Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1855/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5001/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 26.03. bis 15.04.2003.
Der am 03.05.1958 geborene Kläger hat von Oktober 1977 bis September 1982 ein Studium an der Technischen Fakultät der Universität Prishtina (Kosovo) absolviert, das er mit dem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik abschloss. Danach war er als Hochschulassistent tätig. Im Juni 1994 schloss er ein Postgraduiertenstudium mit dem Master of Science (Fachbereich Technische Wissenschaft, Fachgebiet Elektrotechnik, Fachrichtung Allgemeine Elektronik) ab. Vom 01.09.1998 bis 31.12.2002 war er als System- und Netzwerkadministrator bei der Firma SKYVA International GmbH versicherungspflichtig beschäftigt.
Aufgrund seines Antrags vom 03.12.2002 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.01.2003 in Höhe von wöchentlich 402,99 EUR. Zahlungen erfolgten bis zum 31.03.2003.
Am 24.03.2003 unterbreitete ihm die Beklagte unter Rechtsfolgenbelehrung (R1) ein Stellenangebot für die Tätigkeit als Systemadministrator bei der Firma SCA S. GmbH & Co. Automatisierungsgeräte. Danach war die Stelle sofort zu besetzen und befristet bis 29.02.2004. Als Anforderungen waren angegeben: Aufbau/Pflege des Intranet auf Basis v. Win 2000, Software-techn. Abbildung v. Workflows, Vorbereitung v. vorkonfig. Software-Paketen, Unterstützung bei Routine-Arb. (z.B. backup-Kontrolle, Datenbankreorganisation, Fehlersuche); HTML, JavaScript, VBA MS Exchange 2000. Urschriftlich unter dem 02.04.2003, bei der Beklagten am 03.04.2003 eingegangen, teilte die Firma SCA S. mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet und nicht beworben.
Mit Bescheid vom 14.04.2003 stellte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 25.03.2003 bis 14.04.2003 sowie die Minderung des Alg-Anspruchs um 21 Tage fest. Weiter hob sie die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 29.03.2003 bis 31.03.2003 auf und setzte die Erstattung der für diese Zeit gewährten Leistung in Höhe von 402,99 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 127,49 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei eine Beschäftigung als Systemadministrator angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Der Kläger sei auch über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Angebots unterrichtet worden. Weiter.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe einen großen Teil der Anforderungen der angebotenen Arbeitsstelle nicht erfüllen können. Zwar sei er bereit, alles zu lernen. Wegen der Befristung der Stelle bis zum 29.02.2004 sei er davon ausgegangen, dass man einen Mitarbeiter suche, der die geforderten Kenntnisse schon besitze. Es wäre für ihn außerdem sehr unangenehm gewesen, an einem Bewerbertest teilzunehmen und sich hierbei zu blamieren.
Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2003 änderte die Beklagte die Sperrzeit hinsichtlich deren zeitlicher Lage ab, stellte nunmehr das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 26.03. bis 15.04.2003 fest und hob die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf. Außerdem setzte sie den für die Zeit vom 26.03. bis 31.03.2003 zu erstattenden Betrag in Höhe von 345,42 EUR zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 109.23 EUR, insgesamt 454,65 EUR, fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003, auf den insoweit Bezug genommen wird, wies sie den Widerspruch gegen beide Bescheid zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 09.07.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Anforderungsprofil der angebotenen Stelle habe nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Er habe sich darüber hinaus auf drei andere ihm ebenfalls am 24.03.2003 ausgehändigte Stellenangebote beworben. Überdies sei er auch nicht auf die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite der Stellenangebote hingewiesen worden. Schließlich habe er sich nach Erhalt des Sperrzeitbescheides vom 14.04.2003 sofort bei der Firma SCA S. beworben, dort jedoch die Auskunft erhalten, die Stelle sei bereits besetzt.
Die Firma SCA S. hat auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 14.08.2003 mitgeteilt, unter Zugrundlegung der Qualifikationen des Klägers, wie sie im Lebenslauf und dem Zeugnis der Firma SKYVA beschrieben seien, sei der Kläger für die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell in Frage gekommen. Bei einer Bewerbung wäre das weitere Verfahren so gewesen, dass man den Kläger um die Freigabe zur Einholung von Referenzen bei seinen bisherigen Arbeitgebern gebeten hätte. Bei entsprechenden Referenzen hätte man ihn wahrscheinlich zumindest zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Beschäftigung wäre nicht ausgeschlossen gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien erfüllt. Der Kläger habe unstreitig keinen Kontakt mit der Firma SCA S. aufgenommen. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten habe nicht bestanden. Ein solcher hätte nur vorgelegen, wenn das Arbeitsangebot für den Kläger aus allgemeinen oder personenbezogenen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Kein ausreichender Grund für das Unterlassen einer Bewerbung sei eine möglicherweise fehlende Qualifikation für die angebotene Stelle. Dies zeige insbesondere die Antwort der Firma SCA S., wonach der Kläger zumindest zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre.
Gegen den am 05.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.12.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Anforderungsprofil der angebotenen Tätigkeit habe nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprochen. Insbesondere habe er keinerlei Kenntnisse und praktische Erfahrungen hinsichtlich der im Stellenangebot genannten Anforderungen Software technische Abbildung von Workflows, Vorbereitung von vorkonfigurierten Software-Paketen; Datenbank-Reorganisation, HTML, JavaScript ,VBA und MS-Exchange 2000. Die Berufsbezeichnung "Systemadministrator" beinhalte kein eindeutiges Tätigkeitsprofil, sondern stelle eine Tätigkeitsbeschreibung dar, nämlich die Wartung und Pflege eines Computer-Systems. Dabei seien die Kenntnisse der jeweils zu wartenden und pflegenden Software von ausschlaggebender Bedeutung. Es könne deshalb aus seiner früheren Tätigkeit als Systemadministrator nicht der Schluss gezogen werden, er sei für jede angebotene Stelle als Systemadministrator geeignet. Es müsse ihm überlassen bleiben, das Stellenangebot daraufhin zu überprüfen, ob eine Bewerbung Erfolgsaussichten habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. April 2003 und 10. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn der Kläger aus seiner subjektiven Sicht den Eindruck gehabt habe, die Anforderungen des Stellenangebotes nicht zu erfüllen, sei er jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Stellenangebot einfach zu ignorieren. Er hätte in diesem Fall umgehend seinen Arbeitsvermittler informieren müssen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor, insbesondere liegt der Beschwerdewert über 500 EUR, da nicht nur die Erstattung der für die Zeit vom 26.03. bis 31.03.2003 gewährten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 454,65 EUR, sondern auch die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit bis zum 15.04.2003 angefochten ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 26.03.2003 bis 15.04.2003 festgestellt und die Bewilligung von Alg für diese Zeit aufgehoben sowie die vom 26.03.2003 bis 31.03.2003 gewährten Leistung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 454,65 EUR zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung ist infolge des Eintritts einer am 26.03.2003 beginnenden Sperrzeit von drei Wochen, in welcher der Anspruch auf Alg ruhte, eingetreten.
Der Eintritt einer Sperrzeit beruht vorliegend auf § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine Sperrzeit ein.
Die Beklagte hat dem Kläger am 24.03.2003 u.a. ein Stellenangebot als Systemadministrator bei der Firma SCA S. angeboten. Der Kläger hat die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten dadurch verhindert, dass er sich bei dem Arbeitgeber nicht beworben hat, wie dessen Mitteilung vom 02.04.2003, der Kläger habe sich nicht gemeldet, entnommen werden kann. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Unbeachtlich ist, dass sich der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt beworben hat, da unmissverständlich eine umgehende Bewerbung gefordert und die Stelle sofort zu besetzen war.
