Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1950/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4809/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 20.05.1951 geborene Kläger, der seine Lehre als Einzelhandelskaufmann nicht abgeschlossen hat, war in verschiedenen Berufen (Automateneinsteller, Maschinist, Kraftfahrer, angelernter Gipser, Geschäftsführer in einem Tanzcafe, Verkäufer, Fassadenbauer und Dachdecker) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.03.1977 erlitt er bei einem Autounfall, der von der W. B.-B. wegen Alkohols nicht als Arbeits-/Wegeunfall anerkannt wurde, ein Polytrauma mit Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens. Anschließend war er als "freier Handelsvertreter und Gastwirt" tätig. Seinen letzten Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung entrichtete er im Monat Februar 1983. Seine Rentenanträge vom Oktober 1987, September 1994, Februar 1998 und Oktober 2002 blieben jeweils ohne Erfolg, zum einen weil der Kläger noch für fähig gehalten worden ist, vollschichtig berufstätig zu sein, zum anderen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (vgl. Urteile des Sozialgerichts Reutlingen - SG - vom 15.08.1991, S 10 An 2229/89, und vom 13.04.2000, S 8 RA 3514/98). Die Berufung nahm der Kläger zurück (L 10 RA 2297/00).
Am 06.08.2004 beantragte er erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16.08.2004 mit der Begründung ab, in den letzten fünf Jahren vom 06.08.1999 bis 05.08.2004 seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch ließ der Kläger - unter Vorlage einer Vollmacht - damit begründen, dass er bereits seit dem 28.03.1977 nicht mehr in der Lage sei, auch einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu betriebsüblichen Bedingungen noch wenigstens sechs Stunden täglich nachzugehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung bis zum 31.12.1984 eingetreten wäre. Dies habe jedoch das SG bereits mit Urteil vom 15.08.1991 rechtskräftig abgelehnt und festgestellt, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden habe. In einem späteren Verfahren sei darüber hinaus noch festgestellt worden, dass auch bis April 2000 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bzw. keine Erwerbsminderung vorgelegen habe.
Hiergegen hat Herr R., V., als Bevollmächtigter des Klägers beim SG Klage erhoben, für die weder eine Vollmacht des Klägers vorgelegt, noch ein Klageantrag gestellt, noch eine Klagebegründung abgegeben wurde.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2006, dem Kläger zugestellt am 31.08.2006, wies das SG die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, zum einen liege keine schriftliche Vollmacht vor. Der Kläger habe auf das Anschreiben des Gerichts nicht reagiert und insbesondere die Klageeinreichung durch Herrn R. nicht nachträglich "genehmigt". Zum anderen sei die Klage auch deswegen unzulässig, weil weder ein sachdienlicher Klageantrag gestellt worden sei, in dem der Gegenstand der erhobenen Klage hinreichend konkret festgelegt worden wäre, noch eine Klagebegründung (auch nicht etwa unter Bezugnahme auf das Widerspruchsvorbringen) vorgelegt worden sei, obwohl der Kläger hierauf hingewiesen worden wäre. Im übrigen hätte eine sachliche Nachprüfung nur zum Ergebnis haben können, dass der Bescheid vom 16.08.2004 und mit ihm der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 aus den darin dargelegten zutreffenden Gründen rechtmäßig sei. Es sei bereits durch zwei Urteile rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger im Anschluss an den schweren Unfall vom 28.03.1977 nicht auf Dauer so erheblich in seinem Leistungsvermögen gemindert worden sei, dass er außerstande wäre, noch vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Hiergegen hat Herr H., V., Berufung unter Ankündigung von Nachreichung der Vollmacht wie Antrag und Begründung eingereicht und das Mandat niedergelegt, nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine legitimierende Prozessvollmacht vorgelegt habe.
Mit Verfügung vom 26.09.2006, 02.11.2006 wie 05.12.2006 wurde der Kläger hierzu angemahnt bzw. die Beteiligten schließlich darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, auch wenn sie sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 158 Rdnr. 6), ist als unzulässig zu verwerfen, da es an der nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG erforderlichen schriftlichen Vollmachtserteilung, die bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen ist, fehlt.
Dass im Widerspruchsverfahren eine Vollmacht vorgelegt wurde, die den V. zu der Vertretung vor den Sozialleistungsträgern, den Sozialgerichten sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg berechtigt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig. a.a.O., § 73 Rdnr. 13 a unter Berufung auf BSG SozR 3 - 1500 § 13 Nr. 2; Bay. LSG NZS 1998, 352; LSG FH NZS 2000, 372). Denn es fehlt daran, dass der für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht ausdrücklich aufgefordert - dem Gericht gegenüber auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsverfahren befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt (BSG SozR 3 - 1500 § 73 Nr. 9).
Dass ist hier nicht der Fall. Dass sich aus der im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie auch im anschließenden Rechtsstreit gelten soll, ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der V. mit Schreiben vom 30.11.2006 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es an einer legitimierenden Prozessvollmacht fehlt. Somit kann nicht zweifelsfrei unterstellt werden, dass die im Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht auch im anschließenden Rechtsstreit gelten soll.
Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 20.05.1951 geborene Kläger, der seine Lehre als Einzelhandelskaufmann nicht abgeschlossen hat, war in verschiedenen Berufen (Automateneinsteller, Maschinist, Kraftfahrer, angelernter Gipser, Geschäftsführer in einem Tanzcafe, Verkäufer, Fassadenbauer und Dachdecker) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.03.1977 erlitt er bei einem Autounfall, der von der W. B.-B. wegen Alkohols nicht als Arbeits-/Wegeunfall anerkannt wurde, ein Polytrauma mit Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens. Anschließend war er als "freier Handelsvertreter und Gastwirt" tätig. Seinen letzten Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung entrichtete er im Monat Februar 1983. Seine Rentenanträge vom Oktober 1987, September 1994, Februar 1998 und Oktober 2002 blieben jeweils ohne Erfolg, zum einen weil der Kläger noch für fähig gehalten worden ist, vollschichtig berufstätig zu sein, zum anderen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (vgl. Urteile des Sozialgerichts Reutlingen - SG - vom 15.08.1991, S 10 An 2229/89, und vom 13.04.2000, S 8 RA 3514/98). Die Berufung nahm der Kläger zurück (L 10 RA 2297/00).
Am 06.08.2004 beantragte er erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16.08.2004 mit der Begründung ab, in den letzten fünf Jahren vom 06.08.1999 bis 05.08.2004 seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch ließ der Kläger - unter Vorlage einer Vollmacht - damit begründen, dass er bereits seit dem 28.03.1977 nicht mehr in der Lage sei, auch einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu betriebsüblichen Bedingungen noch wenigstens sechs Stunden täglich nachzugehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung bis zum 31.12.1984 eingetreten wäre. Dies habe jedoch das SG bereits mit Urteil vom 15.08.1991 rechtskräftig abgelehnt und festgestellt, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden habe. In einem späteren Verfahren sei darüber hinaus noch festgestellt worden, dass auch bis April 2000 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bzw. keine Erwerbsminderung vorgelegen habe.
Hiergegen hat Herr R., V., als Bevollmächtigter des Klägers beim SG Klage erhoben, für die weder eine Vollmacht des Klägers vorgelegt, noch ein Klageantrag gestellt, noch eine Klagebegründung abgegeben wurde.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2006, dem Kläger zugestellt am 31.08.2006, wies das SG die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, zum einen liege keine schriftliche Vollmacht vor. Der Kläger habe auf das Anschreiben des Gerichts nicht reagiert und insbesondere die Klageeinreichung durch Herrn R. nicht nachträglich "genehmigt". Zum anderen sei die Klage auch deswegen unzulässig, weil weder ein sachdienlicher Klageantrag gestellt worden sei, in dem der Gegenstand der erhobenen Klage hinreichend konkret festgelegt worden wäre, noch eine Klagebegründung (auch nicht etwa unter Bezugnahme auf das Widerspruchsvorbringen) vorgelegt worden sei, obwohl der Kläger hierauf hingewiesen worden wäre. Im übrigen hätte eine sachliche Nachprüfung nur zum Ergebnis haben können, dass der Bescheid vom 16.08.2004 und mit ihm der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 aus den darin dargelegten zutreffenden Gründen rechtmäßig sei. Es sei bereits durch zwei Urteile rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger im Anschluss an den schweren Unfall vom 28.03.1977 nicht auf Dauer so erheblich in seinem Leistungsvermögen gemindert worden sei, dass er außerstande wäre, noch vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Hiergegen hat Herr H., V., Berufung unter Ankündigung von Nachreichung der Vollmacht wie Antrag und Begründung eingereicht und das Mandat niedergelegt, nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine legitimierende Prozessvollmacht vorgelegt habe.
Mit Verfügung vom 26.09.2006, 02.11.2006 wie 05.12.2006 wurde der Kläger hierzu angemahnt bzw. die Beteiligten schließlich darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, auch wenn sie sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 158 Rdnr. 6), ist als unzulässig zu verwerfen, da es an der nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG erforderlichen schriftlichen Vollmachtserteilung, die bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen ist, fehlt.
Dass im Widerspruchsverfahren eine Vollmacht vorgelegt wurde, die den V. zu der Vertretung vor den Sozialleistungsträgern, den Sozialgerichten sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg berechtigt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig. a.a.O., § 73 Rdnr. 13 a unter Berufung auf BSG SozR 3 - 1500 § 13 Nr. 2; Bay. LSG NZS 1998, 352; LSG FH NZS 2000, 372). Denn es fehlt daran, dass der für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht ausdrücklich aufgefordert - dem Gericht gegenüber auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsverfahren befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt (BSG SozR 3 - 1500 § 73 Nr. 9).
Dass ist hier nicht der Fall. Dass sich aus der im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie auch im anschließenden Rechtsstreit gelten soll, ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der V. mit Schreiben vom 30.11.2006 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es an einer legitimierenden Prozessvollmacht fehlt. Somit kann nicht zweifelsfrei unterstellt werden, dass die im Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht auch im anschließenden Rechtsstreit gelten soll.
Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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