Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 428/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 73/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 2/99 R
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob zwei bei der Beigeladenen in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 tätige japanische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen waren und ob die Beigela-dene verpflichtet ist, für diese Zeiträume Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen.
Die Beigeladene betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Düsseldorf als Tochtergesellschaft einer in Japan ansässigen Muttergesell-schaft ein Handelsgeschäft. Die Arbeitnehmer N S (im Folgenden: S) und YH (im Folgenden: H) stehen zu dieser Firma in Japan in einem Arbeitsverhältnis und wurden durch die Mutterge-sellschaft in Deutschland bei der Beigeladenen eingesetzt.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf, für den Arbeitnehmer S für den Zeitraum vom 18. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1989 und für den Arbeitnehmer H für den Zeitraum vom 19. August 1988 bis zum 31. Dezember 1989 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 47.334,00 DM für die Zeit ihrer Beschäftigung nachzu-zahlen.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen, den diese damit begründete, dass die japanischen Arbeitnehmer nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung unterlägen, half die Beklagte diesem Widerspruch mit Bescheid vom 24. Februar 1994 ab und hob den Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf. Sie sei nunmehr der Auffassung, dass die japanischen Arbeitnehmer nach deutschen Rechtsvorschriften nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, weil sie gemäß § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsandt worden seien. Eine Kopie dieses Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin.
Am 22. Juni 1994 hat sich die Klägerin mit dem Begehren an das Sozialgericht gewandt, den Bescheid vom 24. Februar 1994 aufzuheben und die Versicherungs- und Beitragspflicht der betroffenen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten festzustellen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig sei, spreche der erste Anschein dafür, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland vorgelegen habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 den Bescheid der Beklagten vom 24. Feb-ruar 1994 insoweit aufgehoben, als mit ihm der Bescheid vom 16. Dezember 1993 hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer in der Rentenversiche-rung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 aufge-hoben worden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 sei rechtswidrig, weil diese nicht ausreichend begründet worden sei. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 24. Februar 1994 entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die zu dieser Entscheidung geführt hätten. Diese fehlende Begründung sei auch nicht nachgeholt worden. Die den Beschäftigungszeitraum vor dem 1. Dezember 1988 betreffenden Beitragsansprüche seien jedoch verjährt. Soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1993 wende, als mit diesem Bescheid Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit nachgefordert würden, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schließlich könne auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht beider japanischer Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten keinen Erfolg haben, weil nicht feststehe, ob die Voraussetzungen der so genannten "Einstrahlung" nach § 5 SGB IV gegeben seien.
Gegen das ihr am 14. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juni 2003 eingelegte Berufung der Beigeladenen. Das Sozialgericht habe den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 zu Unrecht teilweise aufgehoben. Die Begründung des Gerichts trage nicht, weil die Beklagte sehr wohl eine Prüfung des Einzelfalles vorgenommen habe. Es sei übertrieben, wenn alle möglichen Einzelheiten nunmehr in den betreffenden Bescheid aufgenommen werden müssten. Man sei im Übrigen damals allgemein der Auffassung gewesen, dass japanische Mitarbeiter, die nach Deutschland kämen, weiterhin der japanischen Sozialversicherung unterlä-gen. Sie habe überdies nach rund 10 Jahren des Bestandes des Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 1994 darauf vertraut, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr gezahlt werden müssten. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese Einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 insoweit aufgehoben, als die Beklagte mit diesem ihren Bescheid vom 16. Dezember 1993 hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer S und H in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 aufgehoben hat. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 ist jedenfalls hinsichtlich dieses Zeitraums rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die japanischen Arbeitnehmer S und H unterlagen in der streitigen Zeit ihrer Beschäftigung in Deutschland der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994, soweit er die Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer S und H in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 regelt. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte ihren Bescheid vom 16. Dezember 1993 aufgehoben, mit dem sie für die beiden japanischen Arbeitnehmer die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten verfügt hatte. Gleichzeitig ist sie darin von der fehlenden Versicherungspflicht der beiden japanischen Arbeitnehmer ausgegangen. Der Bescheid vom 24. Februar 1994 ist nicht mit Wirkung für die Beteiligten des Verfahrens im Sinne von § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend geworden. Er ist der Klägerin von der Beklagten jedenfalls nach dem 24. Februar 1994 zur Kenntnis zugeleitet worden. Da dem der Klägerin übermittelten Bescheid der Beklagten eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die verfahrensmäßigen Rechte der Klägerin (auch in Bezug der Rechte der Beigeladenen) fehlte, hatte sie, zumal nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SGG ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich war, die Möglichkeit, diesen Bescheid binnen eines Jahres nach Bekanntgabe anzufechten (§ 66 Abs. 2 SGG). Dies ist rechtzeitig mit der Klageerhebung bei dem Sozialgericht Berlin am 22. Juni 1994 geschehen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene keinen sich auf § 45 SGB X gründenden Vertrauensschutz in Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 24. Februar 1994 geltend machen kann. Denn gemäß § 49 SGB X gilt die Regelung des § 45 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten wird, während des – hier (wie ausgeführt) – rechtzeitig eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch der Klage stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2001 – L 15 KR 125/00 – und BSG SozR 3-2400 § 5 Nr. 3).
