamentös grenzwertig eingestelltes Bluthochdruckleiden.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Der Gesundheitszustand des Klägers wird damit, soweit er Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hat, auch vollständig erfasst. Nach dem Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M vom 11. Juni 2003 liegen zwar auch noch ein Fundus hypertonicus, eine Pseudophakie rechts, eine Myopathie, ein Astigmatismus, eine Cataracta incipiens links und Presbyopie vor. Daraus folgen jedoch nach dem Facharzt für Augenheilkunde M, wenn der Kläger die verordnete Brille trägt, keine Funktionsstörungen. Wesentliche Befundänderungen sind zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005 unter Hinweis auf den weiteren Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M vom 15. Februar 2005, in dem solche nicht bezeichnet werden, dargelegt hat. Wegen peripherer Netzhautdegenerationen beidseits erfolgte zwar eine Untersuchung in der Augentagesklinik des Prof. Dr. R. In dessen Bericht vom 05. August 2004 wird der Netzhautbefund jedoch als asymptomatisch und lediglich kontrollbedürftig bewertet. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Augenklinik Berlin-Marzahn des Dr. K vom 28. Dezember 2004. Danach zeigte sich eine Abhebung der Glaskörpergrenzmembran ohne Traktion bei anliegender Netzhaut. Deswegen werden in diesem Bericht lediglich ambulante Kontrollen empfohlen.
Wenn der Sachverständige Dr. B infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten überwiegend in geschlossenen Räumen, im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne Zwangshaltungen oder überwiegend einseitige Körperhaltungen der - so seine ergänzende Stellungnahme vom 22. Juli 2005 - oberen Extremitäten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 30 kg, Leiter- und Gerüstarbeiten, mehr als gelegentliches Hocken und Kriechen, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten und mehr als gelegentliche (10 v. H. der Arbeitszeit) Arbeiten mit Armvorhalte, ohne Nachtschicht, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten und Arbeiten, die gezieltes Sehen erfordern, verrichten, ist dies einleuchtend. Dies gilt im Hinblick auf den von diesem Sachverständigen erhobenen Befund und mit der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2006 gegebenen Begründung insbesondere, soweit gelegentlich Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Armvorhalte noch zumutbar sind. Als weitere Leistungseinschränkungen kommen die bereits oben im Zusammenhang mit dem Zustand nach Stimmbandpolypenoperationen genannten hinzu. Daneben ist noch eine geringfügig reduzierte grobe Kraft und Fingerfertigkeit der rechten Hand, resultierend aus einer seinerzeit erst ca. drei Monate zurückliegenden Operation einer Dupuytren’sche Kontraktur der rechten Hand (vgl. die Epikrise des Krankenhauses vom 23. Dezember 2003) als vorübergehender Zustand bis zur zu erwartenden völligen Wiederherstellung zu berücksichtigen gewesen.
Wesentlich für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist der Zustand der Schultergelenke. Wegen eines Impingementsyndroms des rechten Schultergelenkes erfolgte am 15. März 2002 eine Arthroskopie mit Labrumglättung und Acromioplastik (Bericht des Dr. K vom 15. März 2002). Wegen eines Binnenschadens des linken Schultergelenkes wurde am 25. August 2003 eine Arthroskopie mit Labrumrefixation durchgeführt (Bericht des Dr. K vom 25. August 2003). Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige Dr. B aktiv und passiv in allen Ebenen nur geringfügig bewegungseingeschränkte Schultergelenke vorgefunden. Er hat nachfolgende Bewegungsausmaße nach der Neutral-Null-Methode erhoben: Arm seitwärts/körperwärts: rechts und links 150/0/30 (Normbefund 180/0/20 bis 40), Arm rückwärts/vorwärts: rechts 40/0/130 und links 30/0/130 (Normbefund 40/0/150 bis 170), Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm anliegend) rechts und links 40/0/80 (Normbefund 40 bis 60/0/95) und Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm 90 Grad angehoben) rechts und links 60/0/60 (Normbefund 70/0/70). Der Nacken- und Schürzengriff sind endgradig schmerzhaft und in ihrer Ausführung etwas zögerlich gewesen. Druckschmerzhaft hat sich auch die Schultergelenkskapsel gezeigt. Daneben ist eine ganz geringfügige Krepitation festzustellen gewesen. Eine schwerwiegende Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit hat Dr. B bei diesen Befunden nicht angenommen. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Schmerzen bei der lediglich endgradigen Bewegungseinschränkung wohl dauerhaft verbleiben.
Im Übrigen hat Dr. B lediglich eine geringfügige Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger nach durchgeführter operativer Versorgung einer Dupuytren’schen Kontraktur mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1 cm, eine geringfügige Minderung der groben Kraft und im Bereich der Narbenregion in der Hohlhandfläche Missempfindungen vorgefunden. Das Operationsergebnis an der rechten Hand hat er als befriedigend bezeichnet. Bei intensiverer krankengymnastischer Behandlung hat er mit einer weiteren Verbesserung des vorgefundenen Zustandes gerechnet.
Die anderen Gesundheitsstörungen sind demgegenüber von Dr. B als nicht wesentlich leistungseinschränkend beurteilt worden. Trotz eines gemessenen Blutdrucks von 150/90 mmHg hat er das arterielle Bluthochdruckleiden als nahezu befriedigend eingestellt angesehen. Die Erhöhung des diastolischen Druckes sei kontrollbedürftig und müsse eventuell durch eine Therapieanpassung behoben werden.
Die erhobenen Befunde machen deutlich, dass vornehmlich Belastungen der Schultergelenke vermieden werden müssen. Dies wird durch die von Dr. B genannten Leistungseinschränkungen sichergestellt. Gelegentliche Überkopfarbeiten sind hierbei nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2006 nicht ausgeschlossen. Solche Arbeiten können zwar auch zu einer Belastung der Schultergelenke führen. Sie sind aber im Wesentlichen für die Halswirbelsäule belastend, die jedoch nicht krankhaft verändert ist. Wegen der nur endgradig schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke und der nur geringfügig reduzierten groben Kraft rechts ist zudem nachvollziehbar, dass auch gelegentliche Arbeiten mit Armvorhalte im Umfang von nicht mehr als 10 v. H. der Arbeitszeit noch möglich sind, wenn gewährleistet ist, dass es in wechselnden Zeitperioden zu einer kurzfristigen Unterbrechung des Armvorhalteprozesses kommt.
Der Ausschluss von Arbeiten, die gezieltes Sehen erfordern, trägt der nicht schwerwiegenden Einschränkung des Sehvermögens Rechnung. Der Ausschluss von Arbeiten in Nachtschicht und unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten berücksichtigt das Bluthochdruckleiden und den Diabetes mellitus, denn solche Arbeitsanforderungen können als Stressbedingungen zu entsprechenden Entgleisungen führen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges, zumindest aber ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich, folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. B in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der vom 12. Februar 2002 beurteilt hat.
