Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4939/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen. Seine Klage wegen des Bescheids vom 19. Dezember 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente für schwerbehinderte Menschen zusteht.
Bei dem am 1945 geborenen Kläger besteht nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) seit 30. Oktober 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Bescheid des Versorgungsamts F. vom 19. Oktober 2004). Der Versicherungsverlauf des Klägers weist für die allgemeine Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten, das heißt Zeiten mit Pflichtbeiträgen bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit, vom 06. Mai 1957 bis 06. März 1976, vom 11. März 1986 bis 30. November 1986 und 09. März 1987 bis 27. März 1989 aus. Vom 01. Januar 1965 bis 30. Juni 2003, insgesamt 462 Monate, war er als Unternehmer, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben hat, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg (LAK) versichert (Auskunft der LAK vom 09. Januar 2007). Deswegen bezieht er von der LAK seit 01. Juli 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit einem monatlichen Bruttobetrag der Rente von ursprünglich 507,10 EUR (Bescheid vom 17. Oktober 2003). Ferner bezieht er wegen der Folgen eines landwirtschaftlichen Unfalls vom 28. September 2002 von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg eine Unfallrente, und zwar ab 01. September 2003 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) sowie ab 01. Dezember 2003 nach einer MdE von 20 v.H. (monatlicher Rentenzahlbetrag 177,59 EUR bzw. 118,40 EUR; Bescheid vom 03. März 2004).
Mit Bescheid vom 18. April 2005 stellte die Beklagte beim Kläger die oben genannten rentenrechtlichen Zeiten der Allgemeinen Rentenversicherung vom 06. Mai 1957 bis 27. März 1989 fest. In einer Rentenauskunft ebenfalls vom 18. April 2005 wurde der Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass die Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. diejenige für vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte von jeweils 35 Jahren mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten derzeit nicht erfüllt sei. Es lägen nur 241 berücksichtigungsfähige Monate vor; insoweit fehlten noch 179 Monate. Gegen den Vormerkungsbescheid vom 18. April 2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 02. Mai 2005, bei der Beklagten am 06. Mai 2005 eingegangen, Widerspruch ein. Er machte geltend, im Versicherungsverlauf fehlten die Zeiten, für die er Leistungen an die Landwirtschaftliche Alterskasse erbracht habe; aus dieser Versicherungsleistung werde ihm auch eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Der Kläger beantragte gleichzeitig Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die zur allgemeinen Rentenversicherung geleisteten Versicherungsbeiträge bzw. eine entsprechende Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er schwerbehindert sei. Es könne nicht angehen, dass die Versicherungsbeiträge für die Landwirtschaftliche Alterskasse in der allgemeinen Rentenversicherung nicht berücksichtigt würden. Mit Bescheid vom 22. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den letzten fünf Jahren seien drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]). Im maßgeblichen Zeitraum vom 06. Mai 2000 bis 05. Mai 2005 sei nach dem Versicherungsverlauf kein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Vormerkungsbescheids sei. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 17. Oktober 2005 wurde ausgeführt, Grundlage für die Gewährung der Erwerbsminderungsrente durch die LAK sei das ALG. Eine nochmalige Berücksichtigung der Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer für eine Rente nach den SGB VI sei nicht möglich, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2005 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ab; die Wartezeit sei nicht erfüllt. Statt der erforderlichen 35 Jahre (420 Kalendermonate) seien nur 241 anrechenbare Kalendermonate vorhanden.
Bereits am 15. November 2005 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) F. erhoben. Er reichte verschiedene Unterlagen ein und machte geltend, die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse müssten auch bei der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtig werden. Nach dem Tod seines Vaters habe er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, um die Versorgung seiner Mutter zu gewährleisten. Er habe seinerzeit seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgegeben, um seine Mutter vor dem Gang zum Sozialamt zu schützen. Aufgrund eines landwirtschaftlichen Unfalls sei er nun schwerbehindert. Die Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bei der allgemeinen Rentenversicherung, das heißt die fehlende Kompatibilität, sei eine schwerwiegende soziale Ungerechtigkeit. Obwohl er schwerbehindert sei, könne er von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der allgemeinen Rentenversicherung beziehen. Es müssten auch die Pflichtbeiträge für die Landwirtschaftliche Alterskasse jedenfalls wie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtig werden. Es hätte als Alternative zur Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Landwirtschaftliche Alterskasse die Möglichkeit bestehen müssen, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Die Alterssicherung für Landwirte und die gesetzlichen Rentenversicherung seien zwei unterschiedliche Sozialversicherungen. Die Landwirtschaftliche Alterskasse sei kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragszahlung zur landwirtschaftlichen Alterskasse begründe daher keine freiwillige oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2006 wies das SG die Klage, die es auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet ansah, ab. Es führte aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seien beim Kläger nicht erfüllt. Denn er habe mit der Zahlung von Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Es seien Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Beiträge, die zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet worden seien, seien keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil die landwirtschaftliche Alterssicherung ein eigenes Sicherungssystem darstelle, das zum Teil auch agrarpolitische Ziele verfolge.