Die Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1994 fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die beiden japanischen Arbeitnehmer S und H keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten bestand. Ein Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV liegt entgegen ihrer Auffassung nicht vor.
Die von der beklagten Einzugsstelle für die streitige Zeit gemäß § 28 h Abs. 2 SGB IV festzustellende Versicherungspflicht von Angestellten, die wie die beiden japanischen Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, folgt in der Rentenversicherung der Angestellten für die hier streitige Zeit aus § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach sind u. a. Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die beiden japanischen Arbeitnehmer waren in der streiti-gen Zeit bei der Beigeladenen "beschäftigt" im Sinne von § 7 SGB IV. Sie verrichteten als Angestellte nicht selbstständige Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Dies ist zwi-schen den Beteiligten auch unstreitig.
Die genannten deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht waren auch anwendbar, da die Beschäftigung der beiden japanischen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des SGB IV erfolgte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Der Beschäftigungsort, d. h. der Ort, an dem die Beschäfti-gung tatsächlich ausgeübt wurde (§ 9 Abs. 1 SGB IV), lag in Deutschland.
Die Geltung der Vorschriften über die Versicherungspflicht während einer Beschäftigung im Inland war im Falle der beiden japanischen Arbeitnehmer nicht nach § 5 SGB IV ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Gel-tungsbereiches dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Gel-tungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Einstrahlung).
Sowohl über die hier zu beurteilende Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland ins Inland (Einstrahlung) wie auch für den umgekehrten Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Inland ins Ausland (Ausstrahlung, § 4 SGB IV) wird insbesondere nach der Recht-sprechung des BSG in seinen Urteilen vom 7. November 1996 (SozR 3-2400 § 5 Nr. 2) und vom 1. Juli 1999 (B 12 KR 2/99 R) für die Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auf ein Beschäftigungsverhältnis zum entsendenden Unternehmen abgestellt. Dieser Rechtsprechung hat sich dieser Senat als 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin in seinen Urteilen vom 27. Mai 1998 (L 9 KR 83 bis 88/96) angeschlossen; der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Danach ist darauf abzustellen, dass im Gesetz nicht näher umschrieben ist, welche Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis maßgebend sein sollen. In der Begründung des Gesetzentwurfes ist dazu lediglich angegeben, dass für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist, wo "der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäfti-gungsverhältnisses liegt" (BT Drucksache 7/4122 S. 30 zu § 3). Die Begründung setzt damit voraus, dass der entsandte Arbeitnehmer bei der Entsendung stets rechtliche Bedingungen zum entsendenden Unternehmen hat. Es sind jeweils sowohl im Inland als auch im Ausland Merkmale vorhanden, die für eine abhängige Beschäftigung entweder am Beschäftigungsort oder beim entsendenden Unternehmen sprechen. Nur bei hinreichender Intensität der tatsächlichen und rechtlichen Bindungen zu dem entsendenden Unternehmen kann jedoch ein fortbestehen-des Beschäftigungsverhältnis zu diesem Unternehmen angenommen werden. Nur dann ist es auch gerechtfertigt, trotz eines Beschäftigungsortes im Inland die Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auszuschließen. Von diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch im vorliegenden Rechtsstreit bei der Bestimmung des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses bei der Einstrahlung liegt unabhängig davon, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen ist, regelmäßig bei dem Be-trieb, bei dem über die Arbeitsleistung hinaus wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Für die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlung des Arbeitsentgeltes durch den Betrieb entscheidend (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.).
