L 11 R 6378/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 6378/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antrag des Beigeladenen zu Ziffer 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 11 R 2578/06 wird nicht stattgegeben.

Gründe:

Der Beigeladene zu Ziffer 1 begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Senat anhängige Berufungsverfahren L 11 R 2578/06. Er hat mit seinem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Hierbei hat er das Vorliegen von Einnahmen und Vermögen verneint. Im Hinblick auf die Wohnkosten hat er ohne Nachweis angegeben, dass er hierauf monatlich 640,- EUR bezahle. Außerdem verwies er auf ca. 100.000,- EUR Schulden.

Der Senat hat den Beigeladenen gebeten, bis spätestens 31.01.2007 darzulegen von was er lebe. Nachdem er hierauf nicht antwortete, hat der Senat den Beigeladenen unter Hinweis auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgefordert, bis spätestens 14.02.2007 zu belegen, von welchen Einkünften er lebt und seine Ausgaben bestreitet. Außerdem wurde um Vorlage von Belegen für die Wohnkosten binnen dieser Frist gebeten. Dem ist der Beigeladene bis heute nicht nachgekommen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Angaben nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Hier hat der Beigeladene die Forderung des Senats nach einer Erläuterung, von was er lebt und seine Ausgaben bestreitet, und auch die Vorlage von Belegen im Hinblick auf die Wohnkosten nicht innerhalb der bis zum 14.02.2007 gesetzten Frist erfüllt. Der Antrag ist daher - ohne Prüfung der Frage nach der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens - abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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