Ob dieses Leistungsvermögen in stärkerem Umfang vor den genannten Operationen eingeschränkt war, hat Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005 nicht sicher beurteilen können, da die vorliegenden ärztlichen Unterlagen über das Ausmaß funktioneller Beeinträchtigungen keine ausreichenden Befunde enthalten. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung vor den jeweils erfolgten Operationen dauerhaft, also über einen Zeitraum von sechs Monaten, bestand. Nähere Befundmitteilungen zum Zustand des rechten Schultergelenkes vor der Operation am 15. März 2002 enthält lediglich der Entlassungsbericht der vom 12. Februar 2002. Über konkrete Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenkes wird vor der am 25. August 2003 durchgeführten Operation erstmals im Befundbericht des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. F vom 16. Juni 2003 für April 2003 berichtet. Genauere Angaben über den Zustand der rechten Hand sind den vorliegenden ärztlichen Unterlagen vor der Operation im Dezember 2003 überhaupt nicht zu entnehmen. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. Beine dezidierte zeitliche Zuordnung nicht hat vornehmen können.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 714/715) wird eine Belastbarkeit insbesondere der Arme vorausgesetzt. Der Sachverständige Dr. B hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 ausgeführt, dass das Fahren eines Kraftfahrzeuges eine Zwangshaltung beinhaltet, denn die Arme können am Lenkrad nicht die anatomische Nullstellung einnehmen. Eine solche Zwangshaltung hat er als nicht mehr zumutbar erachtet. Die Sachverständige W hat in ihrem Gutachten vom 06. Februar 2006 dargestellt, dass der Berufskraftfahrer mit mehr als 90 v. H. der Arbeitszeit die Arme vor dem Körper in ausgestreckter oder leicht gebeugter Position halten muss, was keinen freien Armvorhalt bedeutet. Im Hinblick darauf und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B hat auch diese Sachverständige die Tätigkeit als Berufskraftfahrer ausgeschlossen. Dieser Beruf kommt nach ihrer Ansicht darüber hinaus zudem deswegen nicht in Betracht, weil ein Berufskraftfahrer permanent unter, vom Sachverständigen Dr. Bausgeschlossenen, Zeitdruck steht. Angesichts der Verkehrsverhältnisse und des Erfordernisses, termingerecht die Ware abzuliefern, muss - so die Sachverständige - versucht werden, die verlorene Zeit durch eine schnellere Be- und Entladung wieder aufzuholen.
Die Unfähigkeit, als Berufskraftfahrer zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Lagerverwalterhelfers verweisen lassen. Dies bedeutet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Der Senat geht hierbei davon aus, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Berufskraftfahrers in der Fachrichtung Güterverkehr (Lebensmitteltransport) der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist, wobei dies allerdings nicht abschließend entschieden werden muss, denn der Beruf eines Lagerverwalterhelfers ist nach der Sachverständigen W auch einem Facharbeiter sozial zumutbar.
Der Kläger verfügt über einen Berufsabschluss als Berufskraftfahrer und war zuletzt von Oktober 2001 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. November 2001 in seinem Beruf tätig.
Der von der Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger habe keine "ordentliche" Ausbildung nach dem Recht der DDR absolviert, weil er seine Facharbeiterqualifikation im Wege einer Erwachsenenqualifizierung erreicht hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dauer und Umfang der für einen Beruf erforderlichen Ausbildung kommt zwar entscheidende Bedeutung für dessen Qualität zu. Die Ausbildung vermittelt die praktischen Fähigkeiten und die theoretischen Kenntnisse, die in der jeweiligen Berufsgruppe im Allgemeinen zur wettbewerbsfähigen Ausübung des Berufes erwartet werden. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte die für diesen Beruf erforderliche Berufsausbildung tatsächlich durchlaufen hat. Die Ausbildung bezeichnet nämlich nur einen Weg, auf dem die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 150 m.w.N.). Ist dies nicht geschehen, muss geprüft werden, ob die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten mit "normalem" Ausbildungsgang entspricht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 150). Eine solche Überprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht die "normale" Ausbildung durchlaufen hat, aber über einen Qualifikationsnachweis verfügt, der auch bei einem regulären Ausbildungsgang erteilt wird. Mit einem solchen Zeugnis wird in beiden Fällen der Nachweis erbracht, dass der Versicherte über die praktischen Fertigkeiten und die theoretischen Kenntnisse verfügt, die nach dem Inhalt der Ausbildung Voraussetzung für deren Erteilung sind.
Nach der Auskunft der GmbH vom 03./04. März 2005 war der Kläger bei einer erforderlichen Ausbildung als Berufskraftfahrer mit Lebensmitteltransporten betraut. Die kennzeichnenden Tätigkeitsmerkmale werden mit der Entgegennahme und der terminlichen Abarbeitung der Frachtaufträge, der ordnungsgemäßen Ausfertigung der Frachtpapiere und der Leergutverwaltung angegeben. Der gezahlte Lohn habe der üblichen Entlohnung eines Facharbeiters entsprochen.
Der Kläger absolvierte darüber hinaus vom 30. März bis 03. September 1998 nach dem Zertifikat der vom 03. September 1998 eine Fortbildung für Berufskraftfahrer der Fachrichtung Güterverkehr. Wie die Sachverständige W in ihrem Gutachten ausgeführt hat, wurden in diesem Lehrgang die Kenntnisse vermittelt, die nach Auffassung der Beklagten einen Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG ausmachen, nämlich Kenntnisse des internationalen Verkehrsrecht, Kenntnisse des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Frachtbriefe, Kenntnisse über Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie. Das Erfordernis dieser zusätzlichen Kenntnisse (neben umfangreichen technischen Kenntnissen der Fahrzeuge und der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs) entnimmt die Beklagte dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. November 2004 - L 1 RJ 179/01. Für dieses Urteil war allerdings das Vorliegen der genannten Kriterien nicht entscheidend. Soweit darauf abgestellt wurde, handelt es sich lediglich um ein obiter dictum, denn der dortige Kläger verfügte nicht einmal über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer. Unabhängig davon begründen die genannten "zusätzlichen" Kenntnisse aber entgegen der Ansicht der Beklagten den Facharbeiterstatus nicht. Diese Kenntnisse stellen keine besonderen Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, denn sie sind diesem Beruf immanent (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96, zitiert nach juris; etwas missverständlich BSG, Urteil vom 05. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R, zitiert nach juris).
Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Zuordnung des von ihm ausgeübten Berufs nach bundesdeutschem Recht seit 01. August 2001 zur Gruppe der Facharbeiter geführt haben.
Die nach dem Recht der DDR erworbene Qualifikation als Berufskraftfahrer hat nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung. Dies folgt aus Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 EV. Danach gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Den beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Frau B vom 14. März 2003 und 17. März 2003 nebst ergänzender Stellungnahmen jeweils vom 02. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass die Ausbildungsinhalte sowie der Umfang der Ausbildung von Berufskraftfahrern nach dem Recht der DDR und nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BKV 2001), wonach die Ausbildung zum Berufskraftfahrer drei Jahre dauert (§ 2 BKV 2001), im Wesentlichen vergleichbar sind. Demgegenüber sind die Unterschiede der Ausbildung von Berufskraftfahrern nach der BKV 2001 gegenüber der nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (BKO 1973), die eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren vorsah (§ 2 BKO), wesentlich größer, was darauf zurückzuführen ist, dass die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ursprünglich entweder in der Fachrichtung Güterverkehr oder in der Fachrichtung Personenverkehr erfolgte. Diese Differenzierung wird mit der BKV 2001 aufgegeben, wodurch sich eine starke Annäherung an die Ausbildung nach dem Recht der DDR ergibt. Die Sachverständige W hat dieser Beurteilung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer nach dem Recht der DDR und zum Berufskraftfahrer nach der BKV 2001 vollinhaltlich zugestimmt.
Soweit daher der Kläger in seinem Beruf als Berufskraftfahrer der Gruppe der Facharbeiter nach dem Mehrstufenschema des BSG zuzurechnen ist, muss er sich jedenfalls auf den Beruf des Lagerverwalterhelfers verweisen lassen.