Die Eingliederung in einen Betrieb bedeutet, dass die Arbeit für diesen Betrieb erbracht und die Arbeitsleistung diesem Betrieb wirtschaftlich zugerechnet wird. Sie kennzeichnet damit, welcher wirtschaftlichen Einheit gegenüber die wesentliche Leistung aus dem Arbeitsvertrag erbracht wird. Besteht im Inland ein Betrieb mit eigener Wirtschaftsrechnung und eigener Gewinn- und Verlustrechnung, so wird diesem Betrieb das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebstätigkeit zugerechnet. Dann ist es angemessen, für die Arbeitnehmer, die den Betriebszweck verwirklichen, den Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Betrieb anzunehmen. Die Eingliederung in den Betrieb im Sinne der Arbeit für einen Betrieb ist ein geeig-netes Merkmal für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses, weil es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild feststellen lässt; ist ein Betrieb im Inland gegenüber dem ausländischen Betrieb nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich in der Weise verselbstständigt, dass der Betrieb im Inland als juristische Person besteht, so ist bei der Arbeit im inländischen Betrieb regelmäßig eine Eingliederung in diesen Betrieb anzunehmen. Das gilt bei konzerngebundenen Betrieben auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem übergeordneten ausländischen Unternehmen bei dem inländischen Betrieb arbeitet (BSG, Ur-teil vom 7. November 1996, a. a. O.).
Neben der Eingliederung in den Betrieb wird der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in Entsendungsfällen auch dadurch bestimmt, welcher Betrieb das Arbeitsentgelt zahlt. Nicht nur für das Arbeitsverhältnis, sondern auch für das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis, das regelmäßig Versicherungspflicht begründet, ist die Arbeitsleistung gegen Entgelt kennzeichnend. Die Zahlung des Arbeitsentgeltes ist eine wesentliche Arbeitgeberpflicht.
Derjenige Betrieb, der das Arbeitsentgelt zahlt, wird dieses Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz - EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz) steuerrechtlich geltend machen. Wenn der Betrieb aber die Kosten der Arbeitsleistungen als Aufwendungen geltend macht, die durch den Betrieb ver-anlasst sind, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsver-hältnisses bei diesem Betrieb erbracht wird. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass schon dann ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Betrieb besteht, wenn der Arbeitnehmer in diesen Betrieb eingegliedert ist und der Betrieb das Arbeitsentgelt zwar nicht selbst auszahlt, aber wie bei der Arbeitnehmerüberlassung die Kosten der Arbeitsleistung trägt, d. h. sie als Betriebsausgabe ansieht (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer Eingliederung der japanischen Arbeitnehmer S und H in den Betrieb der Beigeladenen während der streitigen Zeit ebenso auszugehen wie von der Übernahme der Arbeitskosten durch die Beigeladene und ihrer Geltendmachung als Betriebsausgaben gegenüber den Steuerbehörden. Für die Eingliederung der japanischen Arbeitnehmer in den Betrieb der Beigeladenen folgt dies schon aus der vom Bundessozialgericht aufgestellten tatsächlichen Vermutung für das Bestehen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Arbeit der Arbeit-nehmer H und S im rechtlich verselbstständigten Tochterunternehmen in Deutschland stützt. Der Rechtsstreit war deswegen auch nicht an das Sozialgericht zur weiteren Amtsermittlung zurückzuverweisen. Der Senat geht davon aus, dass entsprechend der typischen, wirtschaftlich einzig vernünftigen und so auch vom BSG angenommenen Handhabung die Beigeladene die im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen gezahlten Arbeitsentgelte bei der Gewinnermitt-lung auch als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend gemacht oder zumindest wirtschaftlich im Verhältnis zum Konzern bzw. anderen Gesellschaften getragen hat. Denn es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung, dass das an die beiden japanischen Arbeitnehmer S und H gezahlte Arbeitsentgelt nicht von der Beigeladenen, sondern von einem anderen als "Betrieb" anzusehenden Rechtsträger innerhalb des Konzerns gezahlt wurde.