Im Vermittlungsvorschlag ist der Kläger auch hinreichend über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung auf die vorgeschlagene Stelle belehrt worden. Die Rückseite des Vermittlungsvorschlags, auf die auf der Vorderseite ausdrücklich hingewiesen wird, enthält unter der Überschrift "Rechtsfolgenbelehrung" den Hinweis, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten des Klägers verhindert wird, indem er sich z.B. nicht vorstellt. Unbeachtlich ist deshalb, dass keine entsprechende mündliche Belehrung erfolgt ist.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Insbesondere hat es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot gehandelt. Bei einer Arbeitsablehnung liegt ein wichtiger Grund in der Regel nur vor, wenn der Arbeitnehmer überfordert wird, d.h. die Beschäftigung im Hinblick auf sein Leistungsvermögen billigerweise nicht angesonnen werden kann. Ein Arbeitssuchender kann ein Angebot insbesondere bei gesundheitlicher Überforderung ablehnen (Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 144 Rn. 85). Ein Beschäftigungsangebot ist auch dann unzumutbar, wenn es nicht der Eignung oder der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen, z.B. wegen fachlicher Überforderung, entspricht (Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 Rn. 290). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass allein aus dem Umstand, dass er zuletzt als Systemadministrator tätig war und es sich bei der angebotenen Stelle auch um die Tätigkeit eines Systemadministrators gehandelt hat, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass er die für diese Arbeitsstelle erforderlichen Kenntnisse besitzt. Um dies abzuklären, hätte sich der Kläger jedoch gerade an den Arbeitgeber wenden müssen. Allein der Umstand, dass er bestimmte im Stellenangebot genannte Anforderungen (noch) nicht erfüllte, berechtigte ihn nicht, von einer Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber gänzlich abzusehen. So hat der Arbeitgeber im sozialgerichtlichen Verfahren mitgeteilt, der Kläger wäre, ausgehend von dessen Lebenslauf und Zeugnissen, für die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell in Frage gekommen. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass er in der Lage gewesen wäre, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen. So hat er im Widerspruchsschreiben angegeben, er sei zwar bereit, alles zu lernen, er sei jedoch aufgrund der Befristung der Stelle davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der schon alle vorausgesetzten Kenntnisse habe. Außerdem sei es ihm unangenehm, an einem Test teilzunehmen "wo er sich nur blamieren könne". Dies zeigt gerade, dass auch der Kläger davon ausgegangen ist, nach einer Einarbeitungszeit die gestellten Anforderungen erfüllen zu können. Gerade deshalb wäre ihm eine Bewerbung auf die angebotene Stelle zumutbar gewesen.
Im Übrigen bestehen Bedenken, ob der Kläger nicht zumindest einen Teil der erforderlichen Kenntnisse besaß. Der Kläger hat angegeben, keine Kenntnisse in Javaskript zu besitzen. Dem Zeugnis seines vorherigen Arbeitgebers, bei dem er vom 01.09.1988 bis 31.12.2002 als System- und Netzwerkadministrator tätig war, kann jedoch entnommen werden, dass deren Business-Plattform aus einem Java-basierten Framework besteht, das der Kläger zu betreuen hatte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger am 23.03.2003 insgesamt vier Stellenangebote ausgehändigt worden sind, er sich auf zwei dieser Stellenangebote beworben und in einem Fall mit dem Arbeitgeber telefonisch in Verbindung gesetzt hat. Genau dieses Verhalten, nämlich eine zumindest telefonische Verbindungsaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber, war vom Kläger auch hinsichtlich der bei der Firma SCA S.t nachgewiesenen Stelle erwartet gewesen.
Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 10.06.2003, der gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, auch zutreffend eine Sperrzeit vom 26.03. bis 15.04.2003 festgestellt. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Liegt - wie vorliegend - keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnungserklärung vor, so ist auf den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Vorstellungstermin abzustellen. Nach den Durchführungsanweisungen (DA 2. Abs. 1 zu § 144) der Beklagten gilt als Sperrzeitereignis bei Ablehnung bzw. Vereitelung des Arbeitsangebots grundsätzlich der vereinbarte Tag der Vorstellung oder der Arbeitsaufnahme. Liegt ein solcher Tag nicht vor, ist der im Vermittlungsvorschlag vorgegebene Termin der Ereignistag. Ist das Stellenangebot mit der Aufforderung unterbreitet worden, "sofort" bzw. "umgehend" tätig zu werden, ist der Ereignistag der Tag nach Zugang des Stellenangebots. Diese Handhabung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso Niesel, a.a.O., § 144 Rn. 96). Da das Arbeitsangebot dem Kläger am 24.03.2003 zugegangen ist, stellt die Nichtbewerbung am 25.03.2003 das sperrzeitauslösende Verhalten dar, so dass die Sperrzeit am 26.03.2003 zu laufen begann.
Die Beklagte hat auch die Dauer der Sperrzeit zutreffend festgesetzt. Nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs drei Wochen.
Die Beklagte hat schließlich auch gem. § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der für die Zeit vom 26.03. bis 31.03.2003 erbrachten Leistungen sowie der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 26.03. bis 15.04.2003.
Der am 03.05.1958 geborene Kläger hat von Oktober 1977 bis September 1982 ein Studium an der Technischen Fakultät der Universität Prishtina (Kosovo) absolviert, das er mit dem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik abschloss. Danach war er als Hochschulassistent tätig. Im Juni 1994 schloss er ein Postgraduiertenstudium mit dem Master of Science (Fachbereich Technische Wissenschaft, Fachgebiet Elektrotechnik, Fachrichtung Allgemeine Elektronik) ab. Vom 01.09.1998 bis 31.12.2002 war er als System- und Netzwerkadministrator bei der Firma SKYVA International GmbH versicherungspflichtig beschäftigt.
Aufgrund seines Antrags vom 03.12.2002 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.01.2003 in Höhe von wöchentlich 402,99 EUR. Zahlungen erfolgten bis zum 31.03.2003.
Am 24.03.2003 unterbreitete ihm die Beklagte unter Rechtsfolgenbelehrung (R1) ein Stellenangebot für die Tätigkeit als Systemadministrator bei der Firma SCA S. GmbH & Co. Automatisierungsgeräte. Danach war die Stelle sofort zu besetzen und befristet bis 29.02.2004. Als Anforderungen waren angegeben: Aufbau/Pflege des Intranet auf Basis v. Win 2000, Software-techn. Abbildung v. Workflows, Vorbereitung v. vorkonfig. Software-Paketen, Unterstützung bei Routine-Arb. (z.B. backup-Kontrolle, Datenbankreorganisation, Fehlersuche); HTML, JavaScript, VBA MS Exchange 2000. Urschriftlich unter dem 02.04.2003, bei der Beklagten am 03.04.2003 eingegangen, teilte die Firma SCA S. mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet und nicht beworben.
Mit Bescheid vom 14.04.2003 stellte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 25.03.2003 bis 14.04.2003 sowie die Minderung des Alg-Anspruchs um 21 Tage fest. Weiter hob sie die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 29.03.2003 bis 31.03.2003 auf und setzte die Erstattung der für diese Zeit gewährten Leistung in Höhe von 402,99 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 127,49 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei eine Beschäftigung als Systemadministrator angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Der Kläger sei auch über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Angebots unterrichtet worden. Weiter.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe einen großen Teil der Anforderungen der angebotenen Arbeitsstelle nicht erfüllen können. Zwar sei er bereit, alles zu lernen. Wegen der Befristung der Stelle bis zum 29.02.2004 sei er davon ausgegangen, dass man einen Mitarbeiter suche, der die geforderten Kenntnisse schon besitze. Es wäre für ihn außerdem sehr unangenehm gewesen, an einem Bewerbertest teilzunehmen und sich hierbei zu blamieren.
Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2003 änderte die Beklagte die Sperrzeit hinsichtlich deren zeitlicher Lage ab, stellte nunmehr das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 26.03. bis 15.04.2003 fest und hob die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf. Außerdem setzte sie den für die Zeit vom 26.03. bis 31.03.2003 zu erstattenden Betrag in Höhe von 345,42 EUR zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 109.23 EUR, insgesamt 454,65 EUR, fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003, auf den insoweit Bezug genommen wird, wies sie den Widerspruch gegen beide Bescheid zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 09.07.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Anforderungsprofil der angebotenen Stelle habe nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Er habe sich darüber hinaus auf drei andere ihm ebenfalls am 24.03.2003 ausgehändigte Stellenangebote beworben. Überdies sei er auch nicht auf die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite der Stellenangebote hingewiesen worden. Schließlich habe er sich nach Erhalt des Sperrzeitbescheides vom 14.04.2003 sofort bei der Firma SCA S. beworben, dort jedoch die Auskunft erhalten, die Stelle sei bereits besetzt.
Die Firma SCA S. hat auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 14.08.2003 mitgeteilt, unter Zugrundlegung der Qualifikationen des Klägers, wie sie im Lebenslauf und dem Zeugnis der Firma SKYVA beschrieben seien, sei der Kläger für die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell in Frage gekommen. Bei einer Bewerbung wäre das weitere Verfahren so gewesen, dass man den Kläger um die Freigabe zur Einholung von Referenzen bei seinen bisherigen Arbeitgebern gebeten hätte. Bei entsprechenden Referenzen hätte man ihn wahrscheinlich zumindest zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Beschäftigung wäre nicht ausgeschlossen gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien erfüllt. Der Kläger habe unstreitig keinen Kontakt mit der Firma SCA S. aufgenommen. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten habe nicht bestanden. Ein solcher hätte nur vorgelegen, wenn das Arbeitsangebot für den Kläger aus allgemeinen oder personenbezogenen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Kein ausreichender Grund für das Unterlassen einer Bewerbung sei eine möglicherweise fehlende Qualifikation für die angebotene Stelle. Dies zeige insbesondere die Antwort der Firma SCA S., wonach der Kläger zumindest zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre.
Gegen den am 05.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.12.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Anforderungsprofil der angebotenen Tätigkeit habe nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprochen. Insbesondere habe er keinerlei Kenntnisse und praktische Erfahrungen hinsichtlich der im Stellenangebot genannten Anforderungen Software technische Abbildung von Workflows, Vorbereitung von vorkonfigurierten Software-Paketen; Datenbank-Reorganisation, HTML, JavaScript ,VBA und MS-Exchange 2000. Die Berufsbezeichnung "Systemadministrator" beinhalte kein eindeutiges Tätigkeitsprofil, sondern stelle eine Tätigkeitsbeschreibung dar, nämlich die Wartung und Pflege eines Computer-Systems. Dabei seien die Kenntnisse der jeweils zu wartenden und pflegenden Software von ausschlaggebender Bedeutung. Es könne deshalb aus seiner früheren Tätigkeit als Systemadministrator nicht der Schluss gezogen werden, er sei für jede angebotene Stelle als Systemadministrator geeignet. Es müsse ihm überlassen bleiben, das Stellenangebot daraufhin zu überprüfen, ob eine Bewerbung Erfolgsaussichten habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. April 2003 und 10. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn der Kläger aus seiner subjektiven Sicht den Eindruck gehabt habe, die Anforderungen des Stellenangebotes nicht zu erfüllen, sei er jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Stellenangebot einfach zu ignorieren. Er hätte in diesem Fall umgehend seinen Arbeitsvermittler informieren müssen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor, insbesondere liegt der Beschwerdewert über 500 EUR, da nicht nur die Erstattung der für die Zeit vom 26.03. bis 31.03.2003 gewährten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 454,65 EUR, sondern auch die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit bis zum 15.04.2003 angefochten ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 26.03.2003 bis 15.04.2003 festgestellt und die Bewilligung von Alg für diese Zeit aufgehoben sowie die vom 26.03.2003 bis 31.03.2003 gewährten Leistung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 454,65 EUR zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung ist infolge des Eintritts einer am 26.03.2003 beginnenden Sperrzeit von drei Wochen, in welcher der Anspruch auf Alg ruhte, eingetreten.
Der Eintritt einer Sperrzeit beruht vorliegend auf § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine Sperrzeit ein.
Die Beklagte hat dem Kläger am 24.03.2003 u.a. ein Stellenangebot als Systemadministrator bei der Firma SCA S. angeboten. Der Kläger hat die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten dadurch verhindert, dass er sich bei dem Arbeitgeber nicht beworben hat, wie dessen Mitteilung vom 02.04.2003, der Kläger habe sich nicht gemeldet, entnommen werden kann. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Unbeachtlich ist, dass sich der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt beworben hat, da unmissverständlich eine umgehende Bewerbung gefordert und die Stelle sofort zu besetzen war.
Im Vermittlungsvorschlag ist der Kläger auch hinreichend über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung auf die vorgeschlagene Stelle belehrt worden. Die Rückseite des Vermittlungsvorschlags, auf die auf der Vorderseite ausdrücklich hingewiesen wird, enthält unter der Überschrift "Rechtsfolgenbelehrung" den Hinweis, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten des Klägers verhindert wird, indem er sich z.B. nicht vorstellt. Unbeachtlich ist deshalb, dass keine entsprechende mündliche Belehrung erfolgt ist.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Insbesondere hat es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot gehandelt. Bei einer Arbeitsablehnung liegt ein wichtiger Grund in der Regel nur vor, wenn der Arbeitnehmer überfordert wird, d.h. die Beschäftigung im Hinblick auf sein Leistungsvermögen billigerweise nicht angesonnen werden kann. Ein Arbeitssuchender kann ein Angebot insbesondere bei gesundheitlicher Überforderung ablehnen (Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 144 Rn. 85). Ein Beschäftigungsangebot ist auch dann unzumutbar, wenn es nicht der Eignung oder der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen, z.B. wegen fachlicher Überforderung, entspricht (Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 Rn. 290). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass allein aus dem Umstand, dass er zuletzt als Systemadministrator tätig war und es sich bei der angebotenen Stelle auch um die Tätigkeit eines Systemadministrators gehandelt hat, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass er die für diese Arbeitsstelle erforderlichen Kenntnisse besitzt. Um dies abzuklären, hätte sich der Kläger jedoch gerade an den Arbeitgeber wenden müssen. Allein der Umstand, dass er bestimmte im Stellenangebot genannte Anforderungen (noch) nicht erfüllte, berechtigte ihn nicht, von einer Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber gänzlich abzusehen. So hat der Arbeitgeber im sozialgerichtlichen Verfahren mitgeteilt, der Kläger wäre, ausgehend von dessen Lebenslauf und Zeugnissen, für die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell in Frage gekommen. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass er in der Lage gewesen wäre, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen. So hat er im Widerspruchsschreiben angegeben, er sei zwar bereit, alles zu lernen, er sei jedoch aufgrund der Befristung der Stelle davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der schon alle vorausgesetzten Kenntnisse habe. Außerdem sei es ihm unangenehm, an einem Test teilzunehmen "wo er sich nur blamieren könne". Dies zeigt gerade, dass auch der Kläger davon ausgegangen ist, nach einer Einarbeitungszeit die gestellten Anforderungen erfüllen zu können. Gerade deshalb wäre ihm eine Bewerbung auf die angebotene Stelle zumutbar gewesen.
Im Übrigen bestehen Bedenken, ob der Kläger nicht zumindest einen Teil der erforderlichen Kenntnisse besaß. Der Kläger hat angegeben, keine Kenntnisse in Javaskript zu besitzen. Dem Zeugnis seines vorherigen Arbeitgebers, bei dem er vom 01.09.1988 bis 31.12.2002 als System- und Netzwerkadministrator tätig war, kann jedoch entnommen werden, dass deren Business-Plattform aus einem Java-basierten Framework besteht, das der Kläger zu betreuen hatte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger am 23.03.2003 insgesamt vier Stellenangebote ausgehändigt worden sind, er sich auf zwei dieser Stellenangebote beworben und in einem Fall mit dem Arbeitgeber telefonisch in Verbindung gesetzt hat. Genau dieses Verhalten, nämlich eine zumindest telefonische Verbindungsaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber, war vom Kläger auch hinsichtlich der bei der Firma SCA S.t nachgewiesenen Stelle erwartet gewesen.
Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 10.06.2003, der gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, auch zutreffend eine Sperrzeit vom 26.03. bis 15.04.2003 festgestellt. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Liegt - wie vorliegend - keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnungserklärung vor, so ist auf den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Vorstellungstermin abzustellen. Nach den Durchführungsanweisungen (DA 2. Abs. 1 zu § 144) der Beklagten gilt als Sperrzeitereignis bei Ablehnung bzw. Vereitelung des Arbeitsangebots grundsätzlich der vereinbarte Tag der Vorstellung oder der Arbeitsaufnahme. Liegt ein solcher Tag nicht vor, ist der im Vermittlungsvorschlag vorgegebene Termin der Ereignistag. Ist das Stellenangebot mit der Aufforderung unterbreitet worden, "sofort" bzw. "umgehend" tätig zu werden, ist der Ereignistag der Tag nach Zugang des Stellenangebots. Diese Handhabung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso Niesel, a.a.O., § 144 Rn. 96). Da das Arbeitsangebot dem Kläger am 24.03.2003 zugegangen ist, stellt die Nichtbewerbung am 25.03.2003 das sperrzeitauslösende Verhalten dar, so dass die Sperrzeit am 26.03.2003 zu laufen begann.
Die Beklagte hat auch die Dauer der Sperrzeit zutreffend festgesetzt. Nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs drei Wochen.
Die Beklagte hat schließlich auch gem. § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der für die Zeit vom 26.03. bis 31.03.2003 erbrachten Leistungen sowie der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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