Der Kläger ist diesem Beruf gesundheitlich gewachsen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. B diese Tätigkeit nicht für zumutbar erachtet hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 hat er dies nämlich lediglich vermutet. So weist er zutreffend darauf hin, dass über die gesundheitlichen Voraussetzungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände, in dem seiner Beurteilung seinerzeit zugrunde liegenden beigezogenen Gutachten der IW vom 16. Juli 2004 zum Lagerverwalterhelfer nichts ausgeführt ist. Daher kann aus seiner vorausgegangenen ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005, die auf demselben berufskundlichen Gutachten basiert und dieselbe Einschätzung enthält, nichts anderes hergeleitet werden. Seine weitere ergänzende Stellungnahme vom 15. März 2006 geht ersichtlich nicht weiter auf das ihm zur Verfügung gestellte Gutachten der Sachverständigen W vom 06. Februar 2006 ein. Die Sachverständige W hat darin dargelegt, dass Überkopfarbeiten und Armvorhalt zwar nicht vollständig auszuschließen sind, aber nicht häufig gefordert werden. Eine Überkopfarbeit im klassischen Sinne werde ohnehin nicht gefordert, da ggf. lediglich aus oberen Bereichen eines Regals Gegenstände herauszunehmen und zu kommissionieren seien. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. Bin dieser ergänzenden Stellungnahme Überkopfarbeiten und Armvorhaltearbeiten als wesentliche Belastungen eines Lagerverwalterhelfers angesehen. Zudem haben seine Ausführungen bis zu diesem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass dem Kläger jegliche der genannten Arbeiten unmöglich sind. Nur deswegen ist die Sachverständige W in deren ergänzender Stellungnahme vom 19. Mai 2006 zu der Feststellung gelangt, dass die Tätigkeit des Lagerverwalterhelfers ausscheidet, denn eine vollständige Vermeidung des Armvorhalts und jeglicher Arbeit, bei denen die Hände über dem Kopf eingesetzt werden, lasse sich mit diesem Berufsbild nicht vereinbaren. Erst nachdem der Sachverständige Dr. Bin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2006 davon abgerückt ist und die genannten Arbeiten in dem eingangs dargestellten Sinne, also durchaus gelegentlich, für zumutbar gehalten hat, hat die Sachverständige W in der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2006 ausgeführt, dass auf der Grundlage letztgenannter ärztlicher Beurteilung als Lagerverwalterhelfer gearbeitet werden kann. Danach kommen die inkriminierten Arbeiten nur gelegentlich mit einem Anteil unter 10 v. H. der Arbeitszeit vor. Dies ist darin begründet, dass sich die zu kommissionierenden Waren in der Regel in Griffhöhe befinden, wobei sie eine durchschnittliche Körpergröße zwischen 1,65 bis 1,75 m zugrunde gelegt hat, also auch im Falle des Klägers mit einer Körpergröße von 170 cm Griffhöhe darstellt. Da nach der Sachverständigen W die Waren innerhalb des Lagers bewegt und Schreibarbeiten erledigt werden müssen, wird auch dem weiteren Erfordernis einer kurzfristigen Unterbrechung des Armvorhalteprozesses in wechselnden Zeitperioden Rechnung getragen.
Die anderen beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen schließen ohnehin den Beruf eines Lagerverwalterhelfers nicht aus. Nach der Sachverständigen W handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel der Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastungen und Zwangshaltungen überwiegend in geschlossenen Räumen ohne Heben von Lasten über 30 kg. Wenn die Sachverständige W somit insgesamt zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne als Lagerverwalterhelfer arbeiten, ist dies schlüssig. Dieser Sachverständigen sind die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen unterbreitet worden. In Kenntnis dieser Einschränkungen hat sie die Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht.
Nach der Sachverständigen W werden Lagerverwalterhelfer im Lager von Industrie-, Handels- und Verkehrs- bzw. Speditionsbetrieben beschäftigt. Ihre Arbeitsplätze können insbesondere Waren- und Gerätelager sein. Lagerverwalterhelfer unterstützen bei der Kommissionierung und Verpackung von Artikeln und bei der Waren- und Materialannahme oder -ausgabe. Sie werden mit der Etikettierung von Artikeln betraut, tragen und stapeln Pakete, verbuchen ein- und ausgehendes Material am PC. Auf Anweisung des Lagerverwalters oder anderer Fachkräfte können sie auch für den Transport und das Stapeln von meist auf Paletten gelagerten Waren und Gütern eingesetzt werden, wobei für den Transport schwerer Lasten entsprechende Hilfsmittel, wie z. B. Gabelstapler zur Verfügung stehen. Weitere Aufgaben sind die Pflege und Wartung der im Lager verwendeten Geräte und technischen Hilfsmittel, das Aussondern von Waren, deren Verwendbarkeit zeitlich begrenzt ist sowie Reinigungsarbeiten.
Der Beruf des Lagerverwalterhelfers ist dem Kläger sozial zumutbar. Nach der Sachverständigen W wird diese Tätigkeit regelmäßig in Lohngruppe 4 LRT Metall eingruppiert, einer Lohngruppe, die wie folgt definiert ist: Arbeiten, die ein Teilfacharbeiterkönnen verlangen, wie es durch eine abgeschlossene Anlernausbildung oder durch eine Zweckausbildung bzw. ein systematisches Anlernen mit zusätzlicher Berufserfahrung erzielt wird. Das dort gegebene Beispiel für solche Arbeiten, selbständige Ausgabetätigkeit im Werkzeuglager, entspricht hierbei nach der Sachverständigen W der Beschreibung der Tätigkeit des Lagerverwalterhelfers. Die nächst niedrigere Lohngruppe 3 benennt hinsichtlich der Qualität der Arbeitsleistung Arbeiten, die eine Zweckausbildung oder ein systematisches Anlernen von bis zu sechs Monaten, eine entsprechende Fertigkeit, Übung und Erfahrung verlangen. Unter den dort genannten Beispielen finden sich Lagertätigkeiten von erschwerender Verantwortung mit Stückzahlkontrolle. Es handelt sich damit um eine Lohngruppe für angelernte Arbeiter nach dem Mehrstufenschema des BSG.
Der Kläger ist dem Beruf des Lagerverwalterhelfers auch fachlich gewachsen, denn er ist in der Lage, ihn innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben.
Nach der Sachverständigen W wird eine Ausbildung nicht vorausgesetzt. Die Arbeitskräfte werden am Arbeitsplatz in die Tätigkeiten eingewiesen. Zur vollwertigen Ausübung ist hierbei eine Einführung in das in der Regel EDV-basierte Lagerverwaltungssystem notwendig. Dieses kann für diesen Bereich der einfachen Eingaben innerhalb weniger Wochen erlernt werden. Eine abgeschlossene Ausbildung ist für die Tätigkeit eines Lagerverwalterhelfers von Vorteil. Besonders förderlich ist hierbei, wie die Sachverständige W ausgeführt hat, der Abschluss als Berufskraftfahrer wegen der daraus resultierenden Kenntnisse der Arbeitsabläufe und der Organisation in Lagern. Der Kläger konnte bereits Vorkenntnisse in Bezug auf Lieferscheine und ähnliches erwerben. Die Sicherheitsvorschriften insbesondere beim Be- und Entladen sind ihm aufgrund seiner Berufskraftfahrertätigkeit geläufig. Von daher ist er auch in der Lage einzuschätzen, in welcher Reihenfolge welche Güter geladen werden müssen. Es kommt hinzu, worauf die Sachverständige W allerdings nicht eingegangen ist, dass der Kläger bereits von Oktober 1998 bis September 1999 nach dem Arbeitsvertrag mit der GmbH und Co. KG vom 30. September 1998 bereits als Kraftfahrer, Kommissionierer und Lagerarbeiter tätig war. Wenn die Sachverständige W somit zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Kläger im Unterschied zu völlig ungelernten fachfremden Kräften in der Lage ist, den Beruf eines Lagerverwalterhelfers nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben, ist dies nachvollziehbar.
Kann der Kläger somit als Lagerverwalterhelfer mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Teilweise Erwerbsminderung kommt bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. September 2002.
