L 5 R 5416/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2248/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5416/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1947 geborene Klägerin zog am 14. September 1970 aus der damaligen Republik Jugoslawien (heute Bosnien-Herzegowina) in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist deutsche Staatsangehörige und gelernte Textiltechnikerin. Nach ihrem Umzug nach Deutschland war sie bis 1994 als Kantinenleiterin tätig. Danach betrieb sie mit ihrem Ehemann ein Restaurant (Imbiss), bei dem sie Geschäftsführerin war. Seit 1998 ist sie mit Ausnahme einer kurzen Beschäftigung bei der Firma D. arbeitslos.

Am 22. September 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab in dem Zusammenhang zur Begründung ihres Antrages an, seit 15. Mai 2000 halte sie sich wegen Halswirbelproblemen, Depressionen, Bluthochdruck und Schwindelanfällen für erwerbsgemindert.

In seinem im Auftrag der Beklagten am 10. November 2003 erstellten Gutachten diagnostizierte der Internist Dr. B. bei der Klägerin eine arterielle Hypertonie ohne Folgeerkrankungen sowie ein Cervicobrachialsyndrom links. Hinsichtlich des Leistungsvermögens gelangte er zu dem Ergebnis, dass noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin und für mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung entsprechender Einschränkungen im Bereich des Bewegungs- und Haltungsapparates sowie hinsichtlich entsprechender Gefährdungs- und Belastungsfaktoren gegeben sei.

In dem weiteren nervenärztlichen Gutachten von Dr. S. vom 17. November 2003 diagnostizierte die Gutachterin bei der Klägerin eine stimmungslabile, ängstliche, abhängige Persönlichkeitsstörung, zur Zeit subdepressiv sowie bei wirbelsäulenbezogenen Beschwerden, auswärts festgestellter Bandscheibenprotrusion, Bandscheibenvorfall im Halswirbelsäulenbereich, keine belangvolle Wurzelreizsymptomatik mit nicht auszuschließender rezidivierender Wurzelreizsymptomatik. Ferner bestätigte sie das bereits von Dr. B. diagnostizierte Cervicobrachialsyndrom links. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit schätzte Dr. S. diese in Übereinstimmung mit Dr. B. dahingehend ein, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Kantinenleiterin bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Des Weiteren bestehe auch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung von Einschränkungen bezüglich der geistigen und psychischen Belastbarkeit, des Bewegungs- und Haltungsapparates sowie von Gefährdungs- und Belastungsfaktoren.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie leide seit 30 Jahren unter starken Schmerzen, diese würden auch von Jahr zu Jahr schlimmer werden, genau wie die Depressionen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. April 2004 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.

Der Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie Dr. G. hat u. a. im Rahmen des SG-Verfahrens mit Schreiben vom 4. Juni 2004 mitgeteilt, dass er keine Aussage über das Leistungsvermögen der Klägerin treffen könne, da er sie schon seit über fünf Jahren nicht mehr behandelt habe. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. teilte mit Schreiben vom 7. Juni 2004 mit, dass die Klägerin ihrer Ansicht nach nur noch in der Lage sei drei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Sie habe eine gemischte Angst und depressive Störung diagnostiziert, sie habe die Klägerin als bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin mit klagsamer, depressiver Verstimmung erlebt. Es sei eine psychische Labilität mit Weinanfällen in der Untersuchungssituation, eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, eine sozialer Rückzug zu erkennen gewesen. Es seien unbestimmte Angstzustände mit wechselnden Objekten und Intensität aufgetreten. Es habe bei der Klägerin ferner die Angst bestanden, die Kontrolle zu verlieren. Der Antrieb wirkte gemindert. Die Klägerin sei selbstunsicher und zweifelnd und habe die Tendenz zu symbiotischen Verbindungen. Des Weiteren teilte noch der behandelnde Internist Dr. Sch. in seiner Auskunft vom 8. Juni 2004 mit, dass er die Klägerin nicht im angegebenen Zeitraum behandelt habe, die letzte Behandlung sei am 7. Juli 1999 gewesen. Das aktuelle Leistungsvermögen könne er daher nicht beurteilen. Damals habe er ein depressives Syndrom, ein menopausales Syndrom, ein HWS-Syndrom mit Nackenmyogelosen sowie eine essentielle Hypertonie diagnostiziert. Der Allgemeinmediziner Dr. F.-F. bestätigte in seiner Auskunft vom 24. Juni 2004, dass er sich der Leistungseinschätzung der Beklagten anschließe.

