L 3 AL 2519/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 00167/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2519/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose für den Arbeitnehmer Thomas Berger (B.) hat.

Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Glas- und Gebäudereinigung. Am 29.08.2000 beantragte er die Gewährung von Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose für den Mitarbeiter B. Im Antrag gab er an, dessen Arbeitsaufnahme sei am 23.08.2000 erfolgt, der Arbeitsvertrag sei am 24.08.2000 abgeschlossen worden. Beigefügt war der Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 23.08.2000 begann und bis zum 23.12.2000 befristet war. Vorgelegt wurde weiter die Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat August 2000. Danach wurden für die Zeit vom 23. bis 31.08.2000 45 Stunden abgerechnet.

Ausweislich der Beratungsvermerke der Beklagten teilte der Kläger am 24.08.2000 mit, B. sei seit gestern dort in Arbeit, voraussichtlich nur für wenige Wochen. Es sei auf sofortige Arbeitslosmeldung hingewiesen worden, wenn die Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche liege. Unter dem 29.08.2000 ist vermerkt, der Kläger sei bezüglich eines Zuschusses auf die verspätete Antragstellung hingewiesen worden. Daraufhin habe er auf den Antrag verzichtet, wobei er bei rechtzeitiger Antragstellung sehr gerne gefördert worden wäre. Anlässlich eines erneuten Anrufs am 01.09.2000 bestand der Kläger dagegen auf einer bescheidmäßigen Entscheidung.

Mit Bescheid vom 13.09.2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Beschäftigungshilfe ab mit der Begründung, es liege eine verspätete Antragstellung vor. Beschäftigungshilfe könne darüber hinaus nur für die Begründung eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bewilligt werden. Das Arbeitsverhältnis mit B. sei gemäß Arbeitsvertrag jedoch bis zum 23.12.2000 befristet.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, B. sei bei seiner Vorstellung am 23.08.2000 gleich eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass er Langzeitarbeitsloser sei. Es sei üblich, bei Neueinstellungen zunächst befristete Arbeitsverträge abzuschließen, um die Bewährung der Mitarbeiter festzustellen. Mit B. könne jedoch ein Dauerarbeitsvertrag abgeschlossen werden. Zudem sei er, der Firmeninhaber, bis zum 28.08.2000 im Urlaub gewesen und habe deshalb den Antrag erst am 29.08.2000 stellen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Beschäftigungshilfe sei nach § 5 Abs. 1 der Richtlinien zur Durchführung der Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1999 bis 2001 der Bundesregierung vom 17.12.1998 vor Abschluss des Arbeitsvertrages beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Dies sei nicht erfolgt, da die Antragstellung erst am 29.08.2000 und damit nach Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt sei. Weitere Voraussetzung für eine Förderung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien sei die Begründung eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem Langzeitarbeitslosen, wobei zum Ausgleich von Minderleistungen des Langzeitarbeitslosen ein Lohnkostenzuschuss gezahlt werden könne, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.

Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit dem Begehren, über seinen Antrag auf Beschäftigungshilfe oder Eingliederungszuschuss erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Er habe erst bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 29.08.2000 erfahren, dass der Arbeitnehmer B. eingestellt worden sei. Die Einstellung sei am 23.08.2000 durch seinen Vorarbeiter erfolgt, dem nicht bekannt gewesen sei, dass B. langzeitarbeitslos gewesen sei. Auch sei sein Vorarbeiter nicht zur Stellung eines Zuschusses bei der Beklagten bevollmächtigt gewesen. Vorliegend sei gem. § 324 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Vermeidung unbilliger Härten die verspätete Antragstellung zuzulassen. Eine unbillige Härte liege deshalb vor, weil ihn ein geringes Verschulden treffe und die Folgen erheblich seien. Darüber hinaus setze die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages voraus, vielmehr seien auch befristete Arbeitsverhältnisse förderbar. Im Übrigen sei der befristete Arbeitsvertrag einem Probearbeitsverhältnis gleichzustellen und könne jederzeit in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit B. sei am 03.01.2001 schriftlich vereinbart worden. Über die Stellung eines Antrags auf Eingliederungszuschuss sei fehlerhaft nicht beraten worden.

