Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3300/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2433/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1954 geborene Kläger war in der DDR ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 1. September 1969 bis zum 28. Februar 1970 bei der L. S. KG, vom 8. Oktober 1971 bis zum 30. Oktober 1972 beim VEB Reifenwerk R., vom 6. November 1972 bis zum 28. März 1973 beim VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R., vom 3. März bis zum 24. April 1975 beim VEB Baustoffe R., vom 27. Mai bis zum 19. Oktober 1975 bei den HO Gaststätten Z., vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. Juni 1978 beim VEB Kesselbau H.-Z., vom 11. Juli 1978 bis zum 1. August 1982 beim VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R. und vom 16. August 1982 bis zum 14. Mai 1984 beim VE Einzelhandelsbetrieb (HO) R. beschäftigt.
Am 29. April 1998 zeigte der Klager das Vorliegen von Arbeitsunfällen im Zeitraum von 1972 bis 1973 beim VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R. und im Zeitraum von 1975 bis 1977 beim VEB Kesselbau H.-Z. an.
Unter dem 15. Juni 1998 machte der Kläger u. a. Angaben zum VEB Dampferzeugerbau Z ... Unter dem 27. Oktober 1998 gab er an, er habe sich im VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R. eine Handverletzung mit der Folge einer Versteifung von zwei Fingern zugezogen.
Die A. E. S. N. GmbH – Rechtsnachfolgerin des VEB Dampferzeugerbau Z. - teilte am 3. Dezember 1998 telefonisch mit, der Kläger sei vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. Juli 1978 im Dampferzeugerbau beschäftigt gewesen. Ein Unfall sei in den vorliegenden Unterlagen nicht vermerkt. Ab 24. Juli 1978 seien die Unterlagen an das Rohrleitungskombinat R. gegangen. Unter dem 26. Mai 1999 teilte die A. E. S. N. GmbH nochmals mit, betriebliche Unterlagen über den Unfall hätten nicht festgestellt werden können.
Unter dem 16. Mai 2001 gab der Kläger an, er habe sich während seines Arbeitseinsatzes im VEB Rohrkombinat Stahlwerk- und Walzwerk R. oder beim VEB Kesselbau H.-Z. am kleinen Ringfinger der rechten Hand mit einem Metallstück eine Schnittverletzung zugezogen. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Der Kläger legte u. a. die Leistungskartei der für ihn zuständigen Krankenkasse, seinen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie mehrere ärztliche Unterlagen, u. a. von Dr. K., Prof. Dr. D., Dr. Z. und Dr. B., vor. Aus einem Vermerk vom 6. Dezember 1976 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers geht hervor, dass der Kläger wegen einer offenen Wunde eines Fingers oder mehrerer Finger bei der Staatlichen Arztpraxis Süd behandelt wurde. Der Arzt für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie Dr. K. führte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 11. Mai 2001 aus, der Kläger habe über eine Kraftminderung der rechten Hand nach verletzungsbedingter Durchtrennung der Beugesehnen des 4. und 5. Fingers über dem Grundgelenk rechts berichtet. Prof. Dr. D., Ambulanz für Naturheilverfahren und Umweltmedizin des Universitätsklinikums F., berichtete in seinem Arztbrief vom 7. November 2001 in der Anamnese von einem Zustand nach Berufsunfall mit Durchtrennung der Beugesehnen des 4. und 5. Strahles der rechten Hand. Dr. Z. berichtete in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 10. März 1998, der Kläger habe vor ca. 20 Jahren eine Verletzung mit Durchtrennung der Beugesehnen des 4. und 5. Fingers über dem Grundgelenk rechts erlitten. Insgesamt sei hierdurch die Belastbarkeit der rechten Hand deutlich gegenüber mittelschweren und schweren Arbeiten herabgesetzt. Der Internist und Sozialmediziner Dr. B. diagnostizierte in seinem aufgrund einer Untersuchung vom 26. Juni 2001 für die Landesversicherungsanstalt Württemberg erstellten sozialmedizinischen Gutachten u. a. eine Beugesehnenverletzung an der rechten Hand mit Beugehemmung des rechten Ring- und Kleinfingers sowie eine Bakerzyste rechts und führte in der Epikrise u. a. aus, Ende der 70er Jahre habe sich der Kläger im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Beugesehnenverletzung des 4. und 5. Fingers rechts zugezogen. Es sei eine mäßiggradige Beugehemmung des Ring- und Kleinfingers verblieben, welche die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht wesentlich einschränke.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt N. teilte unter dem 23. Juli 2002 mit, eine Unfallmeldung oder andere Unterlagen seien nicht vorhanden. Die Aufbewahrungsfrist für Unfallmeldungen habe 10 Jahre betragen.