Die Beschäftigungsverhältnisse der beiden japanischen Arbeitnehmer sind auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihren Arbeitsvertrag mit dem Mutterkonzern in Japan abgeschlossen haben. Bei der Entsendung zu einem rechtlich unselbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns bestimmt sich der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächli-chen Merkmalen der Beschäftigung und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.). Für die Zuordnung des Beschäf-tigungsverhältnisses bei unternehmensinterner Entsendung ist der Arbeitsvertrag deshalb nicht entscheidend.
Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass die beiden japanischen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeit (auch) möglicherweise Weisungen der Konzernzentrale in Japan unterlagen. Im Rahmen der Beschäftigung bei einem international operierenden Unternehmen gibt der Umfang des Weisungsrechts und der tatsächlichen Weisungen im Einzelfall keinen Hinweis darauf, ob das Beschäftigungsverhältnis bei der Hauptniederlassung oder bei der Zweigniederlassung besteht, bei der die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. In welchem Umfange innerhalb ei-nes Unternehmens Weisungsrechte ausgeübt werden, hängt von der Struktur des Unternehmens ab. Wird das Weisungsrecht in der Weise gehandhabt, dass ausländische Betriebshierarchien nicht berücksichtigt werden, so ist Art und Umfang des Weisungsrechts gerade kein Kriterium, um ein Beschäftigungsverhältnis einem bestimmten Betrieb zuzuordnen (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.). Nach alledem ist für die Versicherungspflicht der beiden japanischen Arbeitnehmer S und H entscheidend auf den inländischen Beschäftigungsort (§ 3 SGB IV) abzustellen. Er ist maßgebend, auch wenn alle anderen Merkmale der Beschäftigung ins Ausland weisen sollten, weil die Zentrale ihres Arbeitgebers ihren Sitz im Ausland hat, die Arbeitnehmer ausländische Staatsangehörige sind, der Arbeitserfolg dem ausländischen Arbeitsgeber zugutekommt und das Arbeitsentgelt aus dem Ausland gezahlt wird (vgl. BSG, SozR 3-6180 Art. 12 Nr. 6). Dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz, maßgeblich auf den Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung abzustellen, würde es widersprechen, bei der Einstrahlung ein Beschäftigungsverhältnis im Inland zu verneinen, obwohl alle wesentlichen Merkmale der Beschäftigung, nämlich der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit, die Eingliederung in einen Betrieb und die Entlohnung durch diesen Betrieb im Inland liegen, weil eine entsprechende tatsächliche Vermutung hierfür spricht.
Schließlich sind auch die Einwände der Beigeladenen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Beiträge nicht mehr erhoben werden dürften, ohne rechtliche Relevanz. Die Beklagte hat als Einzugstelle gemäß § 28 h Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ohne Zustim-mung der Klägerin weder auf die Geltendmachung noch die Beitreibung der Rentenversicherungsansprüche verzichten oder eingezogene Beiträge zurückzahlen durfte. Im Übrigen ist ein mögliches Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand des angefochtenen Bescheides nach § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X nicht geschützt. Wie ausgeführt gilt diese Regelung nach § 49 SGB X nicht, weil hier ein die Beigeladene begünstigender Verwaltungsakt, der von der Klägerin als Dritter angefochten worden ist, während des sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben und hierdurch der Klage stattgegeben worden ist (vgl. Urteil des BSG vom 1. Juli 1999 – B 12 KR 2/99 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob zwei bei der Beigeladenen in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 tätige japanische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen waren und ob die Beigela-dene verpflichtet ist, für diese Zeiträume Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen.
