Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 517/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller erstreben bei sachdienlicher Auslegung ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorläufig zu verpflichten, die für das Jahr 2006 angefallenen Nebenkosten ihrer Wohnung nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung in voller Höhe als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Mit dem so gefassten Begehren ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag mit Beschluss vom 08.01.2007 abgelehnt.
Der von den Antragstellern in Anspruch genommene vorbeugende einstweilige Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der sozialgerichtliche - und der verwaltungsgerichtliche - Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Den Gerichten ist nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufgegeben; ihnen ist aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die öffentlich-rechtlichen Prozessgesetze und damit auch das Sozialgerichtsgesetz stellen darum ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit, mit dem das Verfassungsgebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren ( Art. 19 Abs. 4 GG ), erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Klageverfahren wie für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorbeugende Rechtsmittel sind daher nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen, woran es regelmäßig fehlt. In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B -, zit. nach juris; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107 ff. = NVwZ-RR 2002, 507 ff., jeweils m. w. N.) ... Derartige unzumutbare Nachteile sind jedoch nicht erkennbar. Vielmehr ist es den Antragstellern zuzumuten, eine Entscheidung über die Erbringung der im Jahre 2006 angefallenen Nebenkosten ihrer Wohnung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung abzuwarten. Gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung oder eine ihr Mietverhältnis und damit ihren Verbleib in der Wohnung gefährdende Untätigkeit des Antragsgegners schützt das Gesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit dem Instrumentarium des nachträglichen Rechtsschutzes durch Widerspruch und Klage und die Möglichkeit, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die bloßen (unverbindlichen) Hinweise des Antragsgegners im Bescheid vom 24.07.2006 und im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2006 zur Angemessenheit der monatlich erbrachten Heiz- und Betriebskosten stehen dem nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Frage der Angemessenheit bislang nur möglicher Nachzahlungen nicht gleichsam abstrakt, sondern erst nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung anhand der dort konkret angeführten Beträge beurteilen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller erstreben bei sachdienlicher Auslegung ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorläufig zu verpflichten, die für das Jahr 2006 angefallenen Nebenkosten ihrer Wohnung nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung in voller Höhe als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Mit dem so gefassten Begehren ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag mit Beschluss vom 08.01.2007 abgelehnt.
Der von den Antragstellern in Anspruch genommene vorbeugende einstweilige Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der sozialgerichtliche - und der verwaltungsgerichtliche - Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Den Gerichten ist nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufgegeben; ihnen ist aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die öffentlich-rechtlichen Prozessgesetze und damit auch das Sozialgerichtsgesetz stellen darum ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit, mit dem das Verfassungsgebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren ( Art. 19 Abs. 4 GG ), erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Klageverfahren wie für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorbeugende Rechtsmittel sind daher nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen, woran es regelmäßig fehlt. In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B -, zit. nach juris; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107 ff. = NVwZ-RR 2002, 507 ff., jeweils m. w. N.) ... Derartige unzumutbare Nachteile sind jedoch nicht erkennbar. Vielmehr ist es den Antragstellern zuzumuten, eine Entscheidung über die Erbringung der im Jahre 2006 angefallenen Nebenkosten ihrer Wohnung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung abzuwarten. Gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung oder eine ihr Mietverhältnis und damit ihren Verbleib in der Wohnung gefährdende Untätigkeit des Antragsgegners schützt das Gesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit dem Instrumentarium des nachträglichen Rechtsschutzes durch Widerspruch und Klage und die Möglichkeit, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die bloßen (unverbindlichen) Hinweise des Antragsgegners im Bescheid vom 24.07.2006 und im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2006 zur Angemessenheit der monatlich erbrachten Heiz- und Betriebskosten stehen dem nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Frage der Angemessenheit bislang nur möglicher Nachzahlungen nicht gleichsam abstrakt, sondern erst nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung anhand der dort konkret angeführten Beträge beurteilen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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