L 1 B 4/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 225/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 4/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.12.2006 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Anspruch. Hierbei ist insbesondere streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,18 Euro monatlich zu übernehmen.

Die 1952 geborene Antragstellerin leidet auf psychiatrischem Fachgebiet unter Depressionen sowie unter einer Angststörung. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Sie bewohnte bis zum 30.09.2006 eine ca. 38 m² große Wohnung. Der monatlich zu entrichtende Mietzins belief sich incl. Betriebs- und Heizungskosten auf 190,51 Euro. In Addition mit der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro ergab sich ein Gesamtbetrag der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 535,51 Euro, den ihr die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 zuerkannte (Bescheid vom 05.05.2006).

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28.08.2006 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie in die Nähe ihres Sohnes ziehen wolle, da sie aufgrund verschiedener Erkrankungen auf Hilfe angewiesen sei. Da in dem selben Haus, in dem ihr Sohn und ihr geschiedener Ehemann lebten, eine Wohnung frei geworden sei, beantrage sie die Zustimmung zum Umzug. Sie legte ein Attest der Assistenzärztin C vom 28.08.2006 vor. In diesem Attest wurde ein Umzug in die nähere Umgebung ihrer Angehörigen befürwortet. Die Entfernung zwischen der alten und der neuen Wohnung beläuft sich auf etwa 300 Meter. Einer von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Untersuchung durch einen Amtsarzt des Kreises S stand die Antragstellerin ablehnend gegenüber, erklärte sich jedoch mit der Untersuchung durch einen Arzt des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit einverstanden.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass die Zustimmung zum Umzug nicht erteilt werde (Schreiben vom 04.09.2006). Am 13.09.2006 schloss die Antragstellerin den Mietvertrag über die 42,06 m² große Wohnung ab. Die Nettomiete beläuft sich auf 234,30 Euro (42,60 m² x 5,50 Euro). Für die Heiz- bzw. Betriebskosten hat die Antragstellerin 50,00 Euro bzw. 45,70 Euro zu entrichten.

Für die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 535,51 Euro (Änderungsbescheid vom 25.09.2006). Diesem Bescheid widersprach die Antragstellerin.

Mit ihrem am 02.10.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Umzug in die neue Wohnung angewiesen gewesen sei. Der Kontakt zu ihren unmittelbaren Angehörigen habe bereits dazu geführt, dass die bei ihr auftretenden Angstattacken in ihrer Frequenz und Intensität nachgelassen hätten. Angesichts dessen sei die Antragsgegnerin verpflichtet, jedenfalls die angemessenen Kosten der Unterkunft (4,80 EUR pro m²) sowie die Heizungs- und Betriebskosten zu übernehmen.

Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.10.2006 Leistungen für ihre Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,18 Euro zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat vorgetragen, dass die Antragstellerin jedenfalls bislang nicht das Erfordernis eines Umzuges nachgewiesen habe.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der Assistenzärztin C, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L sowie der Assistenzärztin S eingeholt. Auf den Inhalt der Berichte vom 27.10.2006, 06.11.2006 und vom 27.11.2006 wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ferner durch die Internistin I (ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit) untersuchen lassen. In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2006 hat Frau I die Auffassung vertreten, dass keine zwingenden medizinischen Gründe für einen Wohnungswechsel zu erkennen seien.

Mit Bescheid vom 17.11.2006 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von nach wie vor 535,51 Euro monatlich zuerkannt. Den hiergegen am 24.01.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin als unzulässig verworfen (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007). Sie hat den Widerspruch gleichzeitig als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 17.11.2006 ausgelegt und diesen Antrag abgelehnt (Bescheid vom 31.01.2007). Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Durch Beschluss vom 07.12.2006 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.06.2006 bis einschließlich zum 31.03.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 300,18 Euro zu bewilligen. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es angesichts der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht abschließend entscheiden könne, ob sich der Umzug als erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dargestellt habe. Zur abschließenden Klärung sei ein nervenärztliches Gutachten erforderlich. Eine derartige Begutachtung nehme in der Regel einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten in Anspruch. Ein solches Zuwarten sei der Antragstellerin im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligem Rechtsschutzes nicht zumutbar und entspreche nicht den Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Vor diesem Hintergrund sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 09.05.2005 - Az.: 1 BvR 569/05) eine Folgenabwägung vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Folgenabwägung führe dazu, dass der Antragsgegnerin die vorläufige Gewährung der Kosten der Unterkunft in tenorierter Höhe für einen gewissen Zeitraum aufzuerlegen sei. Denn die Antragstellerin sei nicht in der Lage, etwa 40 % des ihr zustehenden Regelsatzes für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens zur Miete zuzuzahlen.