Mit Urteil vom 04.05.2001 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe ermessensfehlerfrei den Antrag auf Gewährung von Beschäftigungshilfe abgelehnt. Nach § 8 Satz 1 der Richtlinien sei die Gewährung von Beschäftigungshilfe vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beantragen. Lediglich zur Vermeidung unbilliger Härten könne die Beklagte im Einzelfall eine verspätete Antragstellung zulassen. Offen bleiben könne, ob vorliegend eine unbillige Härte anzunehmen sei, da die Richtlinie nicht die Berücksichtigung dieses Umstandes bei verspäteter Antragstellung vorsehe. Darüber hinaus stehe der Bewilligung entgegen, dass der Arbeitsvertrag zunächst befristet abgeschlossen worden sei. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über einen Antrag auf Eingliederungszuschuss nach den §§ 218 ff. SGB III zu informieren. Denn auch diese Leistung könne nach § 217 Satz 2 SGB III nur gewährt werden, wenn ein förderungsbedürftiger Arbeitnehmer eingestellt werden solle. Durch die Einstellung des B. ohne Förderung und mit ursprünglich befristetem Arbeitsvertrag seien die Förderungsvoraussetzungen bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Insoweit spiele die Frage einer verspäteten Antragstellung oder des Vorliegens einer unbilligen Härte keine Rolle mehr.

Gegen das am 16.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der am 29.08.2000 gestellte Antrag auf Zuschuss sei nicht verspätet gestellt worden, da der Arbeitsvertrag erst Ende August 2000 unterschrieben worden sei. Selbst bei verspäteter Antragstellung sei diese gem. § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung unbilliger Härten zuzulassen. Die beantragte Leistung sei auch kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrages. Ohne die Möglichkeit des Erhaltes des Zuschusses wäre der Arbeitnehmer B. nicht eingestellt worden. Bei diesem liege einer Minderleistung vor, da er nach neunjähriger Arbeitslosigkeit keine beruflichen Erfahrungen mehr gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Beschäftigungshilfe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Den erstmals im Klageverfahren gestellten Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach §§ 218 ff SGB III, über den die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden und auch in der Folgezeit nicht entschieden hat, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei die Bewilligung von Beschäftigungshilfe abgelehnt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen mit der Maßgabe, dass das Erfordernis eines Abschlusses des Arbeitsvertrages vor Antragstellung nicht in § 8, sondern in § 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1999 bis 2001" der Bundesregierung geregelt ist.

Der mit den Originalunterschriften der Arbeitsvertragsparteien vorgelegte Arbeitsvertrag ist auf den 24.08.2000 datiert. Auch im Antrag auf Beschäftigungshilfe hat der Kläger angegeben, der Arbeitsvertrag sei am 24.08.2000 abgeschlossen worden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Arbeitsvertrag erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub Ende August 2000 unterzeichnet, ist dies rechtlich ohne Bedeutung. § 5 Abs. 1 der Richtlinien stellt nämlich auf den Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht darauf auf, wann der schriftliche Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Zuschuss vor Einstellung des Arbeitnehmers zu beantragen. Die Einstellung des B. ist aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages bereits am 23.08.2000 erfolgt.

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Ablehnung des Zuschusses auch zutreffend damit begründet, dass die Förderung gem. § 2 Abs. 1 der Richtlinien ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraussetzt. Das Arbeitsverhältnis mit B. war jedoch vom 23.08.2000 bis zum 23.12.2000 befristet. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, die Befristung sei erfolgt, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer zur Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen in der Lage sei, ist dies unbeachtlich. Denn auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Nicht zutreffend ist weiter die Auffassung des Klägers, eine etwaige Minderleistung eines Arbeitnehmers sei nicht Tatbestandsvoraussetzung. § 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien bestimmt hierzu, dass Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen des Langzeitarbeitslosen einen Lohnkostenzuschuss erhalten können, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Nach den Förderrichtlinien ist damit eine Minderleistung Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses. Der Kläger hat hierzu allein angegeben, eine Minderleistung resultiere aus der vorausgegangenen langen Arbeitslosigkeit des B. Dies ist jedoch für die Annahme einer Minderleistung nicht ausreichend. Diese muss vielmehr aus der Qualität oder Quantität der Arbeitsleistung resultieren. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Gegen eine Minderleistung des Arbeitnehmers spricht zudem der Vortrag in der Widerspruchsbegründung, der Arbeitnehmer sei bei seiner Vorstellung am 23.08.2000 gleich eingestellt worden, weil dies erforderlich gewesen sei. Danach bestand offensichtlich zu diesem Zeitpunkt ein akuter Arbeitskräftebedarf.

§ 2 Abs. 1 der Richtlinien setzt weiter eine Kausalität zwischen dem Zuschuss und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses voraus. Dieser kausale Zusammenhang ist vorliegend auch nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis wurde nämlich am 23.08.2000 begonnen, ohne dass eine Förderzusage vorlag. Die Beklagte hat damit in nicht zu beanstandender Ausübung ihres Ermessens die Gewährung von Beschäftigungshilfe abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved