Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 485/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 1113/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)) vom 01. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 sowie der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste
Der 1950 geborene Kläger erwarb nach erfolgreichem Abend-Studium an der Ingenieurschule für Chemie B die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachstudienrichtung "Technologie der anorganischen und organischen Chemie" zu führen (Ingenieururkunde vom 31. Oktober 1975). Seit dem 29. Mai 1969 war der Kläger im Erdölverarbeitungswerk S, später VEB Petrolchemisches Kombinat (PCK) S bzw. ab dem 28. Juni 1990 bei dessen Rechtsnachfolgerin, der Petrolchemie und Kraftstoffe AG S (gemäß Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 1996: PCK Raffinierie GmbH) als Anlagenfahrer und ab dem 1. November 1975 als Schichtleiter, Betriebsingenieur und Technologe beschäftigt. Der VEB PCK S wurde am 28. Juni 1990 von Amts wegen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F gelöscht, als Rechtsnachfolgerin wurde am selben Tag die Petrolchemie und Kraftstoffe AG S in das Handelsregister des damals zuständigen Staatlichen Vertragsgerichts in F) eingetragen.
Während seiner Beschäftigungszeiten in der DDR war der Kläger sozialpflichtversichert. Zudem trat er mit Wirkung zum 01. November 1986 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt.
Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2001 die Feststellung einer Anwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 mit der Begründung ab, eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem könne nicht festgestellt werden, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990, dem Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 09. April.2002, Az.: B 4 RA 31/01 R und Az.: B 4 RA 36/01 R, BSG vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 34/01 R) zuzuordnen sei. Da der VEB PCK S bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei, sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur AVItech könnten Individualumstände nicht berücksichtigt werden. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung in das Handelsregister am 28. Juni 1990 an.
Mit seiner am 14. Juli 2004 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass sein Arbeitgeber über Jahrzehnte zu den Produktionsbetrieben gehört habe, deren Arbeitnehmer eine Zusatzrente erhalten sollten bzw. erhielten, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllten. Die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I 170; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) habe umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem ausschließen wollen. Die Schließung der Zusatzversorgungssysteme ohne Unterschied mit Wirkung vom 30. Juni 1990 in § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 lege den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber mit diesem Stichtag für alle Betriebe einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversicherung habe ziehen wollen und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel erfolgt sei. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, dass jedenfalls die Beschäftigungszeiten bis zum 27. Juni 1990, dem Tag des Rechtsformwechsels, für eine Zusatzrente ausreichen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Anwartschaft bestanden, die von dem Rechtsformwechsel nicht berührt worden sei. Die Auffassung stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG. Das BSG habe in keiner der bisher bekannt gewordenen Entscheidungen geprüft, ob ein volkseigener Betrieb vor oder erst mit dem 1. Juli 1990 in eine private Rechtsform umgewandelt worden sei. Die Idee, bereits umgewandelte Betriebe nicht mehr als zusatzversorgungsfähig anzusehen, sei der Beklagten wegen der Kassenlage erst im zweiten Halbjahr 2003 gekommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil er am 30. Juni 1990 weder einen Versorgungsanspruch noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gehabt habe. Er sei an diesem Stichtag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen, denn der VEB PCK S sei bereits in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und durch deren Eintragung in das Register erloschen gewesen. Ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks F sei der VEB PCK S am 28. Juni 1990 von Amts wegen gelöscht worden. Rechtsnachfolger sei die Petrolchemie und Kraftstoffe AG S geworden. Damit sei die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft entsprechend den Vorgaben der Umwandlungsverordnung abgeschlossen gewesen. Der Auffassung des Klägers, der Betrieb sei auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben, könne nicht gefolgt werden. Es komme nicht auf den Träger von Eigentum am 30. Juni 1990 an, sondern darauf, ob an diesem Stichtag der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform des VEB hatte. Der VEB PCK S als juristische Person sei aber am 28. Juni 1990 erloschen. Auch der Vortrag des Klägers, die Petrol- und Kraftstoff Aktiengesellschaft S sei als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des vorbestehenden VEB PCK S eingetreten, führe nicht zu der begehrten Feststellung. Die Ansprüche aus der Zusatzversorgung der AVItech seien individuell ausgestaltet gewesen auf den jeweiligen Beschäftigten. Eine "Einbeziehung des Betriebes" habe so nicht bestanden. Auch eine Feststellung bis zum 27. Juni 1990 sei nicht zu treffen. Dies scheitere an dem Nichtvorliegen der betrieblichen Voraussetzungen am Stichtag 30. Juni 1990. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung betreffe Fälle, in denen § 5 AAÜG geprüft worden seien. Diese Vorschrift finde indes erst dann Anwendung, wenn die Anwendbarkeit des AAÜG positiv festgestellt worden sei. Die zitierten Fälle hätten Sachverhalte betroffen mit konkreter positiver Versorgungszusage aus der Zeit der DDR. Dies sei im vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Gegen den ihm am 14. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Juli 2005 Berufung eingelegt. Der Begriff "volkseigener Betrieb" sei in der DDR nicht definiert gewesen. Wesentliche Merkmale eines VEB seien, dass seine Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten (der Betrieb sei lediglich Fondsinhaber, d.h. Besitzer gewesen), dass er einem staatlichen Organ unterstanden habe, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderung zu entscheiden gehabt habe und dass er mit seinen Betriebsplänen in das staatliche System Planwirtschaft einbezogen gewesen sei. Der VEB PCK S sei mit seiner Errichtung als Kombinat unbestritten volkseigener Betrieb im Sinne der "Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben" vom 17. August 1950 (VO-AVItech) geworden. Diese Eigenschaft habe der Betrieb am 28. Juni 1990 nicht verloren, denn er habe unverändert als wirtschaftliche Einheit fortbestanden. Auch sei der Betrieb am 28. Juni 1990 nicht Eigentümer der Produktionsmittel geworden, sondern Fondsinhaber geblieben. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle volkseigenen Betriebe unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG am 01. Juli 1990 geworden. Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in der Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befunden habe, übernommen. Als Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle volkseigenen Betriebe unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Zwar sei der VEB PCK S nach § 7 der Umwandlungsverordnung am 28. Juni 1990 eine AG geworden und als Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden. Inhaltlich habe sich jedoch bezogen auf die Eigenschaft "volkseigen" keinerlei Veränderung ergeben. Die Verordnung von 1950 benenne keine bestimmte Rechtsform, sondern eine bestimmte Eigenschaft des Betriebes: volkseigen. Da dem Verordnungsgeber 1950 nicht bekannt gewesen sei, dass 1990 die Betriebe verpflichtet werden würden, ihre Rechtsform zu wechseln, ergebe eine ergänzende Auslegung, dass volkseigen nicht als Rechtsform, sondern als Eigenschaft zu verstehen sei. Der umgewandelte Betrieb sei nach der Umwandlungsverordnung "Rechtsnachfolger" des Betriebes, für dessen Mitarbeiter die Verordnung von 1950 gegolten habe. Es sei nicht plausibel, warum die Rechtsnachfolge im Bereich der Zusatzversorgung verweigert werde. Weiter gebe es keine rechtliche Begründung, weshalb die von Anfang an bestehende Anwartschaft aufgrund der Umwandlungsverordnung wegfallen könne.
Unabhängig davon ergebe sich ein Anspruch auf Berücksichtigung seiner Zeiten beim VEB PCK S auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde nämlich im Falle einer erteilten individuellen Versorgungszusage auch dann anerkannt, wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 19990 umgewandelt worden sei. Das BSG habe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit begründet, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Dies könne nur heißen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf diese und ihren bisherigen Vortrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf die Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F zur Reg.-Nr. 110-05-594 und des Handelsregisters des Amtsgerichts F. zur Reg.-Nr. HRB wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungs- (und Klage-)verfahren Berücksichtigung gefunden hat. Die Klage hat keinen Erfolg. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst. Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejahrt wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ein Versorgungsanspruch bzw. eine Versorgungsanwartschaft aus der AVItech setzte grundsätzlich eine positive Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR über die Einbeziehung in die AVItech voraus; über eine solche Versorgungszusage, die einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt darstellen würde, verfügt der Kläger nicht. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme, d.h. der AVItech, eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 Seite 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487 (2.DB)) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Am 30. Juni 1990 konnte der Kläger jedoch die betrieblichen Voraussetzungen schon deshalb nicht mehr erfüllen, weil sein Arbeitgeber (dazu: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der VEB PCK S war. Denn mit der Eintragung der Nachfolgegesellschaft in das Register (beim Staatlichen Vertragsgericht) wurde die Umwandlung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft wirksam (§ 7 Satz 1 Umwandlungsverordnung) mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes wurde (aaO Satz 2), der gleichzeitig erlosch (aaO Satz 3).