Auf Anfrage der Beklagten legten das Landratsamt R.-G. unter dem 7. Mai 2002 u. a. eine Behandlungskarte und die D. GmbH, Archiv- und Dokumentationszentrum Landesdepot Thüringen, unter dem 24. Juni 2002 eine Personalkarte und eine Behandlungskarte vor. In den Behandlungskarten wird u. a. eine Arbeitsbefreiung vom 13. bis zum 19. November 1972 wegen einer Kontusion der rechten Hand aufgeführt. Unter dem 21. Oktober 2002 teilte das Landratsamt R.-G. mit, medizinische Unterlagen über Unfälle aus den Jahren 1972 und 1976 befänden sich nicht in dessen Archiv. Beigefügt waren mehrere ärztliche Bescheinigungen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass der Verletzung des 4. und 5. Fingers der rechten Hand ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz intensiver Bemühungen habe kein Nachweis für einen Arbeitsunfall erlangt werden können.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger am 20. Juni 2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 wies das SG die Klage ab. Der Unfall aus dem Jahr 1976 sei nicht mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen. Nach den Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren hätten keine das Unfallereignis belegende Unterlagen mehr erlangt werden können. Angesichts der bereits erfolglosen umfangreichen erschöpfenden Ermittlungen der Beklagten habe kein Anlass für weitere Ermittlungen bestanden. Auch aus den vom Kläger vorgelegten umfangreichen Unterlagen ergebe sich kein anderes Ergebnis, sodass sich trotz der Bemühungen des Klägers ein Nachweis für den Unfall nicht habe führen lassen.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 10. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er hat mehrere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2006 und den Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle in der Zeit zwischen 1972 und 1973 und in der Zeit zwischen 1975 und 1978 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich am 7. und 9. November 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 zu Recht die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Das SG hat die hiergegen erhobene Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 abgewiesen. Es hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG an. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens ist für den Senat das Vorliegen eines oder mehrerer Arbeitsunfälle nicht nachgewiesen und daher gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzunge des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1954 geborene Kläger war in der DDR ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 1. September 1969 bis zum 28. Februar 1970 bei der L. S. KG, vom 8. Oktober 1971 bis zum 30. Oktober 1972 beim VEB Reifenwerk R., vom 6. November 1972 bis zum 28. März 1973 beim VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R., vom 3. März bis zum 24. April 1975 beim VEB Baustoffe R., vom 27. Mai bis zum 19. Oktober 1975 bei den HO Gaststätten Z., vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. Juni 1978 beim VEB Kesselbau H.-Z., vom 11. Juli 1978 bis zum 1. August 1982 beim VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R. und vom 16. August 1982 bis zum 14. Mai 1984 beim VE Einzelhandelsbetrieb (HO) R. beschäftigt.
Am 29. April 1998 zeigte der Klager das Vorliegen von Arbeitsunfällen im Zeitraum von 1972 bis 1973 beim VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R. und im Zeitraum von 1975 bis 1977 beim VEB Kesselbau H.-Z. an.
Unter dem 15. Juni 1998 machte der Kläger u. a. Angaben zum VEB Dampferzeugerbau Z ... Unter dem 27. Oktober 1998 gab er an, er habe sich im VEB Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk R. eine Handverletzung mit der Folge einer Versteifung von zwei Fingern zugezogen.
Die A. E. S. N. GmbH – Rechtsnachfolgerin des VEB Dampferzeugerbau Z. - teilte am 3. Dezember 1998 telefonisch mit, der Kläger sei vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. Juli 1978 im Dampferzeugerbau beschäftigt gewesen. Ein Unfall sei in den vorliegenden Unterlagen nicht vermerkt. Ab 24. Juli 1978 seien die Unterlagen an das Rohrleitungskombinat R. gegangen. Unter dem 26. Mai 1999 teilte die A. E. S. N. GmbH nochmals mit, betriebliche Unterlagen über den Unfall hätten nicht festgestellt werden können.
