Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RA 1138/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5304/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Zulassung einer Beitragsnachentrichtung in einer höheren Beitragsklasse im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der am 11.9.1937 geborene Kläger nahm im Jahr 1972 für die Zeit vom 1.1.1956 bis zum 30.9.1958 und vom 1.10.1959 bis zum 31.12.1972 nach § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und Art. 2 § 51a Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz (ArVNG) eine Nachentrichtung von Beiträgen an die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) nach der Beitragsklasse 100 in Höhe eines monatlichen Beitrags von 17 DM und im Gesamtbetrag von 3264 DM vor. Die hierfür erforderlichen Mittel wurden dem Kläger von seiner Mutter zur Verfügung gestellt und von dieser auch für die oben angeführten Zeiten am 13.12.1972 an die LVA überwiesen. Die LVA ließ die Beitragsnachentrichtung mit Bescheid vom 13.12.1973 - teilweise - zu und verwendete die Beiträge entsprechend. Da allerdings Beiträge auch für Zeiträume nachentrichtet wurden, für die eine Nachentrichtung nicht zugelassen war (insgesamt 21 Monate), ergab sich ein Gesamtzahlungsbetrag in Höhe von lediglich 2907 DM. Die Überzahlung in Höhe von 357 DM zahlte die LVA zurück (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 64/66 der Rentenakte Bezug genommen). Weitere Unterlagen hierrüber bzw. Beratungsprotokolle sind bei der LVA nicht mehr vorhanden (Blatt 38 ff. und 70 der Rentenakte).
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 30.3.2001 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.4.2001 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.7.2001 in Höhe eines monatlichen Rentenbetrages von 1828,04 DM.
Im Rahmen des dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger außer der Nichtberücksichtigung seines in der Zeit vom 6.10.1958 bis zum 30.9.1959 abgeleisteten Wehrdienstes bei der Rentenberechnung hinsichtlich der nachentrichteten Beiträge geltend, anlässlich eines Sprechtags bei der LVA Anfang Dezember 1972 habe er sich hinsichtlich einer Beitragsnachentrichtung beraten lassen. Ihm sei erklärt worden, er müsse unbedingt im Jahr 1972 die Beiträge einbezahlen, um die gesamte Zeit bis ins Jahr 1956 zurück belegen zu können. Eine Ratenzahlung sei verneint worden. Da er selbst knapp bei Kasse gewesen sei, habe er seine Mutter gebeten, ihm finanziell unter die Arme zu greifen. Diese habe daraufhin die entsprechenden Beträge an die LVA überwiesen. Die Überzahlung in Höhe von 357 DM sei ohne weiteres und ohne vorherige Rückfrage zurückgezahlt worden. Insoweit sei der LVA ein Beratungsfehler unterlaufen. Dies führe dazu, dass im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Beitragsnachentrichtung für die Zeit vom 1.1.1956 bis zum 31.12.1972 in Beitragsklasse 600 unter Anrechnung der bereits eingezahlten Beträge zugelassen werden müsse.
Nachdem die Beklagte hinsichtlich der Wehrdienstzeit im Wege der Teilabhilfe die Rente neu berechnet hatte (Teilabhilfebescheid vom 4.2.2003), wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9.5.2003 den Widerspruch bezüglich der - höheren - Beitragsnachentrichtung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, im Falle des Klägers sei eine Beitragsnachentrichtung nach dem für ihn günstigsten Beitragssatz erfolgt. Eine falsche Beratung sei nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 10.6.2003 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Hinweis auf die gesetzlich geregelten Beratungs- und Hinweispflichten im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt hat.
