L 8 AL 5452/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2824/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5452/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Programmierer/Fachinformatiker.

Der am 1967 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er lebt seit März 1993 in Deutschland und ist als Asylberechtigter anerkannt. In Algerien war er nach der Schule und dem Studium von September 1991 bis März 1993 als Bauingenieur berufstätig. In Deutschland erhielt er ab dem 01.01.1999 Leistungen nach dem (damals geltenden) Bundessozialhilfegesetz - BSHG. Er besuchte an der Kaufmännischen Privatschule S. in R. vom 03.04.2000 bis 01.12.2000 eine von der Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahme "Auto CAD-Anwender." Als Bauzeichner war er vom 01.07.2001 bis 30.09.2003 bei einem Architekten in Konstanz versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 06.10.2003 bis 29.09.2004 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Mit Bescheid vom 13.07.2004 lehnte die Beklagte den am selben Tag gestellten Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Programmierer/Fachinformatiker ab, da in dem vom Kläger angestrebten Beruf den wenigen offenen Stellen ein Überangebot an ausgebildeten Fachkräften gegenüberstünden. Folglich könne eine Eingliederungswahrscheinlichkeit nicht vermutet werden. Zwar gelte dies nicht für Bewerber auf Hoch- oder Fachhochschulniveau, jedoch sei eine Förderung von Hoch- und Fachhochschulstudiengängen von der Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - ausgeschlossen. Inwieweit der Kläger Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe, könne von der Beklagten nicht beantwortet werden. Hierzu werde dem Kläger empfohlen, sich an das Amt für Ausbildungsförderung (Landratsamt Konstanz) zu wenden. Das vom Kläger gewählte Berufsziel könne auch deshalb nicht gefördert werden, weil dieses Weiterbildungsziel wegen der ungünstigen Arbeitsmarktmöglichkeit im Pendelbereich des Wohnortes des Klägers nicht in der Bildungszielplanung der Arbeitsagentur Konstanz berücksichtigt werden könne. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne daher nicht bescheinigt werden und die Ausgabe eines Bildungsgutscheines sei daher nicht möglich.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, Herr F. von der Agentur für Arbeit K. habe am 13.07.2004 einer Förderung zum Fachinformatiker/Fachrichtung Anwendungsentwickler zugestimmt. Außerdem gebe es eine ausreichende Zahl von Stellenangeboten in der von ihm angestrebten Berufsfachrichtung. Sein Studienabschluss als Bauingenieur sei bisher nicht anerkannt worden. Außerdem sei eine Weiterbildung wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 wies die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit K. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Sache des Klägers sei es vor dem Hintergrund des beruflichen Werdeganges und von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht angemessen, eine Weiterbildung im Bereich Informatik (unterhalb der Fachhochschul- und Hochschulebene) zu fördern. Es sei vielmehr zunächst eine ungeförderte Integration in den Arbeitsmarkt anzustreben. Der Kläger habe zur Beendigung der Arbeitslosigkeit vorrangig eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III. Ergänzend könne er sich der Vermittlungsdienste der Agentur für Arbeit bedienen, gemeinsam mit dem Arbeitsvermittler sei eine Vermittlungsstrategie zu erarbeiten. Im Rahmen einer geförderten Integration wäre Kontakt mit dem Arbeitsberater der Agentur für Arbeit aufzunehmen, um etwaige Alternativplanungen zum jetzigen individuellen Bildungsziel zu entwickeln. Eignung und Neigung seien auch im Zusammenhang mit der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen. Zur Abklärung der Eignung und Leistungsfähigkeit des Klägers könnten sowohl der ärztliche wie auch der psychologische Dienst der Agentur für Arbeit eingeschaltet werden. Die Weiterbildung zum Fachinformatiker oder Ähnlichem sei nicht notwendig im Sinne des § 77 SGB III, um den Kläger beruflich einzugliedern. Hinzu komme, dass für die vom Kläger angestrebte spätere berufliche Tätigkeit bzw. für das von ihm angestrebte Bildungsziel eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten Weiterbildung nicht prognostiziert werde. In dem vom Kläger angestrebten Beruf stehe den offenen Stellen ein Überangebot an ausgebildeten Fachkräften mit betrieblicher Ausbildung oder vergleichbarem Bildungsstand gegenüber. Der Kläger habe keinerlei Vorkenntnisse oder besondere Kenntnisse, die darauf hindeuteten, dass er nach Abschluss der gewünschten Ausbildung als Berufsanfänger im Alter von dann 39 Jahren einen Arbeitsplatz finden werde. Eine Eingliederungswahrscheinlichkeit könne daher nicht vermutet werden. Gerade wegen der hohen Zahl von Arbeitslosen im Berufsbereich "Fachinformatiker" unterhalb der Fachhochschul- und Hochschulebene und der Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für diese Ebene der EDV-Berufe sei das Weiterbildungsziel "Fachinformatiker" und Ähnliches nicht in die Bildungsplanung der Arbeitsagentur Konstanz aufgenommen worden. Nach alledem sei mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht entschieden worden, dass ein Bildungsgutachten im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB III mit dem Bildungsziel "Fachinformatiker" oder diesem vergleichbar nicht ausgestellt werde.