Der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR ordnete die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate an, ohne zugleich die VO-AVItech bzw. die 2. DB zur VO-AVItech entsprechend zu ändern. Darin wird sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben hatte. Durch die Umwandlung konnten also Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert werden.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen in Kapitalgesellschaften - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Nach der Rechtsprechung des BSG sind zwar auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären. Daraus folgt aber nicht, dass zu diesem Kreis alle gehören, die zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem gehabt hätten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie "im letzten Moment", das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen - abstrakt in dem Sinne, dass es nicht auf eine im Einzelfall bestehende Aussicht, sondern nur auf die Möglichkeit der Einbeziehung nach der Rechtslage der DDR gründen konnte -, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht tatsächlich einbezogen waren.
Soweit der Kläger meint, damit würden im Ergebnis diejenigen begünstigt, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei, dürfte dies allenfalls auf diejenigen zutreffen, die in einem Betrieb beschäftigt waren, bezüglich dessen Privatisierung noch keine Gesellschaftsverträge abgeschlossen waren. Soweit nämlich letzteres der Fall war und nur die Eintragung in das Register noch nicht erfolgt war, existierten der volkseigene Betrieb und die neue Gesellschaft bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und dem damit zwangsläufigen Erlöschen des volkseigenen Betriebs am 01. Juli 1990 nebeneinander (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4 /04 R -). Als Arbeitgeber war mit Übertragung der Fonds bereits die wirtschaftlich tätige neue Gesellschaft in Gründung anzusehen, so dass unabhängig von der weiteren Existenz des volkseigenen Betriebes die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Versorgungsanwartschaft zum Stichtag nicht erfüllt sein konnte. Sollte jemand am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sein, für dessen Umwandlung es noch keinen Gesellschaftsvertrag gab, so wäre der Umstand, dass er - bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zum Kläger noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, hinzunehmen, weil das Ergebnis letztlich lediglich ein Reflex der Umwandlungsvorschriften wäre.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von Belang. Denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern ist die Rechtsform des Unternehmens (vgl. Urteil des BSG zu "Interflug" vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; auch Urteile vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R und - B 4 RA 4/04 R – und Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R). Der Begriff des volkseigenen Betriebs umfasste nicht alle Betriebe, die letztlich im Volkseigentum standen, wie die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech zeigt. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Aktiengesellschaften waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die Aktiengesellschaft Rechtsnachfolgerin des umgewandelten volkseigenen Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der AVItech um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber ist nicht der Fall.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben.
In seinen Beschlüssen vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 , 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch ausdrücklich bestätigt, dass es nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei der Frage des Bestehens fiktiver Ansprüche auf Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem an den Stichtag 30. Juni 1990 angeknüpft wird. Die sich aus dieser Anknüpfung ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist sachlich gerechtfertigt. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Zwang, den vom BSG entwickelten fiktiven Anspruch auf sämtliche Personen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfüllten. Im Gegensatz zu dem von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG umfassten Personenkreis hat der Kläger nie über eine gesicherte Rechtsposition nach dem Recht der DDR verfügt. Er hatte lediglich eine Aussicht, die durch die entsprechende Versorgungsordnung der DDR eröffnet war und später durch die gesamtdeutsche Rechtsordnung – bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach der Rechtsprechung des BSG – realisiert werden konnte. Es bestand aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des gesamtdeutschen Gesetzgebers bzw. der gesamtdeutschen Rechtsprechung, den hier in Frage stehenden Personenkreis dem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personenkreis gleichzustellen. Nach dem o.g. Beschluss des BVerfG (betreffend insbesondere 1 BvR 1144/05) besteht daher auch für den Fall der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft vor dem 30. Juni 1990 aufgrund der Umwandlungsverordnung keine Verpflichtung, einen fiktiven Anspruch zuzuerkennen.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Einbeziehung bei denjenigen nicht erfolgt, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten haben, kann ihm schon aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art 3 Abs. 1 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht (so auch Beschlüsse des BVerfG vom 26. Oktober 2005 aaO). Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Gründe.