Die Beklagte ist der Klage u. a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass sich der Kläger gerade unter Berücksichtigung seines Vortrags, wonach er seinerzeit die finanziellen Mittel für eine Beitragsnachentrichtung nicht gehabt habe, damals offensichtlich nach ordnungsgemäßer Beratung bewusst für Mindestbeiträge entschieden habe, um Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen. Die Rückzahlung in Höhe von 357 DM sei nicht deshalb erfolgt, weil der Kläger versehentlich zu hohe Beiträge überwiesen habe, sondern weil er Beiträge für Zeiträume nachentrichtet habe, für die eine Nachentrichtung nicht zugelassen gewesen sei. Eine Veranlassung für die LVA, den Kläger nochmals auf eine andere Beitragshöhe hinzuweisen, habe schon deshalb nicht bestanden. Hinzukomme, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine Änderung der Beitragshöhe oder des Beitragszeitraumes nach Überweisung des Betrags durch den Versicherten nicht mehr zulässig sei. Die Beklagte hat ferner unter Darlegung der seinerzeit geltenden Nachentrichtungsregelungen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente ausgeführt, dass für eine vollständige Beitragsnachentrichtung für den gesamten Nachzahlungszeitraum in der Beitragsklasse 600 ein Betrag in Höhe von 18.468 DM hätte aufgebracht werden müssen, was zum damaligen Zeitpunkt undenkbar erschienen sei. Der vom Kläger tatsächlich eingezahlte Betrag hätte aber lediglich für einen Belegungszeitraum von Mai 1970 bis Dezember 1972 und damit nur für insgesamt 32 Monate ausgereicht. Mit den vom Kläger im Jahr 1972 insgesamt nachgewiesenen Beitragszeiten von 68 Monaten hätte sich damit lediglich eine Wartezeit von 100 Monaten ergeben, die zur Erfüllung der Wartezeit von damals noch 180 Monaten nicht ausgereicht hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, aber auch der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 1972 seit 1959 nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, weshalb damals durchaus die Möglichkeit bestanden habe, die Wartezeit für die Altersrente wegen langjähriger Versicherung nicht zu erreichen, habe zum Zeitpunkt der Beratung die klar zu Tage liegende und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit nur diejenige sein können, mit einem möglichst geringen finanziellen Aufwand die Wartezeit für eine Altersrente zu erfüllen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 26.10.2004 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Voraussetzungen der Kläger nicht nachgewiesen habe. Entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden und das Gesamterscheinungsbild weise ganz deutlich darauf hin, dass der Kläger damals nur beabsichtigt habe, mit einem geringstmöglichen finanziellen Aufwand die Wartezeit für die Altersrente zu erfüllen. Dies gerade auch vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst geschilderten finanziellen Lage und des von der Beklagten errechneten Betrags, der für eine Beitragsentrichtung in der Beitragsklasse 600 hätte aufgewendet werden müssen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 3.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.11.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25. April 2001 und 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2003 zu verurteilen, unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beiträge eine Beitragsnachentrichtung in der Beitragsklasse 600 für den Zeitraum vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1972 zuzulassen und ihm höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen nach einer höheren Beitragsklasse und Gewährung einer höheren Altersrente im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Abgesehen von der Frage, ob der Kläger sein Begehren im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überhaupt im geltend gemachten Umfang erreichen kann, verneint auch der Senat die vom SG zutreffend dargelegten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.
Auch wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens bestritten hat, seinerzeit von der LVA bezüglich einer Beitragsnachentrichtung beraten worden zu sein, kommt doch den ersten, noch unbefangenen Angaben des Klägers über die Durchführung einer solchen Beratung anlässlich eines Sprechtags ein stärkerer Beweiswert zu, weshalb der Senat der Beklagten folgend davon überzeugt ist, dass der Nachentrichtung von Beiträgen tatsächlich eine Beratung durch die LVA vorausgegangen ist.