In dem daraufhin vom SG von Amts wegen eingeholten nervenärztlichen Gutachten vom 20. Oktober 2004 ist Dr. P. zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter der Achtung qualitativer Einschränkungen hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik sowie in psychischer Hinsicht unter Vermeidung von Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschicht, Nachtschicht, Arbeiten verbunden mit besonderer geistiger Beanspruchung (Konzentration) bestehe. Er hat in dem Zusammenhang rezidivierende, ängstlich-depressive Anpassungsstörungen bei psychophysischen Überlastungs-Konfliktsituationen, eine Persönlichkeit mit histrionischen und dependenten Zügen sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom ohne funktionelle neurologische Ausfälle diagnostiziert.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2005 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten von Dr. B., Dr. S. und Dr. P. die Klägerin grundsätzlich noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Damit sei sie nicht erwerbsgemindert. Soweit die behandelnde Nervenärztin Dr. A. in ihrer Auskunft vom 7. Juni 2004 anders als die Nervenärzte Dr. S. und Dr. P. der Auffassung gewesen sei, dass bei der Klägerin nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden sei, könne das SG dem nicht folgen. So bedingten die von der behandelnden Nervenärztin beschriebenen Beobachtungen noch keine quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Dr. P. habe in seinem Gutachten zu dieser Einschätzung von Dr. A. u. a. zutreffend ausgeführt, dass der dort ersichtliche erhebliche Leidensdruck in zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle der Klägerin gestanden habe. Auch setze sich Dr. A. nicht mit den Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf das Leistungsvermögen der Klägerin auseinander. Außerdem hätten die übrigen behandelnden Ärzte der Klägerin entweder keine Angaben zum Leistungsvermögen machen können oder hätten sich wie der Allgemeinmediziner Dr. F.-F. der Leistungseinschätzung angeschlossen.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Die Klägerin könne auf alle leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Aufgrund dieser Verweisbarkeit sei sie nicht berufsunfähig. Als bisheriger Beruf könne, sofern keine Lösung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, grundsätzlich die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden. Die Klägerin sei gelernte Textiltechnikerin. Sie habe diesen Beruf jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Danach sei sie als Kantinenleiterin tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe sie infolge eines Umzuges nach N. aufgegeben. Auch der mit ihrem Mann zusammen betriebene Schnellimbiss in N. sei 1998 aufgegeben worden. Nach ihrem Umzug nach S. sei sie bis auf eine kurze Beschäftigung bei der Fa. D. nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Klägerin könne mithin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in zumutbarer Weise auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters und damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich.

Die Klägerin hat gegen den ihr mit Einschreiben/Rückschein am 2. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. November 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, niemand könne ihre Leistungsfähigkeit besser beurteilen als ihre behandelnde Nervenärztin Dr. A., bei der sie in Dauerbehandlung sei. Sie sei sehr krank, habe auch versucht vier Stunden am Tag zu arbeiten, jedoch starke Schmerzen bekommen, besonders im Brustbereich und auch keine Luft mehr bekommen. Nach einer Woche habe sie aufgegeben.

In ergänzend eingeholten Auskünften der von der Klägerin noch benannten weiteren Ärzte hat der Orthopäde Dr. M.-B. in seiner Auskunft vom 30. Januar 2006 mitgeteilt, dass bei der Klägerin ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom, Lumbago bei lumbosakraler Übergangsstörung mit degenerativen Veränderungen, eine Kniearthrose beidseits sowie ein Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links bestehe. Ferner hat er ausgeführt, in sämtlichen Gutachten sei die festgestellte Kniearthrose nicht erwähnt worden. Unter Berücksichtigung der bereits in den Gutachten festgestellten Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates seien nun daneben deshalb noch weiter Tätigkeiten, welche mit häufigem Hinknien bzw. in die Hocke gehen verbunden seien, ebenfalls zu vermeiden. Der Arzt für Allgemeinmedizin Sch. schloss sich in seiner Auskunft vom 8. Februar 2006 den Einschätzungen von Dr. S. und Dr. P. hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an. Die behandelnde Neurologin und Psychiaterin S. A. schloss sich in ihrer Auskunft vom 27. Februar 2006 den Einschätzungen von Dr. P. insofern an, dass sich die vorwiegende Problematik bei der Klägerin im psychiatrischen Bereich befinde. Eine Besserung habe allerdings trotz medikamentöser Behandlung und Verlaufskontrollen nicht erfolgen können. Insofern könne sie die optimistischen Erwartungen von Dr. P. leider nicht bestätigen. Es sei hier sicherlich von einer langjährigen, endogen motivierten Angst und depressiven Störungen auszugehen, die sich in der Zeit von 2003 bis heute nicht wesentlich verändert habe. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ihres Erachtens daher nicht.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2005 sowie den Bescheid vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In der daraufhin noch von der Beklagten vorgelegten sozialmedizinischen Stellungnahme der Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Sozialmedizin Dr. M. vom 4. April 2006 hat diese darauf verwiesen, dass sich in der Zusammenschau aller jetzt vorgelegten Befundberichte keine entscheidende Abweichung im Vergleich zu den Vorbefunden erkennen lasse, auch von neurologisch-psychiatrischer Seite werde letztendlich keine Veränderung der bestehenden depressiven Störung und Angstreaktion bestätigt. Es ergebe sich somit kein neuer sozialmedizinischer Aspekt, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein sollte noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen auszuüben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Denn die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