Gegen den an den Kläger zwecks Zustellung mit Einschreiben am 25. August 2006 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. September 2006 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu. Dieses Begehren habe das SG nicht beachtet. Der Schutzzweck des Schwerbehindertenrechts verlange es, dass auch nichtkompatible Pflichtbeiträge auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden müssten, wenn entsprechende Beiträge tatsächlich geleistet worden seien. Insoweit berücksichtige das SGB VI den Umstand der Schwerbehinderung nur unzureichend beim Renteneintrittsalter. Das Bundessozialgericht habe in dem von der Beklagten angegebenen Urteil vom 06. Februar 2003 (B 13 RJ 17/02 R = SozR 4 2600 § 55 Nr. 1) zum Schutz des Schwerbehindertenrechts keine Stellung nehmen müssen. Gerade im Hinblick auf den Schutz des Schwerbehinderten werde jedoch das Berufungsverfahren durchgeführt. Das SGB IX habe einen hohen Rang in der Verfassung. Nach seiner Überzeugung bestehe in seinem besonderen Fall eine planwidrige Regelungslücke, die durch die von ihm geforderte Analogie geschlossen werden müsse. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 23. August 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung der Zeiten der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Landwirtschaftliche Alterkasse Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und seine Klage wegen des Bescheids vom 19. Dezember 2005 abzuweisen.
Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte seien bei der Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar. Insoweit liege nach der Rechtsprechung des BSG auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Unbegründet ist auch die Klage wegen des - vom SG übergangenen - Bescheids vom 19. Dezember 2005, mit dem die Beklagte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt hat. Dieser Bescheid war während des Klageverfahrens, das der Kläger wegen des Vormerkungsbescheids vom 18. April 2005 und des - hier im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen - Bescheids vom 22. August 2005 über die Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, geführt hat, ergangen und entsprechend § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren kraft Klage einzubeziehen (vgl. BSGE 47, 168 ff.). Denn auch die Ablehnung der hier insoweit allein noch streitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen beruht darauf, dass die schon im Bescheid vom 18. April 2005 nicht vorgemerkten Zeiten der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Landwirtschaftliche Alterskasse dann auch bei der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hier nach § 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht angerechnet wurden. Der Durchführung eines Vorverfahrens wegen des Bescheids vom 19. Dezember 2005 bedurfte es daher nicht.
Die Beklagte hat die Vormerkung der vom Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer vom 01. Januar 1965 bis 30. Juni 2003 entrichteten Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und damit auch deren Berücksichtigung bei der Wartezeit nach § 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu Recht abgelehnt. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dies hat das SG im angegriffenen Urteil im Ergebnis, wenn auch hinsichtlich der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zu Recht entschieden. Soweit es um Pflichtbeitragszeiten geht, werden von der Beklagten nur Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgemerkt, nicht jedoch Pflichtbeitragszeiten zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse und auch bei der Erfüllung der Wartezeiten für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 SGB VI) werden insoweit nur Pflichtbeitragszeiten im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren beispielsweise für die Regelaltersrente nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, sondern gleichermaßen für die qualifizierteren Wartezeiten, wie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 35 Jahren nach den §§ 50 Abs. 4 Nr. 2, 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Somit hat der Kläger auch die Wartezeit von 35 Jahren nach § 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt. Wegen der nach wie vor bestehenden Unterschiede der beiden Alterssicherungssysteme scheidet eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ALG, nämlich die Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse auf die Wartezeit für eine Altersrente nach dem SGB VI, aus. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 55 Nr. 1), auch nicht im Hinblick auf den Status des Klägers als schwerbehinderter Mensch. Ein Untätigbleiben des Gesetzgebers im Hinblick auf eine in der Vergangenheit in BT-Drucksache 13/1349 dokumentierte sozialpolitische Initiative zur generellen gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten verletzt insoweit das Willkürverbot nicht. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Kläger auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Pflichtbeiträge im System der Landwirtschaftlichen Alterssicherung bereits eine Rente bezieht und er - beispielsweise anders als der Versicherte im Falle der Entscheidung des BSG SozR 4-2600 § 55 Nr. 1 - in jedem Fall die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente mit Beiträgen im System der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hat.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente für schwerbehinderte Menschen zusteht.
