Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 8231/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2432/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Rechtsstreit durch die Erklärung des Klägers vom 4. August 2005 erledigt hat.
Der 1954 geborene Kläger zeigte der Beklagten am 12. April 2001 den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) an. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab und führte aus, dass kein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verdachts auf eine Aluminiumintoxikation bestehe. Es liege kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und versicherter Tätigkeit vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 3. Juni 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Kläger eine BK nach der Nr. 4106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht vorliege und auch die Entschädigungsvoraussetzungen einer Quasi-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt seien. Bezüglich des Verdachts einer Erkrankung im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple-chemical-Sensitivity-Syndrom) sei darauf hinzuweisen, dass auch insoweit aktuell keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, die eine Entscheidung im Sinne eines derartigen Erkrankungsbildes als Quasi-Berufskrankheit begründen könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen S 9 U 651/03. Am 4. August 2005 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes statt. Der in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten erschienene Kläger erklärte zu Protokoll, dass er die Klage im Gerichtsverfahren S 9 U 651/03 zurücknehme. Diese Erklärung wurde dem Kläger ausweislich der Niederschrift vom 4. August 2005 vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am 27. Dezember 2005 widerrief der Kläger seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung und führte aus, er halte die Klage gegen die "BG Gemeinde Unfallversicherung", "süddeutsche Metall BG", die Beklagte und "Politische Einrichtungen im Unrechts Staat ehemalige DDR" aufrecht. Er habe von Bekannten mehr über tatsächliche Ursachenzusammenhänge erfahren. Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen S 9 U 8231/05.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 stellte das SG fest, dass die Klage S 9 U 651/03 vom 7. Februar 2003 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers vom 4. August 2005 wirksam zurückgenommen worden sei. Soweit der Kläger die Klage gegen die Berufsgenossenschaft Gemeindeunfallversicherung, die politischen Einrichtungen der DDR sowie weitere von ihm genannte Institutionen aufrecht erhalten habe, sei die Klage unzulässig, da eine Klage gegen die genannten Institutionen beim SG nicht anhängig gewesen sei. Eine Klageerhebung sei hierin auch nicht zu sehen, da kein Verwaltungsverfahren diesbezüglich vorausgegangen sei. Die gegen die Beklagte gerichtete Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Der Antrag des Klägers müsse nach § 106 Abs. 1 SGG dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits habe erreichen wollen. Die Möglichkeit einer Fortsetzung hänge dabei von der Wirksamkeit und Reichweite der Rücknahmeerklärung ab, da diese als Prozesshandlung die Rechtshängigkeit der Klage beenden könne. Da die Frage nach der Wirksamkeit und Reichweite einer prozessbeendigenden Prozesshandlung durch eine Feststellungsklage zu klären sei, sei die Klage zulässig. Die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Nach § 102 Satz 1 SGG könne der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Gemäß § 102 Satz 2 SGG erledige die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Kläger habe die Klage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 4. August 2005 zurückgenommen und dies auch zu Protokoll erklärt. Diese Erklärung sei als Prozesshandlung auszulegen. Nach dem objektiven Erklärungswert und dem insoweit eindeutigen Wortlaut sei die zu Protokoll im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes erklärte Klagerücknahme auch als eine solche zu verstehen gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten prozessbeendende Erklärungen nicht widerrufen oder angefochten werden. Ein Widerruf sei nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach den §§ 179 und 180 SGG innerhalb der Fristen des § 586 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Ein Wiederaufnahmegrund oder ein Restitutionsgrund liege aber nicht vor. Der Kläger sei zudem im Termin zur Erörterung des Sachverhalts anwaltlich vertreten gewesen, sodass auch davon auszugehen sei, dass der Kläger den Inhalt der von ihm im Beisein seines Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärung und insbesondere die Reichweite der Erklärung verstanden habe.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 10. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er bestreite, dass er in vollem Umfang den Gerichtsvorgang habe wahrnehmen können. Zum Gerichtstermin sei er aufgrund einer Vorerkrankung ohne Hörgeräte erschienen, sodass er nicht voll hörfähig gewesen sei. Er habe nicht alles wahrgenommen, zumal Zeitdruck seitens Gericht und Anwalt vorgelegen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Im Übrigen hätte sein Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht erkennen müssen, dass das Verfahren keinen Erfolg verspreche. Der Kläger hat u. a. mehrere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2003 zu verurteilen, ihm wegen einer BK nach der Nr. 4106 der Anlage zur BKV Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich am 7. November 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 ausgeführt, die gegen die "BG Gemeinde Unfallversicherung", die "süddeutsche Metall BG" und "Politische Einrichtungen im Unrechts Staat ehemalige DDR" gerichtete Klage sei unzulässig und in Bezug auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage festgestellt, dass die am 7. Februar 2003 erhobene Klage S 9 U 651/03 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers vom 4. August 2005 wirksam zurückgenommen worden ist.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG mit der einzigen Abweichung an, dass der vom Kläger nach erklärter Anfechtung der Rücknahme gestellte Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 5 SGG und nicht als Feststellungsklage zu werten ist.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das SG im Rahmen des Erörterungstermins vom 4. August 2005 auf den Kläger Druck ausgeübt und dadurch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen hat. Auch geht der Senat davon aus, dass der in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten erschienene Kläger dem Erörterungstermin hat folgen können, zumal er erst im Berufungsverfahren vorgetragen hat, hieran wegen Nichttragens seiner Hörgeräte gehindert gewesen zu sein. Im Übrigen ergibt sich aus der Niederschrift vom 4. August 2005, dass der Kläger die von der Vorsitzenden vorgelesene Klagerücknahmeerklärung genehmigt hat, woraus der Senat schließt, dass er der Verhandlung und deren Ausgang hat folgen können. Schließlich haben nach Ansicht des Senats mit Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie Bedingungslosigkeit der Erklärung sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Klagerücknahme vorgelegen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Rechtsstreit durch die Erklärung des Klägers vom 4. August 2005 erledigt hat.
Der 1954 geborene Kläger zeigte der Beklagten am 12. April 2001 den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) an. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab und führte aus, dass kein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verdachts auf eine Aluminiumintoxikation bestehe. Es liege kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und versicherter Tätigkeit vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 3. Juni 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Kläger eine BK nach der Nr. 4106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht vorliege und auch die Entschädigungsvoraussetzungen einer Quasi-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt seien. Bezüglich des Verdachts einer Erkrankung im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple-chemical-Sensitivity-Syndrom) sei darauf hinzuweisen, dass auch insoweit aktuell keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, die eine Entscheidung im Sinne eines derartigen Erkrankungsbildes als Quasi-Berufskrankheit begründen könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen S 9 U 651/03. Am 4. August 2005 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes statt. Der in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten erschienene Kläger erklärte zu Protokoll, dass er die Klage im Gerichtsverfahren S 9 U 651/03 zurücknehme. Diese Erklärung wurde dem Kläger ausweislich der Niederschrift vom 4. August 2005 vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am 27. Dezember 2005 widerrief der Kläger seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung und führte aus, er halte die Klage gegen die "BG Gemeinde Unfallversicherung", "süddeutsche Metall BG", die Beklagte und "Politische Einrichtungen im Unrechts Staat ehemalige DDR" aufrecht. Er habe von Bekannten mehr über tatsächliche Ursachenzusammenhänge erfahren. Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen S 9 U 8231/05.