Letztlich ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem vom Wortlaut der Versorgungsordnung bzw. der hierzu ergangenen weiteren Regelungen der DDR abhängig gemacht wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – und BVerfG aaO).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), insbesondere folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur "Stichtagsregelung" und weicht nicht von ihr ab.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)) vom 01. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 sowie der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste
Der 1950 geborene Kläger erwarb nach erfolgreichem Abend-Studium an der Ingenieurschule für Chemie B die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachstudienrichtung "Technologie der anorganischen und organischen Chemie" zu führen (Ingenieururkunde vom 31. Oktober 1975). Seit dem 29. Mai 1969 war der Kläger im Erdölverarbeitungswerk S, später VEB Petrolchemisches Kombinat (PCK) S bzw. ab dem 28. Juni 1990 bei dessen Rechtsnachfolgerin, der Petrolchemie und Kraftstoffe AG S (gemäß Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 1996: PCK Raffinierie GmbH) als Anlagenfahrer und ab dem 1. November 1975 als Schichtleiter, Betriebsingenieur und Technologe beschäftigt. Der VEB PCK S wurde am 28. Juni 1990 von Amts wegen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F gelöscht, als Rechtsnachfolgerin wurde am selben Tag die Petrolchemie und Kraftstoffe AG S in das Handelsregister des damals zuständigen Staatlichen Vertragsgerichts in F) eingetragen.
Während seiner Beschäftigungszeiten in der DDR war der Kläger sozialpflichtversichert. Zudem trat er mit Wirkung zum 01. November 1986 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt.
Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2001 die Feststellung einer Anwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 mit der Begründung ab, eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem könne nicht festgestellt werden, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990, dem Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 09. April.2002, Az.: B 4 RA 31/01 R und Az.: B 4 RA 36/01 R, BSG vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 34/01 R) zuzuordnen sei. Da der VEB PCK S bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei, sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur AVItech könnten Individualumstände nicht berücksichtigt werden. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung in das Handelsregister am 28. Juni 1990 an.
Mit seiner am 14. Juli 2004 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass sein Arbeitgeber über Jahrzehnte zu den Produktionsbetrieben gehört habe, deren Arbeitnehmer eine Zusatzrente erhalten sollten bzw. erhielten, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllten. Die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I 170; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) habe umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem ausschließen wollen. Die Schließung der Zusatzversorgungssysteme ohne Unterschied mit Wirkung vom 30. Juni 1990 in § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 lege den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber mit diesem Stichtag für alle Betriebe einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversicherung habe ziehen wollen und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel erfolgt sei. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, dass jedenfalls die Beschäftigungszeiten bis zum 27. Juni 1990, dem Tag des Rechtsformwechsels, für eine Zusatzrente ausreichen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Anwartschaft bestanden, die von dem Rechtsformwechsel nicht berührt worden sei. Die Auffassung stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG. Das BSG habe in keiner der bisher bekannt gewordenen Entscheidungen geprüft, ob ein volkseigener Betrieb vor oder erst mit dem 1. Juli 1990 in eine private Rechtsform umgewandelt worden sei. Die Idee, bereits umgewandelte Betriebe nicht mehr als zusatzversorgungsfähig anzusehen, sei der Beklagten wegen der Kassenlage erst im zweiten Halbjahr 2003 gekommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil er am 30. Juni 1990 weder einen Versorgungsanspruch noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gehabt habe. Er sei an diesem Stichtag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen, denn der VEB PCK S sei bereits in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und durch deren Eintragung in das Register erloschen gewesen. Ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks F sei der VEB PCK S am 28. Juni 1990 von Amts wegen gelöscht worden. Rechtsnachfolger sei die Petrolchemie und Kraftstoffe AG S geworden. Damit sei die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft entsprechend den Vorgaben der Umwandlungsverordnung abgeschlossen gewesen. Der Auffassung des Klägers, der Betrieb sei auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben, könne nicht gefolgt werden. Es komme nicht auf den Träger von Eigentum am 30. Juni 1990 an, sondern darauf, ob an diesem Stichtag der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform des VEB hatte. Der VEB PCK S als juristische Person sei aber am 28. Juni 1990 erloschen. Auch der Vortrag des Klägers, die Petrol- und Kraftstoff Aktiengesellschaft S sei als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des vorbestehenden VEB PCK S eingetreten, führe nicht zu der begehrten Feststellung. Die Ansprüche aus der Zusatzversorgung der AVItech seien individuell ausgestaltet gewesen auf den jeweiligen Beschäftigten. Eine "Einbeziehung des Betriebes" habe so nicht bestanden. Auch eine Feststellung bis zum 27. Juni 1990 sei nicht zu treffen. Dies scheitere an dem Nichtvorliegen der betrieblichen Voraussetzungen am Stichtag 30. Juni 1990. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung betreffe Fälle, in denen § 5 AAÜG geprüft worden seien. Diese Vorschrift finde indes erst dann Anwendung, wenn die Anwendbarkeit des AAÜG positiv festgestellt worden sei. Die zitierten Fälle hätten Sachverhalte betroffen mit konkreter positiver Versorgungszusage aus der Zeit der DDR. Dies sei im vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Gegen den ihm am 14. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Juli 2005 Berufung eingelegt. Der Begriff "volkseigener Betrieb" sei in der DDR nicht definiert gewesen. Wesentliche Merkmale eines VEB seien, dass seine Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten (der Betrieb sei lediglich Fondsinhaber, d.h. Besitzer gewesen), dass er einem staatlichen Organ unterstanden habe, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderung zu entscheiden gehabt habe und dass er mit seinen Betriebsplänen in das staatliche System Planwirtschaft einbezogen gewesen sei. Der VEB PCK S sei mit seiner Errichtung als Kombinat unbestritten volkseigener Betrieb im Sinne der "Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben" vom 17. August 1950 (VO-AVItech) geworden. Diese Eigenschaft habe der Betrieb am 28. Juni 1990 nicht verloren, denn er habe unverändert als wirtschaftliche Einheit fortbestanden. Auch sei der Betrieb am 28. Juni 1990 nicht Eigentümer der Produktionsmittel geworden, sondern Fondsinhaber geblieben. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle volkseigenen Betriebe unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG am 01. Juli 1990 geworden. Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in der Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befunden habe, übernommen. Als Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle volkseigenen Betriebe unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Zwar sei der VEB PCK S nach § 7 der Umwandlungsverordnung am 28. Juni 1990 eine AG geworden und als Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden. Inhaltlich habe sich jedoch bezogen auf die Eigenschaft "volkseigen" keinerlei Veränderung ergeben. Die Verordnung von 1950 benenne keine bestimmte Rechtsform, sondern eine bestimmte Eigenschaft des Betriebes: volkseigen. Da dem Verordnungsgeber 1950 nicht bekannt gewesen sei, dass 1990 die Betriebe verpflichtet werden würden, ihre Rechtsform zu wechseln, ergebe eine ergänzende Auslegung, dass volkseigen nicht als Rechtsform, sondern als Eigenschaft zu verstehen sei. Der umgewandelte Betrieb sei nach der Umwandlungsverordnung "Rechtsnachfolger" des Betriebes, für dessen Mitarbeiter die Verordnung von 1950 gegolten habe. Es sei nicht plausibel, warum die Rechtsnachfolge im Bereich der Zusatzversorgung verweigert werde. Weiter gebe es keine rechtliche Begründung, weshalb die von Anfang an bestehende Anwartschaft aufgrund der Umwandlungsverordnung wegfallen könne.
Unabhängig davon ergebe sich ein Anspruch auf Berücksichtigung seiner Zeiten beim VEB PCK S auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde nämlich im Falle einer erteilten individuellen Versorgungszusage auch dann anerkannt, wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 19990 umgewandelt worden sei. Das BSG habe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit begründet, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Dies könne nur heißen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf diese und ihren bisherigen Vortrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf die Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F zur Reg.-Nr. 110-05-594 und des Handelsregisters des Amtsgerichts F. zur Reg.-Nr. HRB wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungs- (und Klage-)verfahren Berücksichtigung gefunden hat. Die Klage hat keinen Erfolg. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst. Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejahrt wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ein Versorgungsanspruch bzw. eine Versorgungsanwartschaft aus der AVItech setzte grundsätzlich eine positive Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR über die Einbeziehung in die AVItech voraus; über eine solche Versorgungszusage, die einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt darstellen würde, verfügt der Kläger nicht. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme, d.h. der AVItech, eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 Seite 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487 (2.DB)) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Am 30. Juni 1990 konnte der Kläger jedoch die betrieblichen Voraussetzungen schon deshalb nicht mehr erfüllen, weil sein Arbeitgeber (dazu: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der VEB PCK S war. Denn mit der Eintragung der Nachfolgegesellschaft in das Register (beim Staatlichen Vertragsgericht) wurde die Umwandlung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft wirksam (§ 7 Satz 1 Umwandlungsverordnung) mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes wurde (aaO Satz 2), der gleichzeitig erlosch (aaO Satz 3).