Nachdem entsprechende Unterlagen über eine solche Beratung nicht mehr vorhanden sind, können über deren Inhalt letztlich nur Mutmaßungen angestellt werden. Dabei ist die von der Beklagten vor dem Hintergrund der vom Kläger geschilderten damaligen finanziellen Schwierigkeiten und seiner bisherigen Erwerbsbiografie angenommene und mit der Darlegung der seinerzeit geltenden Nachentrichtungsregelungen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen begründete Variante, dass der Kläger damals nur beabsichtigt habe, mit einem geringstmöglichen finanziellen Aufwand Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen und so die Wartezeit für die Altersrente erfüllen zu können, schlüssig und nachvollziehbar. Dafür, dass der Nachentrichtung von Beiträgen eine Beratung vorausgegangen ist, die auch die unterschiedlichen Beitragsklassen und dafür zu entrichtenden Monatsbeträge zum Gegenstand hatte, sprechen nicht zuletzt die detaillierten Angaben der Mutter des Klägers auf dem entsprechenden Überweisungsformular hinsichtlich Beitragsklasse und Monatsbeitrag. Anders wären Angaben solcher Art nur schwer zu erklären. Die von der Beklagten aufgezeigte Variante entspricht einem nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermutenden, natürlichen Geschehensablauf. Es handelte sich dabei auch aus damaliger Sicht um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit. Einen derartigen Beratungsinhalt unterstellt, ist eine Beratungspflichtverletzung als Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu verneinen. Weder stellte sich vor dem Hintergrund einer solchen Beratung und der damals erfolgten finanziellen Zuwendung der Mutter des Klägers die Frage einer Ratenzahlung noch die nachträglicher Änderungen, auch nicht vor dem Hintergrund der im Rahmen zulässiger Nachentrichtung zu viel gezahlter Beiträge (von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit solcher nachträglicher Änderungen einmal ganz abgesehen) oder die Frage weiter gehender finanzieller Möglichkeiten der Mutter.
Eine - fehlerhafte - Beratung anderen Inhalts kann vom Kläger letztlich nicht belegt bzw. nachgewiesen werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast hat er die sich hieraus ergebenden Rechtsnachteile zu tragen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Altersrente des Klägers im Übrigen unrichtig berechnet oder nachentrichtete Beiträge zu Unrecht nicht zugelassen bzw. verwendet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Zulassung einer Beitragsnachentrichtung in einer höheren Beitragsklasse im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der am 11.9.1937 geborene Kläger nahm im Jahr 1972 für die Zeit vom 1.1.1956 bis zum 30.9.1958 und vom 1.10.1959 bis zum 31.12.1972 nach § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und Art. 2 § 51a Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz (ArVNG) eine Nachentrichtung von Beiträgen an die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) nach der Beitragsklasse 100 in Höhe eines monatlichen Beitrags von 17 DM und im Gesamtbetrag von 3264 DM vor. Die hierfür erforderlichen Mittel wurden dem Kläger von seiner Mutter zur Verfügung gestellt und von dieser auch für die oben angeführten Zeiten am 13.12.1972 an die LVA überwiesen. Die LVA ließ die Beitragsnachentrichtung mit Bescheid vom 13.12.1973 - teilweise - zu und verwendete die Beiträge entsprechend. Da allerdings Beiträge auch für Zeiträume nachentrichtet wurden, für die eine Nachentrichtung nicht zugelassen war (insgesamt 21 Monate), ergab sich ein Gesamtzahlungsbetrag in Höhe von lediglich 2907 DM. Die Überzahlung in Höhe von 357 DM zahlte die LVA zurück (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 64/66 der Rentenakte Bezug genommen). Weitere Unterlagen hierrüber bzw. Beratungsprotokolle sind bei der LVA nicht mehr vorhanden (Blatt 38 ff. und 70 der Rentenakte).
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 30.3.2001 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.4.2001 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.7.2001 in Höhe eines monatlichen Rentenbetrages von 1828,04 DM.