Gegen den ihr am 14.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 11.01.2007 Beschwerde erhoben. Sie hat zum einen geltend gemacht, dass der Bescheid vom 17.11.2006 zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sei, so dass eine Zahlung der beantragten Kosten der Unterkunft zumindest für die Zeit ab 01.12.2006 nicht in Betracht komme. Zum anderen ergebe sich aus den Feststellungen der Frau I wie auch aus den bislang eingeholten ärztlichen Attesten und Berichten, dass keine derart schwerwiegende Gesundheitsstörung vorliege, die einen Umzug erforderlich gemacht habe. Abgesehen davon, sei eine aktuelle Notlage weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Denn der Antragstellerin drohe weder Obdachlosigkeit noch die Einstellung der Stromversorgung.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.12.2006 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei.

Auf Nachfrage des Senates hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie alles versuche, um Mietschulden nicht entstehen zu lassen, da sie das Risiko einer ordentlichen bzw. fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen wiederholter unvollständiger Mietzahlungen vermeiden wolle. Allerdings habe sie im vergangenen Monat ihren Stromabschlag nicht fristgerecht gezahlt; sie könne auch nicht zum Arzt fahren, da Geld für eine Busfahrkarte nicht vorhanden sei. Ihr Sohn sei nicht mehr in der Lage, sie zu unterstützen, da dieser selber arbeitslos sei.

Mit Bescheid vom 31.01.2007 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 572,57 Euro zuerkannt, nachdem die Antragstellerin sie darauf hingewiesen hatte, dass ihr vorheriger Vermieter für die Zeit ab Dezember 2006 eine Modernisierungszuschlag in Höhe von 37,06 Euro monatlich erhebe.

Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffende Leistungsakte der Antragsgegnerin.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2007), ist begründet. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,18 Euro richtet sich in erster Linie nach § 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, Seite 1706).

Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Ansicht, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, da nicht abschließend geklärt werden kann, ob sich der Umzug als erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dargestellt hat. Die Assistenzärztin Balkenhoff hat zwar in ihren Attesten vom 28.08.2006 und 16.10.2006 sowie in ihrem für das Sozialgericht erstatteten Befundbericht vom 06.11.2006 die medizinische Erforderlichkeit des Umzuges in die neue Wohnung angenommen. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Nähe eines Familienmitgliedes auf den gesamten gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin positiv auswirke und vor allem die Angststörung stabilisiere. Demgegenüber sind Frau S und Herr Dr. L in ihrem Berichten vom 27.10.2006 und vom 27.11.2006 im Ergebnis eher davon ausgegangen, dass die Angst der Antragstellerin überbrückbar erscheine. Die Internistin I hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass zwingende medizinische Gründe für den Umzug nicht erkennbar seien. Bei dieser Sachlage sind zur abschließenden Klärung - wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat - weitere medizinische Ermittlungen insbesondere durch Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens oder durch Einschaltung des psychologischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit angezeigt

Allerdings fehlt es zur Überzeugung des Senates an einem Anordnungsgrund. In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 12.12.1994 - Az.: 8 B 2650/94, NWVBl. 1995, 140 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Beschluss vom 10.01.2006 - Az.: L 20 B 73/05 SO ER; Beschluss vom 10.08.2006 - L 9 B 82 /06 AS ER; Beschluss vom 15.11.2006 - Az.: L 9 B 38/06 AS ER; Beschluss vom 18.01.2007 - Az.: L 7 B 2/07 AS ER; Beschluss vom 02.02.2007 - Az.: L 20 B 323/06 AS ER). Die Antragstellerin hat einen drohenden Verlust der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen sind bislang keine Mietrückstände eingetreten, so dass die Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls gegenwärtig nicht zu besorgen ist. Abgesehen davon sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragstellerin nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage rechnen muss. Vielmehr hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie alles unternehme, um keine Mietschulden entstehen zu lassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin für den Fall des Auflaufens von Mietrückständen zur Verhinderung einer etwaigen Wohnungslosigkeit in eine Prüfung nach § 22 Abs. 5 SGB II einzutreten hat.

Ungeachtet dessen, beläuft sich die Differenz zwischen den von der Antragstellerin geltend gemachten Leistungen von insgesamt 645,18 Euro (345,00 Euro Regelleistung zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 300,18 Euro) und den von der Antragsgegnerin für die Zeit ab Dezember 2006 zuerkannten 572,57 Euro auf einen Betrag von 72,61 Euro. Mit Blick auf die Regelleistung handelt es sich um eine Differenz von ca. 21 %. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.05.2005 in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angemessene Abschläge grundsätzlich für zulässig erachtet hat, ist auch unter diesen Gesichtspunkt der Anordnungsgrund verneinen.

Im Hinblick auf den Vortrag, dass die Antragstellerin zur Zeit keine Mittel für den Erwerb einer Busfahrkarte aufbringen könne und vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sei, einen Arzt aufzusuchen, sollte sie sich unverzüglich mit der Antragsgegnerin in Verbindung setzen und unter Vorlage entsprechender Nachweise ein Darlehen beantragen (vgl. § 23 Abs. 1 SGB II).

Die Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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