Unter dem 16. Mai 2001 gab der Kläger an, er habe sich während seines Arbeitseinsatzes im VEB Rohrkombinat Stahlwerk- und Walzwerk R. oder beim VEB Kesselbau H.-Z. am kleinen Ringfinger der rechten Hand mit einem Metallstück eine Schnittverletzung zugezogen. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Der Kläger legte u. a. die Leistungskartei der für ihn zuständigen Krankenkasse, seinen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie mehrere ärztliche Unterlagen, u. a. von Dr. K., Prof. Dr. D., Dr. Z. und Dr. B., vor. Aus einem Vermerk vom 6. Dezember 1976 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers geht hervor, dass der Kläger wegen einer offenen Wunde eines Fingers oder mehrerer Finger bei der Staatlichen Arztpraxis Süd behandelt wurde. Der Arzt für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie Dr. K. führte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 11. Mai 2001 aus, der Kläger habe über eine Kraftminderung der rechten Hand nach verletzungsbedingter Durchtrennung der Beugesehnen des 4. und 5. Fingers über dem Grundgelenk rechts berichtet. Prof. Dr. D., Ambulanz für Naturheilverfahren und Umweltmedizin des Universitätsklinikums F., berichtete in seinem Arztbrief vom 7. November 2001 in der Anamnese von einem Zustand nach Berufsunfall mit Durchtrennung der Beugesehnen des 4. und 5. Strahles der rechten Hand. Dr. Z. berichtete in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 10. März 1998, der Kläger habe vor ca. 20 Jahren eine Verletzung mit Durchtrennung der Beugesehnen des 4. und 5. Fingers über dem Grundgelenk rechts erlitten. Insgesamt sei hierdurch die Belastbarkeit der rechten Hand deutlich gegenüber mittelschweren und schweren Arbeiten herabgesetzt. Der Internist und Sozialmediziner Dr. B. diagnostizierte in seinem aufgrund einer Untersuchung vom 26. Juni 2001 für die Landesversicherungsanstalt Württemberg erstellten sozialmedizinischen Gutachten u. a. eine Beugesehnenverletzung an der rechten Hand mit Beugehemmung des rechten Ring- und Kleinfingers sowie eine Bakerzyste rechts und führte in der Epikrise u. a. aus, Ende der 70er Jahre habe sich der Kläger im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Beugesehnenverletzung des 4. und 5. Fingers rechts zugezogen. Es sei eine mäßiggradige Beugehemmung des Ring- und Kleinfingers verblieben, welche die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht wesentlich einschränke.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt N. teilte unter dem 23. Juli 2002 mit, eine Unfallmeldung oder andere Unterlagen seien nicht vorhanden. Die Aufbewahrungsfrist für Unfallmeldungen habe 10 Jahre betragen.
Auf Anfrage der Beklagten legten das Landratsamt R.-G. unter dem 7. Mai 2002 u. a. eine Behandlungskarte und die D. GmbH, Archiv- und Dokumentationszentrum Landesdepot Thüringen, unter dem 24. Juni 2002 eine Personalkarte und eine Behandlungskarte vor. In den Behandlungskarten wird u. a. eine Arbeitsbefreiung vom 13. bis zum 19. November 1972 wegen einer Kontusion der rechten Hand aufgeführt. Unter dem 21. Oktober 2002 teilte das Landratsamt R.-G. mit, medizinische Unterlagen über Unfälle aus den Jahren 1972 und 1976 befänden sich nicht in dessen Archiv. Beigefügt waren mehrere ärztliche Bescheinigungen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass der Verletzung des 4. und 5. Fingers der rechten Hand ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz intensiver Bemühungen habe kein Nachweis für einen Arbeitsunfall erlangt werden können.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger am 20. Juni 2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 wies das SG die Klage ab. Der Unfall aus dem Jahr 1976 sei nicht mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen. Nach den Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren hätten keine das Unfallereignis belegende Unterlagen mehr erlangt werden können. Angesichts der bereits erfolglosen umfangreichen erschöpfenden Ermittlungen der Beklagten habe kein Anlass für weitere Ermittlungen bestanden. Auch aus den vom Kläger vorgelegten umfangreichen Unterlagen ergebe sich kein anderes Ergebnis, sodass sich trotz der Bemühungen des Klägers ein Nachweis für den Unfall nicht habe führen lassen.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 10. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er hat mehrere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2006 und den Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle in der Zeit zwischen 1972 und 1973 und in der Zeit zwischen 1975 und 1978 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich am 7. und 9. November 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 zu Recht die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Das SG hat die hiergegen erhobene Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2006 abgewiesen. Es hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG an. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens ist für den Senat das Vorliegen eines oder mehrerer Arbeitsunfälle nicht nachgewiesen und daher gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzunge des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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