L 3 AL 1628/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2559/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1628/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit streitig.

Der am 26.05.1960 geborene, schon in der Vergangenheit wiederholt arbeitslose und im Leistungsbezug der Beklagten gestandene Kläger war vom 04.12.1998 bis 31.03.2003 als Technischer Zeichner beschäftigt. Am 12.02.2003 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 22.04.2003 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von wöchentlich 232,61 EUR (33,23 EUR täglich) ab dem 01.04.2003 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen.

Bereits zuvor schlug die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2003 dem Kläger die Teilnahme an einer einwöchigen Trainingsmaßnahme ab dem 07.04.2003 in Form eines Bewerbungscenters vor. An dieser Maßnahme nahm der Kläger nicht teil. In der am 23.04.2003 bei der Beklagten eingegangenen Erklärung über das Nichtzustandekommen einer Trainingsmaßnahme führte er aus, er sei an einer leichten Grippe erkrankt gewesen. Er habe schon mehrere Male an Schulungen und am Bewerbertraining teilgenommen. Ihm sei der Umgang mit dem Internet geläufig, mit dem Online-Angebot des Arbeitsamtes SIS komme er gut zurecht und sei guter Dinge gewesen, auf seine Bewerbung bei der Firma F. eingestellt zu werden. Am 08.05.2003 teilte er der Beklagten telefonisch mit, er sei zu Beginn der Trainingsmaßnahme krank gewesen, könne jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, da er nicht beim Arzt gewesen sei. Außerdem habe er am 16.04.2003 eine Absage der Firma F. erhalten, ohne zuvor eine schriftliche Bestätigung für eine eventuelle Einstellung erhalten zu haben.

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2003 das Ruhen des Anspruchs wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 08.04.2003 bis 28.04.2003 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage fest, hob die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf und setzte die Erstattung des gewährten Alg in Höhe von 697,83 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger am 12.06.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe die Zeit nutzen wollen, um sich für die bei der Firma F. in Aussicht gestellte neue Arbeitsstelle vorzubereiten. Hierzu habe er sich in ein neues CAD-System eingearbeitet. Es sei ihm auch richtig erschienen sich auszuruhen, da er an einer leichten Grippe erkrankt gewesen sei und deshalb befürchtet habe, andere Kursteilnehmer anzustecken. Schließlich seien ihm die im Bewerbungscenter behandelten Themen durchaus geläufig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18.08.2003 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, das Bewerbungscenter habe keine geeignete Maßnahme dargestellt. Zwischenzeitlich habe er an der Maßnahme teilgenommen. Er habe sich überdies an der Information auf dem mitverteilten Flyer orientiert, wonach eine Arbeitsaufnahme Vorgang habe Zum damaligen Zeitpunkt sei er der festen Überzeugung gewesen, bei der Firma F. eingestellt zu werden.

Die Beklagte hat vorgetragen, Maßnahmen der vorliegenden Art würden Arbeitslosen kurz nach der Arbeitslosmeldung angeboten, um sie mit den derzeit üblichen Bewerbungstechniken vertraut zu machen und um aktuelle Bewerbungsunterlagen zu erstellen. Der Herausarbeitung der individuellen Schlüsselqualifikationen und der Gestaltung der Bewerbungsunterlagen werde besonderes Gewicht beigemessen. Auch würden die Bewerber Informationen über ihre Rechte und Pflichten, über Förderleistungen sowie die Nutzung der Online-Services der Arbeitsagentur erhalten.

Im Erörterungstermin vor dem SG am 24.03.2004 hat der Kläger das Original des schriftlichen Angebots der Trainingsmaßnahme vom 25.03.2003 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2004, auf den Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 23.04.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die ihm für das Bewerbungscenter am 25.03.2003 zugesandten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Er habe lediglich das Anschreiben und den Flyer erhalten. Eine Mehrausfertigung dieses Schreibens, Hinweise und Rechtsfolgenbelehrung habe er nicht erhalten. Er habe deshalb keine Hinweise darauf erhalten, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme mit einer Sperrzeit sanktioniert werde. Zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sei er an einer leichten Grippe erkrankt gewesen, deshalb habe es ihm richtiger erschienen, sich auszuruhen, weil er befürchtet habe, sich richtig anzustecken.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf den Hinweis des Gerichts, er habe dem SG Freiburg das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2003 mit der auf Seite 2 befindlichen Rechtsfolgenbelehrung vorgelegt, hat der Kläger mitgeteilt, die am 25.03.2003 dem SG vorgelegte Rechtsfolgenbelehrung habe er mit den Kursunterlagen am 04.08.2003 bekommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Stellung genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 08.04.2003 bis 28.04.2003 festgesetzt und die Erstattung des dem Kläger für diese Zeit gewährten Alg angeordnet hat.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung ist § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 22.04.2003 die Sperrzeit bereits eingetreten war. Unbeachtlich ist, dass die Beklagte die Entscheidung auf § 48 SGB X gestützt hat, da sie gem. § 330 Abs. 3 SGB III eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte und deshalb lediglich ein Austausch der Begründung vorliegt (KassKomm-Steinwedel, § 48 SGB X Rn. 8 m.w.N.). Soweit danach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Nach § 330 Abs. 3 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist hier der Fall.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt einer Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Dauer der Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt gem. § 144 Abs. 4 Nr. 1 Buchst b. und c SGB III drei Wochen, wenn die Maßnahme bis zu 6 Wochen befristet war oder im Falle der erstmaligen Ablehnung eine Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs.

Dem Kläger war von der Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2003 die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung für die Dauer von einer Woche schriftlich angeboten worden.