Der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR ordnete die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate an, ohne zugleich die VO-AVItech bzw. die 2. DB zur VO-AVItech entsprechend zu ändern. Darin wird sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben hatte. Durch die Umwandlung konnten also Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert werden.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen in Kapitalgesellschaften - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Nach der Rechtsprechung des BSG sind zwar auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären. Daraus folgt aber nicht, dass zu diesem Kreis alle gehören, die zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem gehabt hätten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie "im letzten Moment", das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen - abstrakt in dem Sinne, dass es nicht auf eine im Einzelfall bestehende Aussicht, sondern nur auf die Möglichkeit der Einbeziehung nach der Rechtslage der DDR gründen konnte -, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht tatsächlich einbezogen waren.
Soweit der Kläger meint, damit würden im Ergebnis diejenigen begünstigt, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei, dürfte dies allenfalls auf diejenigen zutreffen, die in einem Betrieb beschäftigt waren, bezüglich dessen Privatisierung noch keine Gesellschaftsverträge abgeschlossen waren. Soweit nämlich letzteres der Fall war und nur die Eintragung in das Register noch nicht erfolgt war, existierten der volkseigene Betrieb und die neue Gesellschaft bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und dem damit zwangsläufigen Erlöschen des volkseigenen Betriebs am 01. Juli 1990 nebeneinander (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4 /04 R -). Als Arbeitgeber war mit Übertragung der Fonds bereits die wirtschaftlich tätige neue Gesellschaft in Gründung anzusehen, so dass unabhängig von der weiteren Existenz des volkseigenen Betriebes die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Versorgungsanwartschaft zum Stichtag nicht erfüllt sein konnte. Sollte jemand am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sein, für dessen Umwandlung es noch keinen Gesellschaftsvertrag gab, so wäre der Umstand, dass er - bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zum Kläger noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, hinzunehmen, weil das Ergebnis letztlich lediglich ein Reflex der Umwandlungsvorschriften wäre.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von Belang. Denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern ist die Rechtsform des Unternehmens (vgl. Urteil des BSG zu "Interflug" vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; auch Urteile vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R und - B 4 RA 4/04 R – und Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R). Der Begriff des volkseigenen Betriebs umfasste nicht alle Betriebe, die letztlich im Volkseigentum standen, wie die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech zeigt. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Aktiengesellschaften waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die Aktiengesellschaft Rechtsnachfolgerin des umgewandelten volkseigenen Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der AVItech um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber ist nicht der Fall.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben.
In seinen Beschlüssen vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 , 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch ausdrücklich bestätigt, dass es nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei der Frage des Bestehens fiktiver Ansprüche auf Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem an den Stichtag 30. Juni 1990 angeknüpft wird. Die sich aus dieser Anknüpfung ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist sachlich gerechtfertigt. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Zwang, den vom BSG entwickelten fiktiven Anspruch auf sämtliche Personen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfüllten. Im Gegensatz zu dem von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG umfassten Personenkreis hat der Kläger nie über eine gesicherte Rechtsposition nach dem Recht der DDR verfügt. Er hatte lediglich eine Aussicht, die durch die entsprechende Versorgungsordnung der DDR eröffnet war und später durch die gesamtdeutsche Rechtsordnung – bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach der Rechtsprechung des BSG – realisiert werden konnte. Es bestand aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des gesamtdeutschen Gesetzgebers bzw. der gesamtdeutschen Rechtsprechung, den hier in Frage stehenden Personenkreis dem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personenkreis gleichzustellen. Nach dem o.g. Beschluss des BVerfG (betreffend insbesondere 1 BvR 1144/05) besteht daher auch für den Fall der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft vor dem 30. Juni 1990 aufgrund der Umwandlungsverordnung keine Verpflichtung, einen fiktiven Anspruch zuzuerkennen.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Einbeziehung bei denjenigen nicht erfolgt, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten haben, kann ihm schon aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art 3 Abs. 1 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht (so auch Beschlüsse des BVerfG vom 26. Oktober 2005 aaO). Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Gründe.
Letztlich ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem vom Wortlaut der Versorgungsordnung bzw. der hierzu ergangenen weiteren Regelungen der DDR abhängig gemacht wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – und BVerfG aaO).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), insbesondere folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur "Stichtagsregelung" und weicht nicht von ihr ab.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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