Der 1947 geborene Kläger, der von September 1963 bis Juli 1966 eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter Betonbauer absolvierte (Zeugnis vom 16. Juli 1966) war in diesem Beruf, unterbrochen durch Wehrdienst (November 1966 bis Oktober 1969) bis Dezember 1980 tätig. Danach arbeitete er als Turmdrehkranfahrer (Januar 1981 bis Dezember 1981 bzw. 1982) und nach seinen Angaben als Kraftfahrer (Januar 1981 bis April 1990), wobei er sich zum Facharbeiter Berufskraftfahrer qualifizierte (Zeugnis vom 16. Dezember 1988), sowie als Geräte- und Baggerfahrer (Mai 1990 bis 1993) und als Betonmischerfahrer (Juni 1993 bis Oktober 1997). Nach vorübergehenden befristeten Beschäftigungen als Kommissionierer (Oktober 1998 bis September 1999) und Helfer (März bis Mai 2000) war er als Kraftfahrer Lebensmitteltransporte (Mai bis September 2000), Kraftfahrer (Oktober 2000 bis Mai 2001) und LKW-Kraftfahrer (Juli bis September 2001) tätig. Zuletzt arbeitete er von Oktober 2001 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. November 2001 als Kraftfahrer Lebensmitteltransporte.
Im August 2002 beantragte der Kläger wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Bluthochdrucks, Schwierigkeiten beim Sprechen nach Abtragung der Stimmbänder, eines Zustandes nach Augenoperation (grauer Star) und einer Verkalkung beider Schultergelenke Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen, u. a. den Entlassungsbericht der R vom 12. Februar 2002 über eine vom 08. Januar bis 05. Februar 2002 absolvierte stationäre Rehabiliationsmaßnahme bei.
Mit Bescheid vom 13. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Trotz eines Diabetes mellitus, Schultergelenkbeschwerden und eines Bluthochdruckes könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2003 zurück: Als angelernter Arbeiter im Beruf des Kraftfahrers sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem ihm körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich möglich seien.
Dagegen hat der Kläger am 11. März 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen:
Die Operation der rechten Schulter sei im März 2002, die der linken Schulter im August 2003 erfolgt. Zwischenzeitlich sei zudem auch eine Operation an der rechten Hand im Dezember 2003 durchgeführt worden. Der Kläger hat die Teilnahmebestätigung der vom 15. Juli 1998 über eine Unterweisung und Kenntnisprüfung für die Bedienung von LKW-Ladekranen und Bedienung von Radladern und das Zertifikat der vom 03. September 1998 über die Teilnahme an einer Fortbildung für Berufskraftfahrer (30. März bis 03. September 1998) vom 03. September 1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte der Firma l GmbH vom 11. Juli 2003 und der TBG GmbH und Co. KG vom 18. Juni 2003, die Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde M vom (Eingang) 11. Juni 2003, des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. F vom 16. Juni 2003, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R vom 25. Juni 2003 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. E vom 07. Juli 2003 sowie vom Facharzt für Chirurgie Dr. K die Operationsberichte vom 15. März 2002 und 25. August 2003 und die Epikrise des Krankenhauses vom 23. Dezember 2003 eingeholt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B vom 05. März 2004 und hat aus Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis (Berufsprofile) eine Kopie zum Wach- und Sicherheitspersonal beigezogen.
Die Beklagte hat die Tätigkeit eines Pförtners als zumutbare Verweisungstätigkeit angesehen und sich insoweit auf eine vorgelegte Kopie der berufskundlichen Aussage des ML vom 14. Februar 2000 bezogen.
Mit Urteil vom 18. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. September 2002 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Außerdem hat es entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat: Der Kläger könne seinen Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Als Facharbeiter sei er nicht auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.
Gegen das ihr am 27. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. September 2004 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter nicht beanspruchen könne, da nach der Auskunft der GmbH und Co. KG für die vom Kläger ausgeübte Kraftfahrertätigkeit eine völlig ungelernte Kraft lediglich zwei bis drei Tage hätte angelernt werden müssen. Der Beruf eines Pförtners sei damit sozial und im Übrigen auch gesundheitlich zumutbar. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach dem Recht der DDR entspreche nicht der Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der Ausbildungsverordnung von 2001. Schwerpunkt der Berufsausbildung in der DDR sei die Kraftfahrzeuginstandhaltung gewesen. Demgegenüber stelle die Verordnung von 2001 schwerpunktmäßig auf den Güter- und Personentransport ab. Dies gelte erst recht in Bezug auf den Kläger, der nicht einmal eine "ordentliche" Ausbildung nach dem Recht der DDR zum Berufskraftfahrer durchlaufen habe. Ihre Auffassung werde zudem gestützt durch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Brandenburg vom 12. November 2004 (L 1 RJ 179/01). Vorsorglich werde jedoch der Beruf eines Lagerverwalterhelfers als weitere Verweisungstätigkeit benannt. Die Beklagte hat sich insoweit auf die vorgelegte Kopie des berufskundlichen Gutachtens der I W vom 16. Juli 2004 bezogen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Außerdem trägt er vor, er habe den Beruf als Betonbauer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Ursache hierfür seien operative Entfernungen von Stimmbandpolypen in den Jahren 1980 und 1981 mit der Folge gewesen, dass er danach nur noch Arbeiten in staubfreien Zonen habe ausführen dürfen. Soweit im Sozialversicherungsausweis bis 1988 eine Tätigkeit als Betonarbeiter verzeichnet sei, sei dies unzutreffend. Aus der vorübergehenden, im Sozialversicherungsausweis für 1981 eingetragenen Tätigkeit als Turmdrehkranfahrer sei der Übergang in die Tätigkeit als Kraftfahrer erfolgt. Insbesondere der ehemalige Arbeitskollege und Kraftfahrer D S könne bekunden, dass der Kläger ab 1981 nicht mehr als Betonbauer, sondern als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei somit die Facharbeitertätigkeit eines Betonbauers. Allerdings genieße er auch als Berufskraftfahrer Berufsschutz. Er habe eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR absolviert. Nach Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV) stehe diese Berufsausbildung dem vergleichbaren Beruf des Berufskraftfahrers nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren gleich. Im Übrigen sei die Tätigkeit eines Pförtners mit einer erheblichen Stimmbelastung verbunden, die ihm nach dem Sachverständigen nicht zugemutet werden könne. Zwischenzeitlich sei im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden, dass die Gefahr der Netzhautablösung bestehe. Der Kläger hat die Arbeitsverträge mit der GmbH und Co. KG vom 30. September 1998 (befristet von Oktober 1998 bis September 1999) und mit der GmbH und Co. KG vom 28. Februar 2000 (befristet von März bis Dezember 2000) vorgelegt.