Die Beigeladene betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Düsseldorf als Tochtergesellschaft einer in Japan ansässigen Muttergesell-schaft ein Handelsgeschäft. Die Arbeitnehmer N S (im Folgenden: S) und YH (im Folgenden: H) stehen zu dieser Firma in Japan in einem Arbeitsverhältnis und wurden durch die Mutterge-sellschaft in Deutschland bei der Beigeladenen eingesetzt.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf, für den Arbeitnehmer S für den Zeitraum vom 18. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1989 und für den Arbeitnehmer H für den Zeitraum vom 19. August 1988 bis zum 31. Dezember 1989 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 47.334,00 DM für die Zeit ihrer Beschäftigung nachzu-zahlen.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen, den diese damit begründete, dass die japanischen Arbeitnehmer nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung unterlägen, half die Beklagte diesem Widerspruch mit Bescheid vom 24. Februar 1994 ab und hob den Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf. Sie sei nunmehr der Auffassung, dass die japanischen Arbeitnehmer nach deutschen Rechtsvorschriften nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, weil sie gemäß § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsandt worden seien. Eine Kopie dieses Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin.
Am 22. Juni 1994 hat sich die Klägerin mit dem Begehren an das Sozialgericht gewandt, den Bescheid vom 24. Februar 1994 aufzuheben und die Versicherungs- und Beitragspflicht der betroffenen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten festzustellen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig sei, spreche der erste Anschein dafür, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland vorgelegen habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 den Bescheid der Beklagten vom 24. Feb-ruar 1994 insoweit aufgehoben, als mit ihm der Bescheid vom 16. Dezember 1993 hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer in der Rentenversiche-rung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 aufge-hoben worden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 sei rechtswidrig, weil diese nicht ausreichend begründet worden sei. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 24. Februar 1994 entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die zu dieser Entscheidung geführt hätten. Diese fehlende Begründung sei auch nicht nachgeholt worden. Die den Beschäftigungszeitraum vor dem 1. Dezember 1988 betreffenden Beitragsansprüche seien jedoch verjährt. Soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1993 wende, als mit diesem Bescheid Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit nachgefordert würden, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schließlich könne auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht beider japanischer Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten keinen Erfolg haben, weil nicht feststehe, ob die Voraussetzungen der so genannten "Einstrahlung" nach § 5 SGB IV gegeben seien.
Gegen das ihr am 14. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juni 2003 eingelegte Berufung der Beigeladenen. Das Sozialgericht habe den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 zu Unrecht teilweise aufgehoben. Die Begründung des Gerichts trage nicht, weil die Beklagte sehr wohl eine Prüfung des Einzelfalles vorgenommen habe. Es sei übertrieben, wenn alle möglichen Einzelheiten nunmehr in den betreffenden Bescheid aufgenommen werden müssten. Man sei im Übrigen damals allgemein der Auffassung gewesen, dass japanische Mitarbeiter, die nach Deutschland kämen, weiterhin der japanischen Sozialversicherung unterlä-gen. Sie habe überdies nach rund 10 Jahren des Bestandes des Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 1994 darauf vertraut, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr gezahlt werden müssten. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese Einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 insoweit aufgehoben, als die Beklagte mit diesem ihren Bescheid vom 16. Dezember 1993 hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer S und H in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 aufgehoben hat. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 ist jedenfalls hinsichtlich dieses Zeitraums rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die japanischen Arbeitnehmer S und H unterlagen in der streitigen Zeit ihrer Beschäftigung in Deutschland der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994, soweit er die Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer S und H in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 regelt. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte ihren Bescheid vom 16. Dezember 1993 aufgehoben, mit dem sie für die beiden japanischen Arbeitnehmer die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten verfügt hatte. Gleichzeitig ist sie darin von der fehlenden Versicherungspflicht der beiden japanischen Arbeitnehmer ausgegangen. Der Bescheid vom 24. Februar 1994 ist nicht mit Wirkung für die Beteiligten des Verfahrens im Sinne von § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend geworden. Er ist der Klägerin von der Beklagten jedenfalls nach dem 24. Februar 1994 zur Kenntnis zugeleitet worden. Da dem der Klägerin übermittelten Bescheid der Beklagten eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die verfahrensmäßigen Rechte der Klägerin (auch in Bezug der Rechte der Beigeladenen) fehlte, hatte sie, zumal nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SGG ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich war, die Möglichkeit, diesen Bescheid binnen eines Jahres nach Bekanntgabe anzufechten (§ 66 Abs. 2 SGG). Dies ist rechtzeitig mit der Klageerhebung bei dem Sozialgericht Berlin am 22. Juni 1994 geschehen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene keinen sich auf § 45 SGB X gründenden Vertrauensschutz in Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 24. Februar 1994 geltend machen kann. Denn gemäß § 49 SGB X gilt die Regelung des § 45 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten wird, während des – hier (wie ausgeführt) – rechtzeitig eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch der Klage stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2001 – L 15 KR 125/00 – und BSG SozR 3-2400 § 5 Nr. 3).