Dieses Angebot enthielt eine vollständige und verständliche Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund. Den erst im Berufungsverfahren erfolgten Vortrag des Klägers, er habe die Rechtsfolgenbelehrung nicht erhalten, hält der Senat für ein reine Schutzbehauptung. Dem Vortrag des Klägers, er sei davon ausgegangen, mit der Rechtsfolgenbelehrung sei der Text des Anschreibens gemeint, steht der Wortlaut des Schreibens entgegen, der lautet: "Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Folgeseite zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und die Rechtsfolgenbelehrung." Hiermit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich weitere Hinweise sowie die Rechtsfolgenbelehrung auf der Folgeseite befinden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe eine Mehrfertigung des Schreibens nicht erhalten, hätte es umso näher gelegen, sich wegen der fehlenden Folgeseite und der fehlenden Mehrfertigung an die Beklagte zu wenden. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, obwohl er ausdrücklich aufgefordert worden war, eine Ausfertigung des Schreibens unterschrieben an die Beklagte zurückzusenden.

Gegen den Vortrag des Klägers spricht weiter, dass er erst in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, die Rechtsfolgenbelehrung nicht erhalten zu haben. Obwohl bereits im Sperrzeitbescheid darauf hingewiesen worden war, dass das Angebot eine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit enthalten habe und im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt worden war, das Angebot habe eine vollständige und verständliche Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme enthalten, hat der im Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger den Erhalt der Rechtsfolgenbelehrung zunächst nicht in Abrede gestellt.

Gegen den Vortrag des Klägers spricht insbesondere, dass er im Klageverfahren das vollständige Angebotsschreiben einschließlich der Rechtsfolgenbelehrung vorgelegt hat. Der Senat entnimmt dies dem Aktenvermerk Bl. 53 Rückseite der SG-Akten, worin verfügt ist, die Originale des Angebotsschreibens an den Kläger zurückzusenden und Kopien zu den Akten zu nehmen. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, die dem SG vorgelegte Rechtsfolgenbelehrung habe er erst mit den Kursunterlagen am 04.08.2003 erhalten, stellt dies deshalb lediglich eine bloße Schutzbehauptung dar. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits das Angebotsschreiben vom 25.03.2003 vorgelegt hat, mit dem ihm die Teilnahme am Bewerbungscenter ab dem 07.04.2003 vorgeschlagen wurde, und diesem andererseits die Rechtsfolgenbelehrung des späteren Angebotsschreibens beigefügt hat.

Die Teilnahme an der Maßnahme war dem Kläger zumutbar. Die Maßnahme sollte dazu dienen, Arbeitslose mit den derzeit üblichen Bewerbungstechniken vertraut zu machen und aktuelle Bewerbungsunterlagen zu erstellen. Darüber hinaus diente die Maßnahme der Unterrichtung über Rechte und Pflichten sowie über das Angebot an Förderleistungen. Angesichts der geringen Dauer von einer Woche war die Maßnahme somit insgesamt zumutbar, auch wenn, was der Senat nicht näher geprüft hat, der Kläger bereits früher an einer solchen oder ähnlichen Maßnahme teilgenommen haben sollte.

Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Sperrzeit nur eintreten soll, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; Niesel, SGB III, 3.Aufl. § 144 Rn 77).

Dies gilt zum einen für den Vortrag des Klägers, er sei krankheitsbedingt an der Teilnahme verhindert gewesen. Der Kläger hat sich nicht in ärztliche Behandlung begeben und es wurde auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Darüber hinaus enthält das Angebotsschreiben Hinweise dazu, was bei einer Verhinderung der Teilnahme an der Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen zu beachten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sind und die Arbeitsunfähigkeit sowohl dem Träger der Trainingsmaßnahme als auch dem Arbeitsamt sofort mitzuteilen sind. Die Annahme des Klägers, er könne ohne Benachrichtigung des Maßnahmeträgers als auch des Arbeitsamtes der Maßnahme fernbleiben, steht damit in Widerspruch zu den eindeutigen schriftlichen Hinweisen.

Auch die vorgetragene beabsichtigte Arbeitsaufnahme bei der Firma F. stellt keinen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme dar. Zum einen hatte der Kläger keine verbindliche Einstellungszusage der Firma F. erhalten. Im Schreiben vom 10.06.2003 hat der Kläger angegeben, er habe sich bei der Firma F. nach deren Bedarf an einem Techniker-Konstrukteur erkundigt und ihm sei bestätigt worden, dass ein Konstrukteur gebraucht werde. Er habe damit gerechnet, Anfang oder Mitte April dort anzufangen. Dieser Aussage kann jedoch lediglich entnommen werden, dass bei der Firma F. ein für den Kläger eventuell geeigneter Arbeitsplatz zu besetzen war. Eine Einstellungszusage lag jedoch nicht vor. Damit handelte es sich lediglich um die Bewerbung auf eine freie Arbeitsstelle, die der Teilnahme an einem einwöchigen Bewerbungscenter nicht entgegensteht.

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden auch die zeitliche Lage der Sperrzeit zutreffend festgelegt. Beim Nichtantritt einer Maßnahme beginnt die Sperrzeit mit dem ersten Tag der Maßnahme.

Die Beklagte hat die Rückforderung schließlich zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Auch die Erstattungsforderung in Höhe von 697,83 EUR ist in zutreffender Höhe festgesetzt. Der Kläger hat Leistungen in Höhe von kalendertäglich 33,43 EUR erhalten. Der Rückforderungszeitraum beträgt 21 Tage, so dass die Rückforderungssumme 697,83 EUR beträgt.

Die Beklagte hat schließlich zutreffend die Minderung des Anspruchs auf Alg gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um 21 Tage festgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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