Der Senat hat die Auskünfte des Liquidators der Firma , Inhaber vom 07. Februar 2005, der GmbH und Co. KG vom 10. Februar 2005, der Spedition B vom 28. Februar 2005 und der C Spedition GmbH vom 03/04. März 2005, die Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde M vom 15. Februar 2005 nebst verschiedener ärztlicher Unterlagen, den Bericht der Augenklinik B vom 28. Dezember 2004 eingeholt sowie vom Landkreis verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen. Nachdem er Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zum Kraftfahrzeugführer (BO 714/715), Betonbauer (Nr. 442 o 01), Formstein-, Betonhersteller (BO 112), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 22. Juli 2005 und 12. August 2005). Er hat einen Auszug aus dem Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 10. März 1991 (LRT Metall) sowie Kopien der berufskundlichen Gutachten der Frau B- vom 14. März 2003 und 17. März 2003 nebst ergänzender Stellungnahmen jeweils vom 02. Juni 2003 zu den Inhalten und der Vergleichbarkeit der Ausbildungen zum Berufskraftfahrer nach der DDR-Ausbildungsordnung und den bundesdeutschen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnungen 1973 und 2001 beigezogen. Er hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten der I W vom 06. Februar 2006 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 19. Mai 2006 und 20. November 2006 sowie den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 15. März 2006 und 10. August 2006).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 111 bis 141, 333 bis 338, 344 bis 346, 446 bis 456, 460 bis 462, 466, 471 bis 472 und 474 bis 475 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Es kann hierbei dahinstehen, ob er noch als Betonbauer arbeiten kann. Dieser Beruf ist für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nicht maßgebend, denn die Aufgabe dieses Berufes im Dezember 1980 beruhte nicht auf gesundheitlichen Gründen. Als Berufskraftfahrer kann der Kläger zwar nicht mehr arbeiten. Er muss sich jedoch auf die zumutbare Tätigkeit des Lagerverwalterhelfers verweisen lassen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf des Betonbauers, den der Kläger von September 1963 bis Juli 1966 erfolgreich erlernte (Zeugnis vom 16. Juli 1966) und danach ausübte, kommt damit als maßgeblicher Beruf lediglich dann in Betracht, wenn er ihn im Dezember 1980 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die vom Landkreis beigezogenen ärztlichen Unterlagen bieten hierfür jedoch nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B keinen Hinweis.
Nach den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung vom 23. August 1963 und 14. Februar 1983 war der Kläger allerdings bis Dezember 1988 als Beton(fach)arbeiter beschäftigt. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Bereits in der Anlage zum Rentenantrag gab er an, ab 1981 als Kraftfahrer/Kranfahrer tätig gewesen zu sein. Dies findet im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung insoweit eine Stütze, als dort für die Zeit vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 zugleich eine Beschäftigung als Turmdrehkranfahrer aufgeführt wird. Die vom Landkreis beigezogenen ärztlichen Unterlagen weisen ebenfalls in einer Behandlungskarte für den 17. Juli 1981 und in den Dokumentationen über eine Reihenuntersuchung vom 04. September 1981 und über eine Tauglichkeitsuntersuchung (Wiederholungsuntersuchung) vom 20. Juli 1981 die Tätigkeit eines Hebezeugführers aus. Die Behauptung des Klägers, ab 1981 nicht mehr als Betonbauer gearbeitet zu haben, trifft daher zu. Der vom Kläger dazu angebotene Beweis durch Vernehmung des D Sals Zeugenmuss daher nicht erhoben werden. Nach dem Sachverständigen Dr. B musste die Tätigkeit eines Betonbauer zu Dezember 1980 jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2006 hat Dr. B die vom Landkreis übersandten ärztlichen Unterlagen ausgewertet und dabei keine Befunde feststellen können, die der Fortführung des Berufes eines Betonbauer entgegenstehen. Die Behandlungskartei enthält für den 16. Januar 1980 die Eintragungen "Druckschmerz im Interkostalbereich rechts" und eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 18. Januar 1980. Die nächste Eintragung findet sich für den 08. Dezember 1980. Als Befunde werden angegeben eine belegte Zunge, ein Foetor ex ore und eine Druckschmerzhaftigkeit im Oberbauch. Am 22. Dezember 1980 ist vermerkt, dass es dem Kläger besser geht und Arbeitsfähigkeit ab 25. Dezember 1980 bestehen würde. Die letztgenannten Befunde hat der Sachverständige Dr. B dahingehend bewertet, dass seinerzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gastrointestinaler Infekt vorlag. Aus diesen beiden Erkrankungen kann nach dem Sachverständigen nicht abgeleitet werden, dass bei dem Kläger ein Krankheitsprozess bestand, der dazu führte, dass er seinen Beruf als Betonbauer nicht mehr vollwertig ausüben konnte. Dies ist überzeugend, denn die genannten Erkrankungen waren nicht dauerhaft leistungsmindernd.
Die vom Kläger benannte Erkrankung der Stimmbänder trat erst auf, nachdem der Kläger bereits als Hebezeugführer tätig war. Die vorliegenden Behandlungskarteien enthalten erstmals für den 21., 23. und 25. November 1981 den Diagnoseschlüssel 465 (akute Infektion der oberen Luftwege) mit den Befunden Giemen, gelblicher Auswurf und Heiserkeit. Da die erhebliche Heiserkeit auch am 30. November 1981 noch fortbestand, erfolgte eine Einweisung in die Hals-Nasen-Ohren-Klinik und Poliklinik der, in der eine Stimmbandoperation vorgenommen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der am 08. Januar 1982 erfolgten Eintragung in der Behandlungskartei und zum anderen aus dem Bericht der HNO-Klinik und Poliklinik der vom 31. Oktober 1986. Letztgenannter Bericht weist aus, dass der Kläger seit 1981 wegen einer chronischen Laryngitis dort in Behandlung ist. Im Rahmen dieser Erkrankung wurden zwei operative Eingriffe am Kehlkopf mit Abtragungen erforderlich. Die dabei erhobenen histologischen Befunde weisen für den 29. Dezember 1981 ein Granularzellmyoblastom mit pseudokarzinomatöser Epithelhyperplasie und für den 25. April 1986 eine chronisch-granulierende Entzündung als offenbarer Teil eines ulcerösen Prozesses aus. Die Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen stimmen damit überein. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. August 2005 zutreffend darlegt, bestand Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1981 bis 17. Januar 1982 wegen einer akuten Infektion der oberen Luftwege (Diagnoseschlüssel 465), vom 02. April 1982 bis 17. April 1982 wegen einer sonstigen Erkrankung der oberen Luftwege (Diagnoseschlüssel 478) , vom 15. August 1983 bis 28. August 1983 wegen einer chronischen Laryngitis und Laryngotracheitis (Diagnoseschlüssel 476) und vom 14. April 1986 bis 02. Mai 1986 wegen einer akuten Laryngitis und Tracheitis (Diagnoseschlüssel 464).
Der Zustand nach Stimmbandpolypenoperationen hat zwar zur Folge, wie der Sachverständige Dr. Bin seinem Gutachten vom 05. März 2004 ausgeführt hat, dass Arbeiten mit Staubexpositionen und wegen der Neigung zur Heiserkeit auch Arbeiten mit einer stärkeren Stimmbelastung vermieden werden müssen. Das Erfordernis eines Arbeitens in staubarmer Umgebung und ohne schädliche Dämpfe und Gase wird im Übrigen bereits in dem Bericht der vom 31. Oktober 1986 erwähnt. Insofern sind diese Leistungseinschränkungen nunmehr gesichert und basieren nicht lediglich, wie von Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005 seinerzeit eingeräumt, auf den subjektiven Angaben des Klägers. Wie den o. g. vom Landkreis beigezogenen ärztlichen Unterlagen allerdings zu entnehmen ist, trat die Erkrankung der Stimmbänder erst auf, als der Kläger bereits als Hebezeugführer beschäftigt war, so dass dieses Leiden nicht ursächlich für die Aufgabe des Berufes eines Betonbauers gewesen sein kann.
Maßgebender Beruf ist somit die zuletzt von Oktober 2001 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. November 2001 verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer in der Fachrichtung Gütertransport (Lebensmitteltransport).
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. B und W.