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 stellte das SG fest, dass die Klage S 9 U 651/03 vom 7. Februar 2003 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers vom 4. August 2005 wirksam zurückgenommen worden sei. Soweit der Kläger die Klage gegen die Berufsgenossenschaft Gemeindeunfallversicherung, die politischen Einrichtungen der DDR sowie weitere von ihm genannte Institutionen aufrecht erhalten habe, sei die Klage unzulässig, da eine Klage gegen die genannten Institutionen beim SG nicht anhängig gewesen sei. Eine Klageerhebung sei hierin auch nicht zu sehen, da kein Verwaltungsverfahren diesbezüglich vorausgegangen sei. Die gegen die Beklagte gerichtete Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Der Antrag des Klägers müsse nach § 106 Abs. 1 SGG dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits habe erreichen wollen. Die Möglichkeit einer Fortsetzung hänge dabei von der Wirksamkeit und Reichweite der Rücknahmeerklärung ab, da diese als Prozesshandlung die Rechtshängigkeit der Klage beenden könne. Da die Frage nach der Wirksamkeit und Reichweite einer prozessbeendigenden Prozesshandlung durch eine Feststellungsklage zu klären sei, sei die Klage zulässig. Die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Nach § 102 Satz 1 SGG könne der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Gemäß § 102 Satz 2 SGG erledige die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Kläger habe die Klage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 4. August 2005 zurückgenommen und dies auch zu Protokoll erklärt. Diese Erklärung sei als Prozesshandlung auszulegen. Nach dem objektiven Erklärungswert und dem insoweit eindeutigen Wortlaut sei die zu Protokoll im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes erklärte Klagerücknahme auch als eine solche zu verstehen gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten prozessbeendende Erklärungen nicht widerrufen oder angefochten werden. Ein Widerruf sei nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach den §§ 179 und 180 SGG innerhalb der Fristen des § 586 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Ein Wiederaufnahmegrund oder ein Restitutionsgrund liege aber nicht vor. Der Kläger sei zudem im Termin zur Erörterung des Sachverhalts anwaltlich vertreten gewesen, sodass auch davon auszugehen sei, dass der Kläger den Inhalt der von ihm im Beisein seines Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärung und insbesondere die Reichweite der Erklärung verstanden habe.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 10. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er bestreite, dass er in vollem Umfang den Gerichtsvorgang habe wahrnehmen können. Zum Gerichtstermin sei er aufgrund einer Vorerkrankung ohne Hörgeräte erschienen, sodass er nicht voll hörfähig gewesen sei. Er habe nicht alles wahrgenommen, zumal Zeitdruck seitens Gericht und Anwalt vorgelegen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Im Übrigen hätte sein Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht erkennen müssen, dass das Verfahren keinen Erfolg verspreche. Der Kläger hat u. a. mehrere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2003 zu verurteilen, ihm wegen einer BK nach der Nr. 4106 der Anlage zur BKV Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich am 7. November 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 ausgeführt, die gegen die "BG Gemeinde Unfallversicherung", die "süddeutsche Metall BG" und "Politische Einrichtungen im Unrechts Staat ehemalige DDR" gerichtete Klage sei unzulässig und in Bezug auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage festgestellt, dass die am 7. Februar 2003 erhobene Klage S 9 U 651/03 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers vom 4. August 2005 wirksam zurückgenommen worden ist.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG mit der einzigen Abweichung an, dass der vom Kläger nach erklärter Anfechtung der Rücknahme gestellte Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 5 SGG und nicht als Feststellungsklage zu werten ist.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das SG im Rahmen des Erörterungstermins vom 4. August 2005 auf den Kläger Druck ausgeübt und dadurch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen hat. Auch geht der Senat davon aus, dass der in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten erschienene Kläger dem Erörterungstermin hat folgen können, zumal er erst im Berufungsverfahren vorgetragen hat, hieran wegen Nichttragens seiner Hörgeräte gehindert gewesen zu sein. Im Übrigen ergibt sich aus der Niederschrift vom 4. August 2005, dass der Kläger die von der Vorsitzenden vorgelesene Klagerücknahmeerklärung genehmigt hat, woraus der Senat schließt, dass er der Verhandlung und deren Ausgang hat folgen können. Schließlich haben nach Ansicht des Senats mit Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie Bedingungslosigkeit der Erklärung sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Klagerücknahme vorgelegen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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