Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 3253/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5628/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch deren außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 04.10.2006, mit dem das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig die Lehrgangskosten zur Ergotherapeutin bei der IB-Medizinische Akademie M. für die Dauer von 36 Monaten, längsten jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Widerspruchs- und des nachfolgenden Klageverfahrens zu übernehmen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Senat gelangt im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem SG zu der Überzeugung, dass überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren der Antragstellerin bestehen, weshalb ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin ein für die Zeit vom 10.07.2006 bis 10.10.2006 gültiger Bildungsgutschein erteilt. Bei dem Bildungsgutschein handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 02.09.2005 - L 8 AL 4970/04 -) um einen Verwaltungsakt, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung festgestellt wird (vgl. auch BT-Drucksache 15/25 Seite 29). Der weitere Inhalt der durch diesen Verwaltungsakt getroffenen Regelung muss durch Auslegung ermittelt werden. Der Bildungsgutschein wurde der Antragstellerin nach seinem eindeutigen Inhalt für eine schulische Umschulung zur Ergotherapeutin unter Übernahme der für die der Zulassung zugrunde liegenden vollen Lehrgangskosten bis zu 36,00 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums erteilt. Diese Vorgaben sind eingehalten. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Lehrgangskosten für ihre schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin, die vom 05.10.2006 bis 04.10.2009 andauert und damit 36 Monate nicht überschreitet. Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde damit begründet, die Förderungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 2 SGB III seien bei der Antragstellerin nicht erfüllt, da nach dieser Vorschrift eine Maßnahme nur ermöglicht werde, wenn die Ausbildungszeit gegenüber der regulären Ausbildungsdauer um mindestens eine Drittel verkürzt sei und, wenn die Verkürzung ausgeschlossen ist, sei die Förderung der Maßnahme bis zu zwei Dritteln nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung der Maßnahme für die gesamte Dauer gesichert sei, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sei, macht sie der Sache nach geltend, der von ihr erteilte Bildungsgutschein sei insoweit unrichtig. Eine (teilweise) Rücknahme des mit dem Bildungsgutschein erteilten Verwaltungsaktes ist aber nicht erfolgt und wäre wohl auch, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X kaum vorliegen dürften, nicht zulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann die Antragstellerin nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar verwiesen werden, jedenfalls nachdem der Bildungsgutschein bis längstens 10.10.2006 befristet und die Antragstellerin somit gehalten war, vor diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung zu beginnen, damit der ihr erteilte Bildungsgutschein nicht verfällt. Die endgültige Klärung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.01.2007 vorgelegte in einem anderen Fall ergangene Urteil des SG vom 13.12.2006 (S 3 AS 3810/06) ist dabei nicht von Relevanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch deren außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 04.10.2006, mit dem das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig die Lehrgangskosten zur Ergotherapeutin bei der IB-Medizinische Akademie M. für die Dauer von 36 Monaten, längsten jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Widerspruchs- und des nachfolgenden Klageverfahrens zu übernehmen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Senat gelangt im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem SG zu der Überzeugung, dass überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren der Antragstellerin bestehen, weshalb ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin ein für die Zeit vom 10.07.2006 bis 10.10.2006 gültiger Bildungsgutschein erteilt. Bei dem Bildungsgutschein handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 02.09.2005 - L 8 AL 4970/04 -) um einen Verwaltungsakt, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung festgestellt wird (vgl. auch BT-Drucksache 15/25 Seite 29). Der weitere Inhalt der durch diesen Verwaltungsakt getroffenen Regelung muss durch Auslegung ermittelt werden. Der Bildungsgutschein wurde der Antragstellerin nach seinem eindeutigen Inhalt für eine schulische Umschulung zur Ergotherapeutin unter Übernahme der für die der Zulassung zugrunde liegenden vollen Lehrgangskosten bis zu 36,00 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums erteilt. Diese Vorgaben sind eingehalten. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Lehrgangskosten für ihre schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin, die vom 05.10.2006 bis 04.10.2009 andauert und damit 36 Monate nicht überschreitet. Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde damit begründet, die Förderungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 2 SGB III seien bei der Antragstellerin nicht erfüllt, da nach dieser Vorschrift eine Maßnahme nur ermöglicht werde, wenn die Ausbildungszeit gegenüber der regulären Ausbildungsdauer um mindestens eine Drittel verkürzt sei und, wenn die Verkürzung ausgeschlossen ist, sei die Förderung der Maßnahme bis zu zwei Dritteln nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung der Maßnahme für die gesamte Dauer gesichert sei, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sei, macht sie der Sache nach geltend, der von ihr erteilte Bildungsgutschein sei insoweit unrichtig. Eine (teilweise) Rücknahme des mit dem Bildungsgutschein erteilten Verwaltungsaktes ist aber nicht erfolgt und wäre wohl auch, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X kaum vorliegen dürften, nicht zulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann die Antragstellerin nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar verwiesen werden, jedenfalls nachdem der Bildungsgutschein bis längstens 10.10.2006 befristet und die Antragstellerin somit gehalten war, vor diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung zu beginnen, damit der ihr erteilte Bildungsgutschein nicht verfällt. Die endgültige Klärung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.01.2007 vorgelegte in einem anderen Fall ergangene Urteil des SG vom 13.12.2006 (S 3 AS 3810/06) ist dabei nicht von Relevanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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