Nach Dr. B bestehen endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen an beiden Schultergelenken bei Zustand nach operativer Versorgung eines Impingementsyndroms rechts und durchgeführter Labrumglättung und Refixationsoperation im Bereich der linken Schulter, ein Zustand nach operativer Versorgung einer Dupuytren’sche Kontraktur im Bereich der rechten Hand mit geringfügigen, verbleibenden funktionellen Beeinträchtigungen bei relativ frischem postoperativen Zustandsbild, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus und ein medikamentös grenzwertig eingestelltes Bluthochdruckleiden.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Der Gesundheitszustand des Klägers wird damit, soweit er Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hat, auch vollständig erfasst. Nach dem Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M vom 11. Juni 2003 liegen zwar auch noch ein Fundus hypertonicus, eine Pseudophakie rechts, eine Myopathie, ein Astigmatismus, eine Cataracta incipiens links und Presbyopie vor. Daraus folgen jedoch nach dem Facharzt für Augenheilkunde M, wenn der Kläger die verordnete Brille trägt, keine Funktionsstörungen. Wesentliche Befundänderungen sind zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005 unter Hinweis auf den weiteren Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M vom 15. Februar 2005, in dem solche nicht bezeichnet werden, dargelegt hat. Wegen peripherer Netzhautdegenerationen beidseits erfolgte zwar eine Untersuchung in der Augentagesklinik des Prof. Dr. R. In dessen Bericht vom 05. August 2004 wird der Netzhautbefund jedoch als asymptomatisch und lediglich kontrollbedürftig bewertet. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Augenklinik Berlin-Marzahn des Dr. K vom 28. Dezember 2004. Danach zeigte sich eine Abhebung der Glaskörpergrenzmembran ohne Traktion bei anliegender Netzhaut. Deswegen werden in diesem Bericht lediglich ambulante Kontrollen empfohlen.
Wenn der Sachverständige Dr. B infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten überwiegend in geschlossenen Räumen, im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne Zwangshaltungen oder überwiegend einseitige Körperhaltungen der - so seine ergänzende Stellungnahme vom 22. Juli 2005 - oberen Extremitäten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 30 kg, Leiter- und Gerüstarbeiten, mehr als gelegentliches Hocken und Kriechen, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten und mehr als gelegentliche (10 v. H. der Arbeitszeit) Arbeiten mit Armvorhalte, ohne Nachtschicht, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten und Arbeiten, die gezieltes Sehen erfordern, verrichten, ist dies einleuchtend. Dies gilt im Hinblick auf den von diesem Sachverständigen erhobenen Befund und mit der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2006 gegebenen Begründung insbesondere, soweit gelegentlich Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Armvorhalte noch zumutbar sind. Als weitere Leistungseinschränkungen kommen die bereits oben im Zusammenhang mit dem Zustand nach Stimmbandpolypenoperationen genannten hinzu. Daneben ist noch eine geringfügig reduzierte grobe Kraft und Fingerfertigkeit der rechten Hand, resultierend aus einer seinerzeit erst ca. drei Monate zurückliegenden Operation einer Dupuytren’sche Kontraktur der rechten Hand (vgl. die Epikrise des Krankenhauses vom 23. Dezember 2003) als vorübergehender Zustand bis zur zu erwartenden völligen Wiederherstellung zu berücksichtigen gewesen.
Wesentlich für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist der Zustand der Schultergelenke. Wegen eines Impingementsyndroms des rechten Schultergelenkes erfolgte am 15. März 2002 eine Arthroskopie mit Labrumglättung und Acromioplastik (Bericht des Dr. K vom 15. März 2002). Wegen eines Binnenschadens des linken Schultergelenkes wurde am 25. August 2003 eine Arthroskopie mit Labrumrefixation durchgeführt (Bericht des Dr. K vom 25. August 2003). Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige Dr. B aktiv und passiv in allen Ebenen nur geringfügig bewegungseingeschränkte Schultergelenke vorgefunden. Er hat nachfolgende Bewegungsausmaße nach der Neutral-Null-Methode erhoben: Arm seitwärts/körperwärts: rechts und links 150/0/30 (Normbefund 180/0/20 bis 40), Arm rückwärts/vorwärts: rechts 40/0/130 und links 30/0/130 (Normbefund 40/0/150 bis 170), Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm anliegend) rechts und links 40/0/80 (Normbefund 40 bis 60/0/95) und Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm 90 Grad angehoben) rechts und links 60/0/60 (Normbefund 70/0/70). Der Nacken- und Schürzengriff sind endgradig schmerzhaft und in ihrer Ausführung etwas zögerlich gewesen. Druckschmerzhaft hat sich auch die Schultergelenkskapsel gezeigt. Daneben ist eine ganz geringfügige Krepitation festzustellen gewesen. Eine schwerwiegende Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit hat Dr. B bei diesen Befunden nicht angenommen. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Schmerzen bei der lediglich endgradigen Bewegungseinschränkung wohl dauerhaft verbleiben.
Im Übrigen hat Dr. B lediglich eine geringfügige Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger nach durchgeführter operativer Versorgung einer Dupuytren’schen Kontraktur mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1 cm, eine geringfügige Minderung der groben Kraft und im Bereich der Narbenregion in der Hohlhandfläche Missempfindungen vorgefunden. Das Operationsergebnis an der rechten Hand hat er als befriedigend bezeichnet. Bei intensiverer krankengymnastischer Behandlung hat er mit einer weiteren Verbesserung des vorgefundenen Zustandes gerechnet.
Die anderen Gesundheitsstörungen sind demgegenüber von Dr. B als nicht wesentlich leistungseinschränkend beurteilt worden. Trotz eines gemessenen Blutdrucks von 150/90 mmHg hat er das arterielle Bluthochdruckleiden als nahezu befriedigend eingestellt angesehen. Die Erhöhung des diastolischen Druckes sei kontrollbedürftig und müsse eventuell durch eine Therapieanpassung behoben werden.
Die erhobenen Befunde machen deutlich, dass vornehmlich Belastungen der Schultergelenke vermieden werden müssen. Dies wird durch die von Dr. B genannten Leistungseinschränkungen sichergestellt. Gelegentliche Überkopfarbeiten sind hierbei nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2006 nicht ausgeschlossen. Solche Arbeiten können zwar auch zu einer Belastung der Schultergelenke führen. Sie sind aber im Wesentlichen für die Halswirbelsäule belastend, die jedoch nicht krankhaft verändert ist. Wegen der nur endgradig schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke und der nur geringfügig reduzierten groben Kraft rechts ist zudem nachvollziehbar, dass auch gelegentliche Arbeiten mit Armvorhalte im Umfang von nicht mehr als 10 v. H. der Arbeitszeit noch möglich sind, wenn gewährleistet ist, dass es in wechselnden Zeitperioden zu einer kurzfristigen Unterbrechung des Armvorhalteprozesses kommt.
Der Ausschluss von Arbeiten, die gezieltes Sehen erfordern, trägt der nicht schwerwiegenden Einschränkung des Sehvermögens Rechnung. Der Ausschluss von Arbeiten in Nachtschicht und unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten berücksichtigt das Bluthochdruckleiden und den Diabetes mellitus, denn solche Arbeitsanforderungen können als Stressbedingungen zu entsprechenden Entgleisungen führen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges, zumindest aber ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich, folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. B in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der vom 12. Februar 2002 beurteilt hat.
