L 3 R 1964/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RA 2196/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1964/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Der am 17.1.1949 geborene Kläger schloss 1972 in der ehemaligen DDR eine Ausbildung an der Ingenieurschule für Maschinenbau in Leipzig ab und war berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war im Beitrittsgebiet bis zum 20.9.1989 seiner Ausbildung gemäß beschäftigt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 5 und 6 der Rentenakte Bezug genommen). Am 21.9.1989 reiste er in die Bundesrepublik ein.

Er beantragte am 8.10.2001 - sinngemäß - die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 22.8.1972 bis zum 20.9.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, auf Grund derer er bereits nach eigenen Angaben im Herkunftsland allerdings keine entsprechende positive Versorgungszusage erhalten hatte (Blatt 13 der LSG-Akte).

Mit Bescheid vom 25.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) am 1.8.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG erworben, weil er weder am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EV) erlangt und auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt habe.

Dagegen hat der Kläger am 5.9.2003 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 21.4.2004 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 23.4.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.5.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Zur Begründung weist er wiederholend darauf hin, dass er grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfülle, weil er berechtigt sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und im Beitrittsgebiet entsprechende Tätigkeiten ausgeübt habe. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass er zum 30.6.1990 keine entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Die Stichtagsregelung sei nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2003 zu verurteilen, seine im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 22.8.1972 bis zum 20.9.1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 1 und 2 AAÜG die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.7.1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), hat der Kläger deshalb keinen Erfolg, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

Erst wenn das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 auf den Kläger anwendbar wäre, könnte in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des SGB VI vorlägen, auf deren Feststellung der Kläger nach § 8 Abs. 1 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte haben könnte.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers und damit ohne jede Prüfung der Voraussetzungen unterstellt würde, dass er während des Zeitraums vom 22.8.1972 bis zum 20.9.1989 dem entsprechenden Zusatzversorgungssystem angehörte, genügte dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.

Die Berücksichtigung von Tatsachen, die für DDR-Sicherungssysteme erheblich waren, und der dort erlangten Berechtigungen ist der bundesdeutschen Rentenversicherung nur erlaubt, soweit besondere bundesrechtliche Grundlagen dies anordnen.

Für die Ersetzung der zum 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten versorgungsrechtlichen Berechtigungen gilt das AAÜG. Maßstab ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).

Ausgehend vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1.8.1991 differenziert § 1 Abs. 1 AAÜG demnach zwischen zwei Tatbeständen: Satz 1 stellt auf erworbene und bei Inkrafttreten des AAÜG bestehende Versorgungsberechtigungen ab und Satz 2 betrifft früher einmal von der DDR zuerkannte, aber vor Inkrafttreten des AAÜG verloren gegangene Anwartschaften, die neu fingiert werden.

Eine zu fingierende Versorgungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Versorgung hat er bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 nicht gehabt, denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten.

Der Kläger war auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG noch bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab dem 1.7.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Deshalb ist hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30.6.1990 abzustellen.

Bei Personen, die am 30.6.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren, und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts - wie etwa des Einigungsvertrags - einbezogen wurden, ist auf Grund verfassungskonformer, erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1.8.1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30.6.1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R). Hintergrund der Stichtagsregelung ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrags die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30.6.1990 geschlossen worden waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten.

Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der sogenannten technischen Intelligenz hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (DDR-GBl. S. 844, im folgenden VO-AVItech) und § 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24.5.1951 (DDR-GBl. S. 487, im folgenden DVO) von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die (1) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

Der Kläger war am Stichtag des 30.6.1990 unstreitig nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt und erfüllte damit - eine zuvor bestehende Zugehörigkeit unterstellt - nicht mehr die Voraussetzung einer Anstellung in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb, denn er war zum 20.9.1989 als Konstrukteur bei dem VEB Plastverarbeitungswerk Schwerin ausgeschieden. Er hätte demnach nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage mangels Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens keinen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, weil er nach den Regelungen der VO-AVItech und der DVO am 30.6.1990 nicht Angehöriger der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gewesen ist. Nicht entscheidungserheblich ist, ob er am 30.6.1990 in einer anderen, gegebenenfalls sogar vergleichbaren Beschäftigung außerhalb der DDR stand oder arbeitslos war.

Die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie die Begrenzung auf den Personenkreis, der nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der VO-AVItech und DVO erfüllte, stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Personen wie der Kläger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zwar sowohl gegenüber dem vorgenannten Personenkreis als auch gegenüber der Personengruppe, die eine formale Rechtsposition (Versorgungsanwartschaft) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verloren haben, verschieden behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsgemäß, denn es liegen dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vor, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen.

Der EV hat nur die Übernahme vor dem 1.7.1990 bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ab dem 1.7.1990 ausdrücklich verboten (Art 9 Abs. 2 i.V.m Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a EV; Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV i.V.m § 22 RAnglG-DDR). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung nicht aufgehoben, sondern modifiziert. Darüber hinaus wurden durch die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auch Personen erfasst, die am maßgeblichen Tag vor Schließung der Versorgungssysteme zum 30.6.1990 in der DDR nicht einbezogen waren. Abweichend von dem Grundsatz der Einbeziehung fingiert diese Vorschrift das Fortbestehen einer Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen".

Wegen dieser bundesrechtlichen Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches des AAÜG über Nr. 9 des EV hinaus, drohte ein Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme, die auch noch am 31.7.1991 galten. Der Widerspruch hätte in einer nach den bundesrechtlichen Kriterien des Art 3 Abs. 1 GG sachlich nicht zu rechtfertigenden, weil DDR-Willkür in den der bundesrechtlichen Maßstabsnormen fortführenden Unterscheidung innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30.6.1990 Nichteinbezogenen bestanden. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen waren, aber nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden waren, wurden anders behandelt als am 30.6.1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regelungen der Versorgungssysteme zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen (Art 3 Abs. 3 GG), nicht einbezogen waren.

Das BSG hat deshalb durch eine ausdehnende verfassungskonforme Auslegung diese Fälle den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und den Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt (wie allein auf Grund des EV) gleichgestellt. Eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft bei am 30.6.1990 Nichteinbezogenen besteht danach auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.7.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte, wenn dieser also am 30.6.1990 kraft Gesetzes Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können, also obligatorisch im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" und ohne Entscheidung des Versorgungsträgers in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 8.6.2004, B 4 RA 56/03 R m.w.N.; BSG, Urteil vom 29.7.2004, B 4 RA 4/04 R).

Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die - etwa wie der Kläger - am 30.6.1990 aus einem von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis bereits ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 8.6.2004, B 4 RA 56/03 R unter Verweis auf BSG vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16, Nr. 7 S. 68, Nr. 8 S. 79, vom 18.6.2003 - B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R).

Der erkennende Senat folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Rechtsauffassung des BSG (z. B. Urteil des Senats vom 27.10.2004 - L 3 RA 1222/04 - und vom 14.6.2006 - L 3 RA 3287/03 -). Dass der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, folgt aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 -.

Damit bleibt es dabei, dass der begehrte Anspruch auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeit nach Maßgabe des AAÜG nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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