Dagegen erhob der Kläger am 22.11.2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) und verfolgte sein Begehren weiter.

Mit Schreiben vom 18.01.2005 wandte die Beklagte ein, der Kläger sei inzwischen Kunde des Jobcenters Landkreis K. und beziehe von dort Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein Anspruch gegen die Agentur für Arbeit K. scheitere im Hinblick auf das in Kraft getretene SGB II schon am Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 4 SGB III.

Hiergegen wandte der Kläger ein, er halte nach wie vor die Agentur für Arbeit K. für zuständig, da er den Antrag schon vor dem 01.01.2005 gestellt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2005 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Beklagte sei zum Erlass des vom Kläger begehrten Verwaltungsaktes seit dem 01.01.2005 nicht mehr zuständig. Nach § 22 Abs. 4 SGB III würden Leistungen nach dem 6. Abschnitt des 4. Kapitels (und damit auch nach § 77 SGB III) nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II erbracht. Da der Kläger seit 01.01.2005 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sei und Leistungen nach dem SGB II erhalte, würden Leistungen nach § 77 SGB III von der Beklagten nicht mehr erbracht. Zwar berufe sich der Kläger darauf, den Antrag vor dem 01.01.2005 gestellt zu haben, sodass die Beklagte zuständig sei, zu berücksichtigen sei jedoch vorliegend, dass es sich um eine Verpflichtungsklage handele und bei Verpflichtungsklagen der maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung könne aber die Beklagte aufgrund der Gesetzesänderung (§ 22 Abs. 4 SGB III) die vom Kläger geforderten Leistungen nicht mehr erbringen, da ein Leistungsausschluss bestehe. Nach § 16 Abs. 1 SGB II wäre vielmehr das Jobcenter Landkreis Konstanz für die Förderung der vom Kläger begehrten Maßnahme zuständig.

Gegen den - dem Kläger am 12.11.2005 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.12.2005 Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.Oktober 2004 zu verurteilen, ihm die berufliche Weiterbildung zum Fachinformatiker oder Ähnliches zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten sind im Erörterungstermin vom 12.05.2006 gehört worden. Der Kläger hat ergänzend angegeben, er habe einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Programmierer/Fachinformatiker beim Jobcenter K. nicht gestellt. Der Grund dafür sei der, dass er beim Jobcenter schon einen Antrag auf Erlangung eines Führerscheines zur Führung eines Kraftfahrzeuges gestellt habe. Letzteren Antrag habe er mündlich gestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2007 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger nach ihren Unterlagen seit 22.01.2007 wieder als Bauzeichner versicherungspflichtig beschäftigt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Konstanz mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger noch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) erhält oder bereits wieder versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Wenn der Kläger seit 01.01.2005 zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II gehört, sind für ihn Leistungen der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22 Abs. 4 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung). Der Kläger hatte zwar bis zum 31.12.2004 Anspruch auf Alhi, nahm aber bis zu diesem Zeitpunkt an keiner Weiterbildungsmaßnahme teil. Daher greift zu seinen Gunsten auch nicht die Übergangsregelung in § 434j Abs. 10 SGB III ein (vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg 03.11.2005 - L 8 AL 62/04 - juris).

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Weiterbildung nicht erfüllt. Daher kann auch eine Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende unterbleiben.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 77 Abs. 1 und 2 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 53 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848). Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (§ 77 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 SGB III).

Ob die Förderungsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 SGB III vom Kläger erfüllt werden, kann hier offen bleiben. Denn die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III steht im Ermessen der Beklagten und kann daher selbst dann noch abgelehnt werden, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 ("können") und der Regelung in § 7 Satz 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gehören - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen als auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III). In Bezug auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bezieht sich allerdings das Ermessen der Beklagten nur auf die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestehende Möglichkeit zur Einschränkung des Bildungsgutscheins (z.B. auf ein bestimmtes Bildungsziel), nicht aber auf die konkrete Auswahl eines Maßnahmeträgers.

Verwaltungsakte der Beklagten über die Gewährung von Leistungen, die in ihrem Ermessen stehen, sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Grundsätzlich hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine Verpflichtung der Beklagten (oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende), die Weiterbildung des Klägers zum Fachinformatiker zu fördern, würde voraussetzen, dass nur dieses Bildungsziel die Möglichkeiten des Klägers für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert (Fall der so genannten Ermessensreduzierung auf Null). Davon kann aber nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen werden. Es ist weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach Aktenlage erkennbar, weshalb nur dieses Bildungsziel als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in Betracht kommen soll. Das Alter des Klägers (40 Jahre) und sein bisheriger beruflicher Werdegang (Ausbildung als Bauingenieur in Algerien) lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger gerade für eine (neu zu erlernende) Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie besonders gut geeignet ist.

Auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes steht nach den Feststellungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid der Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass anders als bei den Alt. 1 bis 3 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses (Alt. 4 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) eine (positive) Beschäftigungsprognose nicht erforderlich ist, also nicht die Erwartung bestehen muss, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. hierzu BSG Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Denn für die offenen Stellen werden bevorzugt Hochschul- und Fachhochschulabsolventen gesucht.

Die Kostenentscheidung folgt sich aus § 193 SGG.

Gründe für Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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