Ob dieses Leistungsvermögen in stärkerem Umfang vor den genannten Operationen eingeschränkt war, hat Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005 nicht sicher beurteilen können, da die vorliegenden ärztlichen Unterlagen über das Ausmaß funktioneller Beeinträchtigungen keine ausreichenden Befunde enthalten. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung vor den jeweils erfolgten Operationen dauerhaft, also über einen Zeitraum von sechs Monaten, bestand. Nähere Befundmitteilungen zum Zustand des rechten Schultergelenkes vor der Operation am 15. März 2002 enthält lediglich der Entlassungsbericht der vom 12. Februar 2002. Über konkrete Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenkes wird vor der am 25. August 2003 durchgeführten Operation erstmals im Befundbericht des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. F vom 16. Juni 2003 für April 2003 berichtet. Genauere Angaben über den Zustand der rechten Hand sind den vorliegenden ärztlichen Unterlagen vor der Operation im Dezember 2003 überhaupt nicht zu entnehmen. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. Beine dezidierte zeitliche Zuordnung nicht hat vornehmen können.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 714/715) wird eine Belastbarkeit insbesondere der Arme vorausgesetzt. Der Sachverständige Dr. B hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 ausgeführt, dass das Fahren eines Kraftfahrzeuges eine Zwangshaltung beinhaltet, denn die Arme können am Lenkrad nicht die anatomische Nullstellung einnehmen. Eine solche Zwangshaltung hat er als nicht mehr zumutbar erachtet. Die Sachverständige W hat in ihrem Gutachten vom 06. Februar 2006 dargestellt, dass der Berufskraftfahrer mit mehr als 90 v. H. der Arbeitszeit die Arme vor dem Körper in ausgestreckter oder leicht gebeugter Position halten muss, was keinen freien Armvorhalt bedeutet. Im Hinblick darauf und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B hat auch diese Sachverständige die Tätigkeit als Berufskraftfahrer ausgeschlossen. Dieser Beruf kommt nach ihrer Ansicht darüber hinaus zudem deswegen nicht in Betracht, weil ein Berufskraftfahrer permanent unter, vom Sachverständigen Dr. Bausgeschlossenen, Zeitdruck steht. Angesichts der Verkehrsverhältnisse und des Erfordernisses, termingerecht die Ware abzuliefern, muss - so die Sachverständige - versucht werden, die verlorene Zeit durch eine schnellere Be- und Entladung wieder aufzuholen.
Die Unfähigkeit, als Berufskraftfahrer zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Lagerverwalterhelfers verweisen lassen. Dies bedeutet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Der Senat geht hierbei davon aus, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Berufskraftfahrers in der Fachrichtung Güterverkehr (Lebensmitteltransport) der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist, wobei dies allerdings nicht abschließend entschieden werden muss, denn der Beruf eines Lagerverwalterhelfers ist nach der Sachverständigen W auch einem Facharbeiter sozial zumutbar.
Der Kläger verfügt über einen Berufsabschluss als Berufskraftfahrer und war zuletzt von Oktober 2001 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. November 2001 in seinem Beruf tätig.
Der von der Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger habe keine "ordentliche" Ausbildung nach dem Recht der DDR absolviert, weil er seine Facharbeiterqualifikation im Wege einer Erwachsenenqualifizierung erreicht hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dauer und Umfang der für einen Beruf erforderlichen Ausbildung kommt zwar entscheidende Bedeutung für dessen Qualität zu. Die Ausbildung vermittelt die praktischen Fähigkeiten und die theoretischen Kenntnisse, die in der jeweiligen Berufsgruppe im Allgemeinen zur wettbewerbsfähigen Ausübung des Berufes erwartet werden. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte die für diesen Beruf erforderliche Berufsausbildung tatsächlich durchlaufen hat. Die Ausbildung bezeichnet nämlich nur einen Weg, auf dem die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 150 m.w.N.). Ist dies nicht geschehen, muss geprüft werden, ob die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten mit "normalem" Ausbildungsgang entspricht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 150). Eine solche Überprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht die "normale" Ausbildung durchlaufen hat, aber über einen Qualifikationsnachweis verfügt, der auch bei einem regulären Ausbildungsgang erteilt wird. Mit einem solchen Zeugnis wird in beiden Fällen der Nachweis erbracht, dass der Versicherte über die praktischen Fertigkeiten und die theoretischen Kenntnisse verfügt, die nach dem Inhalt der Ausbildung Voraussetzung für deren Erteilung sind.
Nach der Auskunft der GmbH vom 03./04. März 2005 war der Kläger bei einer erforderlichen Ausbildung als Berufskraftfahrer mit Lebensmitteltransporten betraut. Die kennzeichnenden Tätigkeitsmerkmale werden mit der Entgegennahme und der terminlichen Abarbeitung der Frachtaufträge, der ordnungsgemäßen Ausfertigung der Frachtpapiere und der Leergutverwaltung angegeben. Der gezahlte Lohn habe der üblichen Entlohnung eines Facharbeiters entsprochen.
Der Kläger absolvierte darüber hinaus vom 30. März bis 03. September 1998 nach dem Zertifikat der vom 03. September 1998 eine Fortbildung für Berufskraftfahrer der Fachrichtung Güterverkehr. Wie die Sachverständige W in ihrem Gutachten ausgeführt hat, wurden in diesem Lehrgang die Kenntnisse vermittelt, die nach Auffassung der Beklagten einen Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG ausmachen, nämlich Kenntnisse des internationalen Verkehrsrecht, Kenntnisse des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Frachtbriefe, Kenntnisse über Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie. Das Erfordernis dieser zusätzlichen Kenntnisse (neben umfangreichen technischen Kenntnissen der Fahrzeuge und der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs) entnimmt die Beklagte dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. November 2004 - L 1 RJ 179/01. Für dieses Urteil war allerdings das Vorliegen der genannten Kriterien nicht entscheidend. Soweit darauf abgestellt wurde, handelt es sich lediglich um ein obiter dictum, denn der dortige Kläger verfügte nicht einmal über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer. Unabhängig davon begründen die genannten "zusätzlichen" Kenntnisse aber entgegen der Ansicht der Beklagten den Facharbeiterstatus nicht. Diese Kenntnisse stellen keine besonderen Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, denn sie sind diesem Beruf immanent (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96, zitiert nach juris; etwas missverständlich BSG, Urteil vom 05. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R, zitiert nach juris).
Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Zuordnung des von ihm ausgeübten Berufs nach bundesdeutschem Recht seit 01. August 2001 zur Gruppe der Facharbeiter geführt haben.
Die nach dem Recht der DDR erworbene Qualifikation als Berufskraftfahrer hat nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung. Dies folgt aus Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 EV. Danach gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Den beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Frau B vom 14. März 2003 und 17. März 2003 nebst ergänzender Stellungnahmen jeweils vom 02. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass die Ausbildungsinhalte sowie der Umfang der Ausbildung von Berufskraftfahrern nach dem Recht der DDR und nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BKV 2001), wonach die Ausbildung zum Berufskraftfahrer drei Jahre dauert (§ 2 BKV 2001), im Wesentlichen vergleichbar sind. Demgegenüber sind die Unterschiede der Ausbildung von Berufskraftfahrern nach der BKV 2001 gegenüber der nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (BKO 1973), die eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren vorsah (§ 2 BKO), wesentlich größer, was darauf zurückzuführen ist, dass die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ursprünglich entweder in der Fachrichtung Güterverkehr oder in der Fachrichtung Personenverkehr erfolgte. Diese Differenzierung wird mit der BKV 2001 aufgegeben, wodurch sich eine starke Annäherung an die Ausbildung nach dem Recht der DDR ergibt. Die Sachverständige W hat dieser Beurteilung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer nach dem Recht der DDR und zum Berufskraftfahrer nach der BKV 2001 vollinhaltlich zugestimmt.
Soweit daher der Kläger in seinem Beruf als Berufskraftfahrer der Gruppe der Facharbeiter nach dem Mehrstufenschema des BSG zuzurechnen ist, muss er sich jedenfalls auf den Beruf des Lagerverwalterhelfers verweisen lassen.