Bei dem am 1945 geborenen Kläger besteht nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) seit 30. Oktober 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Bescheid des Versorgungsamts F. vom 19. Oktober 2004). Der Versicherungsverlauf des Klägers weist für die allgemeine Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten, das heißt Zeiten mit Pflichtbeiträgen bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit, vom 06. Mai 1957 bis 06. März 1976, vom 11. März 1986 bis 30. November 1986 und 09. März 1987 bis 27. März 1989 aus. Vom 01. Januar 1965 bis 30. Juni 2003, insgesamt 462 Monate, war er als Unternehmer, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben hat, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg (LAK) versichert (Auskunft der LAK vom 09. Januar 2007). Deswegen bezieht er von der LAK seit 01. Juli 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit einem monatlichen Bruttobetrag der Rente von ursprünglich 507,10 EUR (Bescheid vom 17. Oktober 2003). Ferner bezieht er wegen der Folgen eines landwirtschaftlichen Unfalls vom 28. September 2002 von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg eine Unfallrente, und zwar ab 01. September 2003 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) sowie ab 01. Dezember 2003 nach einer MdE von 20 v.H. (monatlicher Rentenzahlbetrag 177,59 EUR bzw. 118,40 EUR; Bescheid vom 03. März 2004).
Mit Bescheid vom 18. April 2005 stellte die Beklagte beim Kläger die oben genannten rentenrechtlichen Zeiten der Allgemeinen Rentenversicherung vom 06. Mai 1957 bis 27. März 1989 fest. In einer Rentenauskunft ebenfalls vom 18. April 2005 wurde der Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass die Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. diejenige für vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte von jeweils 35 Jahren mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten derzeit nicht erfüllt sei. Es lägen nur 241 berücksichtigungsfähige Monate vor; insoweit fehlten noch 179 Monate. Gegen den Vormerkungsbescheid vom 18. April 2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 02. Mai 2005, bei der Beklagten am 06. Mai 2005 eingegangen, Widerspruch ein. Er machte geltend, im Versicherungsverlauf fehlten die Zeiten, für die er Leistungen an die Landwirtschaftliche Alterskasse erbracht habe; aus dieser Versicherungsleistung werde ihm auch eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Der Kläger beantragte gleichzeitig Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die zur allgemeinen Rentenversicherung geleisteten Versicherungsbeiträge bzw. eine entsprechende Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er schwerbehindert sei. Es könne nicht angehen, dass die Versicherungsbeiträge für die Landwirtschaftliche Alterskasse in der allgemeinen Rentenversicherung nicht berücksichtigt würden. Mit Bescheid vom 22. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den letzten fünf Jahren seien drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]). Im maßgeblichen Zeitraum vom 06. Mai 2000 bis 05. Mai 2005 sei nach dem Versicherungsverlauf kein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Vormerkungsbescheids sei. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 17. Oktober 2005 wurde ausgeführt, Grundlage für die Gewährung der Erwerbsminderungsrente durch die LAK sei das ALG. Eine nochmalige Berücksichtigung der Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer für eine Rente nach den SGB VI sei nicht möglich, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2005 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ab; die Wartezeit sei nicht erfüllt. Statt der erforderlichen 35 Jahre (420 Kalendermonate) seien nur 241 anrechenbare Kalendermonate vorhanden.
Bereits am 15. November 2005 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) F. erhoben. Er reichte verschiedene Unterlagen ein und machte geltend, die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse müssten auch bei der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtig werden. Nach dem Tod seines Vaters habe er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, um die Versorgung seiner Mutter zu gewährleisten. Er habe seinerzeit seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgegeben, um seine Mutter vor dem Gang zum Sozialamt zu schützen. Aufgrund eines landwirtschaftlichen Unfalls sei er nun schwerbehindert. Die Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bei der allgemeinen Rentenversicherung, das heißt die fehlende Kompatibilität, sei eine schwerwiegende soziale Ungerechtigkeit. Obwohl er schwerbehindert sei, könne er von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der allgemeinen Rentenversicherung beziehen. Es müssten auch die Pflichtbeiträge für die Landwirtschaftliche Alterskasse jedenfalls wie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtig werden. Es hätte als Alternative zur Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Landwirtschaftliche Alterskasse die Möglichkeit bestehen müssen, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Die Alterssicherung für Landwirte und die gesetzlichen Rentenversicherung seien zwei unterschiedliche Sozialversicherungen. Die Landwirtschaftliche Alterskasse sei kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragszahlung zur landwirtschaftlichen Alterskasse begründe daher keine freiwillige oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2006 wies das SG die Klage, die es auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet ansah, ab. Es führte aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seien beim Kläger nicht erfüllt. Denn er habe mit der Zahlung von Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Es seien Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Beiträge, die zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet worden seien, seien keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil die landwirtschaftliche Alterssicherung ein eigenes Sicherungssystem darstelle, das zum Teil auch agrarpolitische Ziele verfolge.