Die Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1994 fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die beiden japanischen Arbeitnehmer S und H keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten bestand. Ein Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV liegt entgegen ihrer Auffassung nicht vor.
Die von der beklagten Einzugsstelle für die streitige Zeit gemäß § 28 h Abs. 2 SGB IV festzustellende Versicherungspflicht von Angestellten, die wie die beiden japanischen Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, folgt in der Rentenversicherung der Angestellten für die hier streitige Zeit aus § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach sind u. a. Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die beiden japanischen Arbeitnehmer waren in der streiti-gen Zeit bei der Beigeladenen "beschäftigt" im Sinne von § 7 SGB IV. Sie verrichteten als Angestellte nicht selbstständige Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Dies ist zwi-schen den Beteiligten auch unstreitig.
Die genannten deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht waren auch anwendbar, da die Beschäftigung der beiden japanischen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des SGB IV erfolgte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Der Beschäftigungsort, d. h. der Ort, an dem die Beschäfti-gung tatsächlich ausgeübt wurde (§ 9 Abs. 1 SGB IV), lag in Deutschland.
Die Geltung der Vorschriften über die Versicherungspflicht während einer Beschäftigung im Inland war im Falle der beiden japanischen Arbeitnehmer nicht nach § 5 SGB IV ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Gel-tungsbereiches dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Gel-tungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Einstrahlung).
Sowohl über die hier zu beurteilende Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland ins Inland (Einstrahlung) wie auch für den umgekehrten Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Inland ins Ausland (Ausstrahlung, § 4 SGB IV) wird insbesondere nach der Recht-sprechung des BSG in seinen Urteilen vom 7. November 1996 (SozR 3-2400 § 5 Nr. 2) und vom 1. Juli 1999 (B 12 KR 2/99 R) für die Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auf ein Beschäftigungsverhältnis zum entsendenden Unternehmen abgestellt. Dieser Rechtsprechung hat sich dieser Senat als 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin in seinen Urteilen vom 27. Mai 1998 (L 9 KR 83 bis 88/96) angeschlossen; der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Danach ist darauf abzustellen, dass im Gesetz nicht näher umschrieben ist, welche Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis maßgebend sein sollen. In der Begründung des Gesetzentwurfes ist dazu lediglich angegeben, dass für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist, wo "der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäfti-gungsverhältnisses liegt" (BT Drucksache 7/4122 S. 30 zu § 3). Die Begründung setzt damit voraus, dass der entsandte Arbeitnehmer bei der Entsendung stets rechtliche Bedingungen zum entsendenden Unternehmen hat. Es sind jeweils sowohl im Inland als auch im Ausland Merkmale vorhanden, die für eine abhängige Beschäftigung entweder am Beschäftigungsort oder beim entsendenden Unternehmen sprechen. Nur bei hinreichender Intensität der tatsächlichen und rechtlichen Bindungen zu dem entsendenden Unternehmen kann jedoch ein fortbestehen-des Beschäftigungsverhältnis zu diesem Unternehmen angenommen werden. Nur dann ist es auch gerechtfertigt, trotz eines Beschäftigungsortes im Inland die Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auszuschließen. Von diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch im vorliegenden Rechtsstreit bei der Bestimmung des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses bei der Einstrahlung liegt unabhängig davon, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen ist, regelmäßig bei dem Be-trieb, bei dem über die Arbeitsleistung hinaus wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Für die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlung des Arbeitsentgeltes durch den Betrieb entscheidend (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.).