Im Rahmen des dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger außer der Nichtberücksichtigung seines in der Zeit vom 6.10.1958 bis zum 30.9.1959 abgeleisteten Wehrdienstes bei der Rentenberechnung hinsichtlich der nachentrichteten Beiträge geltend, anlässlich eines Sprechtags bei der LVA Anfang Dezember 1972 habe er sich hinsichtlich einer Beitragsnachentrichtung beraten lassen. Ihm sei erklärt worden, er müsse unbedingt im Jahr 1972 die Beiträge einbezahlen, um die gesamte Zeit bis ins Jahr 1956 zurück belegen zu können. Eine Ratenzahlung sei verneint worden. Da er selbst knapp bei Kasse gewesen sei, habe er seine Mutter gebeten, ihm finanziell unter die Arme zu greifen. Diese habe daraufhin die entsprechenden Beträge an die LVA überwiesen. Die Überzahlung in Höhe von 357 DM sei ohne weiteres und ohne vorherige Rückfrage zurückgezahlt worden. Insoweit sei der LVA ein Beratungsfehler unterlaufen. Dies führe dazu, dass im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Beitragsnachentrichtung für die Zeit vom 1.1.1956 bis zum 31.12.1972 in Beitragsklasse 600 unter Anrechnung der bereits eingezahlten Beträge zugelassen werden müsse.
Nachdem die Beklagte hinsichtlich der Wehrdienstzeit im Wege der Teilabhilfe die Rente neu berechnet hatte (Teilabhilfebescheid vom 4.2.2003), wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9.5.2003 den Widerspruch bezüglich der - höheren - Beitragsnachentrichtung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, im Falle des Klägers sei eine Beitragsnachentrichtung nach dem für ihn günstigsten Beitragssatz erfolgt. Eine falsche Beratung sei nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 10.6.2003 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Hinweis auf die gesetzlich geregelten Beratungs- und Hinweispflichten im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt hat.
Die Beklagte ist der Klage u. a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass sich der Kläger gerade unter Berücksichtigung seines Vortrags, wonach er seinerzeit die finanziellen Mittel für eine Beitragsnachentrichtung nicht gehabt habe, damals offensichtlich nach ordnungsgemäßer Beratung bewusst für Mindestbeiträge entschieden habe, um Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen. Die Rückzahlung in Höhe von 357 DM sei nicht deshalb erfolgt, weil der Kläger versehentlich zu hohe Beiträge überwiesen habe, sondern weil er Beiträge für Zeiträume nachentrichtet habe, für die eine Nachentrichtung nicht zugelassen gewesen sei. Eine Veranlassung für die LVA, den Kläger nochmals auf eine andere Beitragshöhe hinzuweisen, habe schon deshalb nicht bestanden. Hinzukomme, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine Änderung der Beitragshöhe oder des Beitragszeitraumes nach Überweisung des Betrags durch den Versicherten nicht mehr zulässig sei. Die Beklagte hat ferner unter Darlegung der seinerzeit geltenden Nachentrichtungsregelungen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente ausgeführt, dass für eine vollständige Beitragsnachentrichtung für den gesamten Nachzahlungszeitraum in der Beitragsklasse 600 ein Betrag in Höhe von 18.468 DM hätte aufgebracht werden müssen, was zum damaligen Zeitpunkt undenkbar erschienen sei. Der vom Kläger tatsächlich eingezahlte Betrag hätte aber lediglich für einen Belegungszeitraum von Mai 1970 bis Dezember 1972 und damit nur für insgesamt 32 Monate ausgereicht. Mit den vom Kläger im Jahr 1972 insgesamt nachgewiesenen Beitragszeiten von 68 Monaten hätte sich damit lediglich eine Wartezeit von 100 Monaten ergeben, die zur Erfüllung der Wartezeit von damals noch 180 Monaten nicht ausgereicht hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, aber auch der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 1972 seit 1959 nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, weshalb damals durchaus die Möglichkeit bestanden habe, die Wartezeit für die Altersrente wegen langjähriger Versicherung nicht zu erreichen, habe zum Zeitpunkt der Beratung die klar zu Tage liegende und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit nur diejenige sein können, mit einem möglichst geringen finanziellen Aufwand die Wartezeit für eine Altersrente zu erfüllen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 26.10.2004 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Voraussetzungen der Kläger nicht nachgewiesen habe. Entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden und das Gesamterscheinungsbild weise ganz deutlich darauf hin, dass der Kläger damals nur beabsichtigt habe, mit einem geringstmöglichen finanziellen Aufwand die Wartezeit für die Altersrente zu erfüllen. Dies gerade auch vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst geschilderten finanziellen Lage und des von der Beklagten errechneten Betrags, der für eine Beitragsentrichtung in der Beitragsklasse 600 hätte aufgewendet werden müssen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 3.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.11.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25. April 2001 und 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2003 zu verurteilen, unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beiträge eine Beitragsnachentrichtung in der Beitragsklasse 600 für den Zeitraum vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1972 zuzulassen und ihm höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen nach einer höheren Beitragsklasse und Gewährung einer höheren Altersrente im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Abgesehen von der Frage, ob der Kläger sein Begehren im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überhaupt im geltend gemachten Umfang erreichen kann, verneint auch der Senat die vom SG zutreffend dargelegten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.