Gegen den an den Kläger zwecks Zustellung mit Einschreiben am 25. August 2006 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. September 2006 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu. Dieses Begehren habe das SG nicht beachtet. Der Schutzzweck des Schwerbehindertenrechts verlange es, dass auch nichtkompatible Pflichtbeiträge auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden müssten, wenn entsprechende Beiträge tatsächlich geleistet worden seien. Insoweit berücksichtige das SGB VI den Umstand der Schwerbehinderung nur unzureichend beim Renteneintrittsalter. Das Bundessozialgericht habe in dem von der Beklagten angegebenen Urteil vom 06. Februar 2003 (B 13 RJ 17/02 R = SozR 4 2600 § 55 Nr. 1) zum Schutz des Schwerbehindertenrechts keine Stellung nehmen müssen. Gerade im Hinblick auf den Schutz des Schwerbehinderten werde jedoch das Berufungsverfahren durchgeführt. Das SGB IX habe einen hohen Rang in der Verfassung. Nach seiner Überzeugung bestehe in seinem besonderen Fall eine planwidrige Regelungslücke, die durch die von ihm geforderte Analogie geschlossen werden müsse. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 23. August 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung der Zeiten der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Landwirtschaftliche Alterkasse Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und seine Klage wegen des Bescheids vom 19. Dezember 2005 abzuweisen.
Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte seien bei der Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar. Insoweit liege nach der Rechtsprechung des BSG auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Unbegründet ist auch die Klage wegen des - vom SG übergangenen - Bescheids vom 19. Dezember 2005, mit dem die Beklagte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt hat. Dieser Bescheid war während des Klageverfahrens, das der Kläger wegen des Vormerkungsbescheids vom 18. April 2005 und des - hier im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen - Bescheids vom 22. August 2005 über die Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, geführt hat, ergangen und entsprechend § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren kraft Klage einzubeziehen (vgl. BSGE 47, 168 ff.). Denn auch die Ablehnung der hier insoweit allein noch streitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen beruht darauf, dass die schon im Bescheid vom 18. April 2005 nicht vorgemerkten Zeiten der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Landwirtschaftliche Alterskasse dann auch bei der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hier nach § 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht angerechnet wurden. Der Durchführung eines Vorverfahrens wegen des Bescheids vom 19. Dezember 2005 bedurfte es daher nicht.
Die Beklagte hat die Vormerkung der vom Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer vom 01. Januar 1965 bis 30. Juni 2003 entrichteten Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und damit auch deren Berücksichtigung bei der Wartezeit nach § 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu Recht abgelehnt. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dies hat das SG im angegriffenen Urteil im Ergebnis, wenn auch hinsichtlich der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zu Recht entschieden. Soweit es um Pflichtbeitragszeiten geht, werden von der Beklagten nur Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgemerkt, nicht jedoch Pflichtbeitragszeiten zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse und auch bei der Erfüllung der Wartezeiten für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 SGB VI) werden insoweit nur Pflichtbeitragszeiten im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren beispielsweise für die Regelaltersrente nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, sondern gleichermaßen für die qualifizierteren Wartezeiten, wie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 35 Jahren nach den §§ 50 Abs. 4 Nr. 2, 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Somit hat der Kläger auch die Wartezeit von 35 Jahren nach § 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt. Wegen der nach wie vor bestehenden Unterschiede der beiden Alterssicherungssysteme scheidet eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ALG, nämlich die Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse auf die Wartezeit für eine Altersrente nach dem SGB VI, aus. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 55 Nr. 1), auch nicht im Hinblick auf den Status des Klägers als schwerbehinderter Mensch. Ein Untätigbleiben des Gesetzgebers im Hinblick auf eine in der Vergangenheit in BT-Drucksache 13/1349 dokumentierte sozialpolitische Initiative zur generellen gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten verletzt insoweit das Willkürverbot nicht. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Kläger auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Pflichtbeiträge im System der Landwirtschaftlichen Alterssicherung bereits eine Rente bezieht und er - beispielsweise anders als der Versicherte im Falle der Entscheidung des BSG SozR 4-2600 § 55 Nr. 1 - in jedem Fall die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente mit Beiträgen im System der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hat.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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