Die Eingliederung in einen Betrieb bedeutet, dass die Arbeit für diesen Betrieb erbracht und die Arbeitsleistung diesem Betrieb wirtschaftlich zugerechnet wird. Sie kennzeichnet damit, welcher wirtschaftlichen Einheit gegenüber die wesentliche Leistung aus dem Arbeitsvertrag erbracht wird. Besteht im Inland ein Betrieb mit eigener Wirtschaftsrechnung und eigener Gewinn- und Verlustrechnung, so wird diesem Betrieb das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebstätigkeit zugerechnet. Dann ist es angemessen, für die Arbeitnehmer, die den Betriebszweck verwirklichen, den Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Betrieb anzunehmen. Die Eingliederung in den Betrieb im Sinne der Arbeit für einen Betrieb ist ein geeig-netes Merkmal für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses, weil es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild feststellen lässt; ist ein Betrieb im Inland gegenüber dem ausländischen Betrieb nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich in der Weise verselbstständigt, dass der Betrieb im Inland als juristische Person besteht, so ist bei der Arbeit im inländischen Betrieb regelmäßig eine Eingliederung in diesen Betrieb anzunehmen. Das gilt bei konzerngebundenen Betrieben auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem übergeordneten ausländischen Unternehmen bei dem inländischen Betrieb arbeitet (BSG, Ur-teil vom 7. November 1996, a. a. O.).
Neben der Eingliederung in den Betrieb wird der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in Entsendungsfällen auch dadurch bestimmt, welcher Betrieb das Arbeitsentgelt zahlt. Nicht nur für das Arbeitsverhältnis, sondern auch für das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis, das regelmäßig Versicherungspflicht begründet, ist die Arbeitsleistung gegen Entgelt kennzeichnend. Die Zahlung des Arbeitsentgeltes ist eine wesentliche Arbeitgeberpflicht.
Derjenige Betrieb, der das Arbeitsentgelt zahlt, wird dieses Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz - EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz) steuerrechtlich geltend machen. Wenn der Betrieb aber die Kosten der Arbeitsleistungen als Aufwendungen geltend macht, die durch den Betrieb ver-anlasst sind, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsver-hältnisses bei diesem Betrieb erbracht wird. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass schon dann ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Betrieb besteht, wenn der Arbeitnehmer in diesen Betrieb eingegliedert ist und der Betrieb das Arbeitsentgelt zwar nicht selbst auszahlt, aber wie bei der Arbeitnehmerüberlassung die Kosten der Arbeitsleistung trägt, d. h. sie als Betriebsausgabe ansieht (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer Eingliederung der japanischen Arbeitnehmer S und H in den Betrieb der Beigeladenen während der streitigen Zeit ebenso auszugehen wie von der Übernahme der Arbeitskosten durch die Beigeladene und ihrer Geltendmachung als Betriebsausgaben gegenüber den Steuerbehörden. Für die Eingliederung der japanischen Arbeitnehmer in den Betrieb der Beigeladenen folgt dies schon aus der vom Bundessozialgericht aufgestellten tatsächlichen Vermutung für das Bestehen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Arbeit der Arbeit-nehmer H und S im rechtlich verselbstständigten Tochterunternehmen in Deutschland stützt. Der Rechtsstreit war deswegen auch nicht an das Sozialgericht zur weiteren Amtsermittlung zurückzuverweisen. Der Senat geht davon aus, dass entsprechend der typischen, wirtschaftlich einzig vernünftigen und so auch vom BSG angenommenen Handhabung die Beigeladene die im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen gezahlten Arbeitsentgelte bei der Gewinnermitt-lung auch als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend gemacht oder zumindest wirtschaftlich im Verhältnis zum Konzern bzw. anderen Gesellschaften getragen hat. Denn es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung, dass das an die beiden japanischen Arbeitnehmer S und H gezahlte Arbeitsentgelt nicht von der Beigeladenen, sondern von einem anderen als "Betrieb" anzusehenden Rechtsträger innerhalb des Konzerns gezahlt wurde.