Der Kläger ist diesem Beruf gesundheitlich gewachsen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. B diese Tätigkeit nicht für zumutbar erachtet hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 hat er dies nämlich lediglich vermutet. So weist er zutreffend darauf hin, dass über die gesundheitlichen Voraussetzungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände, in dem seiner Beurteilung seinerzeit zugrunde liegenden beigezogenen Gutachten der IW vom 16. Juli 2004 zum Lagerverwalterhelfer nichts ausgeführt ist. Daher kann aus seiner vorausgegangenen ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2005, die auf demselben berufskundlichen Gutachten basiert und dieselbe Einschätzung enthält, nichts anderes hergeleitet werden. Seine weitere ergänzende Stellungnahme vom 15. März 2006 geht ersichtlich nicht weiter auf das ihm zur Verfügung gestellte Gutachten der Sachverständigen W vom 06. Februar 2006 ein. Die Sachverständige W hat darin dargelegt, dass Überkopfarbeiten und Armvorhalt zwar nicht vollständig auszuschließen sind, aber nicht häufig gefordert werden. Eine Überkopfarbeit im klassischen Sinne werde ohnehin nicht gefordert, da ggf. lediglich aus oberen Bereichen eines Regals Gegenstände herauszunehmen und zu kommissionieren seien. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. Bin dieser ergänzenden Stellungnahme Überkopfarbeiten und Armvorhaltearbeiten als wesentliche Belastungen eines Lagerverwalterhelfers angesehen. Zudem haben seine Ausführungen bis zu diesem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass dem Kläger jegliche der genannten Arbeiten unmöglich sind. Nur deswegen ist die Sachverständige W in deren ergänzender Stellungnahme vom 19. Mai 2006 zu der Feststellung gelangt, dass die Tätigkeit des Lagerverwalterhelfers ausscheidet, denn eine vollständige Vermeidung des Armvorhalts und jeglicher Arbeit, bei denen die Hände über dem Kopf eingesetzt werden, lasse sich mit diesem Berufsbild nicht vereinbaren. Erst nachdem der Sachverständige Dr. Bin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2006 davon abgerückt ist und die genannten Arbeiten in dem eingangs dargestellten Sinne, also durchaus gelegentlich, für zumutbar gehalten hat, hat die Sachverständige W in der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2006 ausgeführt, dass auf der Grundlage letztgenannter ärztlicher Beurteilung als Lagerverwalterhelfer gearbeitet werden kann. Danach kommen die inkriminierten Arbeiten nur gelegentlich mit einem Anteil unter 10 v. H. der Arbeitszeit vor. Dies ist darin begründet, dass sich die zu kommissionierenden Waren in der Regel in Griffhöhe befinden, wobei sie eine durchschnittliche Körpergröße zwischen 1,65 bis 1,75 m zugrunde gelegt hat, also auch im Falle des Klägers mit einer Körpergröße von 170 cm Griffhöhe darstellt. Da nach der Sachverständigen W die Waren innerhalb des Lagers bewegt und Schreibarbeiten erledigt werden müssen, wird auch dem weiteren Erfordernis einer kurzfristigen Unterbrechung des Armvorhalteprozesses in wechselnden Zeitperioden Rechnung getragen.
Die anderen beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen schließen ohnehin den Beruf eines Lagerverwalterhelfers nicht aus. Nach der Sachverständigen W handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel der Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastungen und Zwangshaltungen überwiegend in geschlossenen Räumen ohne Heben von Lasten über 30 kg. Wenn die Sachverständige W somit insgesamt zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne als Lagerverwalterhelfer arbeiten, ist dies schlüssig. Dieser Sachverständigen sind die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen unterbreitet worden. In Kenntnis dieser Einschränkungen hat sie die Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht.
Nach der Sachverständigen W werden Lagerverwalterhelfer im Lager von Industrie-, Handels- und Verkehrs- bzw. Speditionsbetrieben beschäftigt. Ihre Arbeitsplätze können insbesondere Waren- und Gerätelager sein. Lagerverwalterhelfer unterstützen bei der Kommissionierung und Verpackung von Artikeln und bei der Waren- und Materialannahme oder -ausgabe. Sie werden mit der Etikettierung von Artikeln betraut, tragen und stapeln Pakete, verbuchen ein- und ausgehendes Material am PC. Auf Anweisung des Lagerverwalters oder anderer Fachkräfte können sie auch für den Transport und das Stapeln von meist auf Paletten gelagerten Waren und Gütern eingesetzt werden, wobei für den Transport schwerer Lasten entsprechende Hilfsmittel, wie z. B. Gabelstapler zur Verfügung stehen. Weitere Aufgaben sind die Pflege und Wartung der im Lager verwendeten Geräte und technischen Hilfsmittel, das Aussondern von Waren, deren Verwendbarkeit zeitlich begrenzt ist sowie Reinigungsarbeiten.
Der Beruf des Lagerverwalterhelfers ist dem Kläger sozial zumutbar. Nach der Sachverständigen W wird diese Tätigkeit regelmäßig in Lohngruppe 4 LRT Metall eingruppiert, einer Lohngruppe, die wie folgt definiert ist: Arbeiten, die ein Teilfacharbeiterkönnen verlangen, wie es durch eine abgeschlossene Anlernausbildung oder durch eine Zweckausbildung bzw. ein systematisches Anlernen mit zusätzlicher Berufserfahrung erzielt wird. Das dort gegebene Beispiel für solche Arbeiten, selbständige Ausgabetätigkeit im Werkzeuglager, entspricht hierbei nach der Sachverständigen W der Beschreibung der Tätigkeit des Lagerverwalterhelfers. Die nächst niedrigere Lohngruppe 3 benennt hinsichtlich der Qualität der Arbeitsleistung Arbeiten, die eine Zweckausbildung oder ein systematisches Anlernen von bis zu sechs Monaten, eine entsprechende Fertigkeit, Übung und Erfahrung verlangen. Unter den dort genannten Beispielen finden sich Lagertätigkeiten von erschwerender Verantwortung mit Stückzahlkontrolle. Es handelt sich damit um eine Lohngruppe für angelernte Arbeiter nach dem Mehrstufenschema des BSG.
Der Kläger ist dem Beruf des Lagerverwalterhelfers auch fachlich gewachsen, denn er ist in der Lage, ihn innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben.
Nach der Sachverständigen W wird eine Ausbildung nicht vorausgesetzt. Die Arbeitskräfte werden am Arbeitsplatz in die Tätigkeiten eingewiesen. Zur vollwertigen Ausübung ist hierbei eine Einführung in das in der Regel EDV-basierte Lagerverwaltungssystem notwendig. Dieses kann für diesen Bereich der einfachen Eingaben innerhalb weniger Wochen erlernt werden. Eine abgeschlossene Ausbildung ist für die Tätigkeit eines Lagerverwalterhelfers von Vorteil. Besonders förderlich ist hierbei, wie die Sachverständige W ausgeführt hat, der Abschluss als Berufskraftfahrer wegen der daraus resultierenden Kenntnisse der Arbeitsabläufe und der Organisation in Lagern. Der Kläger konnte bereits Vorkenntnisse in Bezug auf Lieferscheine und ähnliches erwerben. Die Sicherheitsvorschriften insbesondere beim Be- und Entladen sind ihm aufgrund seiner Berufskraftfahrertätigkeit geläufig. Von daher ist er auch in der Lage einzuschätzen, in welcher Reihenfolge welche Güter geladen werden müssen. Es kommt hinzu, worauf die Sachverständige W allerdings nicht eingegangen ist, dass der Kläger bereits von Oktober 1998 bis September 1999 nach dem Arbeitsvertrag mit der GmbH und Co. KG vom 30. September 1998 bereits als Kraftfahrer, Kommissionierer und Lagerarbeiter tätig war. Wenn die Sachverständige W somit zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Kläger im Unterschied zu völlig ungelernten fachfremden Kräften in der Lage ist, den Beruf eines Lagerverwalterhelfers nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben, ist dies nachvollziehbar.
Kann der Kläger somit als Lagerverwalterhelfer mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Teilweise Erwerbsminderung kommt bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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