II.

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

III.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit nicht besteht.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).

Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten bei der Klägerin vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.

Die hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen bei der Klägerin liegen einerseits auf orthopädischem und andererseits insbesondere auf nervenärztlichem Gebiet. Hinsichtlich der Würdigung zur Leistungseinschätzung durch den Internisten Dr. B., die Nervenärztin Dr. S. und den Nervenarzt Dr. P. unter Berücksichtigung auch der im SG-Verfahren bereits abgegebenen sachverständigen Zeugenauskünfte durch die behandelnden Ärzte wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen und von einer Darstellung hier nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass auch die hier noch im Berufungsverfahren eingeholten Arztauskünfte letztlich zu keiner für die Klägerin günstigeren Einschätzung geführt haben. Zum einen hat der Orthopäde Dr. M.-B. lediglich noch zusätzlich als eine weiter bestehende orthopädische Erkrankung eine Kniearthrose beidseits benannt und darauf hingewiesen, dass insoweit in Ergänzung zu den bereits durch die Vorgutachter festgestellten Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet auch Tätigkeiten mit häufigem Knien bzw. in die Hocke gehen zu vermeiden sind. Eine quantitative Leistungseinschränkung hat er jedoch nicht angegeben. Im übrigen hat er auch keine konkreten Bewegungseinschränkungen mitgeteilt sondern vielmehr lediglich im Röntgenbild eine leichte Verschmälerung des medialen Kniegelenkspaltes sowie vermehrt subchrondral sklerosierte Gelenkflächen beschrieben. Der Arzt für Allgemeinmedizin Sch. hat sich in seiner Auskunft der Einschätzung der Gutachter zum Leistungsvermögen der Klägerin angeschlossen. Die behandelnde Nervenärztin Dr. A. hat zwar in ihrer Auskunft vom 27. Februar 2006 erneut die Auffassung vertreten, dass eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bestehe. Sie hat aber auf der anderen Seite - worauf auch Dr. M. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme hingewiesen hat - , keine Veränderung der bestehenden depressiven Störung oder Angstreaktion bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass keine Besserung eingetreten sei. Somit ergibt sich auch nach Überzeugung des Senates kein neuer sozialmedizinischer Aspekt. Die Klägerin ist vielmehr nach Überzeugung des Senates nach wie vor in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längere Zwangshaltungen, zu ebener Erde und nicht an gefährdeten Maschinen, ohne häufiges Bücken und Knien sowie ohne Akkord- und Fließbandtätigkeiten und Wechsel-/Nachtschicht sowie ohne übermäßige Anforderung an die nervliche Belastbarkeit noch auszuüben.

Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit der Klägerin noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person der Klägerin eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Bei der Klägerin besteht damit weder ein Anspruch auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.

Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin auf alle leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann und daher nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist. Das SG hat in zutreffender Weise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG darauf verwiesen, dass die Klägerin zwar gelernte Textiltechnikerin ist, diesen Beruf jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat und danach als Kantinenleiterin tätig war. Auch diese Tätigkeit hat sie infolge eines Umzuges nach N. aufgegeben, ebenso den mit ihrem Mann zusammen betriebenen Schnellimbiss in N. 1998. Nachdem sie nach ihrem Umzug nach S. bis auf eine kurze Halbtagsbeschäftigung in der Kantine der Fa. D. nicht mehr erwerbstätig war, hat das SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (zum Mehrstufenschema) die Klägerin in zumutbarer Weise auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters und damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung abgesehen und auf die Entscheidung des SG nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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