Die Beschäftigungsverhältnisse der beiden japanischen Arbeitnehmer sind auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihren Arbeitsvertrag mit dem Mutterkonzern in Japan abgeschlossen haben. Bei der Entsendung zu einem rechtlich unselbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns bestimmt sich der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächli-chen Merkmalen der Beschäftigung und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.). Für die Zuordnung des Beschäf-tigungsverhältnisses bei unternehmensinterner Entsendung ist der Arbeitsvertrag deshalb nicht entscheidend.
Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass die beiden japanischen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeit (auch) möglicherweise Weisungen der Konzernzentrale in Japan unterlagen. Im Rahmen der Beschäftigung bei einem international operierenden Unternehmen gibt der Umfang des Weisungsrechts und der tatsächlichen Weisungen im Einzelfall keinen Hinweis darauf, ob das Beschäftigungsverhältnis bei der Hauptniederlassung oder bei der Zweigniederlassung besteht, bei der die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. In welchem Umfange innerhalb ei-nes Unternehmens Weisungsrechte ausgeübt werden, hängt von der Struktur des Unternehmens ab. Wird das Weisungsrecht in der Weise gehandhabt, dass ausländische Betriebshierarchien nicht berücksichtigt werden, so ist Art und Umfang des Weisungsrechts gerade kein Kriterium, um ein Beschäftigungsverhältnis einem bestimmten Betrieb zuzuordnen (BSG, Urteil vom 7. November 1996, a. a. O.). Nach alledem ist für die Versicherungspflicht der beiden japanischen Arbeitnehmer S und H entscheidend auf den inländischen Beschäftigungsort (§ 3 SGB IV) abzustellen. Er ist maßgebend, auch wenn alle anderen Merkmale der Beschäftigung ins Ausland weisen sollten, weil die Zentrale ihres Arbeitgebers ihren Sitz im Ausland hat, die Arbeitnehmer ausländische Staatsangehörige sind, der Arbeitserfolg dem ausländischen Arbeitsgeber zugutekommt und das Arbeitsentgelt aus dem Ausland gezahlt wird (vgl. BSG, SozR 3-6180 Art. 12 Nr. 6). Dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz, maßgeblich auf den Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung abzustellen, würde es widersprechen, bei der Einstrahlung ein Beschäftigungsverhältnis im Inland zu verneinen, obwohl alle wesentlichen Merkmale der Beschäftigung, nämlich der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit, die Eingliederung in einen Betrieb und die Entlohnung durch diesen Betrieb im Inland liegen, weil eine entsprechende tatsächliche Vermutung hierfür spricht.
Schließlich sind auch die Einwände der Beigeladenen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Beiträge nicht mehr erhoben werden dürften, ohne rechtliche Relevanz. Die Beklagte hat als Einzugstelle gemäß § 28 h Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ohne Zustim-mung der Klägerin weder auf die Geltendmachung noch die Beitreibung der Rentenversicherungsansprüche verzichten oder eingezogene Beiträge zurückzahlen durfte. Im Übrigen ist ein mögliches Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand des angefochtenen Bescheides nach § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X nicht geschützt. Wie ausgeführt gilt diese Regelung nach § 49 SGB X nicht, weil hier ein die Beigeladene begünstigender Verwaltungsakt, der von der Klägerin als Dritter angefochten worden ist, während des sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben und hierdurch der Klage stattgegeben worden ist (vgl. Urteil des BSG vom 1. Juli 1999 – B 12 KR 2/99 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht vorliegen.
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