Auch wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens bestritten hat, seinerzeit von der LVA bezüglich einer Beitragsnachentrichtung beraten worden zu sein, kommt doch den ersten, noch unbefangenen Angaben des Klägers über die Durchführung einer solchen Beratung anlässlich eines Sprechtags ein stärkerer Beweiswert zu, weshalb der Senat der Beklagten folgend davon überzeugt ist, dass der Nachentrichtung von Beiträgen tatsächlich eine Beratung durch die LVA vorausgegangen ist.
Nachdem entsprechende Unterlagen über eine solche Beratung nicht mehr vorhanden sind, können über deren Inhalt letztlich nur Mutmaßungen angestellt werden. Dabei ist die von der Beklagten vor dem Hintergrund der vom Kläger geschilderten damaligen finanziellen Schwierigkeiten und seiner bisherigen Erwerbsbiografie angenommene und mit der Darlegung der seinerzeit geltenden Nachentrichtungsregelungen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen begründete Variante, dass der Kläger damals nur beabsichtigt habe, mit einem geringstmöglichen finanziellen Aufwand Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen und so die Wartezeit für die Altersrente erfüllen zu können, schlüssig und nachvollziehbar. Dafür, dass der Nachentrichtung von Beiträgen eine Beratung vorausgegangen ist, die auch die unterschiedlichen Beitragsklassen und dafür zu entrichtenden Monatsbeträge zum Gegenstand hatte, sprechen nicht zuletzt die detaillierten Angaben der Mutter des Klägers auf dem entsprechenden Überweisungsformular hinsichtlich Beitragsklasse und Monatsbeitrag. Anders wären Angaben solcher Art nur schwer zu erklären. Die von der Beklagten aufgezeigte Variante entspricht einem nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermutenden, natürlichen Geschehensablauf. Es handelte sich dabei auch aus damaliger Sicht um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit. Einen derartigen Beratungsinhalt unterstellt, ist eine Beratungspflichtverletzung als Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu verneinen. Weder stellte sich vor dem Hintergrund einer solchen Beratung und der damals erfolgten finanziellen Zuwendung der Mutter des Klägers die Frage einer Ratenzahlung noch die nachträglicher Änderungen, auch nicht vor dem Hintergrund der im Rahmen zulässiger Nachentrichtung zu viel gezahlter Beiträge (von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit solcher nachträglicher Änderungen einmal ganz abgesehen) oder die Frage weiter gehender finanzieller Möglichkeiten der Mutter.
Eine - fehlerhafte - Beratung anderen Inhalts kann vom Kläger letztlich nicht belegt bzw. nachgewiesen werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast hat er die sich hieraus ergebenden Rechtsnachteile zu tragen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Altersrente des Klägers im Übrigen unrichtig berechnet oder nachentrichtete Beiträge zu Unrecht nicht zugelassen bzw. verwendet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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